Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vertreten durch Mag. Hannes Arneitz, Rechtsanwalt, 9500 Villach, 10. Oktoberstraße 13/DG, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach, je vom betreffend die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für die Jahre 2002 und 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Vater des am Datum geborenen Kindes M.C.. Vom zuständigen Krankenversicherungsträger wurde dem Finanzamt gemäß der Bestimmung des § 17 Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) auf elektronischem Wege Mitteilung darüber erstattet, dass an die alleinstehende Kindesmutter H.C. für das gemeinsame Kind M. unter dem Titel "Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld" eine Geldleistung in Höhe von € 1.387,74 für das Jahr 2002 und eine Geldleistung in Höhe von € 2.211,90 für das Jahr 2003 ausbezahlt worden sei.
Ausbezahlte Zuschüsse nach dem KBGG sind zurückzuzahlen, wenn das Einkommen eines Abgabepflichtigen iSd § 18 KBGG, im Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches (§ 21 KBGG) eine bestimmte Einkommensgrenze (§ 19 KBGG) erreicht. Die Rückzahlung ist im Fall von verheirateten oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern von den Eltern des Kindes zu leisten, sofern die beiden Elternteile über ein entsprechendes Gesamteinkommen verfügen. Erhält den Zuschuss ein alleinstehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht - bei Erreichen bestimmter Einkommensgrenzen - den anderen Elternteil (§ 18 Abs. 1 Z 1 KBGG).
Vom Finanzamt wurde der Bw. daher als Rückzahlungsverpflichteter iSd § 18 KBGG mit Vorhalten je vom ersucht, eine entsprechende Erklärung des Einkommens gemäß § 23 KBGG für die Jahre 2002 und 2003 auszufüllen und an das Finanzamt zurück zu senden.
Die Aufforderung zur Abgabe (Rückübermittlung) der vorausgefüllten Erklärungen des Einkommens für die Jahre 2002 und 2003 (Formulare KBG 1) blieb vom Bw. laut Aktenlage unbeantwortet.
Das Finanzamt erließ am je Bescheide über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse für die Jahre 2002 und 2003, wobei gegenüber dem Bw. für das Jahr 2002 auf Grundlage eines Einkommens gemäß § 19 KBGG iHv. € 15.262,10 ein Rückzahlungsbetrag von € 457,86 (3 % der Bemessungsgrundlage gem. § 19 Abs. 1 KBGG) sowie für das Jahr 2003 auf Grundlage eines Einkommens gemäß § 19 KBGG iHv. € 15.849,63 (3 % der Bemessungsgrundlage gem. § 19 Abs. 1 KBGG) ein Rückzahlungsbetrag von € 475,49 als Abgabe iSd. § 18 KBGG festgesetzt wurde.
Im Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse für das Jahr 2003 wurde unter Punkt 2. und der Überschrift "Ermittlung des offenen Rückzahlungsbetrages" nachstehendes Berechnungsergebnis dargestellt:
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"Ausbezahlter Zuschuss bis zum | 3.599,64 € |
- bisher vorgeschriebene Rückzahlungsbeträge | 457,86 € |
- Rückzahlung lt. Spruch | 475,49 € |
Verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre | 2.666,29 €" |
In den Bescheidbegründungen wurde vom Finanzamt Folgendes wörtlich ausgeführt: "Für Ihr Kind/Ihre Kinder wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG sind Sie alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Im Jahr 2002 (2003) wurden die, für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten."
Am brachte der Bw. - vertreten durch den im Spruch angeführten Rechtsanwalt - gegen die vorgenannten Bescheide fristgerecht Berufung ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Die Vorschreibung der Rückzahlung sei zu Unrecht erfolgt. Das Finanzamt habe die Verpflichtung damit begründet, dass für sein Kind Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien. Er sei zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet, da die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten worden wäre. Hiezu führte der Bw. aus, dass bei alleinstehenden Elternteilen, der Elternteil, welcher den Zuschuss nicht erhalten habe, lediglich dann zur Rückzahlung verpflichtet sei, wenn er durch die auszahlende Stelle über die Gewährung des Zuschusses und über die Rückzahlungsverpflichtung verständigt worden sei. Die Mutter des Kindes habe den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beantragt und ausbezahlt erhalten. Er sei als Rückzahlungsverpflichteter hierüber nicht informiert beziehungsweise in Kenntnis gesetzt worden. Als Rückzahlungsverpflichteter wusste er weder, dass ein Zuschuss ausbezahlt worden sei, noch, dass er zur Rückzahlung bei Überschreiten gewisser Einkommensgrenzen verpflichtet sei. Er habe weder ein Schreiben, noch ein Informationsblatt mit einer Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung erhalten. Mangels Kenntnis und Information durch die auszahlende Stelle sei er auch nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Dies ergäbe sich eindeutig aus den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes. Zudem sei die maßgebliche Einkommensgrenze lediglich geringfügig (Jahr 2002: € 15.262,10, Jahr 2003: 15.849,63) überschritten worden. Eine Rückzahlungsverpflichtung bestehe bei einem Jahreseinkommen von mehr als € 14.000,00. Hätte er als Rückzahlungsverpflichteter hievon Kenntnis gehabt, so hätte er die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschritten. Mangels Kenntnis könne auf Grund der geringfügigen Überschreitung der Einkommensgrenze seiner Meinung nach keine Rückzahlungsverpflichtung abgeleitet werden. Zudem sei der gewährte Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von der Kindesmutter gutgläubig erworben und verbraucht worden. Eine Rückzahlung sei auch aus diesem Grunde rechtswidrig. Weiters wies der Bw. darauf hin, dass sein maßgebliches Einkommen lediglich knapp 10 % über der Zuverdienstgrenze liege, weshalb die Härtefallverordnung anzuwenden sei. Eine Rückzahlungsverpflichtung scheide daher auch aus diesem Grunde aus. Zum Beweis seines Vorbringens wurde auch seine Einvernahme als Rückzahlungsverpflichteter angeboten. Zum Abschluss stellte der Bw. durch seinen ausgewiesenen Vertreter den Antrag die angefochtenen Bescheide über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für die Jahre 2002 und 2003 ersatzlos aufzuheben.
Das Finanzamt legte die Berufungen gegen die Rückforderungsbescheide der Jahre 2002 und 2003, ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, dem Unabhängigen Finanzsenat mit den Anträgen auf Abweisung vor (Vorlagebericht dat. mit ).
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
- Aus dem Akteninhalt ergibt sich die Feststellung, dass der Bw. mit der Zuschussempfängerin Frau H.C. einen gemeinsamen Sohn namens M., geboren am Datum, hat.
- Die Behördenabfrage der Meldedaten des Bw. und der Kindesmutter aus dem Zentralen Melderegister ergibt, dass die Elternteile von M. im Anspruchs- bzw. Leistungszeitraum des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld - vom bis - an unterschiedlichen Adressen polizeilich gemeldet gewesen waren.
- Aus dem im Abgabeninformationssystem (AIS) des Bundes elektronisch gespeicherten Einkommensdaten der Kindesmutter H.C. betreffend des Anspruchszeitraumes vom bis geht hervor, dass diese die Anspruchsberechtigung und Anspruchsvorraussetzung - der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte iSd § 8 KBGG bzw. der Grenzbetrag von € 14.600,00 wurde von der Kindesmutter im angeführten Leistungszeitraum nicht überschritten - auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (§ 2 KBGG) und des Zuschusses (§ 9 KBGG) in den Jahren 2002 und 2003 erfüllt hat.
- Evident ist, dass die Kindesmutter vom zuständigen Krankenversicherungsträger im Bezugszeitraum vom bis für den gemeinsamen Sohn M., als alleinstehender Elternteil (§ 11 KBGG), einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt € 3.599,64 (Kj. 2002: € 1.387,74, Kj. 2003: € 2.211,90) ausbezahlt erhalten hat.
- Das nach § 19 Abs. 2 KBGG ermittelte Einkommen des Bw. betrug im Kalenderjahr 2002 € 15.262,10 und im Kalenderjahr 2003 € 15.849,63.
- Die Ermittlung und Festsetzung der Abgabe im Betrag von € 457,86 (maximales Abgabenfestsetzungsausmaß iSd § 19 KBGG: 3 % von € 15.262,10) für das Jahr 2002 und im Betrag von € 475,49 (maximales Abgabenfestsetzungsausmaß iSd § 19 KBGG: 3 % von € 15.849,63) für das Jahr 2003 wurde vom Bw. der Höhe nach nicht in Streit gestellt.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) haben alleinstehende Elternteile (§ 11 KBGG) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.
Gemäß § 11 Abs. 1 KBGG gelten als alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Nach Abs. 2 leg.cit. haben alleinstehende Elternteile nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde, eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten.
Die Materialien zum Karenzurlaubszuschussgesetz, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNr 19. GP, 81, dem die Bestimmungen des KBGG (§§ 9 ff) ohne inhaltliche Änderungen entnommen sind, rechtfertigen diese bei alleinstehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchliche Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei 'verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ).
Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordung (BAO).
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG beträgt die jährliche Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 KBGG bei einem jährlichen Einkommen
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von mehr als € 14.000 von mehr als € 18.000 von mehr als € 22.000 von mehr als € 27.000 | 3 % 5 % 7 % 9 % |
des Einkommens.
Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.
Nach § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg. cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
Auch die "In-Kraft-Tretensbestimmung" des § 49 Abs. 18 KBGG normiert weiters ausdrücklich, dass die Regelungsinhalte des § 19 Abs. 1 leg.cit. idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2007 und des § 21 leg.cit. idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2009 mit in Kraft treten und auf Geburten nach dem anzuwenden sind (BGBl. I Nr. 24/2009).
Im zu beurteilenden Fall wurde an die alleinstehende Kindesmutter, entsprechend des Erfüllens der Anspruchsvoraussetzungen iSd § 9 iVm § 11 Abs. 2 KBGG (gemeinsamer Sohn M., geboren am Datum) ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld iHv. € 3.599,64 (Kj. 2002: € 1.387,74, Kj. 2003: € 2.211,90) für den Bezugszeitraum vom bis vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausbezahlt. Kraft des Gesetzes ergab sich dadurch allerdings unzweifelhaft für den Bw. als Kindesvater die sich aus § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG ergebende gesetzlich normierte Rückzahlungsverpflichtung der in Rede stehenden Abgabe. Das Einkommen des Bw. iSd § 19 Abs. 1 Z 1KBGG betrug im Kalenderjahr 2002 € 15.262,10 und im Kalenderjahr 2003 € 15.849,63. Auf Grund dieser Einkommen setzte das Finanzamt - siehe Spruchbestandteil unter Punkt 1. der angefochtenen Bescheide - gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG für das Jahr 2002 einen Rückzahlungsbetrag von € 457,86 und für das Jahr 2003 einen Rückzahlungsbetrag von € 475,49 als Abgabe fest. Zumal der bis zum , im Anspruchsfall des Kindes M., an die Kindesmutter ausbezahlte Zuschuss (€ 3.599,64) die vom Bw. für die Jahre 2002 und 2003 vorgeschriebenen bzw. rückzufordernden Beträge übersteigt, hat dies zur Folge, dass der als Differenz verbleibende Rückzahlungsbetrag iHv. € 2.666,29 (siehe Bescheidspruch lt. Pkt. 2, betreffend die in Rede stehende Abgabenfestsetzung für das Jahr 2003) nach Maßgabe der beim Bw. in den Folgejahren (bis inklusive 2009) gegebenen Einkommensverhältnisse, vom Finanzamt als Abgabe (§§ 19, 20 u. 21 KBGG) beim Bw. zu erheben sein wird.
Den vom Bw. in der Berufung erhobenen Argumente, er habe weder darüber Kenntnis gehabt, dass die Kindesmutter einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beantragt und ausbezahlt erhalten habe, noch, dass ihm bei Überschreiten gewisser Einkommensgrenzen eine Rückzahlungsverpflichtung treffe, ist entgegenzuhalten, dass diese Umstände für die vorliegende Rückzahlungsverpflichtung des Bw. nicht entscheidungswesentlich sind. Es kommt weder darauf an, welcher Elternteil aufgrund persönlicher und finanzieller Verhältnisse den Zuschuss beantragt noch konsumiert hat, sondern gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, ob ein Elternteil des Kindes einen Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 KBGG erhalten hat. Deshalb ist eine Zustimmung des Rückzahlungsverpflichteten zur Antragstellung der Kindesmutter auf Zahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld auch nicht erforderlich. Ebenso vermag die behauptete Unwissenheit über eine Rückzahlungsverpflichtung des in Rede stehenden Zuschusses bei Überschreiten gewisser Einkommensgrenzen einer Abgabenpflicht und -festsetzung keinesfalls entgegenstehen. Für die Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles ist es jedoch unerheblich, dass der Bw., wie behauptet, vom zuständigen Krankenversicherungsträger trotz Informationspflicht gemäß § 16 KBGG von der Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an die Kindesmutter keine Verständigung erhalten habe. Die auf den gegenständlichen Streitfall anzuwendenden und oben zitierten Rückforderungsvorschriften des KBGG sind nicht an den Tatbestand einer erfolgten Mitteilungspflicht iSd § 16 KBGG angeknüpft. § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG sieht für die Rückzahlungsverpflichtung des Elternteiles des Kindes nur vor, dass an den anderen allein stehenden Elternteil ein Zuschuss (§ 9 KBGG) ausbezahlt wurde und die (jeweilige) Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 leg.cit. vom rückzahlungsverpflichteten Elternteil überschritten wird (vgl. ). Der Vollständigkeit halber gilt zu diesen Einwendungen des Bw. darauf zu verweisen, dass die den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld auszahlende Stelle (Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) über Anfrage mitgeteilt hat, dass sie ihrer Verständigungspflicht nach § 16 KBGG zeitgleich mit der Gewährung des Zuschusses an die Kindesmutter, in jedem Falle, nachgekommen ist. Das Vorbringen des Bw., dass der gewährte Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von der Kindesmutter gutgläubig bezogen und verbraucht worden sei, ist nicht geeignet der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll nämlich, wie bereits eingangs ausgeführt wurde, erreicht werden, dass auch der nicht in Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter lebende Kindesvater auf diese Weise - soweit es das Einkommen des Kindesvaters (Rückzahlungsverpflichteten) zulässt - den der allein stehenden Kindesmutter durch die Kindesbetreuung entstehende Einkommensverlust im gesetzlich festgelegten Ausmaß wirtschaftlich ausgleicht. Soweit sich der Bw. darauf beruft, dass er die maßgeblichen Einkommensgrenzen - mangels Kenntnis - in den Streitjahren 2002 und 2003 nur geringfügig überschritten habe, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die gesetzlichen Bestimmungen des § 19 KBGG die Abgabenfestsetzung (Rückzahlungsverpflichtung) gerade vom Tatbestand des Überschreitens eines bestimmten Einkommensbetrages abhängig machen. Mit dem Argument der Unkenntnis der Einkommensgrenzen gemäß der Regelung des § 19 KBGG, vermag der Bw. wie bereits oben ausgeführt wurde, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht aufzuzeigen. Der Verweis des Bw. auf die Regelungsinhalte der KBGG-Härtefälle-Verordnung (BGBl. II 405/2001) auf Grund der Bestimmung des § 31 Abs. 4, letzter Satz, KBGG, hat keinerlei Einfluss auf den gegenständlich zu beurteilenden Streitfall, zumal nicht die Kindesmutter als Zuschussempfängerin zur Rückzahlung verpflichtet ist, sondern der Bw., den als Kindesvater die alleinige Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG trifft. Soweit der Bw., mit den allgemeinen Ausführungen seine persönlichen finanziellen Verhältnisse anspricht und um Abstandnahme von der Rückforderung ersucht, gilt darauf zu verweisen, dass diese bei der Abgabenbemessung und -festsetzung nicht zu berücksichtigen sind. Derartige Einwendungen wären gegebenenfalls in einem beim Finanzamt gesondert zu führenden Verfahren vorzubringen und könnten aber auch bei der Beurteilung eines Zahlungserleichterungsansuchens (§ 212 BAO) durchaus von Bedeutung sein. Im vorliegenden Fall konnte der Unabhängige Finanzsenat von der angebotenen Einvernahme des Bw. als Rückzahlungsverpflichteten Abstand nehmen zumal einerseits dem Berufungsvorbringen des Bw. inhaltlich glauben geschenkt wird und anderseits kein anderes Beweisergebnis zu erwarten gewesen war, als jenes, welches der Entscheidung, wie oben als entscheidungsrelevanter Sachverhalt ausgeführt, zu Grunde gelegt worden ist.
Die angefochtenen Bescheide, je vom , mit denen der Bw. vom Finanzamt zur Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld iHv. € 457,86 für das Jahr 2002 und iHv. € 475,49 für das Jahr 2003 als Abgabepflichtiger herangezogen wurde sind nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates mit keiner Rechtswidrigkeit belastet und entsprechen der anzuwendenden Rechtslage.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at