Strafberufung eines wegen Umsatzsteuerhinterziehungen verurteilten GmbH-Geschäftsführers bzw. Einzelunternehmers
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen DM, ehemals Geschäftsführer, geb. am 19XX, whft. in L, vertreten durch die WTM-Maass Steuerberatungsgesellschaft mbH in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 23-25, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 0412-2007/00150-001,
zu Recht erkannt:
Der Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Straf- und Kostenausspruch dahingehend abgeändert, dass die gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm. 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf
3.300,00 €
(in Worten: dreitausenddreihundert Euro)
und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe auf
zwölf Tage
verringert werden.
Die gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG vom Beschuldigen zu tragenden (pauschalen) Verfahrenskosten betragen 330,00 €.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom , StrNr. 0412-2007/00150-001, hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung den Berufungswerber (Bw.) für schuldig erkannt, im genannten Finanzamtsbereich jeweils vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen durch Nichtentrichtung
a) als verantwortlicher Geschäftsführer der M GmbH (StNr. 12) eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate April und September 2003; Jänner, April, Juli und September bis November 2004; Jänner bis Juni 2005; Februar bis August und Oktober sowie November 2006 iHv. (insgesamt) 12.014,12 €, sowie
b) als Einzelunternehmer (StNr. 34) eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate März bis November 2006 iHv. (insgesamt) 4.085,14 €,
somit Verkürzungen an Umsatzsteuer von insgesamt 16.099,26 €, wissentlich bewirkt und dadurch jeweils die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen ausgesprochen.
Die (vom Beschuldigten zu tragenden) Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG (pauschal) mit 363,00 € bestimmt.
In der Begründung verwies die Erstbehörde zur objektiven Tatseite im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu den StNrn. 12 und 34 (Überprüfung der zugehörigen Gebarungskonten und UVA-Prüfung ABNr. 56 zur StNr. 34) bzw. darauf, dass die vom Bw. jeweils verspätet (elektronisch) eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen zwar als Selbstanzeigen iSd. § 29 FinStrG, mangels umgehender Abgabenentrichtung jedoch nicht als solche mit strafbefreiender Wirkung, zu qualifizieren gewesen seien.
Dem (geständigen) Bw. sei die abgabenrechtliche Verpflichtung zur (rechtzeitigen) Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen hinlänglich bekannt gewesen und habe er auch um die durch sein Verhalten jeweils eingetretenen Abgabenverkürzungen gewusst. Ein entsprechender Verschuldensvorwurf werde weder durch die vom Beschuldigten behauptete Arbeitsüberlastung noch durch die finanziellen Probleme im angeführten Tatzeitraum wirksam ausgeschlossen bzw. entkräftet.
In Wertung des festgestellten Schuldverhaltens, der einerseits vorliegenden Milderungsgründe des Geständnisses und der teilweisen Schadensgutmachung, sowie andererseits des langen Tatzeitraumes als straferschwerend, gelangte die Finanzstrafbehörde erster Instanz angesichts der im Verfahren zu Tage getretenen persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw. zu der angeführten Strafausmessung.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Gegen das bezeichnete Straferkenntnis werde das Rechtsmittel der Berufung erhoben, da das verhängte Strafausmaß als unangemessen hoch erscheine. Angesichts der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werde unter Hinweis auf den (gegen die Strafverfügung vom erhobenen) Einspruch um eine entsprechende Herabsetzung der ausgesprochenen Strafen ersucht.
In dem genannten Einspruch (vom , Bl. 27 des Strafaktes StrNr. 041-2007/00150-001) war im Wesentlichen auf die extreme Arbeitsbelastung des Beschuldigten im Tatzeitraum, den Umstand, dass der Bw. mittlerweile sowohl von seiner Geschäftsführer- als auch seiner Gesellschafterfunktion in der GmbH ausgeschieden sei bzw. ausscheiden werde, und darauf, dass die zusätzliche Bezahlung einer Finanzstrafe (zu einer Kreditrückzahlung aus einem privaten Entschuldungsverfahren) für den Bw. eine extreme Belastung darstelle, verwiesen worden.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (). So ist nach ständiger Rechtssprechung auch eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches möglich (vgl. 2261, 2262/77; vom , 83/16/0179; vom , 84/16/0201; vom , 91/13/0021; vom , 94/16/0123).
Erwächst somit der in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Einzelbeamten (vgl. dazu §§ 58, 125 Abs. 2 FinStrG) ergangene Schuldspruch in Teilrechtskraft, weil vom Beschuldigten lediglich ein Rechtsmittel gegen die ausgesprochene Strafhöhe erhoben wurde, so steht (auch) für die Berufungsbehörde bindend fest, dass vom Bw. die im Ersterkenntnis umschriebenen Taten, wie dort festgestellt, begangen wurden. Bei der im Zuge des Rechtsmittelverfahrens gebotenen Überprüfung und gegebenenfalls neu vorzunehmenden Strafausmessung ist daher grundsätzlich von den im Ersterkenntnis unangefochten festgestellten Tatumständen auszugehen (vgl. zB , bzw. -L/03).
Für die über das angeführte Rechtsmittel zu treffende Sachentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG ist daher, da ob der Tatfolgen und des Schuldverhaltens des Bw. die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 FinStrG im Anlassfall nicht vorliegen, unverändert gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm. 21 Abs. 1 und FinStrG von einem gesetzlichen Strafrahmen für die auszusprechende Geldstrafe von bis zu 32.198,52 € bzw. von bis zu sechs Wochen für die zwingend zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. § 20 FinStrG) auszugehen.
In Wertung des sich in den einzelnen Taten manifestierenden und auch hier als geradezu deliktstypisch einzustufenden Schuldverhaltens (vgl. § 23 Abs. 1 FinStrG) erschiene, bei einander annähernd die Waage haltenden Erschwerungs- und Milderungsgründen sowie bei durchschnittlichen persönlichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnissen des zu Bestrafenden, ein Geldstrafenausmaß in Höhe von etwa der Hälfte des betragsmäßigen Höchstausmaßes, d. e. (abgerundet) 16.000,00 €, angebracht, um den Strafzwecken iSd. FinStrG zum Durchbruch zu verhelfen.
Berücksichtigt man allerdings, dass die hier zu ahndenden Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen jeweils nicht von einem auf Dauer angelegten Verkürzungsvorsatz getragen waren, reduziert sich dieser Ausgangswert um näherungsweise ein Drittel, verbleibender Betrag somit (ebenfalls abgerundet) ca. 10.500,00 €.
Sowohl für die Geld- als auch für die Ersatzfreiheitsstrafe sind aber daneben noch die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung selbst bestimmen, gegeneinander abzuwägen und gelten diesbezüglich die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB).
Dabei sind grundsätzlich auch nach dem Ergehen des erstinstanzlichen Strafausspruches bzw. erst während des Rechtsmittelverfahrens eingetretene Änderungen dieser für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände im Rahmen der Berufungsentscheidung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. zB ).
Daneben sind für die Bemessung der Geldstrafe auch noch die (zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung aktuellen) persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 leg.cit.), wobei allerdings der Umstand, dass ein Straftäter nur ein geringes Einkommen bezieht, als solcher der Verhängung einer Geldstrafe nicht entgegen steht ( - ÖStZB 1998, 905 = ÖJZ 1999, 515, 28 F).
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG (idF des StReformG 2005, BGBl. I 2004/57, gültig ab dem ) ist ferner bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrages nur dann zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich die zuletzt angeführte Bestimmung infolge des § 4 Abs. 2 FinStrG lediglich für einen, freilich betragsmäßig überwiegenden Teilbereich der hier verfahrensgegenständlichen deliktischen Handlungen ausdrücklich gilt, so ergibt sich daraus dennoch ein zusätzlicher und deutlicher Hinweis auf den generell mit der Ausmessung der Geldstrafe ebenfalls zu verfolgenden Aspekt der Generalprävention, da strafrelevante Verhaltensweisen, wie hier die Nichtentrichtung bzw. die Nichtbekanntgabe von Selbstbemessungsabgaben (zum Fälligkeitszeitpunkt) als in ihrer Gesamtheit durchaus budgetäre Wirkungen nach sich ziehende Verfehlungen schon deshalb mit ausreichenden Sanktionen zu bedenken sind, um andere potentielle Täter bzw. Verantwortliche in vergleichbaren Lebenssituationen von der Begehung gleichgelagerter Finanzvergehen abzuhalten (zu präventiven Strafüberlegungen überhaupt vgl. , und vom , 90/16/0077).
Neben dem (bereits von der Erstinstanz berücksichtigtem) Geständnis des Bw. (vgl. § 34 Abs. 1 Z 17 StGB) und der - nunmehr vollständigen - Schadensgutmachung (vgl. aktuelle Buchungsabfragen zu den angeführten StNrn.) iSd. § 34 Abs. 1 Z 14 StGB sind als (weiter) strafmildernd iSd. § 23 Abs. 2 FinStrG die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw. (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB), die für sämtliche Voranmeldungszeiträume erstatteten, lediglich infolge Nichtentrichtung der Abgaben gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG nicht als strafbefreiend zu qualifizierenden Selbstanzeigen (vgl. zB - ÖStZB 1998, 266), die infolge der Abberufung des nunmehr nur mehr unselbständige Einkünfte aufweisenden Bw. sowohl als Geschäftsführer als auch als Gesellschafter der M GmbH mit Oktober 2008 (vgl. Firmenbuchabfrage zu FN 78 des Landesgerichtes Ried) infolge Wegfall der Gelegenheitssituation nur mehr reduzierte Spezialprävention, sowie hinsichtlich des Teilfaktums laut lit. b) die durch Rückzahlungen aus einem Privatkonkurs im Jahr 2004 zweifellos nicht unerheblich belastete private Finanzsituation zu den Tatzeitpunkten (vgl. § 34 Abs. 1 Z 10 StGB) zu werten.
Dem gegenüber steht (einerseits als Straferschwerungsgrund iSd. § 33 Z 1 StGB) der sich über mehrere Jahre erstreckende Tatzeitraum bzw. die schon nach §§ 32 Abs. 2 und 3 StGB iVm. 23 Abs. 2 FinStrG ebenfalls zu Lasten des Bw. zu Buche schlagende Faktenmehrheit (vgl. dazu ).
Insgesamt ergibt sich, insbesondere aufgrund der überwiegenden Milderungsgründe und auch unter Berücksichtigung der derzeitigen, v. a. wegen der wohl noch andauernden finanziellen Konsolidierung nach dem Privatkonkurs 2004 als weiterhin angespannt zu beurteilenden Wirtschaftslage des Bw., die Notwendigkeit einer spürbaren Reduktion der zum Entscheidungzeitpunkt zu verhängenden Geldstrafe. Angesichts der Tat- und Täterumstände und der oben dargestellten Überlegungen bzw. Abwägungen kann nunmehr mit einer Geldstrafe von 3.300,00 €, d. e. annähernd 10,25 % des Höchstbetrages des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens, das Auslangen gefunden werden.
Gleiches gilt (mit Ausnahme der Verhältnisse iSd. § 23 Abs. 3 FinStrG) auch für die zwingend festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe, wobei dazu vorweg anzumerken ist, dass nach der gängigen Spruchpraxis, derzufolge bei einer Geldstrafe von 7.000,00 € bis 8.000,00 € die zugehörige Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Monat auszumessen ist, die im Erstverfahren bei einer Geldstrafe von 4.000,00 € mit 27 Tagen bemessene Ersatzfreiheitsstrafe überhöht erschiene und wohl selbst bei einer gegenüber dem Erstverfahren unveränderten Ausgangssituation entsprechend zu reduzieren wäre. Unter Berücksichtigung der oben angeführten (zusätzlich hervorgetretenen bzw. neu entstandenen) Strafzumessungsgründe ist jedoch eine Verringerung der lediglich für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Wirkung tretenden Maßnahme auf zwölf Tage geboten.
Einer weiteren Verringerung der mit annähernd 10,25 % (Geldstrafe) bzw. weniger als einem Drittel (Ersatzfreiheitsstrafe) des gesetzlichen Höchstausmaßes ausgesprochenen Sanktionen steht die angeführte generalpräventive Wirkung entgegen.
Die dem geänderten Geldstrafenausspruch anzupassende Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Teilrechtskraft Strafbemessung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at