Prinz/Ortner W./Ortner H.

Personalverrechnung in der Praxis 2017

Rechtliche Grundlagen - Erläuterungen - Über 600 gelöste Beispiele

28. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3526-2

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Personalverrechnung in der Praxis 2017 (28. Auflage)

S. 28

4.1. Dienstvertrag

4.1.1. Begriff

Für das gesamte Arbeitsrecht findet sich der zentrale Begriff des Dienstvertrags im § 1151 Abs. 1 ABGB (→ 3.2.2.). Dieser bestimmt:


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Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein
wenn jemand die Herstellung einesWerkes gegen Entgelt übernimmt, so entsteht ein
Dienstvertrag;
Werkvertrag (→ 4.3.2.).

Derjenige, der sich zur Dienstleistung verpflichtet, ist der Dienstnehmer, derjenige, für den die Dienstleistung erbracht wird, ist der Dienstgeber. Das daraus resultierende Vertragsverhältnis bezeichnet man als Dienstverhältnis (→ 4.4.).

4.1.2. Abschluss des Dienstvertrags

Ein Dienstvertrag kommt

  • durch die Stellung eines Angebots und durch die Annahme desselben zu Stande.

Dabei ist es unerheblich, ob der Dienstgeber das Angebot stellt und der Dienstnehmer das Angebot annimmt bzw. der Dienstnehmer das Angebot stellt und der Dienstgeber das Angebot annimmt.

Das Gesetz schreibt für den Abschluss eines Dienstvertrags im Allgemeinen keine bestimmte Form vor. Der Abschluss ist somit grundsätzlich formfrei. Der Dienstvertrag kann daher

  • mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten

abgeschlossen werden. Der schri...

Personalverrechnung in der Praxis 2017

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