Liebhaberei bei Vermietung eines denkmalgeschützten Gebäudes: Beendigung vor Erzielung eines Gesamtüberschusses
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Miterledigte GZ: |
---|
RV/0220-K/06 |
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Rechtssätze | |
---|---|
Stammrechtssätze | |
RV/0120-K/05-RS1 | Wird die Vermietung eines im Schenkungsweg erworbenen Gebäudes nach sechzehn Jahren vor Erzielung eines Gesamtüberschusses beendet, weil es für Wohnzwecke eines nahen Angehörigen (hier:Sohn) benötigt wird, so ist darin kein nachträglicher, auf Unwägbarkeiten beruhender Entschluss zur Beendigung zu erblicken, wenn schon zum Zeitpunkt des Erwerbes des Gebäudes geplant war, es später für diesen Angehörigen herzurichten und zwischenzeitig bzw. so lange zu vermieten, bis die Schulden getilgt sind. Es sind daher nur die steuerlichen Ergebnisse des abgeschlossenen Betätigungszeitraumes für die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft heranzuziehen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M. und der E. L., 5... N, A 1,
vertreten durch Walter Summersberger, Steuerberater, 5020 Salzburg,
Nonntaler Hauptstraße 33, vom gegen die Bescheide
des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend
Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer und Nichtfeststellung von einheitlich und
gesondert festzustellenden Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für den Zeitraum 1989 bis 2003 im Beisein der Schriftführerin
Fritz Monika nach der am in 5026 Salzburg-Aigen,
Aignerstraße 10, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw.,
M. L. und seine Ehegattin E. L., erwarben im Feber 1987 ein
denkmalgeschütztes Gebäude in G, K 6, im Schenkungswege. Zum
damaligen Zeitpunkt war M. L. rd. 44 Jahre und seine Ehegattin
rd. 41 Jahre alt. Sie schlossen folgende Mietverhältnisse
ab:
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ab
| M1 | |||||
Mietvertrag
liegt nicht mehr auf | ||||||
Miete
inkl. BK und MWSt S 16.500,00 | ||||||
ab
1. Sept. 1992 | M2 | |||||
Mietvertrag
liegt nicht mehr auf, aber Bestätigung über
Mietverhältnis | ||||||
Miete
inkl. BK und MWSt S 18.000,00 | ||||||
ab
1.Sept. 1993 | M3 | |||||
Miete
inkl. BK und MWSt S 18.000,00 | ||||||
vereinbarte
Mietdauer bis , | ||||||
Mietverhältnis
endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. | ||||||
im
Mietvertrag keine Kündigungsmöglichkeit für die
Mieter, | ||||||
Schriftlichkeit
für Rechtsgültigkeit des Vertrages und Abänderungen
und | ||||||
Ergänzungen | ||||||
Schreiben
des M. L. an die Mieter betreffend die
einvernehmlich Auflösung des Mietverhältnisses per | ||||||
einvernehmliche
Auflösung des Mietverhältnisses | ||||||
M4 | ||||||
Miete
inkl. MWSt S 18.000,00 inkl. BK und MWSt., ab Mai 1997 herabgesetzt auf
S 15.000,00 | ||||||
vereinbarte
Mietdauer: ab auf unbestimmte Zeit, | ||||||
Vermieter
verzichten auf Kündigungsmöglichkeit für die Dauer
von | ||||||
10 Jahren
(bis ) | ||||||
Mietverhältnis
kann beidseitig zum Quartalsende unter Einhaltung einer | ||||||
dreimonatigen
Kündigungsfrist gekündigt werden - unter | ||||||
Berücksichtigung
des einseitigen Kündigungsverzichts | ||||||
Kündigungsschreiben der
M4 | ||||||
30.Sept.
1997 | Mietverhältnis
beendet | |||||
M5 | ||||||
Miete
inkl. MWSt und BK S 15.000,00 | ||||||
vereinbarte
Mietdauer: ab auf unbestimmte Zeit, | ||||||
beiderseitiger
Kündigungsverzicht für die Dauer von 9 Monaten
(bis | ||||||
) | ||||||
Mietverhältnis
kann beidseitig zum Quartalsende unter Einhaltung einer | ||||||
dreimonatigen
Kündigungsfrist gekündigt werden - unter | ||||||
Berücksichtigung
des Kündigungsverzichts | ||||||
Kündigungsschreiben
der Mieter | ||||||
Mietverhältnis
beendet |
In den Jahren
1987 bis 2003 wiesen die Bw. aus der Vermietung durchgehend
Werbungskostenüberschüsse bzw. Umsatzsteuer-Gutschriften, aber auch
Umsatzsteuer-Zahllasten aus. Die Einkünfte wurden je zur Hälfte
auf die beiden Beteiligten aufgeteilt.
Das Finanzamt
erließ vorerst (teilweise erklärungsgemäße)
endgültige bzw. vorläufige Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide.
Im August 1993 fand eine Betriebsprüfung über die Jahre 1989 bis
1991/1992 statt, anlässlich der für diese Jahre korrigierte und
- wie auch für die Folgejahre - vorläufige Bescheide ergingen.
Mit
beendeten die Bw. das letzte Mietverhältnis. Das
Haus würde für den 1975 geborenen und im Jahr 2003
rd. 28-jährigen Sohn T. benötigt.
Das Finanzamt
erließ am endgültige
Nichtveranlagungs- und
Nichtfeststellungsbescheide für 1989 bis 2003. Die Bw. hätten
seit 1987 ausschließlich Werbungskostenüberschüsse erzielt,
weshalb die Vermietung als Liebhaberei zu qualifizieren sei, dies auch bei der
Umsatzsteuer.
In der gegen
diese Bescheide eingebrachten Berufung
bemängelten die Bw., dass sie über die Konsequenzen einer Liebhaberei
nicht hinreichend informiert gewesen seien. Liebhaberei liege nicht vor. Sie
hätten die gesamten Ersparnisse ins Haus gesteckt. Zu Beginn des
Mietverhältnisses im Jahr 1990 hätten sie nicht wissen können,
wie lange ein Mietverhältnis aufrecht sein würde. Auch habe eine
Prognoserechnung nicht angestellt werden können. Anlässlich der Bp im
August 1993 sei ihnen gesagt worden, dass sie nach der Liebhabereiverordnung 20
bis 25 Jahre Zeit hätten. Sie müssten jetzt noch
ca. 7 Jahre Kredite und Darlehen zurückzahlen. 2002 hätten
sie keinen Verlust, sondern einen Gewinn von € 4.457,00
erzielt.
Laut Finanzamt
in der abweislichen Berufungsvorentscheidung
betreffend Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer und Nichtfeststellung von
Einkünften für 1989 bis 2003 hätten die Bw. 1987 bis 2003 einen
Gesamtverlust von € 79.323,30/S 1,091.490,00 erwirtschaftet.
Ausgehend von der für rd. 7 Jahr anhaltenden Kreditrückzahlung
wäre auch weiterhin mit der Erzielung von
Werbungskostenüberschüssen, aber keinesfalls mit einem
Gesamteinnahmenüberschuss zu rechnen. Lt. Tz. 16 des Bp-Berichtes
wären die Bw. sehr wohl über die Möglichkeit der Liebhaberei
informiert gewesen. Richtigerweise wäre den Bw. eine Afa von 1,5 oder 2%
zugestanden, wodurch sich aber nur die Werbungskostenüberschüsse
erhöht hätten. Bei dem Gebäude handle es sich ums Elternhaus und
sei nun dem Sohn zur Verfügung gestellt worden, was die Qualifikation als
Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 Z 3
untermauere.
Dagegen
brachten die Bw. einen Vorlageantrag
ein.
Im weiteren
Verfahren legte der nun beigezogene steuerliche Vertreter der Bw. korrigierte
Ergebnisse bzw. Prognosezahlen für die Jahre 1989 bis 2008 vor, die von
Seiten des Finanzamtes der Höhe nach außer Streit gestellt wurden.
Für diesen Zeitraum würde sich unter Berücksichtigung der
zwischenzeitigen Mietausfälle durch Mieterwechsel oder diversen
uneinbringliche Mieten ein Gesamtüberschuss von € 23.017,00
ergeben (Beträge 1989 bis 2001 in S, ab 2002 in €):
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1989 | 1990 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | |
Miete | - | 81.818,00
| 163.636,00
| 169.090,00
| 150.000,00
| 150.000,00
|
BK
netto | 8.182,00
|
16.364,00 |
16.364,00 |
13.636,00 |
13.636,00 | |
Summe= Entgelte | - | 90.000,00
| 180.000,00
| 185.454,00
| 163.636,00
| 163.636,00
|
Summe
WK | 111.274,00
|
184.518,00 |
230.071,00 |
199.118,00 |
168.923,00 |
169.419,00 |
Ergebnis | -
111.274,00 | -94.518,00
| -
50.071,00 | -
13.664,00 | -5.287,00
| -5.783,00
|
Vorsteuern | 199.321,00 | 108.972,00 | 2.499,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
1995 | 1996 | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | |
Miete |
165.000,00 |
135.000,00 |
140.455,00 |
163.636,00 |
163.636,00 |
163.636,00 |
BK
netto |
15.000,00 | 12.273,00
| ||||
Summe
= Entgelte |
180.000,00 |
147.273,00 |
140.455,00 |
163.636,00 |
163.636,00 |
163.636,00 |
Summe
WK |
196.760,00 |
195.960,00 |
218.672,00 |
228.718,00 |
159.766,00 |
116.740,00 |
Ergebnis | -
16.760,00 | -48.687,00
| -
78.217,00 | -
65.082,00 | 3.870,00
|
46.896,00 |
Vorsteuern | 30.204,00 | 000 | 51.551,00 | 28.791,00 | 9.764,00 | 620,00 |
2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | |
Miete |
163.636,00 | 11.892,00
|
11.892,00 |
11.892,00 |
11.892,00 |
11.892,00 |
BK
netto | ||||||
Summe
= Entgelte bis 2002 |
163.636,00 | 11.892,00
|
11.892,00 |
11.892,00 |
11.892,00 |
11.892,00 |
Summe
WK |
124.122,00 | 8.489,00
| 8.160,00
| 7.803,00
| 6.380,00
| 6.060,00
|
Ergebnis |
39.514,00 | 3.403,00
| 3.732,00
| 4.089,00
| 5.512,00
| 5.832,00
|
Vorsteuern | 0,00 | 429,40 | 0,00 | |||
Vorsteuer- Berichtigung | 3.459,00 | |||||
2007 | 2008 | |||||
Miete |
11.892,00 | 11.892,00
| ||||
BK
netto | ||||||
Summe
= Entgelte |
11.892,00 | 11.892,00
| ||||
Summe
WK | 3.895,00
| 2.573,00
| ||||
Ergebnis | 7.997,00
| 9.319,00
| ||||
Ergebnis
1989 bis 2008 in € | 10.883,00 | |||||
Mietausfall
1996/1997 | 6.189,00 | |||||
Mietausfall
1993/94/95 | 5.945,00 | |||||
Kalkulatorischer
Gesamtgewinn 20 Jahre in € | 23.017,00 |
Als tatsächlich erwirtschaftete Entgelte brachten die
Bw. für 2003 € 991,00 in Ansatz.
Im Vorhalt vom
wurden die Bw. unter Hinweis auf das Erkenntnis
des , und die dort zitierte Judikatur,
gebeten, anhand entsprechend nachvollziehbarer Unterlagen nachzuweisen bzw.
glaubhaft zu machen, dass sie die Vermietung jedenfalls bis zur Erzielung eines
positiven Gesamtüberschusses betreiben wollten, sowie wann und auf Grund
welcher Umstände sich die Beendigung ergeben hat. Diesbezüglich
teilten die Bw. mit, dass sie die Wohnung für den Sohn T. benötigt
hätten. Die Bw. legten noch Nachweise betreffend den Erhalt von
Förderungen für diverse Aufwendungen für den Denkmalschutz bei.
In seiner Stellungnahme wich das Finanzamt vom
"abgeschlossenen Zeitraum" nicht ab, weil keine Unwägbarkeit
vorgelegen sei, die die Beendigung der Vermietung vor Erzielen eines
Gesamtüberschusses erforderte.
Anlässlich
der am durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung
gaben die Bw. an, dass sie mit dem Haus vorgehabt hätten, es jedenfalls
für ein Kind herzurichten und inzwischen bzw. so lange zu vermieten, bis
die Schulden abgezahlt gewesen wären. Der Sohn T. habe eine Wohnung
benötigt, bei Beendigung des letzten Mietverhältnisses sei er schon
mit seiner Lebensgefährtin zusammen gewesen. Sie hatte eine 10-jährige
Tochter, er hat einen ebenfalls damals 10-jährigen Sohn, der alle vierzehn
Tage das Wochenende bei ihm verbringe. Er hätte sich keine andere Wohnung
leisten können. Zuvor hätten sie in X in einer Wohnung gewohnt. Seit
ca. einem Jahr sei die Lebensgemeinschaft beendet, der Sohn wohne nach wie vor
im Haus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Beurteilung
der gegenständlichen Vermietung hat für die Jahre 1990 bis 1992 anhand
der § 1 Abs. 2 Z 1 sowie
§ 2 Abs. 4 der LVO I, BGBl. 1990/322, zu erfolgen.
Für die Jahre ab 1993 ist § 1 Abs. 2 Z 1 der LVO II,
BGBl. 33/1993 maßgeblich,
wonach Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen ist, wenn Verluste aus
der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maße für eine Nutzung im
Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der
Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen. Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach
Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein.
Bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 liegt gemäß
§ 2 Abs. 4 der
LVO II Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung
oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn
oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn
dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder
der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert
wird.
Unter
Gesamtüberschuss ist gemäß
§ 3 Abs. 2
LVO II der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen
über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu
verstehen.
Auf die
rückwirkende Anwendung der LVO II, BGBl. 33/1993 idF
BGBl. II Nr. 358/1997, haben die Bw. nicht optiert.
Wie der VwGH im
Erkenntnis vom , 99/15/0017, zum Ausdruck gebracht hat, ist -
sofern der Plan des Steuerpflichtigen dahin geht, die Vermietung zumindest bis
zum Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen - sowohl für
Zeiträume vor In-Kraft-Treten der LVO als auch für Zeiträume, in
welchen die LVO 1990 sowie 1993 zur Anwendung kommen, die
Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nach der
konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von
ca. 20 Jahren ein Gesamtgewinn bzw. Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar
ist.
Im
gegenständlichen Fall beendeten die Bw. mit Ende des Monats Jänner
2003 die Vermietung des im Schenkungswege erworbenen Elternhauses der Bw. noch
vor Erzielen eines Gesamtüberschusses zwecks Eigenbedarf für den Sohn.
Unstrittig ist, dass sie selbst unter Berücksichtigung der im
Berufungsverfahren vom steuerlichen Vertreter bekannt gegebenen Zahlen im
Zeitraum 1989 bis 2003 - wie nachfolgend dargestellt - einen
Gesamtwerbungskostenüberschuss iHv € 21.866,04/S 300.883,00
tatsächlich erzielten. Nur durch den Ansatz von Mietausfällen
gelangten sie zu einem Gesamtergebnis von
- € 9,732,00, darin
aber enthalten das gesamte Jahr 2003. Kurz vor Beendigung der Vermietung,
nämlich mit Ablauf des Jahres 2002, belief sich der
Gesamtwerbungskostenüberschuss auf
rd. € 25.598,00.
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Jahr | S/€ | Betrag | Jahr | S/€ | Betrag |
1989 | S | -111.274,00
| 1999 | S | 3.870,00
|
1990 | S | -
94.518,00 | 2000 | S | 46.896,00
|
1991 | S | -
50.071,00 | 2001 | S | 39.514,00
|
1992 | S | -
13.664,00 | Summe
in | S | -399.063,00
|
1993 | S | -
5.287,00 | Summe
in | € | -
29.001,04 |
1994 | S | -
5.783,00 | 2002 | € |
3.403,00 |
1995 | S | -
16.760,00 | 2003 | € | 3.732,00
|
1996 | S | -
48.687,00 | Summe
in | € | -
21.866,04 |
1997 | S | -
78.217,00 | Mietausfälle
in | € | 6.189,00
|
1998 | S | -
65.082,00 | Mietausfälle
in | € | 5.945,00 |
Summe
in | € | -
9.732,04 |
Aus dem
Umstand, dass die Bw. die Vermietung vor Erzielung eines Gesamtüberschusses
beendeten, darf aber die Vermietung allein wegen des im "abgeschlossenen
Zeitraum" erzielten negativen Gesamtergebnisses noch nicht von vornherein als
Liebhaberei qualifiziert werden. Die Behörde kann allerdings idR keine
Kenntnis davon haben, ob der Steuerpflichtige plant, die Vermietung unbegrenzt
bzw. zumindest bis zum Erzielen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen,
oder ob er die Vermietung für einen zeitlich begrenzten Zeitraum plant
(vgl. ). Stellt der Steuerpflichtige seine
Tätigkeit vorzeitig ein, hat er den Nachweis dafür zu führen,
dass er die Vermietung nicht (latent) von vornherein auf einen begrenzten
Zeitraum geplant hat, sondern sich die Beendigung erst nachträglich,
insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten ergeben hat (vgl.
); in diesem Zusammenhang kommt aber
auch solchen Unwägbarkeiten steuerlich beachtliche Indizwirkung zu, die den
Bereich der privaten Lebensführung betreffen (vgl. ). Unvorhersehbar gewordene Investitionen,
Schwierigkeiten in der Abwicklung eines eingegangenen Bestandverhältnisses,
unerwartete Probleme auf der Suche nach Nachfolgemietern und vergleichbare
Unwägbarkeiten können auch bei einer nach dem
Wirtschaftlichkeitsprinzip und mit objektiver Erfolgsaussicht betriebenen
Vermietungstätigkeit unvorhergesehene Verluste entstehen lassen. Solche
Verluste als unbeachtlich anzusehen, weil durch das durch sie bewirkte
Ausbleiben des Gesamterfolges der Tätigkeit die Einkunftsquelleneigenschaft
genommen würde, würde Zweck und Wortlaut der
Verlustausgleichsbestimmung widersprechen (vgl. ).
Zweifellos können auch private Gründe für
eine vorzeitige, auf "Unwägbarkeiten" beruhende Beendigung
Indizwirkung haben. Auf Grund der Aussagen in der mündlichen
Berufungsverhandlung - im Zeitpunkt des Erwerbes sei geplant gewesen, das
Elternhaus der beteiligten Bw. für ein Kind herzurichten und es
zwischenzeitig bzw. so lange zu vermieten, bis die Schulden abgezahlt waren
- kann davon ausgegangen werden, dass die Vermietung jedenfalls nicht von
vornherein auf einen "unbegrenzten" Zeitraum, sondern vielmehr
(latent) von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant war. Der
primäre Zweck war im gegenständlichen Fall das Herrichten und die
Erhaltung des Hauses für ein Kind, wann immer das auch schlagend werden
sollte. Die "Eigennutzung" des Gebäudes schwebte daher bereits
von vornherein stets im Raum, war aber angesichts des Alters des Sohnes im
Zeitpunkt der Schenkung des Gebäudes an die Bw. - T. war damals
rd. 12 Jahre alt - noch nicht "Thema". Mag der Sohn
allenfalls für sich und seine Lebensgefährtin samt den Kindern das
Haus benötigt haben, liegt in der tatsächlichen Übernahme bei dem
"schwebenden Eigenbedarf" kein nachträglicher, auf
Unwägbarkeiten beruhender Entschluss zur vorzeitigen Beendigung der
Vermietung vor. Abgesehen davon ist die Lebensgemeinschaft seit rd. einem Jahr
beendet, was der Argumentation der Bw. folgend den Platzbedarf nicht mehr
notwendig machen würde, dennoch bewohnt der Sohn das Haus nach wie vor.
Dem Finanzamt war es daher nicht verwehrt, davon ausgehen
zu dürfen, dass bereits der ursprüngliche Plan der Bw. nicht von der
Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses getragen war, sondern eine
allfällige "Eigennutzung" immer im Raum stand bzw. "bei Bedarf" das
Gebäude für "eigene" Zwecke genutzt werden sollte. Gerade im
Familienbereich ist die Schaffung bzw. Erhaltung von Vermögen nahe liegend
und umso mehr hätte es im gegenständlichen Fall eines entsprechenden
Nachweises bedurft, dass die Gesamteinnahmenerzielung das primäre Ziel war.
Zumal die Bw. laut ihren Angaben anlässlich der Bp im August 1993 die
Auskunft bekommen haben sollen, dass sie für die Erzielung eines
gesamtpositiven Ergebnisses 20 bis 25 Jahre Zeit hätten, wussten sie
zum Einen von den entsprechenden "Anforderungen" Bescheid, und
konnten zum Anderen auf Grund der bis dahin erwirtschafteten Zahlen sehen, dass
bei Beendigung der Vermietung das gesamtpositive Ergebnis keineswegs
erfüllt war. Abgesehen davon wurde im Bp-Bericht betreffend die Jahre 1990
bis 1992 die Erlassung vorläufiger Bescheide mit der Ungewissheit über
die Einkunftsquelleneigenschaft begründet. Bei der gegebenen Sachlage ist
der Nachweis für die Vermietung zumindest bis zur Erzielung eines positiven
Gesamtergebnisses nicht als erbracht anzusehen, ebenso wenig kann angesichts des
"latenten Eigenbedarfs" von Anfang an von einem
"nachträglichen", auf Unwägbarkeiten beruhendem Entschluss
zur Beendigung der Vermietung ausgegangen werden.
Fehlt es am Nachweis, dass die Vermietung (zumindest) bis
zur Erzielung eines positiven Gesamtüberschusses geführt werden sollte
sowie Unwägbarkeiten eine vorzeitige Beendigung erforderten, so
rechtfertigt dies, ausschließlich die Ergebnissituation des
"abgeschlossenen Zeitraumes" zu betrachten. Für ein fiktives
Weiterrechnen bis zum Ablauf des rd. 20 jährigen
Kalkulationszeitraumes ist daher kein Platz gegeben. Bei den nunmehr
unstrittigen Bemessungsgrundlagen lag mit Ablauf des Jahres 2003 selbst unter
Berücksichtigung der Mietausfälle ein
Gesamtwerbungskostenüberschuss iHv € 9.732,04 vor. Zumal die
Mietausfallszeiten nicht eklatant lange waren, sind diese dem
"gewöhnlichen", mit der Vermietung verbundenem Risiko
zuzurechnen und demzufolge auch nicht einnahmenerhöhend zu
berücksichtigen. Nach Ablauf des Jahres 2003 verbleibt somit ein
Gesamtwerbungskostenüberschuss von € 21.866,04. Dieses Ergebnis
erfährt noch durch die Werbungskostenüberschüsse aus 1987 und
1988 eine Verschlechterung, die laut Erklärung bzw. Veranlagung 1987
S 150.574,00/€ 10.942,64 und 1988
S 53.353,00/€ 3.877,31 betragen haben. Bei der gegebenen Sachlage
konnte für den gesamten Streitzeitraum der Vermietung keine
Einkunftsquelleneigenschaft zugesprochen werden.
Was nun die
Frage der umsatzsteuerlichen Liebhaberei anlangt, so gilt gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1972
bzw. UStG 1994 eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht
als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Der für das
Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei hat auch im
Umsatzsteuerrecht grundsätzlich Bedeutung; für die objektive
Ertragsfähigkeit ist in derartigen Fällen kein anderes Kriterium
heranzuziehen, als die Prognose auf die Erzielung eines Gesamterfolges innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes ().
Gemäß
§ 6 LVO II, BGBl. Nr.
33/1993, kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn bei
Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 LVO, nicht hingegen bei
anderen Betätigungen vorliegen.
Gemäß
§ 28 Abs. 5 Z 4
UStG 1994 gilt die LVO BGBl. Nr. 33/1993, auf Grund
des UStG 1994 ergangen.
Der VwGH hat im
Erkenntnis vom ,
2004/14/0082, hinsichtlich der verlustträchtigen Vermietung von
privat nutzbarem Wohnraum zum Ausdruck gebracht, dass die umsatzsteuerliche
Regelung der "kleinen Vermietung" - § 1 Abs. 2 iVm
§ 6 LVO 1993, BGBl. Nr. 33/1993, und
§ 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994 - der
6. MwSt-RL 77/388/EWG nicht widerspricht. Die österreichische
Regelung finde aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ihre Deckung in Art. 13
Teil B Buchstabe b der 6. MwSt-RL, wobei die innerstaatliche Regelung
betreffend die in Rede stehende Vermietung von Wohnraum - keine
Umsatzsteuerpflicht, kein Vorsteuerabzug - in richtlinienkonformer
Interpretation als Steuerbefreiung unter Vorsteuerausschluss zu verstehen ist
(vgl. Sarnthein in SWK 12/2006, S 414).
Wenn das
Finanzamt wegen der festgestellten objektiven Ertragsunfähigkeit die
Einkunftsquelleneigenschaft negierte, so geschah dies auch hinsichtlich der
Umsatzsteuer vollkommen zu Recht; dies auch für die Jahre vor dem Beitritt
bzw. für Zeiträume vor Inkrafttreten der LVO (vgl. ).
Nach all dem
Gesagten konnte der Berufung gegen die Nichtveranlagungs- und
Nichtfeststellungsbescheide 1989 bis 2003 kein Erfolg beschieden sein, weshalb
sie als unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990 § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990 § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972 § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Liebhaberei Voluptuar Einkunftsquelle Gesamtüberschuss Vermietung Gebäude Unwägbarkeit abgeschlossener Zeitraum abgeschlossener Betätigungszeitraum |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at