Zolltarifliche Einreihung von Energiesparlampen. Bedeutung der zerlegten oder zusammengesetzten Ware.
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Miterledigte GZ: |
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ZRV/0008-Z1W/09 |
ZRV/0009-Z1W/09 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0007-Z1W/09-RS1 | Bei der zolltariflichen Einreihung von zerlegt angelieferten Energiesparlampen ist gemäß der Anmerkung 2a der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur die Tarifnummer für die fertige, zusammengesetzte Ware anzuwenden. Wenn die Europäische Union für die Einfuhr solcher Lampen aus der Volksrepublik China einen Antidumpingzoll zur Tarifnummer 8539 3190 95 vorschreibt, kann dieser nicht vermieden werden, indem die Ware zerlegt wird und nun die Tarifnummer 8539 3190 99 angewendet werden soll, zumal ersichtlich ist, dass im EU-Raum nur mehr ein einfacher, im Wesentlichen händisch auszuführender Fertigungsvorgang erfolgen wird. Ebenso verhält es sich bei Teillieferungen der Ware. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerden der Bf.., etabliert Adr., vom gegen die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Wien vom , Zl.en 100000/045892/2008, 100000/045893/2008 und 100000/045894/2008, betreffend Eingangsabgaben (Zoll und Antidumpingzoll), gemäß § 85c ZollR-DG entschieden:
I. Der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung Zl. 100000/045892/2008 wird teilweise Folge gegeben und die Eingangsabgaben wie folgt neu festgesetzt: Bei Position 1: Zoll 578,40 Euro (statt bisher 302,87 Euro); Bei Position 2: Zoll 1.281,77 Euro (statt bisher 1.557,30 Euro) Antidumpingzoll 31.379,66 Euro (statt bisher 38.125,01 Euro) somit in Summe 33.239,83 Euro (statt bisher 39.985,18 Euro).
II. Die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung Zl. 100000/045893/2008 wird als unbegründet abgewiesen. Die Abgabenfestsetzungen bleiben unverändert.
III. Die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung Zl. 100000/045894/2008 wird als unbegründet abgewiesen. Die Abgabenfestsetzungen bleiben unverändert.
Die Fälligkeiten der Abgaben sind aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Zu Spruchpunkt I. : Mit Bescheid (Mitteilung gemäß Art. 221 Zollkodex, ZK) vom zur Importanmeldung zum freien Verkehr mit der CRN-Nummer (Customs Reference Number) X schrieb das Zollamt Wien der Anmelderin T., xxx, für Lampenteile (Position 1) und zerlegte Energiesparlampen (Position 2) aus China Eingangsabgaben in Höhe von 1.860,17 € an Zoll und 38.125,01 € an Antidumpingzoll (nur Position 2), somit insgesamt 39.985,18 € vor.
Dagegen erhob die ungarische Empfängerin Bf.. (Beschwerdeführerin, im Folgenden: Bf.) mit Schreiben vom gemäß § 85b Abs.1 ZollR-DG Berufung und machte geltend, dass sich die Vorschreibung des Antidumpingzolls auf die Verordnung Nr. 1205/2007 des Rates der EU vom (im Folgenden kurz "die Verordnung") gründet, die am außer Kraft getreten sei und die betreffenden Waren bei richtiger Tarifierung gar nicht in deren Anwendungsbereich fallen würden. Denn es handle sich bei dem Warenposten, für den Antidumpingzoll veranschlagt wurde, um näher aufgezählte und mit beiliegenden Fotos und Warenmustern dargestellte Teile eines Energiesparleuchtmittels, welches vom Zollamt unter der Tarifnummer 8539 3190 95 eingereiht wurde unter Heranziehung der Anmerkung 2a der Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN), wonach zur Verzollung das Energiesparleuchtmittel als Gesamtstück und nicht die einzelnen Teile separat heranzuziehen seien. Diese Einreihung sei verfehlt, denn der Wortlaut im Tariftext weise ausdrücklich darauf hin, dass von dieser Tarifnummer ausschließlich Leuchtstofflampen erfasst werden, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, was aber bei der gegenständlichen Ware keinesfalls gegeben sei. Denn wie aus den Abbildungen zu ersehen sei, ist der Leuchtensockel in mehrere selbständige Rohteile zerlegt, die erst im Zuge des Zusammenbaues zu einem integrierten Leuchtensockel werden. Es hätte daher die zolltarifliche Einreihung richtigerweise unter 8539 3190 99 erfolgen müssen und bei dieser Nummer sei kein Antidumpingzoll vorgesehen. In Rz. 15 der Verordnung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur Leuchtstofflampen mit einer oder mehreren Glasröhren, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, vom Antidumpingzoll erfasst sind, was aber bei den gegenständlichen Leuchtenteilen nicht der Fall sei. Auch sei nach der Judikatur für die Einreihung in den Zolltarif der Wortlaut der Tarifnummer maßgebend.
Unter Pkt. 2 der Berufung machte die Bf. geltend, dass selbst innerhalb der vom Zollamt vorgenommenen tarifarischen Einreihung ein Fehler bei der im Bescheid vorgenommenen Aufteilung in "Teile für Lampen" (Position 1 des Bescheides) und "Energiesparleuchte zerlegt" (Position 2) vorliege, nämlich mit der betragsmäßigen Aufteilung in 15.433,42 USD bzw. 79.345,69 USD (wohl richtig: 79.354,69 USD). Denn aufgrund der richtig zu stellenden Verschiebung der Beträge anhand der Proforma-Rechnung wäre bei Position 2 der Betrag um 14.040 USD und daher die Abgabenbelastung um 6.745,35 € niedriger. Aus diesen Gründen werde beantragt, den Bescheid aufzuheben bzw. abzuändern.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100000/045892/2008, wies das Zollamt die Berufung ab. In der Begründung hielt das Zollamt daran fest, dass die "Teile von Lampen" der Position 1 unter Warennummer 8539 9090 00 und die "zerlegten Energiesparlampen" der Position 2 unter 8539 3190 95 einzureihen waren. Bei den Energiesparlampen aus China sei eine gezielte Warenbeschau durchgeführt worden und man hatte jedenfalls Einzelteile vor sich, die zusammengesetzt komplette Energiesparlampen ergaben. Gemäß der Rechtslage zum Einfuhrzeitpunkt (= statt irrtümlich in der Begründung ), insbesondere unter Heranziehung des Punktes 2 lit.a der AV, waren auch die zerlegten Energiesparlampen tarifrechtlich wie komplette Energiesparlampen anzusehen und unter Warennummer 8539 3190 95 einzureihen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung brachte die Bf. am (Postaufgabe) fristgerecht den Rechtsbehelf der Beschwerde an die Abgabenbehörde II. Instanz unter Beibehaltung der bisherigen Argumentation ein. Sie betonte, dass der Hinweis auf den Pkt. 2a der AV deshalb verfehlt sei, weil auch der Leuchtensockel in mehrere selbständige Teile zerlegt sei und erst beim Zusammenbau zu einem integrierten Leuchtensockel wird. Hierfür sind mehrere Arbeitsschritte notwendig, die künftighin in der Produktionsstätte der Bf. vorgenommen werden und aus der Bilddokumentation ersichtlich seien. Es liegt eine Befestigung aller Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel nicht vor, sodass eine auf dieser Annahme beruhende Zollvorschreibung zu Unrecht erfolgte, denn der Wortlaut im Zolltarif stellt ausdrücklich auf eine Befestigung aller Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel ab und es war die Heranziehung der AV gar nicht notwendig. Der Zolltarif habe bei der Tarifnummer 8539 3190 mit seiner Abgrenzung zwischen jenen Leuchtenteilen, die vom Antidumpingzoll erfasst werden sollten (Untergruppe 92 bzw. 95) und jenen, die zollbefreit sein sollen (Untergruppe 99) klar unterschieden. Diese Unterscheidung hätte auch keinen Sinn, wenn man für die tarifarische Einstufung ohnehin immer vom Endprodukt ausginge. Und ein Antidumpingzoll sei eben in der Untergruppe 95 nur dann vorgesehen, wenn zumindest alle Leuchtelemente und Elektronikbauteile am Lampensockel integriert bzw. befestigt sind. In diesem Fall ist nämlich durch einfaches Zusammenstecken mit dem Glaskörper das verkaufsfertige Produkt leicht herstellbar und nur dann wären solche gemeinsam importierte Teile laut Auslegungshilfe in der Nomenklatur als Endprodukt zu verzollen. Bei den gegenständlichen Waren wäre aber der Zusammenbau der einzelnen Teile zu einem Lampensockel nur in einem nicht unwesentlichen Arbeitsprozess mit deutlicher Wertschöpfung zum Endprodukt möglich, sodass hier im Sinne des Zollkodex und der eingangs erwähnten Verordnung des Rates mit richtiger Einreihung unter 8539 3190 99 kein Antidumpingzoll anfällt. Wiederum wurde auf den laut Judikatur primär heranzuziehenden Wortlaut der Tarifnummer hingewiesen. Die Bf. rügte darüber hinaus nochmals auf den selbst bei Anerkennung der zollamtlichen Einreihung bestehenden Aufteilungsfehler, auf den das Zollamt in der Berufungsvorentscheidung überhaupt nicht eingegangen sei. Aus diesen Gründen sei die Berufungsvorentscheidung aufzuheben oder in eventu abzuändern.
Die Beschwerde wurde dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vorgelegt mit jeweiliger Bilddokumentation und Muster der Leuchtenteile (1 fünfteiliges Muster für alle drei Beschwerdeverfahren).
Zu Spruchpunkt II. : Ein zum vorher geschilderten Verfahren parteimäßig, inhaltlich und argumentativ völlig gleichartiges Verfahren begann mit der Importanmeldung und dem Bescheid vom zur CRN-Nummer Y für Sparlampen aus China, für die das Zollamt 835,97 € an Zoll und 20.465,85 € an Antidumpingzoll, somit insgesamt 21.301,82 € vorschrieb.
Auch betreffend diese Teile von Energiesparleuchtmitteln erhob die Bf.. mit Schreiben vom gemäß § 85b Abs.1 ZollR-DG Berufung und machte geltend, dass sie richtigerweise unter 8539 3190 99 einzureihen und damit frei von Antidumpingzoll wären. Ein reiner Zahlenfehler wurde hier nicht geltend gemacht. Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung Zl. 100000/045893/2008 vom brachte die Bf. am Beschwerde ein.
Zu Spruchpunkt III. : Ein weiteres analoges Verfahren begann mit der Importanmeldung und dem Bescheid vom zur CRN-Nr. Z für kompakte Leuchtstofflampen (Position 1) und Lampenteile (Position 2) aus China, für die das Zollamt 3.039,25 € an Zoll und 70.241,16 € an Antidumpingzoll (nur Position 1), somit insgesamt 73.280,41 € vorschrieb.
Zu den Kompaktleuchtstofflampen der Position 1 erhob die Bf. mit Schreiben vom gemäß § 85b Abs.1 ZollR-DG Berufung und machte geltend, dass sie richtigerweise unter 8539 3190 99 einzureihen und damit frei von Antidumpingzoll wären. Zusätzlich wies die Bf. darauf hin, dass bei diesem Transport ein wesentlicher Bestandteil des endgültigen Energiesparleuchtmittels, nämlich der runde Glaskörper (DIV 693 der Fotodokumentation), fehlte. Dies sei bereits vor der Verzollung per E-Mail dem Zollamt bekannt gegeben worden. Daher hätte aus diesem Grund die Einreihung aller Teile als "Leuchtenteile" nach Tarifnummer 8539 9090 00 und damit frei von Antidumpingzoll erfolgen müssen. Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung Zl. 100000/045894/2008 vom brachte die Bf. am ebenfalls Beschwerde ein.
Es ist aufgrund des bei den drei Importvorgängen gleichen Inhalts und äußerlich gleichen Verfahrensablaufs sowie den identen Argumentationen in den drei beim UFS anhängigen Beschwerdeverfahren zweckmäßig, die drei Berufungsentscheidungen in der vorliegenden Entscheidung des UFS gemeinsam als Sammelbescheid (kombinierter Bescheid) zu erledigen. Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist eine solche Vorgangsweise zulässig, wenn die vorliegenden Einzelbescheide, die auch isoliert der Rechtskraft fähig sind, mit ihrem Spruch und ihrer Begründung erkennbar und abgrenzbar bleiben (Ritz, BAO Kommentar, 4. Aufl., § 93 Rz. 31; z.B. ). Es liegt daher mit den Spruchpunkten I. bis III. jeweils die Berufungsentscheidung der drei Einzelverfahren vor und es sind die in obiger Rechtsbelehrung enthaltenen Ausführungen zur Rechtskraft bzw. zur Möglichkeit der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels bei einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts auf die einzelnen Spruchpunkte zu beziehen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Den drei Verfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass für die von der chinesischen Versenderfirma V. in Hongkong an die ungarische Empfängerfirma Bf.. gelieferten Lampen bzw. Lampenteilen die T. als indirekte Vertreterin gemäß Art. 5 Abs.2 ZK am 6.10., 7.10. bzw. die Importverzollungen durchführte. Exporteur der Waren ist die D.. in der Volksrepublik China. Die Anmeldungen enthielten an relevanten Daten: Vorgang I. vom : Bei Position 1 die Warenbezeichnung "Teile für Lampen" mit der Warennummer 8539 9090 00 und den Zollwert 11.217,57 €; Bei Position 2 die Warenbezeichnung "Energiesparlampen zerlegt" mit der Warennummer 8539 3190 95 und den Zollwert 57.677,77 €; Vorgang II. vom : Die Warenbezeichnung "Sparlampen" mit der Warennummer 8539 3190 95 und den Zollwert 30.961,95 €; Vorgang III. vom : Bei Position 1 die Warenbezeichnung "Kompakt Leuchtstofflampen" mit der Warennummer 8539 3190 95 und den Zollwert 106.264,99 €; Bei Position 2 die Warenbezeichnung "Teile für Lampen" mit der Warennummer 8539 9090 00 und den Zollwert 6.300,05 €.
Als Ursprungsland war im Feld 34 jeweils die Volksrepublik China (Ländercode CN) angegeben.
Die automatisierte Bestätigung durch das Zollamt gemäß Art. 199 Abs.2, 2. Unterabsatz ZK-DVO erfolgte bei Lieferung I. mit dem Vermerk "nicht konform" sowie dem Beschauvermerk "Tarifierung unrichtig" und bei Lieferung II. und III. jeweils mit "konform" und dem Beschauvermerk "ohne abweichende Feststellung" bzw. "korrekt tarifiert".
Mit Hinblick auf die diskutable Tarifierung wurde vom Zollamt eine Auskunft der Zentralstelle für verbindliche Zolltarifauskünfte eingeholt bzw. auf bestehende verbindliche Zolltarifauskünfte in der allgemein zugänglichen Datenbank nach Art. 12 ZK zu den in Frage stehenden Tarifnummern zurückgegriffen. Zudem lagen die von der Bf. beigebrachten Proben und Fotos vor. Die Zentralstelle äußerte sich im Wesentlichen dahin, dass noch nicht zusammengebaute Lampen vorlagen und man Lampenteile vor sich hat, die noch zusammengelötet oder zusammengesteckt werden müssen, um die fertige Lampe herzustellen. Selbst wenn Kleinteile, z.B. Schräubchen fehlen sollten, liegen die wesensbestimmenden Teile vor und es ist im Sinne der Ziffern 1, 2a und 6 der AV von einer als vollständig zu geltenden Lampe der Warenposition 8539 3190 95 auszugehen, für die der Antidumpingzoll zur Anwendung kommt. Auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) bei Position 8539 weisen zu dieser Einstufung.
An Rechtsquellen und Interpretationshilfen sind von Belang:
Aus den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur :
Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze: 1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften. 2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird. ... 6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendungen dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.
Zu Kapitel 85 der KN gehören u.a. elektrotechnische Waren und Teile davon, wobei in den Anmerkungen und Zusätzlichen Anmerkungen zu den in Rede stehenden Positionen bzw. Unterpositionen keine speziellen Ausführungen enthalten sind. In den Erläuterungen zur KN werden als typische Beispiele zu den Unterpositionen 8539 3110 bis 8539 3900 genannt: Xenonröhren, Spektrallampen, Glimmlampen, Ziffern- und Buchstabenanzeigeröhren.
Gegenständlich sind folgende Positionen und Unterpositionen:
8539 : Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen: 8539 10 ... 8539 31 - - Glühkathoden-Leuchtstofflampen: 8539 3110 - - - mit zwei Lampensockeln 8539 3190 - - - andere 8539 3190 10 - - - - für die elektrische Beleuchtung, für bestimmte Luftfahrzeuge - - - - andere - - - - - elektronische, mit Wechselstrom betriebene Kompaktleuchtstofflampen (einschließlich elektronische, sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom betriebene Kompaktleuchtstofflampen) mit einer oder mehreren Glasröhren, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind 8539 3190 92 - - - - - - Versand über Vietnam, Pakistan oder die Philippinen 8539 3190 95 - - - - - - andere 8539 3190 99 - - - - - andere ... 8539 90 - Teile: 8539 9010 00 - - Lampensockel 8539 9090 00 - - andere
Gemäß Art. 20 Abs.3 Buchstabe g) ZK gehören zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften u.a. "die sonstigen in anderen Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen zolltariflichen Maßnahmen", das sind u.a. Antidumpingzölle.
In der Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates vom zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China ..., ist in Abschnitt B, "Betroffene Ware und gleichartige Ware", Absatz 15 erklärt, dass die unter KN-Code 8539 3190 in der oben angeführten fünfstrichigen Unterposition definierten Kompakt-Leuchtstofflampen von der Antidumping-Verordnung betroffen sind. In Artikel 1 Abs.1 ist normiert, dass solche Kompakt-Leuchtstofflampen mit Ursprung in der Volksrepublik China unter TARIC-Code 8539 3190 95 einzureihen sind und in Abs.2 ist der Antidumpingzoll mit 66,1 % fixiert (mit Ausnahme einiger gesondert genannter Unternehmen; das Herstellerunternehmen D.. ist nicht darunter).
Der Unabhängige Finanzsenat hat in abgabenrechtlicher Hinsicht erwogen:
Aus den aufgezählten Quellen ist zu ersehen, dass für die abgabenrechtliche Einstufung von Waren deutlich im Vordergrund steht die Wortinterpretation, d.h., es ist aus den Texten der verkehrsübliche und der Allgemeinauffassung entsprechende Sinn zu entnehmen und in den meisten Fällen führt schon das zu einer eindeutigen Zuordenbarkeit der Waren unter eine Tarifnummer. Es sind im Interesse einer Rechtssicherheit und leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium die objektiven Eigenschaften und Merkmale einer Ware, wie sie im Wortlaut der KN festgelegt sind, auch in dem von der Bf. zitierten Erkenntnis des , wird das betont. Dass in der Vielfalt an Waren in einer modernen und hoch entwickelten Wirtschaft manche Mehrdeutigkeiten und Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen können, ist dennoch unvermeidlich, und der Gesetzgeber hat auch hierfür Vorsorge getroffen : schon durch die diffizile Gliederung des Zolltarifs, die Allgemeinen Vorschriften zur Klarstellung der heranzuziehenden Zolltarifnummer in Mehrdeutigkeitsfällen und die Einrichtung der in einer allgemein zugänglichen Datenbank aufrufbaren Verbindlichen Zolltarifauskünfte (VZTA) gemäß Art.12 ZK zur autorisierten Abklärung in strittigen Fällen.
Die von der Kommission bzw. vom Rat ausgearbeiteten Erläuterungen zur KN bzw. zum HS haben zwar keinen Gesetzes- oder Verordnungsrang (z.B. ; ), sind aber dennoch in der Fachwelt, von Anwendern und in der Judikatur als Hilfsquelle, in der rechtliche und technisch-naturwissenschaftliche bzw. warenkundliche Kenntnisse kompetent verknüpft sind, anerkannt und vielfach benützt.
Die Verordnung des Rates stand vom bis in Kraft und ist mit ihren materiell-rechtlichen Regelungen auf die drei verfahrensgegenständlichen, in diesen Zeitraum fallende Importvorgänge anzuwenden. Materielles Recht ist immer in der Version anzuwenden, die im Zeitpunkt der Verwirklichung eines Sachverhalts in Geltung stand. Auf die spätere Endigung kommt es nicht an, der relativ kurze Gültigkeitszeitraum hat den Zweck, die Dumpingsituation neuerlich zu überprüfen (Abschnitt A der Verordnung, Abs. 117 u. 118). Die Annahme der Anmeldung, das ist gemäß Art. 201 Abs.2 ZK auch der Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld, erfolgte am 6.10., 7.10. bzw. , also jeweils im zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung.
Bei den drei zu beurteilenden Vorgängen hält der UFS die in der Anmeldung angegebene und auch vom Zollamt vorgenommene Einreihung aus folgenden Gründen für richtig :
Zu Spruchpunkt I. : Beim Einfuhrvorgang vom ist bei der Position 1 die tarifliche Einstufung unstrittig gewesen. Die Bf. bzw. für diese die Anmelderin hat für die Ware mit der Bezeichnung "Teile für Lampen" in Feld 33 des Anmeldeblattes die Einreihung 8539 9090 00 vorgenommen, ist also von isolierten Lampenteilen (und nicht einer zerlegten Energiesparlampe) ausgegangen, was auch das Zollamt bei der Abgabenberechnung anerkannte und vom in Euro umgerechneten Zollwert 11.217,57 € nur den 2,7%-igen Zoll in Höhe von 302,87 € errechnete (es sind immer die Rundungen auf volle Cent gemäß § 204 BAO vorgenommen).
Bei Position 2 war zur Warenbezeichnung "Energiesparlampen zerlegt" in Feld 33 die Warennummer 8539 3190 95 (A999 = kein bevorzugtes Unternehmen; Art.1 Abs.2 der Verordnung) eingetragen und auf dieser Basis die Abgabenberechnung dermaßen durchgeführt, dass vom in Euro umgerechneten Zollwert 57.677,77 € der 2,7%-ige Zoll mit 1.557,30 € und der 66,1%-ige Antidumpingzoll mit 38.125,01 € berechnet wurden. Dem Argument der Bf., dass diese Abgabenberechnung verfehlt ist und bei richtiger Einreihung unter Warennummer 8539 3190 99 der Antidumpingzoll entfallen müsste, ist vom Zollamt zutreffend die AV 2 lit.a entgegen gehalten worden. Es ist hier typisch von einer "Ware, die zerlegt und noch nicht zusammengesetzt gestellt wird", zu sprechen. So zeigt die aus 5 Teilen (Metallfassung, Kunststoffgehäuse, Glasröhre, Elektronikplatine, Plastikabdeckung) bestehende eingereichte Warenprobe, dass man es hier mit einer zerlegten Lampe zu tun hat und das durch Zusammenfügen der Teile herzustellende Endprodukt deutlich ersichtlich ist. Von einem wesentlich verändernden Arbeitsprozess, der die Eigenart der Ware nochmals deutlich verändern und sogar zu einem Tarifsprung führen würde, kann hier keine Rede sein. Dieser Fertigungsvorgang ist in der Fotodokumentation, Anlage B, gut vorstellbar dargestellt. Es ist im Wesentlichen eine händisch durchgeführte Zusammenfügung der einzelnen Teile und abschließender Verpressung der Metallfassung mit dem Kunststoffgehäuse. Umgekehrt könnte es nicht Sinn der zollrechtlichen Bestimmungen sein, dass man ein Fertigprodukt, eben die schon marktfähige Energiesparlampe, durch eine einfache Zerlegung in eine zolltarifarisch günstigere Position bringt und so den wirtschaftspolitischen Sinn von Antidumpingbestimmungen unterlaufen könnte. Es ist auch zu vermerken, dass in der Rechnung und in der Packing List die Stückzahlen der Einzelteile übereinstimmen, z.B. je 25.250 Stück der Teile DIV661-A, DIV672, DIV681 und DIV661-B geliefert wurden, sodass vollständige Lampen zusammengefügt werden konnten und nichts "übrigbleibt".
Selbst wenn ein Teil für die fertige Ware bei der Lieferung vergessen und erst bei Reklamation nachgeliefert würde, wäre das über die Thematik der Teillieferungen zu lösen und keine andere tarifrechtliche Betrachtungsweise vorzunehmen. Siehe dazu auch die Ausführungen am Ende zu Spruchpunkt III.
Anders zu beurteilen wäre etwa der Fall, dass nur ein gewisser Teil der Lampe im Wirtschaftsraum der EU nicht oder nicht einfach herzustellen wäre und daher dieser (und nur dieser) Teil bei einem drittländischen Produzenten bestellt würde. Dann wäre die Lieferung eine Stütze und keine Konkurrenz für die EU-Produktion und die EU würde wohl für die Einfuhr nur solcher Teile keinen Antidumpingzoll vorsehen.
Auch aus den VZTA lässt sich die von den Zollbehörden EU-weit vertretene Rechtsauffassung zur Einreihung solcher Waren bzw. Warenzerlegungen, wie sie hier zur Beurteilung anstehen, unschwer nachvollziehen. Es sei als Beispiel die in Österreich unter der Nummer AT2009/000048 erteilte, auch mit Abbildung versehene VZTA vom genannt. Es handelt sich um eine zu den gegenständlichen Lampen gleichartige Lampe, zu der es in der Warenbeschreibung heißt: "... elektronische Kompakt-Leuchtstofflampe (Energiesparlampe) mit zwei Glasröhren, bei der alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. integriert sind, deren Nennleistung 11 W beträgt" und die unter Nomenklatur-Code 8539 3190 90 eingereiht wird.
Werden hingegen nur einzelne Teile solcher Lampen isoliert angesprochen, tarifieren diese zu 8539 9010 00, wenn es sich nur um den Lampensockel handelt oder zu 8539 9090 00, wenn es sich (nur) um andere Teile handelt. Als Beispiel sei angeführt die in Deutschland erteilte VZTA DE21797/09-3, in der es in der Warenbeschreibung heißt: "Lampensockel - aus einem spezifisch geformtem, nach Maßzeichnung gefertigten Körper aus Silicatkeramik ... mit zwei Metall-Anschlussstiften ..., erkennbar für Gasentladungslampen bestimmt".
Im Lichte dieser Ausführungen hat das Zollamt unter Anwendung der AV 2a für die in Einzelteile zerlegten Energiesparlampen die richtige Einreihung unter Tarifnummer 8539 3190 10, erste fünfstrichige Untergliederung getroffen. Es ist zwischen Zollamt, Bf. (und Anmelderin) auch gar nicht strittig gewesen, dass die Energiesparlampen in die Unterposition 8539 3190 tarifieren und die Warenbeschreibung der fünfstrichigen Untergliederung ("elektronische, mit Wechselstrom ...integriert sind"; siehe oben) bezüglich der Eigenschaften der Lampen zutrifft, der Dissens tritt nur zur Frage der zerlegten oder zusammengesetzten Lampen auf. Bei den weiteren sechsstrichigen Untergliederungen betrifft 8539 3190 92 die Einfuhren solcher Lampen bzw. (wegen AV 2a) zerlegter Lampen aus Vietnam, Pakistan oder den Philippinen und 8539 3190 95 andere, wobei die zuletzt genannte Tarifnummer ausdrücklich gemäß der Verordnung auf (ganze oder zerlegte) Lampen mit Ursprung in der Volksrepublik China anzuwenden ist. Der Umstand der zerlegten Lieferung bzw. dass Leuchtenteile (noch) nicht am Lampensockel befestigt sind, bewirkt keinen Anwendungsfall der nächsten fünfstrichigen Untergliederung 8539 3190 99 ("andere").
Hingegen ist der von der Bf. unter Pkt. 2 der Berufungs- und Beschwerdeschrift geltend gemachte Zuordnungsfehler im Akt nachvollziehbar. Anhand der Rechnungen (Zollamtsakt, Teilheft II) ist eine Untergliederung in 3 Rechnungsposten betreffend jeweils in 4 Teile zerlegte Lampen und darüber hinaus Rechnungsposten für einzelne Teile im Wert von USD 15.600 + 13.728 + 145,44 = 29.473,44 zu ersehen. Der Gesamtwert der am angemeldeten Lieferung in Höhe von 94.788,13 USD teilt sich daher auf die ohne und mit Antidumpingzoll belasteten Teilwerte in USD 29.473,44 + 65.314,69 auf (statt 15.433,44 + 79.354,69). Teilt man nun den Hinzurechnungsposten der Frachtkosten von China bis Außengrenze EU (Art. 32 ZK; Code ZBAG) in Höhe von 3.208,60 USD im Verhältnis der beiden Werte 29.473,44 und 65.314,69 auf, also zu USD 997,68 und 2.210,92 und schlägt dies dem jeweiligen Artikelpreis zu, erhält man die USD-Werte 30.471,12 und 67.525,61 bzw. nach Umrechnung auf Euro mit dem Kurs 1 € = 1,4224 USD die Zollwerte 21.422,33 € bzw. 47.473,01 €.
Die korrigierte Abgabenberechnung ergibt sich daher spruchgemäß bei Position 1 mit 21.422,33 x 2,7 % = 578,40 € an Zoll (Code A00) und bei Position 2 mit 47.473,01 x 2,7 % = 1.281,77 € an Zoll (Code A00) und 47.473,01 x 66,1 % = 31.379,66 € an Antidumpingzoll (Code A30).
Zu Spruchpunkt II. : Beim Einfuhrvorgang vom tritt nur eine Warenposition mit der Bezeichnung "Sparlampen" auf, für die in der Anmeldung im Feld 33 des Anmeldeblattes die Einreihung 8539 3190 95 und A999 und in Feld 42 der Artikelpreis 42.518,98 USD angegeben ist. Auf dieser Basis und mit der Wertberichtigung Code ZBAG 1.521,30 USD, nach Umrechnung von 44.040,28 USD auf den Zollwert 30.961,95 € berechnete das Zollamt richtig den Zoll in Höhe von 835,97 € und den Antidumpingzoll in Höhe von 20.465,85 €. Dazu entstand zwischen Behörde und Bf. dieselbe Diskussion wie bei Fall I., von dem die rechtliche Lösung hierher völlig analog zu übertragen ist und spruchgemäß zur Abweisung des Rechtsmittels führt.
Zu Spruchpunkt III. : Beim Einfuhrvorgang vom ist bei der Position 2 die tarifliche Einstufung unstrittig gewesen. Die Bf. bzw. die Anmelderin hat für die Ware mit der Bezeichnung "Teile für Lampen" in Feld 33 des Anmeldeblattes die Einreihung 8539 9090 00 vorgenommen, ist also von isolierten Lampenteilen (und nicht einer zerlegten Energiesparlampe) ausgegangen, was auch das Zollamt bei der Abgabenberechnung anerkannte und vom in Euro umgerechneten Zollwert 6.300,05 € nur den 2,7%-igen Zoll in Höhe von 170,10 € errechnete.
Bei Position 1 war in der Anmeldung zur Warenbezeichnung "Kompakt Leuchtstofflampen" in Feld 33 die Warennummer 8539 3190 95 und A999 und als Artikelpreis 147.994 USD eingetragen und auf dieser Basis die Abgabenberechnung dermaßen durchgeführt, dass vom in Euro umgerechneten Zollwert 106.264,99 € (die Transportkosten ZBAG in Höhe von 3.344,50 USD waren im Verhältnis 147.994,00 : 8.774,00 , somit auf die Anteile 3.157,31 : 187,19 USD bzw. 2.219,71 : 131,60 Euro zu teilen, 104.045,28 + 2.219,71 € = 106.264,99 €) der 2,7%-ige Zoll mit 2.869,15 € und der 66,1%-ige Antidumpingzoll mit 70.241,16 € berechnet wurden. Hierzu entstand zwischen Behörde und Bf. dieselbe Diskussion wie bei Fall I. und II. zur Rechtsmeinung der Bf., dass bei Einreihung unter Warennummer 8539 3190 99 der Antidumpingzoll entfallen müsste, was hier zur selben rechtlichen Lösung wie bei I. und II. und somit zur spruchgemäßen Abweisung des Rechtsmittels führt. Zu dem unter Pkt. 2 der Berufungs- und Beschwerdeschrift angeführten Umstand, dass bei dieser Lieferung die runden Glaskörper fehlten, ist auszuführen, dass das letztlich zu keiner andere Betrachtungsweise führen kann wie jener zu den zerlegten Lampen. Denn sollte sich bei einer Lieferung herausstellen, dass die Mitlieferung eines bestimmten Teiles vergessen wurde, wird man dem Empfänger den fehlenden Teil auf seine Reklamation hin nachsenden. Bei dieser Teillieferung handelt es sich aber ebenfalls um einen Vorgang im Zusammenhang mit der Lieferung einer zerlegten Lampe und bewirkt die gleiche zollrechtliche Behandlung wie die schon vorher gelieferten Teile, es kann ein solcher Vorgang nicht einen Sprung von der Tarifnummer 8539 3190 95 zur Tarifnummer 8539 9090 00 oder 8539 3190 99 bewirken. Andernfalls ließe sich das gemeinschaftsrechtliche Zollsystem durch Zerlegung in Teillieferungen unterlaufen. Auf solche Umstände nehmen auch die Anmerkungen und Erläuterungen im Zolltarif mehrmals Bezug. So heißt es etwa in der Zusätzlichen Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI der KN (umfasst die Kapitel 84 und 85), dass die AV 2a) auf Antrag des Anmelders auch auf Maschinen (der Begriff erfasst laut Anmerkung 5 alle Vorrichtungen des Kapitels 84 und 85) anzuwenden ist, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen. Ähnlich in den Erläuterungen zum HS zu Abschnitt XVI, Pkt. IV. und V. betreffend unvollständige Maschinen und Apparate bzw. zerlegte Maschinen und Apparate.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 20 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at