Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.07.2005, RV/3219-W/02

Familienheimfahrten eines allein stehenden Steuerpflichtigen, welcher kurz vor der Pension steht, sind als Werbungskosten abzugsfähig.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3219-W/02-RS1
Die Frage, ob es einem Steuerpflichtigen zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Wenn von vornherein feststeht, dass die Berufstätigkeit mit Erreichen des Pensionsalters eingestellt wird, ist einem 60 jährigen Steuerpflichtigen die Verlegung seines Wohnsitzes an den Arbeitsort nicht zumutbar. Die Aufwendungen für Familienheimfahrten sind als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HB, 1120 Wien, Pgasse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (in Folge: Bw.) hat in der Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2000 ua. Aufwendungen für wöchentliche Fahrten von seinem Beschäftigungsort in WY zu seinem Hauptwohnsitz in W geltend gemacht. Beantragt wurde die Anerkennung von 47 Fahrten zu je 300 Kilometer in Höhe der Sätze des amtlichen Kilometergeldes von S 4,90 pro gefahrenen Kilometer, somit insgesamt S 69.090,00. Bei Durchführung der Veranlagung hat das Finanzamt Aufwendungen für 12 Familienheimfahrten in Höhe von S 17.640,00 berücksichtigt. Im Einkommensteuerbescheid vom wurde als Begründung angeführt, dass Aufwendungen für Familienheimfahrten grundsätzlich Werbungskosten seien, insbesonders dann, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zugemutet werden könne. Voraussetzung sei, dass der Steuerpflichtige am Heimatort über eine eigene Wohnung verfüge und den Ort nicht nur zu Verwandtenbesuchen aufsuche. Bei einer verheirateten Person seien die Kosten für wöchentliche Heimreisen zu seiner (nicht übersiedelten)Familie zu berücksichtigen. Bei einer allein stehenden Person seien jedoch nur die Kosten für eine Heimreise pro Monat anzuerkennen. Da der Bw. laut Erklärung als Familienstand ledig angeführt habe, sei der Aufwand für 12 Heimfahrten als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Bw. Berufung erhoben. In der Begründung wurde vorgebracht, dass die wöchentlichen Fahrten notwendig seien um einerseits mit seiner Partnerin wenigstens am Wochenende Kontakt zu unterhalten und andererseits er sich verpflichtet fühle, seiner 90 - jährigen Mutter das Leben in ihrem persönlichen Umkreis in K zu ermöglichen. Weiters wurde angeführt, dass die Mutter auf seine Unterstützung angewiesen sei, damit sie noch einen eigenen Haushalt führen könne und sich nicht in Betreuung begeben müsse. Die Unterstützung bestehe psychisch und in Form von in einem Haus anfallenden Arbeiten (manuelle Tätigkeiten, Unterstützung im Umgang mit Geld), welche sie nur mehr sehr eingeschränkt persönlich erledigen könne. Da seine Mutter über diese jetzt notwendige Unterstützung hinaus die wöchentlichen Besuche seit mehr als 30 Jahren gewohnt sei, seien längere Besuchsrythmen für sie psychisch schwer zu ertragen, da Kontakte zur Außenwelt für sie sehr beschwerlich seien.

Außerdem hat der Bw. bei Vorlage seiner Berufung an die II. Instanz, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einem Alleinstehenden mit einer eigenen Wohnung am Heimatort, eine Fahrt im Monat ausreiche um nach dem Rechten zu sehen. Besuchsfahrten zu den Eltern seien nicht als Familienheimfahrten zu werten, deswegen seien die Aufwendungen im gegenständlichen Fall zur Gänze nicht anzuerkennen. Als Werbungskosten wurden die vom Bw. beantragten Aufwendungen für den Computer in Höhe von S 17.747,00 anerkannt.

Daraufhin hat der Bw. einen Vorlageantrag eingebracht. Ergänzend wurde ausgeführt, dass das Finanzamt offenbar von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Die Annahme, dass er an der Adresse in W keinen Wohnsitz innehabe sei falsch. Er sei seit dem Kalenderjahr 1985 an der Adresse im 12. Bezirk gemeldet und diese Wohnung sei von ihm im Mieteigentum gekauft worden. Einen Meldezettel und einen Kaufvertrag sowie einen Einzahlungsbeleg in Ablichtung hat der Bw. dem Finanzamt übermittelt. Über telefonische Aufforderung des Finanzamtes hat der Bw. auch eine Ablichtung des Meldezettels seiner Partnerin und deren Sozialversicherungsnummer nachgereicht.

Mit Schreiben vom wurde der Bw. von der Abgabenbehörde II. Instanz ersucht, folgend Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen:

  • Vorlage des Dienstvertrages mit der Firma A, sowie Bekanntgabe des voraussichtlichen Endes der beruflichen Tätigkeit.

  • Aus den aufliegenden Erklärungen für die Kalenderjahre 1998 bis 2004 ist zu entnehmen, dass Sie beim Familienstand teilweise ledig und in Partnerschaft lebend angeführt haben. In Ihrer Berufung führen Sie als Grund der Familienheimfahrten einerseits die Kontaktaufnahme mit Ihrer Partnerin und andererseits die Betreuung Ihrer 90 - jährigen Mutter an. Aus dem vorgelegten Meldezettel Ihrer Partnerin ergibt sich, dass diese an einer anderen Adresse gemeldet ist. Besteht mit Ihrer Partnerin eine eheähnliche Gemeinschaft? Wenn ja, ist diese zu dokumentieren und der Zeitpunkt bekannt zu geben, seit wann die Gemeinschaft besteht.

  • Seit welchem Zeitpunkt besteht bei Ihrer Mutter ein erhöhter Betreuungsbedarf, der über das normale Ausmaß von Besuchen zwischen Eltern und Kindern hinausgeht?

  • Bezieht Ihre Mutter Pflegegeld? Wenn ja, seit wann und in welcher Pflegestufe? Falls Ihre Mutter Pflegegeld bezieht, wird um diesbezüglichen Nachweis gebeten.

Zu Punkt 1 hat der Bw. einen Dienstzettel vorgelegt und bekannt gegeben, dass das Dienstverhältnis per einvernehmlich gelöst worden ist. Zum Punkt 2 wurde angeführt, dass die Partnerschaft seit cirka Dezember 2001 bestehe. Zu Punkt 3 und 4 wurde angegeben, dass die Mutter inzwischen 94 Jahre alt sei und noch immer kein Pflegegeld beziehe. Sie lebe allein in ihrem Elternhaus und weigere sich das gewohnte Umfeld zu verlassen. Es sei daher zumindest seine einmalige wöchentliche Anwesenheit erforderlich, um für sie lebensnotwendige Dinge (Lebensmittel) einzukaufen. Darüber hinaus bereite ihr die Euro - Umstellung nur Schwierigkeiten und er habe es übernommen ihre finanziellen Angelegenheiten zu erledigen. Dies seien nur einige Beispiele, um darzustellen, dass seine regelmäßige Anwesenheit erforderlich sei.

Mit Schreiben vom hat der Bw. den Antrag vom auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurückgenommen. Nach § 282 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBL I Nr.97/2002 (Abgaben Rechtsmittel Reformgesetz) obliegt daher die Entscheidung über diese Berufung namens des Berufungssenates dem Referenten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG 1988) Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften ua. nicht abgezogen werden:

  • Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988).

  • Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse vom , 88/14/0081, vom , 96/15/0259 und vom , 2002/15/0119) stellen unvermeidbare Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 dar.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierenden Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach der ständigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind (vgl und vom , 88/13/0121).

Nach den vorhandenen Unterlagen übte der 1940 geborenen Bw. seine berufliche Tätigkeit immer in der Nähe seines Wohnortes aus. Am hat der Bw. seinen Arbeitgeber gewechselt und ist ein neues Dienstverhältnis eingegangen. Dieser Arbeitgeber hat in WY, P, einen Firmensitz, an welchem der Bw. bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses am seine Berufstätigkeit ausübte.

Aus den zahlreichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Themenbereich doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten, ergibt sich, dass die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist.

In der Berufungsbegründung hat der Bw. als Gründe für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung eine bestehende Partnerschaft und die Betreuung seiner im streitgegenständlichen Jahr 90 Jahre alten Mutter angeführt. Wie sich aus der Vorhaltsbeantwortung an den unabhängigen Finanzsenat ergibt, lebt der Bw. seit Dezember 2001 in Partnerschaft. Dies bedeutet, dass für das Kalenderjahr 2000 das Bestehen einer Partnerschaft keinen Grund für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes in die Nähe des Arbeitsortes darstellt. Als weiteren Grund führte der Bw. die Betreuung seiner Mutter an. Die Mutter lebt nach Angaben des Bw. nicht in seinem Haushalt, sondern in K , in ihrem Elternhaus. Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom , 88/13/0121 und vom , 2001/14/0121 ausgesprochen hat, kann eine besonders gelagerte Pflegenotwendigkeit von Familienangehörigen im Haushalt einen gewichtigen Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes darstellen. Die Pflegenotwendigkeit ist zu dokumentieren. Der Nachweis kann durch ärztliche Atteste oder den Bezug von Pflegegeld erbracht werden. Wie der Bw. im Antwortschreiben vom dargelegt hat, beziehe seine Mutter kein Pflegegeld, weigere sich aber ihr gewohntes Umfeld zu verlassen und daher sei seine zumindest einmal wöchentliche Anwesenheit an seinem Hauptwohnsitz in W erforderlich, um die notwendige Betreuung sicher zu stellen. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ist auch dieser vom Bw. vorgebrachte Grund nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung darzulegen. Es ist dem Bw. zwar beizupflichten, dass ein alter Mensch sein bisher gewohntes Umfeld nicht verlassen möchte und dadurch unter Umständen mehr Unterstützung im Haushalt von seinen Angehörigen bedarf, dies kann aber mit einer besonders gelagerten Pflegenotwendigkeit nicht verglichen werden.

Der Rechtsansicht des Finanzamtes, dass dem Bw. keine Werbungskosten für Familienheimfahrten zuerkannt werden können, kann sich der unabhängige Finanzsenat dennoch aus folgenden Überlegungen nicht anschließen:

Wie aus den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, hat der Bw. im Alter von 59 Jahren noch seinen Arbeitgeber gewechselt und dieses Dienstverhältnis wurde einvernehmlich mit beendet. Im Erkenntnis vom , Zl. 95/14/0124 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass einem Arbeitnehmer nach Erreichen des 60. Lebensjahres die Verlegung des Wohnsitzes an den Tätigkeitsort nicht zumutbar ist, wenn von vornherein feststeht, dass er die Berufstätigkeit - wie dies der allgemeinen Übung entspricht - spätestens mit Erreichen des 65. Lebensjahres einstellen wird (ähnlich Zl. 97/13/0062). Der Bw. hat im vorliegenden Fall seine berufliche Tätigkeit mit Erreichung des Pensionsalters eingestellt. Die Wohnsitzverlegung an den Tätigkeitsort war dem Bw. nicht zumutbar. Da der Bw. im streitgegenständlichen Kalenderjahr nicht in einer Partnerschaft lebte und eine besonders gelagerte Pflegenotwendigkeit seiner Mutter nicht bestanden bzw. nicht nachgewiesen werden konnte, sind nur Aufwendungen für eine Heimfahrt im Monat als Werbungskosten anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann mit dem monatlichen Aufsuchen der Wohnung am Heimatort das Auslangen gefunden werden, um nach dem Rechten zu sehen. Dies liegt nach der Judikatur darin begründet, dass eine mehrwöchige Abwesenheit zB. während des Urlaubes nichts Außergewöhnliches ist.

Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits(Tätigkeits)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden. Dies bedeutet, dass die Fahrtaufwendungen für Familienheimfahrten der Höhe nach mit der höchsten Pendlerpauschale begrenzt sind. Im Kalenderjahr 2000 beträgt die höchste Pendlerpauschale S 28.800,00 (monatlich S 2.400,00). Aus der vom Bw. übermittelten Aufstellung geht hervor, dass als Aufwand für die Familienheimfahrten das amtliche Kilometergeld beantragt wurde. Die einfache Fahrtstrecke beträgt laut Angaben des Bw. 150 Kilometer. Für die monatliche Heimfahrt ist der Aufwand für 300 Km in Höhe des amtlichen Kilometergeldes, das sind S 1.470,00, anzusetzen. Als Werbungskosten für Familienheimfahrten sind im Kalenderjahr 2000 S 17.640,00 - wie im Einkommensteuerbescheid vom - anzuerkennen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienheimfahrten
alleinstehender Steuerpflichtiger
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at