Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.02.2011, RV/1579-W/10

Geschäftsführerhaftung trotz faktischem Geschäftsführer, Behinderung nach Unfall

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO im Beisein der Schriftführerin nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf nachstehende Abgaben im Gesamtbetrag von € 12.434,29 eingeschränkt:


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Umsatzsteuer 2002
54,72
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/2003
4,30
Umsatzsteuer 07/2003
720,00
Umsatzsteuer 08/2003
357,13
Körperschaftsteuer 10-12/2003
314,50
Umsatzsteuer 09/2003
261,17
Lohnsteuer 10/2003
41,83
Dienstgeberbeitrag 10/2003
143,46
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2003
13,39
Pfändungsgebühr 2003
12,30
Verspätungszuschlag 07/2003
57,60
Umsatzsteuer 10/2003
309,26
Dienstgeberbeitrag 11/2003
223,51
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2003
20,86
Dienstgeberbeitrag 12/2003
94,04
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2003
8,78
Körperschaftsteuer 01-03/2004
314,00
Umsatzsteuer 12/2003
581,19
Umsatzsteuer 2003
2.189,17
Körperschaftsteuer 04-06/2004
314,00
Pfändungsgebühr 2004
37,91
Barauslagenersatz 2004
0,55
Körperschaftsteuer 2002
4.921,90
Anspruchszinsen 2002
116,90
Körperschaftsteuer 07-09/2004
1.122,00
Säumniszuschlag 1 2004
98,44
Säumniszuschlag 1 2004
101,38

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom wurde der Berufungswerber (Bw.) als Geschäftsführer der N-GmbH ersucht, bekanntzugeben, ob Mittel zur Verfügung gestanden wären, die die Entrichtung des Abgabenrückstandes der Gesellschaft ermöglicht hätten. Zum Beweis, dass er ohne sein Verschulden an der Entrichtung gehindert gewesen wäre, werde er ersucht, anzugeben, ob in dem Zeitraum, in dem er als Geschäftsführer der Gesellschaft für die Bezahlung der Abgaben verantwortlich gewesen wäre, andere anfallende Zahlungen geleistet worden wären.

Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

Am wurde die N-GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht.

Mit Bescheid vom wurde der Bw. gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm. § 80 BAO als Geschäftsführer der N-GmbH für Abgaben in der Höhe von € 26.788,49, nämlich


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Abgabe
Betrag
Fälligkeit
Umsatzsteuer 2002
54,72
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/2003
4,30
Umsatzsteuer 07/2003
720,00
Umsatzsteuer 08/2003
357,13
Körperschaftsteuer 10-12/2003
314,50
Umsatzsteuer 09/2003
261,17
Lohnsteuer 10/2003
41,83
Dienstgeberbeitrag 10/2003
143,46
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2003
13,39
Pfändungsgebühr 2003
12,30
Verspätungszuschlag 07/2003
57,60
Umsatzsteuer 10/2003
309,26
Dienstgeberbeitrag 11/2003
223,51
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2003
20,86
Dienstgeberbeitrag 12/2003
94,04
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2003
8,78
Körperschaftsteuer 01-03/2004
314,00
Umsatzsteuer 12/2003
581,19
Umsatzsteuer 2003
2.189,17
Umsatzsteuer 01/2004
4.600,00
Körperschaftsteuer 04-06/2004
314,00
Pfändungsgebühr 2004
37,91
Barauslagenersatz 2004
0,55
Körperschaftsteuer 2002
4.921,90
Anspruchszinsen 2002
116,90
Verspätungszuschlag 01/2004
600,00
Säumniszuschlag 1 2004
120,00
Körperschaftsteuer 07-09/2004
1.122,00
Säumniszuschlag 1 2004
98,44
Säumniszuschlag 1 2004
101,38
Säumniszuschlag 2 2004
50,69
Säumniszuschlag 3 2004
50,69
Körperschaftsteuer 2003
6.563,50
Anspruchszinsen 2003
185,19
Verspätungszuschlag 2003
649,06
Verspätungszuschlag 2003
216,00
Säumniszuschlag 1 2005
131,27
Zwangs- und Ordnungsstrafe 2005
1.000,00
Säumniszuschlag 1 2005
56,54
Säumniszuschlag 2 2005
65,63
Säumniszuschlag 3 2005
65,63

zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass er im Oktober 2003 einen schweren Unfall erlitten hätte, der zu einem Spitalsaufenthalt bis Februar 2004 geführt und ihn auch in der Folge behindert hätte, seine bis zur Löschung der Gesellschaft gegebene Tätigkeit als Geschäftsführer auszuüben. Wie aus den beiliegenden Kopien der Schreiben vom und entnommen werden könne, wäre der Bw. rückwirkend mit aus der Gesellschaft als Geschäftsführer ausgeschieden. Er könne somit nicht für Abgaben, die nach diesem Termin angefallen wären, in Anspruch genommen werden.

Soweit es den Rückstand aus den Veranlagungen 2002 und 2003 betreffe, wäre dieser nicht aus objektiven wirtschaftlichen Verhältnissen resultiert, sondern basiere auf Feststellungen nach § 184 BAO. Für diese vom Finanzamt nur angenommenen Werte liege keine Haftung vor, zumal der Bw. zum Zeitpunkt der Feststellung rechtlich wie auch körperlich nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Bescheide zu bekämpfen.

Abschließend gab der Bw. bekannt, dass er für sich selbst am bei Gericht einen Antrag auf Schuldenregulierung eingebracht hätte, weshalb die Geltendmachung der Forderung im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens zu beantragen wäre.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Abweisung auf Grund des am bzw. gefällten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erfolgt wäre.

Fristgerecht beantragte der Bw. mit Schreiben vom die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und brachte ergänzend vor, dass in der Begründung der Berufungsvorentscheidung nicht ersichtlich wäre, welche Tatbestände durch das Finanzamt herangezogen worden wären, die eine Haftung rechtfertigen würden. Weiters werde keinerlei Bezug auf die Berufungsausführungen genommen, worin begründet worden wäre, sämtliche Abgaben ab aus der Haftung auszuscheiden, da der Bw. zu diesem Zeitpunkt aus der Gesellschaft als Geschäftsführer ausgeschieden wäre. Weiters wäre nicht berücksichtigt worden, dass die Belastungen aus den Veranlagungen aus den Jahren 2002 und 2003 ebenfalls außer Ansatz bleiben müssten, da es sich hierbei um geschätzte Werte handle, die nicht den objektiven und damit von ihm zu vertretenen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen würden, da er zum Zeitpunkt des Ergehens der Bescheide auch rechtlich nicht mehr in der Lage gewesen wäre, dagegen Einspruch zu erheben.

Mit Schreiben vom des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Bw. um Vorlage der Rücktrittserklärung als Geschäftsführer der N-GmbH , der Einverständniserklärung der Gesellschafter vom sowie der Bestätigungen über den Unfall vom , den darauffolgenden Krankenhausaufenthalt sowie über einen etwaigen weiteren Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit bis zur Rücktrittserklärung ersucht.

Mit Schreiben vom ersuchte der Unabhängige Finanzsenat den Bw. um Bekanntgabe, wann das in der Berufung angeführte und nach seinen Angaben am beantragte Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und beendet worden bzw. welche Quote daraus resultiert wäre.

In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der Bw. mit Schreiben vom mit, dass wegen Vermögenslosigkeit bzw. mangels Erlages eines Kostenvorschusses das beantragte Schuldenregulierungsverfahren nicht eröffnet worden wäre.

In teilweiser Beantwortung des Vorhaltes vom legte der Bw. eine Bestätigung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom , den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom über die Löschung des Bw. als handelsrechtlichen Geschäftsführer, ein Schreiben der Landesinnung Wien der Fleischer vom über das Ruhen der Gewerbeberechtigung, ein Schreiben der Wirtschaftskammer Wien vom (Nichtbetriebsmeldung ab ), einen Auszug der Krankengeschichte des Bw. der AUVA vom sowie ein ärztliches Schreiben vom über die Vorladung für den Vorfall vom vor.

In der am auf Antrag des Bw. durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung brachte dieser ergänzend vor, dass bis April 2003 gemeinsam mit ihm R.I. handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen wäre, der danach weiterhin die faktische Geschäftsführung ausgeübt und wie auch bereits davor die finanziellen Angelegenheiten betraut hätte. Der Bw. selbst hätte mit Geldangelegenheiten nie etwas zu tun gehabt und hätte für seine Tätigkeit auch nie eine Vergütung bekommen. Auf die Frage, weshalb der Bw. seine Geschäftsführerfunktion nicht bereits nach Ende seines stationären Aufenthaltes im Spital und in der Rehabilitation im Februar 2004 zurücklegte, gab er bekannt, dass er über seine Obliegenheiten nicht Bescheid gewusst hätte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Persönliche Haftungen erstrecken sich gemäß § 7 Abs. 2 BAO auch auf Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BAO . Zu diesen Nebenansprüchen gehören gemäß § 3 Abs. 2 lit. d BAO insbesondere die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungs- und Aussetzungszinsen, der Säumniszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens, worunter gemäß § 26 AbgEO insbesondere Pfändungsgebühren und die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen (somit auch Postgebühren) fallen.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären ().

Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da am die N-GmbH im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde.

Bestritten wird, dass dem Bw. als Geschäftsführer der GmbH die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft im haftungsgegenständlichen Zeitraum oblag, da er auf Grund eines Unfalles vom bis zur Abgabe der Rücktrittserklärung im November 2004 dazu nicht in der Lage gewesen wäre.

Dazu wird festgestellt, dass der Bw. laut Schreiben der AUVA vom am beim Lenken eines Taxis einen Unfall mit weitreichenden körperlichen Verletzungen erlitt, sodass ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt bis notwendig war.

Damit steht außer Streit, dass in diesem Zeitraum zu Recht keine abgabenrechtliche Verpflichtung für ihn bestehen konnte.

Allerdings erhob sich die Frage, inwiefern der Bw. im Zeitraum bis zur Zurücklegung der Geschäftsführungsfunktion (Antrag auf Löschung im Firmenbuch am eingelangt) an der Erfüllung dieser Pflichten (insbesondere der weiterhin bestehenden Zahlungspflicht) gehindert war. Dazu konnte der Bw. keine ausreichenden Angaben machen. Das Schreiben des Sachverständigen vom zur Vorladung des Bw. zwecks Befund- und Gutachtenerstellung kann dafür nicht ausreichen. Ebensowenig vermag die Tatsache des bis andauernden Krankenstandes (laut Schreiben der AUVA vom ) eine Hinderung aufzuzeigen, entweder seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen oder die Geschäftsführungsbefugnis unverzüglich niederzulegen, weil der Bw. laut Entlassungsbericht der AUVA vom offenbar körperlich wieder soweit hergestellt war, um seine Angelegenheiten wahrnehmen zu können ("Das Gangbild ist flott und sicher. Einbeinstand möglich, tiefe Hocke durchführbar. Der Patient geht derzeit zwei km ohne Stock.").

Geschäftsführer können gemäß § 16a Abs. 1 GmbHG unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt erklären; liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam.

Dem Vorbringen des Bw., dass er den Rücktritt rückwirkend mit erklärt hätte, ist die Gesetzeslage entgegenzuhalten, da nach § 16a Abs. 1 GmbHG ein Rücktritt im Falle wichtiger Gründe (was hier anzunehmen ist) maximal mit sofortiger Wirkung, nicht aber rückwirkend ausgesprochen werden kann.

Aus dem Einwand des Bw., dass er lediglich "auf dem Papier" Geschäftsführer der Primärschuldnerin, jedoch R.I. faktischer Geschäftsführer gewesen wäre, lässt sich nichts gewinnen, weil eine solche Vereinbarung nur die jeweils betroffenen Vertragsparteien im Innenverhältnis binden kann, nicht aber Dritte wie die Abgabengläubigerin.

Dass die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAO treffenden Pflichten nicht das Geringste ändert, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht (zB ). Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt es nicht an (zB ).

Ein vertretungsbefugter Geschäftsführer ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung faktisch anderen Personen zusteht, sich aber gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichts- und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Abgaben nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt (siehe zuletzt ). Beides erfolgte im gegenständlichen Fall jedoch nicht.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung traf den Bw. bereits ein für die Haftung nach § 9 BAO relevantes Verschulden, da er sich offenbar mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärte und dabei in Kauf nahm, dass ihm die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen unmöglich gemacht wird (). Darauf, dass zivilrechtliche Vereinbarungen nicht einer Haftung nach § 9 BAO entgegenstanden, wurde bereits hingewiesen ().

Für Abgabenschulden einer GmbH sind zur Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO die in § 80 BAO angesprochenen Vertreter einer GmbH heranzuziehen. Nicht zum Geschäftsführer bestellte so genannte "faktische Geschäftsführer" werden durch das bloße Ausüben von Geschäftsführungstätigkeiten allein noch nicht zu Vertretern im Sinne des § 80 BAO (). Der Umstand, dass nicht der Bw., sondern R.I. faktisch die Geschäfte geführt hat, bewirkte somit noch nicht, dass dieser zusätzlich oder an dessen Stelle zur Haftung heranzuziehen gewesen wäre (). Damit kam es aber im gegenständlichen Fall - anders als bei einer Agendenverteilung zwischen bestellten Geschäftsführern () - nicht darauf an, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer Grund hatte, zu zweifeln, ob der faktische Geschäftsführer ordnungsgemäß vorgeht ().

Dass der Bw. seinen ihn nach der Rechtsprechung treffenden Pflichten zur Kontrolle des "faktischen Vertreters" nachgekommen wäre, hat er nicht behauptet. Auch ein Vorbringen, wonach er sich darüber "vergewissert" hätte, dass die Abgabenschulden beglichen werden, hat der Bw. nicht erstattet.

Ist allerdings ein Geschäftsführer an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehindert, so muss er nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () entweder sofort die Behinderung seiner Funktion - allenfalls im Rechtsweg - abstellen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden. Ob der Rücktritt "unverzüglich" erfolgte, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Weil die Verpflichtung zum Rücktritt durch die Erkennbarkeit der Behinderung und der Ergebnislosigkeit der Bemühungen, diese zu beseitigen, ausgelöst wird, dem Bw. aber von vorn herein seine Handlungsbeschränkungen bewusst waren, muss ihm vorgeworfen werden, eine solche Vereinbarung überhaupt eingegangen zu sein.

Ein für die Haftung eines Geschäftsführers relevantes Verschulden liegt eben dann vor, wenn sich der Geschäftsführer mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers dar ().

Hingegen war auf Grund der vorgelegten Ruhendmeldung des Gewerbes bei der Wirtschaftskammer Wien vom , wonach der Nichtbetrieb ab bestand, die geschätzte Umsatzsteuer 01/2004 samt Verspätungs- und Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt € 5.320,00 aus der Haftung zu nehmen.

Obwohl der Bw. weder die im Schreiben an das Handelsgericht Wien/Firmenbuch vom genannten Einverständniserklärungen der Gesellschafter der Primärschuldnerin vom zur Rücktrittserklärung des Bw. noch die Rücktrittserklärung selbst trotz Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat vorlegte, war von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen, weil der Antrag auf Löschung der Geschäftsführungsfunktion beim Firmenbuch zeitnah am einlangte.

Die haftungsgegenständlichen Abgaben, die erst nach diesem Zeitpunkt fällig wurden, waren daher aus der Haftung zu nehmen, sodass nunmehr folgende Abgaben in Höhe von € 12.434,29 in der Haftung verbleiben:


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Abgabe
Betrag
Fälligkeit
Umsatzsteuer 2002
54,72
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/2003
4,30
Umsatzsteuer 07/2003
720,00
Umsatzsteuer 08/2003
357,13
Körperschaftsteuer 10-12/2003
314,50
Umsatzsteuer 09/2003
261,17
Lohnsteuer 10/2003
41,83
Dienstgeberbeitrag 10/2003
143,46
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2003
13,39
Pfändungsgebühr 2003
12,30
Verspätungszuschlag 07/2003
57,60
Umsatzsteuer 10/2003
309,26
Dienstgeberbeitrag 11/2003
223,51
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2003
20,86
Dienstgeberbeitrag 12/2003
94,04
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2003
8,78
Körperschaftsteuer 01-03/2004
314,00
Umsatzsteuer 12/2003
581,19
Umsatzsteuer 2003
2.189,17
Körperschaftsteuer 04-06/2004
314,00
Pfändungsgebühr 2004
37,91
Barauslagenersatz 2004
0,55
Körperschaftsteuer 2002
4.921,90
Anspruchszinsen 2002
116,90
Körperschaftsteuer 07-09/2004
1.122,00
Säumniszuschlag 1 2004
98,44
Säumniszuschlag 1 2004
101,38

Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.

Dem Vorbringen des Bw., dass Nachforderungen aus den Veranlagungen 2002 und 2003 auf Schätzungen der Betriebsprüfung basieren würden und er keine Möglichkeit gehabt hätte, die Bescheide zu bekämpfen, muss entgegengehalten werden, dass Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren vorgebracht werden können, sondern ausschließlich im Berufungsverfahren gemäß § 248 BAO betreffend Bescheide über den Abgabenanspruch, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen hat ().

Eine nachträgliche Bekämpfung der Abgabenbescheide wäre daher noch innerhalb der Berufungsfrist gegen den Haftungsbescheid möglich gewesen.

Insbesondere ist im Rahmen der abgabenrechtlichen Verpflichtung eines Geschäftsführers für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. ).

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht ().

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten ().

Im gegenständlichen Fall bringt der Bw. jedoch keine triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären.

Am Bw., dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel ().

Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden ().

Den im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits ankommt - hat der Bw. jedoch nicht aufgestellt.

Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht ().

Überdies erwies sich die schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. auch auf Grund des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , Aktenzeichen, worin der Bw. für schuldig erkannt wurde, im Zeitraum vom bis grob fahrlässig Geschäftsbücher, geschäftliche Aufzeichnungen und Jahresabschlüsse nicht geführt zu haben, da dies auch eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten darstellt. Das Gericht nahm somit auch ungeachtet seiner Unfallfolgen die schuldhafte Tatbegehung im gesamten die abgabenrechtlichen Fälligkeiten umfassenden Zeitraum an.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist ().

Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der N-GmbH im Ausmaß von nunmehr € 12.434,29 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 80 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 2 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16a Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at