Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.01.2013, RV/4096-W/09

1. Liebhaberei bei literarischer und verlegerischer Tätigkeit eines Pensionisten. 2. Änderungsbefugnis nach § 295a BAO


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Miterledigte GZ:
RV/4095-W/09
RV/4094-W/09
RV/4093-W/09
RV/4092-W/09


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/4096-W/09-RS1
Vom Vorliegen einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 LVO ist dann auszugehen, wenn der Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung bei der in der Pension betriebenen Tätigkeit zur Herausgabe eines Buches, das erst auf Grund der jahrzehntelangen hobbymäßigen Beschäftigung mit literarischen Texten eines bestimmten Schriftstellers, die dann in bearbeiteter und aktualisierter Fassung herausgegeben werden, auf der Hand liegt.
RV/4096-W/09-RS2
Kann der Bescheidbegründung weder entnommen werden welches "rückwirkende Ereignis " das Finanzamt zu einer Änderung nach § 295a BAO veranlasst hat noch in welcher Weise das Ermessen geübt wurde, so ist eine zweitinstanzliche Überprüfung, welche konkreten Erwägungen das Finanzamt seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, nicht möglich, weshalb eine ersatzlose Aufhebung der nach § 295a BAO abgeänderten Bescheide zu erfolgen hat.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des FA betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2008 entschieden:

Soweit sich die Berufungen gegen die gemäß § 295a BAO geänderten Bescheide betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005 richten, wird ihnen stattgegeben, die gemäß § 295a BAO geänderten Bescheide betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005 werden ersatzlos aufgehoben.

Im Übrigen werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2008 bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezieht Pensionseinkünfte und erklärte seit 2004 nachstehende Verluste aus selbständiger Arbeit im Zusammenhang mit der Herausgabe des von ihm im Jahr 2006 fertiggestellten Taschenbuches "XY lebt...":


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Jahr
Einnahmen
Ausgaben
Verluste
2004
0,00
4.008,70
4.008,70
2005
0,00
7.756,43
7.756,43
2006
225,40
11.197,97
10.972,57
2007
700,49
6.835,49
6.135,00
2008
804,93
6.951,57
6.146,64
gesamt
1.730,82
36.750,16
35.019,34

Für die Jahre 2004 und 2005 ergingen am bzw. am erklärungsgemäße Einkommensteuerbescheide.

Mit Vorhalt vom (Bl. 11/2006 ESt-Akt) konfrontierte das Finanzamt den Bw. unter Hinweis auf die bisher in Höhe von insgesamt 22.737,70 € angefallenen Verluste mit der Annahme, es liege eine Liebhabereitätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 LVO vor und forderte ihn zur Stellungnahme auf.

Mit Schreiben vom (Bl. 13/2006 ESt-Akt) teilte der Bw. daraufhin mit, dass bereits über 300 Exemplare ihre Leser gefunden hätten und der Versand laufend weiter gehe. Die Einnahmen aus dem Jahr 2006 stammten zur Gänze aus Barverkäufen. Da die Tantiemen vom Verlag erst halbjährlich im Nachhinein abgerechnet würden und die Abrechnung April bis Juni wegen fehlender Werbung nur einen geringen Betrag ergeben habe, sei dieser nicht extra angefordert worden. Die vom Finanzamt aufsummierten Verluste seien keineswegs Verluste im kaufmännischen Sinn. Es handle sich vielmehr um Anlauf-, Produktions- und Vermarktungskosten, also um Investitionen, ohne die kein neuer Betrieb auskomme. Allein durch die Auflagezahl von 1.150 Stück, die Mitgliedschaft beim Hauptverband des Österr. Buchhandels, tägliche Werbeeinschaltungen usw. unterscheide sich seine Buchproduktion von Liebhaberei.

Für die Jahre 2006 und 2007 wurden die Einkommensteuerbescheide zwar erklärungsgemäß, aber im Hinblick auf die Ungewissheit in Bezug auf das Vorliegen einer Einkunftsquelle gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassen.

Unter Hinweis auf die seit 2004 in Höhe von nunmehr 35.019,43 € erwirtschafteten Verluste ersuchte das Finanzamt den Bw. mit Schreiben vom (Bl. 13/2008 ESt-Akt) neuerlich, zur beabsichtigten Qualifikation seiner Tätigkeit als Liebhaberei Stellung zu nehmen.

Im Zuge dieser Vorhaltsbeantwortung teilte der Bw. mit Schreiben vom (Bl. 14/2008 ESt-Akt) mit, dass sein Buch 2006 fertiggestellt und zur Erzielung eines niedrigeren Preises in 2 Bände geteilt wurde. Der erste Band sei bei der Leipziger Buchmesse 2006 vom - zwischenzeitig insolvent gewordenen - Verlag "Mein Buch OHG, Hamburg" präsentiert und von diesem Mitte 2006 ausgeliefert worden. Um die investierten Kosten nicht zu verlieren, habe der Bw. die Verlagsgeschäfte dann selbst übernommen und eine neue ISBN (Internationale Standardbuchnummer) gelöst. Dies alles sei für ihn arbeits- und kostenintensiv und alles andere als Liebhaberei gewesen.

Mit Datum erließ das Finanzamt

- für 2004 und 2005 gemäß § 295a BAO geänderte Bescheide und

- für 2006 und 2007 gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültige Bescheide,

in welchen die bisher anerkannten Verluste unberücksichtigt geblieben sind.

Für das Jahr 2008 wich das Finanzamt insoweit von der Einkommensteuererklärung ab, als es im Einkommensteuerbescheid vom den mit 6.146,64 € erklärten Verlust außer Ansatz ließ.

In der zusätzlich ergangenen Bescheidbegründung für die Jahre 2004 bis 2008 (Bl. 19 ESt-Akt/2008) führte das Finanzamt aus, dass im Hinblick auf die iHv 35.019,00 € erwirtschafteten Verluste die vom Bw. ausgeübte Tätigkeit objektiv gesehen auf Dauer keine Gewinne erwarten lasse und daher steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliege.

In den gegen die vorangeführten Bescheide eingebrachten Berufungen erachtet der Bw. die Vorgangsweise des Finanzamtes mit folgender Begründung als rechtswidrig:

"... Ich übe das freie Gewerbe "Buchverlag" aus (siehe auch meinen Brief vom ). Dies bedeutet, dass ich ein wirtschaftliches Unternehmen führe, das auf eigenes Risiko und nach eigener Auswahl geistige und künstlerische Werke, Bücher, Kunstblätter, Landkarten, Noten, Zeitschriften oder Zeitungen) vervielfältigt und verbreitet. Natürlich entgeltlich und auf Gewinn gerichtet! Ich übe meine Verlagstätigkeit erfolgreich im In- und Ausland aus und habe bereits rund 500 Taschenbücher "XY lebt...." verkauft und bin in Verhandlungen bezüglich der Rechte am 2. Band.

Es handelt sich dabei um Texte des besten deutschen Satirikers, der mit gemeinfrei geworden ist. Die Geschäftsidee war und ist, die besten Y-Texte auszuwählen, zu entstauben, zu illustrieren und als Taschenbuch zu veröffentlichen - das ist Verlagsarbeit und nicht Schriftstellerei!

Zu den vorgeworfenen "Verlusten": Ich habe es dem gesch. FA in meinem Brief vom bereits erklärt: Damit wurden u.a. Anschaffungen getätigt, die z.T. noch vorhanden sind (Büromöbel, Homepage, Rechte an Illustrationen, die noch unverkauften Bücher, Werbefolder, usw. ). Trotzdem weicht Ihre Bescheidbegründung von diesen Tatsachen ab, indem sie Aufwand und Verluste gleichstellt. Diese Abweichung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist rechtswidrig!

Weiters ist der Vorwurf, es fehle mir objektiv gesehen die Möglichkeit, Gewinne oder Einnahmenüberschüsse zu erzielen bzw. es mangle mir überhaupt an der Absicht Gewinn zu erzielen keineswegs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, sondern eine willkürliche Annahme - Tatsache ist vielmehr, dass nach der Sachlage der Betrieb durch intensivere Werbung im Internet ab 2009 einen anhaltenden Überschuss erzielen wird - aber das wurde einfach nicht ermittelt! Die Bescheidbegründung weicht daher auch in diesem Punkt von den Tatsachen ab, wodurch ich in meinem subjektiven Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren verletzt wurde..."

In einem Ergänzungsersuchen vom (Bl. 22/2008 ESt-Akt) forderte das Finanzamt vom Bw. u.a. die Vorlage einer Prognoserechnung.

Mit Schreiben vom (Bl. 23/2008 ESt-Akt) teilte der Bw. u.a. mit, dass er nach dem Konkurs des Verlages Nachdruck und Vertrieb des 1. Bandes selbst übernehmen musste, was eine eigene Homepage (http://x-y.net), eigene ISBN usw. erfordert habe. Der 2. und weitere Bände seien noch nicht erschienen, da er infolge einer heimtückischen Krankheit sich nunmehr zwischen der vierten Chemotherapie und einer Operation befinde, aber trotzdem die bestellten Bücher ausliefere. Weiter in die Zukunft könne er nicht sehen, notfalls müsse er den Lagerbestand billig abverkaufen. Er habe nie eine schriftstellerische Tätigkeit ausgeübt, sondern eine literarische, genauer eine verlegerische. Entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung beruhe seine Tätigkeit keinesfalls auf einer in der Lebensführung begründeten Neigung zur Ausübung des freien Gewerbes "Buchverlag".

In den abweisenden Berufungsvorentscheidungen (gesonderte Bescheidbegründung Bl. 25/2008 ESt-Akt) vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass im Verfassen eines einzigen Buches noch nicht auf das Bemühen geschlossen werden könne, sich eine Einkunftsquelle erschließen zu wollen. In den dagegen eingebrachten Vorlageanträgen vom wiederholte der Bw. im Wesentlichen seine bisherigen Berufungsausführungen. Zusammengefasst dargestellt, hält der Bw. den Einwendungen des Finanzamtes in den Berufungsvorentscheidungen ergänzend entgegen, dass

* das Finanzamt die gegen Liebhaberei sprechenden Fakten einfach weglasse und völlig unlogische Vermutungen aufstelle;

* er sich seit 40 Jahren - also bereits in seiner Aktivzeit und nicht erst nach Pensionsantritt - mit dem Werk von XY beschäftige und geplant habe, nach Ablauf des Copyright mit seinen Kenntnissen Geld zu verdienen;

* er bereits in seinem Schreiben vom nachgewiesen habe, dass er - zum Teil noch vorhandene - Anschaffungen (Büromöbel, Homepage, Rechte an den Illustrationen, unverkaufte Bücher, Werbefolder usw.) getätigt habe und daher die Anfangsverluste durch die erwirtschafteten Aktiva zu relativieren seien;

* er wegen des Konkurses des früheren Verlages das Weihnachtsgeschäft 2006 verloren habe und ihm aufgrund seiner Krebserkrankung auch das Jahr 2008 nur eingeschränkt zur Verfügung stand;

* er sich laufend um die Verbesserung der Ertragslage bemühe und daher den Band zwei zurückgestellt habe;

* er ein marktgerechtes Verhalten in Bezug auf die Festsetzung von Preisen und laufender Bewerbung des Produktes an den Tag gelegt habe. So habe er Lesungen gemacht, Buchmessen beschickt, Inserate geschaltet und Buchspenden getätigt;

* die Behauptung des Finanzamtes, wonach "die Betätigung keinen Totalgewinn innerhalb eines überschaubaren (absehbaren) Zeitraum mehr erwarten lasse..", eine Fiktion sei;

* er seit 2007 - nachdem der früher von ihm mit Layout, Druck und Vertrieb beauftragte Verlag Ende 2006 in Konkurs gegangen sei - das freie Gewerbe "Buchverlag" betreibe und - entgegen der vom Finanzamt vertretenen Ansicht - nicht eine "Betätigung" aus Liebhaberei;

* § 1 Abs. 2 LVO auf einen Produktionsbetrieb nicht anwendbar sei und eine in der Lebensführung begründete Neigung zur Betriebsführung nie vorhanden gewesen sei;

* es sich bei dem Vorwurf des Finanzamtes, es sei weder eine Prognoserechnung noch in anderer Weise die Möglichkeit der Erzielung eines Gesamtüberschusses dargelegt worden, um eine Unterstellung handle, zumal er dargetan habe, dass er trotz Chemotherapie und bevorstehender Operation die bestellten Bücher ausliefere und nicht in die weitere Zukunft sehen könne, notfalls aber den Lagerbestand billig abverkaufen müsse;

* das Finanzamt durch fehlerhafte Ermessensübung eine Neigungstätigkeit konstruiere,

* jederzeit durch Realisierung der Aktiva (Lagerbestand, Rechte an Band I und II; Rechte an Illustrationen, Büroeinrichtung, PC, usw.) ein Totalgewinn erzielbar sei.

In der im März 2010 eingelangten Einkommensteuererklärung 2009 erklärte der Bw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv 115,02 € (resultierend aus: Aufgabegewinn iHv 4.600,00; Betriebseinnahmen iHv 579,74 und Betriebsausgaben iHv 5.064,72).

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Einkommensteuer 2004 und 2005:

Mit Bescheiden vom hat das Finanzamt die erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 (vom ) und 2005 (vom ) gemäß § 295a BAO geändert und jeweils darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid nicht an die Stelle des Bescheides vom / trete, sondern diesen auf Grund des rückwirkenden Ereignisses hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ändere.

Gemäß § 295a kann ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.

§ 295a BAO ist ein Verfahrenstitel zur Durchbrechung der (materiellen) Rechtskraft von Bescheiden. Diese Bestimmung stellt darauf ab, dass sich aus Abgabenvorschriften die rückwirkende Bedeutsamkeit von nach Bescheiderlassung verwirklichten Sachverhaltselementen ergibt. Es normieren also die materiellen Abgabenvorschriften, welchen Ereignissen Rückwirkung zukommt (vgl. Ritz, BAO3, § 295a Tz 3 f). Sehen Abgabenvorschriften eine Rückwirkung vor, ist nach § 295a BAO insoweit eine Änderung von Bescheiden möglich, als das nachträglich eingetretene Ereignis rückwirkend Auswirkungen auf Bestand und Umfang eines Abgabenanspruches zeitigt.

Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Ereignisse im Sinne des § 295a BAO sachverhaltsändernde tatsächliche oder rechtliche Vorgänge, von denen sich - aus den die steuerlich relevanten Tatbestände regelnden Abgabenvorschriften - eine abgabenrechtliche Wirkung für bereits entstandene Abgabenansprüche ergibt (vgl. ; , 2006/15/0219).

Festzuhalten ist weiters, dass bei der den geänderten Einkommensteuerbescheiden 2004 und 2005 zugrunde gelegten Bestimmung des § 295a BAO eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Das Ermessen ist iSd § 20 BAO zu begründen.

Die streitgegenständliche Bescheidbegründung enthält zwar den Verweis auf eine gesondert ergehende (zusätzliche) Begründung, letztere beinhaltet jedoch ausschließlich Ausführungen im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer steuerlich nicht beachtlichen Liebhabereitätigkeit. Feststellungen dahingehend, was konkret vom Finanzamt als rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO qualifiziert wurde, enthält die zusätzliche Bescheidbegründung jedenfalls ebensowenig wie Ausführungen hinsichtlich der Ermessensübung.

Der angeführten Bescheidbegründung kann daher weder entnommen werden, welches "rückwirkende Ereignis" das Finanzamt zu einer Änderung nach § 295a BAO veranlasst hat noch in welcher Weise das Ermessen geübt wurde. Der entscheidenden Behörde war es daher nicht möglich zu überprüfen, welche konkreten Erwägungen das Finanzamt seiner Entscheidung zugrunde legte. Sollte das Fehlen der Eignung der vom Bw. ausgeübten Betätigung, in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamterfolg zu erzielen, ausschlaggebend gewesen sein, so ist zu beachten, dass § 295a BAO hierfür jedenfalls keinen geeigneten verfahrensrechtlichen Titel bietet, sondern das Finanzamt - bei Vorliegen geeigneter Wiederaufnahmegründe - nach § 303 Abs. 4 BAO vorgehen hätte müssen.

Den Berufungen hinsichtlich der Zeiträume 2004 und 2005 war daher stattzugeben und waren die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.

2. Einkommensteuer 2006 bis 2008:

Fallen bei einer Betätigung Verluste an, so lösen diese die Anwendung der Liebhabereiverordnung (BGBl. Nr. 33/1993 - LVO 1993) aus.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob es sich bei der Tätigkeit des Bw. als Herausgeber des Taschenbuches "XY lebt....", in welchem er von ihm ausgewählte Y -Texte aktualisierte, ergänzte und illustrierte, um eine Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 1 oder um eine Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 2 LVO 1993 handelt. Dabei stellt sich vorerst noch die bereits vom Finanzamt aufgeworfene Frage, ob die nach dem Konkurs des Verlages vom Bw. im Jahr 2007 auch noch übernommene Verlagstätigkeit mit seiner literarischen Betätigung einheitlich zu beurteilen ist oder ob zwei getrennte Betätigungen vorliegen.

Für die Frage, ob unterschiedliche Aktivitäten eines Abgabepflichtigen einen einheitlichen Betrieb (eine einheitliche Berufsausübung) bilden oder nicht, ist in erster Linie die Verkehrsauffassung maßgeblich.

Dem Vorbringen des Bw. folgend, ist im streitgegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass dessen Entscheidung zur Neugründung eines Verlages im Jahr 2007 untrennbar mit seinem persönlichen Interesse verbunden ist, die von ihm bearbeiteten Y -Texte interessierten Bücherfreunden näher zu bringen. Im Hinblick auf die enge organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Verflechtung - sowohl bei der literarischen als auch bei der verlegerischen Tätigkeit kommen dieselben Betriebsmittel und Betriebsräume zum Einsatz - sowie den Umstand, dass sich die beiden Tätigkeiten entsprechend ergänzen - der sich literarisch betätigende Bw. vertreibt und bewirbt sein im Eigenverlag erschienenes (einziges) Buch -, ist der auch vom Finanzamt vertretenen Auffassung zu folgen und vom Vorliegen eines einheitlichen Betriebes auszugehen.

Einkünfte liegen gemäß § 1 Abs. 1 LVO 1993 bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis) vor, die - durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und - nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist.

Liebhaberei ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 LVO 1993 bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus Tätigkeiten entstehen, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind.

Gemäß § 2 Abs. 4 LVO liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung solange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird.

Ob eine Betätigung typisch erwerbswirtschaftlich ist oder typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist, ist im Einzelfall anhand ihrer Art und ihres Umfanges zu beurteilen. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Neigung eines Abgabepflichtigen an, sondern darauf, ob die konkrete Tätigkeit bei Anlegen einer Durchschnittsbetrachtung (Argument "typischerweise") einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist (vgl. , m.w.N.).

Ob eine Tätigkeit als Schriftsteller typisch der Lebensführung zuzurechnen oder typisch erwerbswirtschaftlich ist, ist im Einzelfall anhand ihrer Art und ihres Umfanges zu beurteilen. Bei nebenberuflicher Ausübung einer schriftstellerischen Tätigkeit wird - unabhängig von den persönlichen Verhältnissen - objektiv auf Grund von Art und Umfang im Regelfall eine typisch der Lebensführung zuzurechnende Betätigung vorliegen. Der literarische Wert der schriftstellerischen Leistung oder der Bekanntheitsgrad des Schriftstellers ist für die Zuordnung zu einer der Betätigungsarten nicht entscheidend (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei², Rz 693).

In seinem Erkenntnis vom , 96/14/0116 hat der VwGH zur nebenberuflichen Tätigkeit als Sachbuchautor Folgendes ausgeführt:

"Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit iSd § 1 Abs 2 Z 2 LVO 1990 auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf die konkrete Neigung des Abgabepflichtigen abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete Tätigkeit bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes (arg "typischerweise") einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist (vgl das hg Erkenntnis vom , 98/14/0041). Dies ist bei einer im übrigen nebenberuflich betriebenen schriftstellerischen Tätigkeit zur Herausgabe eines Sachbuches, die erst auf Grund der hobbymäßigen Beschäftigung mit jener Materie, die im Sachbuch behandelt wird, ausgeübt werden kann, zu bejahen. Eine solche Tätigkeit wird typischerweise auch nicht erwerbswirtschaftlich betrieben (vgl zur Abgrenzung das hg Erkenntnis vom , 96/14/0095)...."

Im gegenständlichen Fall ist sachverhaltsmäßig davon auszugehen, dass sich der Bw. seit Jahrzehnten - folgt man seinen Ausführungen in den Vorlageanträgen seit 40 Jahren - intensiv mit dem literarischen Werk von XY beschäftigt. Der Bw. selbst weist im Videoportal YouTube in einem von ihm dort publizierten rund einstündigen Video-Clip über eine von ihm abgehaltene Lesung aus dem streitgegenständlichen Werk eingangs darauf hin, dass er seit seinem 25. Lebensjahr von der Schreib- und Denkweise Ys so begeistert gewesen sei, dass er alle Werke Ys gelesen habe. In seiner Pension habe er damit begonnen, das Beste aus dem Gesamtwerk Ys auszuwählen und in einem Taschenbuch herauszugeben.

Die Kernaussagen des VwGH im vorangeführten Erkenntnis vom treffen auch auf den gegenständlichen Streitfall zu. Der Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung, liegt nämlich bei der in der Pension betriebenen Tätigkeit zur Herausgabe eines Buches, das erst auf Grund der jahrzehntelangen hobbymäßigen Beschäftigung mit literarischen Texten eines bestimmten Schriftstellers, die dann in bearbeiteter und aktualisierter Fassung in diesem Buch herausgegeben werden, auf der Hand.

Daran vermag freilich auch das Vorbringen des Bw. nichts zu ändern, wonach § 1 Abs. 2 LVO auf einen Produktionsbetrieb nicht anwendbar sei. Dass das Verlegen von Büchern grundsätzlich eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung darstellt, wird auch vom UFS nicht in Abrede gestellt. Die Tätigkeit des Verlegens eines Buches wird wohl nur dann typisch der Lebensführung zuzurechnen sein, wenn sie in einem untypisch geringen Umfang ausgeübt wird, was bei einem einzigen Buch wohl der Fall sein wird und darüber hinaus noch Umstände hinzutreten, die eine Nähe zur Lebensführung bzw. zu einem Hobby - wie im vorliegenden Fall eben die jahrzehntelange Vorliebe bzw. Begeisterung für einen bestimmten Schriftsteller und der Bearbeitung dessen literarischer Texte - aufweisen. Die persönlichen Interessen und Neigungen des Bw. sind sohin ganz offensichtlich auch für die Eröffnung des Verlagsbetriebes maßgebend. Der Bw. hat im Verwaltungsverfahren auch nicht dargetan, dass er seiner Entscheidung etwa eine objektiv nachvollziehbare Marktanalyse zugrunde gelegt hat, die ihn zu der begründeten Annahme veranlassen konnte, der - in erster Linie seinen persönlichen Neigungen dienende - Betrieb werde in einem absehbaren Zeitraum auch tatsächlich mit Gewinn arbeiten können. Hinzukommt, dass der Bw. die vom Finanzamt mit Schreiben vom abverlangte Prognoserechnung nicht vorgelegt hat. Der Bw. hat somit keine Umstände dargetan, die dafür sprechen, dass sich bei seiner Tätigkeit ein Gesamtgewinn erwarten lässt.

Folgt man überdies dem Vorbringen des Bw., so ergibt sich bei einer Auflage des streitgegenständlichen Taschenbuches von 1.150 Stück und bei einem Stückpreis von 9,80 € (lt der vom Bw. betriebenen Homepage), ein im Falle des Verkaufes der gesamten Auflage - maximal - erzielbarer Erlös in Höhe von 11.270,00 €. Dabei blieben die vom Bw. für sein marktgerechtes Verhalten als Werbemaßnahme ins Treffen geführten Buchspenden an Kuranstalten, Krankenhäuser etc. unberücksichtigt, was aber letztlich dazu führt, dass der vorerwähnte Betrag realistischerweise nicht erzielbar ist. Stellt man trotzdem nun diesen im Idealfall bzw. theoretisch erzielbaren Erlös den vom Bw. seit 2004 erklärten Verlusten gegenüber, so würde dieser nicht einmal die (kumulierten) Verluste der Jahre 2004 und 2005 in Höhe von 11.765,13 € abdecken. Dass in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn zu erwarten wäre, ist auch dem im Rechtsmittelverfahren erstatteten Vorbringen des Bw. nicht zu entnehmen. Ebensowenig vermag der vom Bw. mit 4.600,00 € für das Jahr 2009 ermittelte Aufgabegewinn - insgesamt wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv 115,02 € erklärt - an dieser Betrachtung etwas zu ändern.

Auch die vom Bw. ins Treffen geführten gesundheitlichen Probleme rechtfertigen eine anders lautende Beurteilung schon deshalb nicht, weil selbst bei Verkauf der gesamten Auflage auch unter Außerachtlassung der Krankheit kein Gesamtgewinn in einem absehbaren Zeitraum zu erwarten gewesen wäre.

Es ist daher aufgrund vorstehender Ausführungen davon auszugehen, dass der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit die objektive Ertragsfähigkeit gefehlt hat und die von ihm in den Jahren 2006 bis 2008 geltend gemachten Verluste vom Finanzamt zu Recht steuerlich unberücksichtigt geblieben sind.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Liebhaberei
literarische Tätigkeit
Eigenverlag
Lebensführung
rückwirkendes Ereignis
Ermessen
fehlende Bescheidbegründung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at