Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 11.07.2005, ZRV/0103-Z2L/05

Aussetzung der Vollziehung eines Eingangsabgabenbescheides

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0103-Z2L/05-RS1
Die Gefahr eines unersetzbaren Schadens besteht nicht, wenn der Eingangsabgabenschuldner nicht über Vermögen verfügt, in das vollstreckt werden könnte. Vermögenslose oder Personen, deren regelmäßige Einkünfte langfristig pfändungsfrei bleiben werden, sind vom Vollzug von Bescheiden, die auf Geldleistungen gerichtet sind, nicht betroffen. Dies bedeutet, dass für natürliche Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, im Hinblick auf die bestehenden Pfändungsschutzvorschriften die bloße Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung regelmäßig keinen unersetzbaren Schaden darstellt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der EM, H, vertreten durch Stütz & Starzengruber Rechtsanwälte GesbR, 4010 Linz, Adalbert-Stifter-Platz 2, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz vom , Zl. 500/03410/2/2005, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im Eingangsabgabenbescheid vom , Zl.500/90627/22/2004, stellte das Zollamt Linz (als zuständige Zollbehörde erster Instanz) fest, dass Frau EM (im folgenden kurz: Bf.) die in der diesem Bescheid angeschlossenen Abgabenberechnung beschriebenen Waren, nämlich insgesamt 6.732 Stangen (= 1.346.400 stück) Filterzigaretten verschiedener Marken sowie 10 Stück Autoradios, im Zeitraum von bis durch Ankauf bzw. Übernahme in Wien und in Wieselburg in ihren Besitz gebracht habe, wodurch für sie gem. Art.202 Abs.1 lit.a) und Abs.3 3.Anstrich sowie Art.215 Abs.1 2.Anstrich des Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG eine nach Maßgabe des Art.222 Abs.1 lit.a) Zollkodex von ihr zu entrichtende Abgabenschuld iHv insgesamt € 207.064,35, davon € 42.678,95 an Zoll, € 115.147,86 an Tabaksteuer, € 46.425,74 an Einfuhrumsatzsteuer und € 2.811,80 an Abgabenerhöhung, entstanden sei, wobei gem. Art.213 Zollkodex hinsichtlich eines Abgabenteilbetrages von € 200.183,23 ein Gesamtschuldverhältnis mit VS bestehe. Dieser Sachverhalt ergebe sich aus den Ermittlungsergebnissen der Finanzstrafbehörde erster Instanz sowie auf Grund der niederschriftlichen Aussagen der Bf. vom , vom und vom .

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Bf. (vertreten durch die Stütz & Starzengruber Rechtsanwälte GesbR., Linz) fristgerecht mit (an das Zollamt Linz gerichteter) Eingabe vom eine Berufung gem. Art.243 Abs.1 lit.a), Art.245 Zollkodex iVm §§ 85a Abs.1 Zi.1, 85b Abs. 1 ZollR-DG, in der sie Mangelhaftigkeit des Verfahrens, inhaltliche Rechtswidrigkeit und mangelnde Sachverhaltsfeststellung geltend machte: Im Akt befinde sich nämlich keinerlei Aussage der Bf., wonach sie davon ausgegangen sei, dass die gegenständlichen Zigaretten überhaupt aus dem Ausland eingeführt worden seien bzw. dass diese unverzollt eingeführt worden seien. Jedenfalls reichten die Sachverhaltsfeststellungen und Niederschriften nicht aus, um den Bescheid entsprechend zu begründen; im übrigen werde gerügt, dass in der Bescheidbegründung lediglich der Gesetzeswortlaut wiedergegeben werde.

In derselben Eingabe beantragte die Bf., gem. Art.244 Zollkodex iVm § 212a BAO die Vollizehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, da zum einen an der Rechtmäßigkeit der bezogenen Entscheidung -wie oben ausgeführt- begründete Zweifel bestünden und zum anderen ihr bei Nichtaussetzung der Vollziehung der in Rede stehenden Entscheidung ein unersetzbarer Schaden entstehen würde. Die Aussetzung müsse außerdem ohne Auflage einer Sicherheitsleistung erfolgen, da ihr die Erbringung einer solchen nicht ohne ernsthafte Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Lage möglich sei.

Mit Vorhalt vom wies das Zollamt Linz die Bf. darauf hin, dass gem. Art.244 Zollkodex die Aussetzung der Vollziehung einer Eingangsabgaben festsetzenden zollamtlichen Entscheidung von einer vom Antragsteller beizubringenden Sicherheitsleistung abhängig sei und forderte die Bf. unter einem auf, eine solche (der in den Art.193-195 Zollkodex iVm §§ 69-70 ZollR-DG festgelegten Gesetzeslage entsprechende) Sicherheit zu leisten.

Dazu äußerte sich die Bf. am schriftlich dahingehend, dass die Abgabenbehörde eine grundsätzlich in deren Ermessen stehende Entscheidung, ob sie die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig macht, nicht willkürlich treffen dürfe. Vielmehr müsse in diesem Zusammenhang von der Behörde geprüft werden, ob auf Grund der Höhe der Forderung eine Sicherheitsleistung zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Art führen könnte. Da die Bf. lediglich € 415,00 monatliches Einkommen (aus einem Pensionsvorschuss) beziehe und auf Grund ihres Herzleidens mit Sicherheit auch in nächster Zeit keinen Arbeitsplatz bekommen werde, sei sie weder in der Lage, eine Bankgarantie noch eine sonstige Bürgschaft beizubringen; Liegenschaften oder sonstiges belehnbares Vermögen sei nicht vorhanden. Sie wiederhole daher ihren Antrag, die Vollziehung der Entscheidung auszusetzen, und zwar unter Verzicht auf eine Sicherheitsleistung, da sie einerseits wirtschaftlich nicht in der Lage sei, eine solche beizubringen, und andererseits eine allfällige Vollstreckung des Eingangsabgabenbescheides ihre Gesundheit und soziale Situation ernsthaft gefährden würde.

Das Zollamt Linz wies daraufhin mit Bescheid vom , Zl.500/00785/2/2005, diesen Antrag auf Vollziehungsaussetzung ab, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, dass im gegenständlichen Fall zwar sowohl Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vorlägen als auch allein schon auf Grund der Höhe der Abgabenschuld von € 207.064,35 im Vergleich zum von der Bf. angegebene Monatseinkommen von lediglich € 415,00 davon ausgegangen werden könne, dass der Aussetzungswerberin durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, es sei aber vorliegendenfalls die gesetzlich normierte Bedingung, dass der Zollschuldner über Verlangen der Zollbehörde eine entsprechende Sicherheitsleistung erbringt, nicht erfüllt. Im gegenständlichen Fall sei nämlich dem im § 20 BAO normierten Kriterium der Zweckmäßigkeit (im Sinne von "öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgaben") vor dem Kriterium der Billigkeit (im Sinne von "Angemessenheit in Bezug auf die berechtigten Parteiinteressen") der Vorzug zu geben, weil bei der Ermessensabwägung darauf Bedacht zu nehmen gewesen sei, dass die Bf. die Abgabenschuld durch die Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens selbst bewirkt habe. Im übrigen werde ihrem Hinweis auf ihre prekäre finanzielle Situation entgegengehalten, dass der österreichische Gesetzgeber in der sog. "Existenzminimum-Verordnung" ohnehin ein unpfändbares Arbeitseinkommen festgelegt habe.

Gegen diese Entscheidung erhob die Bf., wiederum vertreten durch die Stütz & Starzengruber Rechtsanwälte GesbR., fristgerecht mit Eingabe vom vom als Rechtsbehelf erster Stufe (Art. 243 Abs.2 lit.a) Zollkodex) eine Berufung iSd §§ 85a Abs.1 Zi.1, 85b Abs.1 ZollR-DG , worin sie als Berufungsgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens, inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie mangelnde Sachverhaltsfeststellungen geltend machte. Und zwar sei die vom Zollamt Linz getroffene Entscheidung, trotz Vorliegens beider im Art.244 Zollkodex normierter Voraussetzungen (wie dies das Zollamt Linz im übrigen selbst konstatiert habe) wegen fehlender Sicherheitsleistung die Aussetzung der Vollziehung nicht zu bewilligen, insofern eine willkürliche, als die Behörde dabei unrichtigerweise davon ausgegangen sei, dass ihr die Begehung eines vorsätzliches Finanzvergehens bereits nachgewiesen worden sei. Wären hingegen alle Umstände des Falls berücksichtigt worden, insbesondere auch, dass die Schuld der Bf. in Zweifel stehe, hätte die Zollbehörde keine Sicherheitsleistung zu verlangen brauchen, zumal die Bf. weder einen Kredit aufnehmen noch eine Bürgschaftserklärung oder eine Barsicherheit hinterlegen könne, weil sie vermögenslos sei und lediglich ein Einkommen aus einer Mindestpensionsbevorschussung habe und darüber hinaus schwer herzkrank sei.

Tatsächlich bestätigte sich (in einem Vorhalteverfahren, in dessen Verlauf auch entsprechende Belege, wie insbesondere ein Vermögensverzeichnis, 2 Mitteilungen des Arbeitsmarktservices Traun und ein Arztbrief des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern in Linz, vorgelegt wurden) die Richtigkeit der Angaben der Bf zu ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen.

Dennoch wies das Zollamt Linz am mit Berufungsvorentscheidung zu Zl.500/03410/2/2005 gem. Art.243 Zollkodex iVm § 85b Abs.3 ZollR-DG die Berufung als unbegründet ab, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, dass hier zwar die Voraussetzungen des Art.244 Zollkodex vorlägen, dieser Umstand aber vom weiteren (gesetzlichen) Erfordernis der Beibringung einer Sicherheitsleistung zu trennen sei. Nur in Ausnahmefällen dürfe die Zollbehörde davon Abstand nehmen, vom Abgabenschuldner eine solche Sicherheit zu verlangen, wobei dies in ihrem Ermessen stehe. Im gegenständlichen Fall habe das Zollamt Linz bei dieser seiner Ermessensübung den Umstand berücksichtigt, dass die Abgabenvorschreibung mit der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens (gewerbsmäßige Abgabenhehlerei) durch die Bf. in Zusammenhang stehe. Dazu sei anzumerken, dass für eine derartige zollbehördliche Feststellung es nicht erforderlich sei, dass das Finanzstrafverfahren bereits (rechtskräftig) abgeschlossen sei, weil dies dem Charakter eines vorläufigen Rechtsschutzes, den das Rechtsinstitut des Art.244 Zollkodex biete, widersprechen würde. Faktum sei jedoch, dass im Kellerabteil der Tochter der Bf. im Zuge einer dort von Organen des Zollamtes Linz durchgeführten Hausdurchsuchung insgesamt 4.673 Stangen eingeschmuggelte Zigaretten vorgefunden (und anschließend beschlagnahmt) wurden, für welche die Bf "die Verantwortung übernommen" habe. Da es sich bei der Aussetzung der Vollziehung um eine begünstigende Entscheidung handle, sei es im Hinblick einerseits auf den (allgemein geltenden) Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und andererseits in Ansehung auf die "Steuerehrlichkeit" der Abgabepflichtigen nicht einsehbar gewesen, der Bf. trotz deren allein aus der Aktenlage sich ergebenden "Belastung" mit dem Vorwurf der gewerblichen Abgabenhehlerei die Aussetzung der Vollziehung des gegen sie gerichteten Eingangsabgabenbescheides ohne Forderung einer entsprechenden Sicherheitsleistung zuzubilligen.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die (rechtzeitig beim Zollamt Linz durch die Stütz & Starzengruber Rechtsanwälte Ges.b.R. als Bevollmächtigte iSd Art.5 Zollkodex iVm § 83 BAO eingebrachte) Beschwerde vom nach Art.243 Abs.2 lit.b) Zollkodex iVm § 85c Abs.1 ZollR-DG, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Das Zollamt Linz übersehe in seiner Berufungsvorentscheidung, dass es sich beim Art.244 Zollkodex um eine "Mussbestimmung" handle, mit der Konsequenz, dass bei Vorliegen einer der beiden darin normierten Alternativvoraussetzungen die Vollziehung auszusetzen sei. Dies bedeute, dass die Behörde, selbst wenn sie keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung hege, die Vollziehung dann aussetzen müsse, wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Im gegenständlichen Fall rechtfertige sowohl die (an Hand des Vermögensverzeichnisses sowie der übermittelten Mitteilungen über den Leistungsanspruch offen gelegte) finanzielle Lage der Bf. als auch die Tatsache, dass sie ernsthaft erkrankt sei, wobei zu befürchten sei, dass sich dieser Zustand bei Vollziehung des Abgabenbescheides noch verschlechtern würde, die Aussetzung der Vollziehung. Weiters könne hiebei auf eine Sicherheitsleistung verzichtet werden, da hiefür keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vorliegen müssten, sondern lediglich die Voraussetzung gegeben sein müsse, dass die Abgabenforderung auf Grund der Lage der Einschreiterin zu ernsthaften Schwierigkeiten finanzieller oder sozialer Art führe. Genau dies sei, wie sich aus den obigen Ausführungen ergebe, hier aber der Fall. So gesehen sei die Entscheidung der Zollbehörde eine willkürliche bzw. entspreche nicht dem Gesetz.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. Art.244 Zollkodex wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Die Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei einer überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung im Verfahren über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen; dabei genügt keine vage Erfolgsaussicht (siehe dazu Witte in "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, 3.Auflage, Rz. 17 zu Art.244).

Im vorliegenden Fall hat die vom Unabhängigen Finanzsenat anhand der ihm zur Verfügung stehenden Verwaltungsakten, insbesondere der mit der Bf. als eines Finanzvergehens Verdächtige durch Organe des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgenommenen Niederschriften vom , vom und vom , vorgenommene "überschlägige" Prüfung keinerlei begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Eingangsabgabenbescheides des Zollamtes Linz vom ergeben: Weder lassen nämlich ihre Aussagen, im Zuge derer sie sowohl für die im Kellerabteil ihrer Tochter EMI in Haid als auch hinsichtlich der im Keller ihres Neffen VS in Linz-Kleinmünchen aufgefundenen, auf Grund der auf der Verpackung befindlichen Herkunftszeichen mit Sicherheit als aus einem Land außerhalb der Gemeinschaften stammend identifizierbaren Zigaretten die alleinige "Verantwortung" für diese übernommen hat, noch der übrige Akteninhalt, wie insbesondere die finanzstrafrechtlichen Ermittlungsergebnisse des Zollamtes Linz sowie die niederschriftlichen Aussagen der EMI und des VS , ernsthafte Zweifel an Richtigkeit des von der genannten Zollbehörde in dessen (erstinstanzlichem) Eingangsabgabenbescheid vom zugrunde gelegten Sachverhaltes aufkommen. Es ist zwar richtig, dass die Bf. nicht explizit ausgesagt hat, sie sei davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaften eingeschmuggelt worden sind, allein die auf Grund der (von ihr selbst geschilderten) Umstände, unter denen die Bf. die Zigaretten sowie die Autoradios an sich gebracht hat, lassen aber mit Sicherheit darauf schließen, dass ihr deren zollunredliche Herkunft bekannt gewesen ist; ansonsten wäre, einmal abgesehen von der -jedenfalls auch der Bf. bekannten- Tatsache, dass in Österreich Zigaretten zu einem derart niedrigeren Preis, zu dem sie die in Rede stehenden Waren erworben hat, regulär (d.h. im offiziellen Handel) keinesfalls zu bekommen sind, es nämlich kaum erklärbar, dass sie danach trachtete, den (tatsächlich aus Zigaretten bestehenden) Inhalt der über ihr Ersuchen in den Kellerabteilen ihrer Tochter und ihres Neffen verwahrten Kartons vor ihren Verwandten durch falsche Angaben ihnen gegenüber quasi zu "verschleiern". Bezüglich der Autoradios vermochte die Bf. den Ermittlungsorganen weder Verzollungsbelege vorweisen noch sonst wie plausibel Auskunft über deren zollredliche Herkunft geben. Wohl erscheint auch dem Unabhängigen Finanzsenat die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Abgabenbescheid ziemlich kursorisch, jedoch reicht sie- in Zusammenhalt mit den im Bescheidspruch enthaltenen rechtsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen und dem Hinweis auf den Inhalt der 3 mit der Bf. aufgenommenen Vernehmungsniederschriften, in welche der Bf. (bzw. deren Vertreterin) am 27. gem. § 90 BAO Einsicht gewährt worden ist, jedenfalls aus, um den gegen die Bf. gerichteten Abgabenanspruch zu konkretisieren und letztlich auch zu begründen. Dass in der Bescheidbegründung lediglich der Gesetzeswortlaut wieder gegeben worden sie, wie dies die Bf. in ihrer Berufungseingabe vom behauptet, entspricht also keinesfalls der Aktenlage. In Ansehung des dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Akteninhaltes sind die Erfolgsaussichten der Berufung gegen den betreffenden Eingangsabgabenbescheid im Lichte der obigen Feststellungen als bloß vage zu bezeichnen: Nach Beurteilung des Unabhängigen Finanzsenates sind dem Zollamt Linz in dessen Eingangabgabenbescheid keine schwerwiegenden Fehler bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter den herangezogenen Zollschuldentstehungstatbestand unterlaufen; die allenfalls doch vorhandenen Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren können im Rechtsmittelverfahren, also in erster Linie in der Begründung der (vom diesbezüglich gem. § 85b ZollR-DG diesbezüglich zuständigen Zollamt Linz zu erlassenden) Berufungsvorentscheidung noch saniert werden (siehe dazu VwGH v. 172.1994, 93/16/01179, und vom , 81/15/0091). Begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht- solche wären gegeben, wenn im Bezug auf die im Einzelfall entscheidungserheblichen Tatsachen Unklarheiten bestünden und wenn die vom Rechtsbehelfsführer behauptete Rechtsfolge unter den gegebenen Umständen als möglich erschiene (siehe dazu Peter Witte in "Zollkodex-Kommentar", Linde Verlag, 3.Auflage, Rz.24 zu Art.244)- liegen für den Unabhängige Finanzsenat tatsächlich nicht vor, da der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, vom Zollamt Linz sehr wohl geschlossen und insofern vollständig und ausreichend präzise dargestellt wird und im wesentlichen auch durch die präsenten (vom Zollamt Linz dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten) Beweismittel gedeckt erscheint.

Der Unabhängige Finanzsenat findet aber auch keinerlei begründete Zweifel in einer Rechtsfrage: Solche lägen vor, wenn die Rechtslage unklar wäre, die Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt wäre und im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Zollbehörde erhoben würden (siehe dazu Peter Witte in "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, 3.Auflage, Rz.19-23 zu Art.244). Weder wurden rechtswidrige (österreichische) Normen angewendet noch liegt dem in Rede stehenden Abgabenbescheid eine ungültige Norm des Gemeinschaftsrechts zugrunde.

Vom Unabhängigen Finanzsenat zu untersuchen war allerdings weiters, ob gegenständlichenfalls der Bf. durch die Vollziehung der angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheidung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Mangels einer Definition des Zollkodex knüpft der EuGH in seinem Urteil vom , C-130/95, Rz.35 und 37 zur Bestimmung des Begriffs des unersetzbaren Schadens an denjenigen des schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens an, der zu den Voraussetzungen für die in Art.243 EGV vorgesehene Aussetzung einer Handlung der Gemeinschaftsorgane gehört. Diese verlangt nach ständiger Rechtsprechung die Prüfung, ob bei Aufhebung der streitigen Entscheidung im Hauptsachverfahren die Lage, die durch den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung entstünde, umgekehrt werden könnte, und -andererseits- ob die Aussetzung der Vollziehung dieser Entscheidung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage (bzw. hier die Berufung) abgewiesen werden würde. Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wieder gutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsachverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte. Schäden in diesem Sinne könnten beispielsweise die Notwendigkeit zum Verkauf des Eigenheimes oder der Wohnung, die Auflösung einer Gesellschaft, die Existenzgefährdung eines Unternehmens oder der irreversible Verlust von Marktanteilen sein, möglicherweise aber auch die Verwertung gepfändeten Vermögens.

Hingegen besteht die Gefahr eines unersetzbaren Schadens regelmäßig dann nicht, wenn der Einfuhrabgabenschuldner gar nicht über Vermögen verfügt, in das vollstreckt werden könnte. Insbesondere müssen Vermögenslose oder Personen, deren regelmäßige Einkünfte langfristig pfändungsfrei bleiben werden (insbesondere nach § 53 AbgEO iVm §§ 290 ff EO) durch den Vollzug von Bescheiden, die auf Geldleistungen gerichtet sind, nichts befürchten. Dies bedeutet, dass für natürliche Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, im Hinblick auf die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 29, 53 AbgEO die bloße Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung regelmäßig keinen unersetzbaren Schaden darstellt (siehe dazu Peter Witte in "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, 3.Auflage, Rz.33-34 zu Art.244).

Im vorliegenden Fall haben die Ermittlungen diesbezüglich ergeben, dass die Bf. kein (nennenswertes bzw. pfändbares) Vermögen besitzt und ihr Einkommen ausschließlich aus einem monatlichen Pensionsvorschuss iHv € 415,00 besteht und -nach deren eigenen Angaben- sich an dieser Situation in absehbarer Zukunft voraussichtlich auch nichts ändern wird. Da dieses Einkommen unter dem gem. § 291 Abs.1a EO iVm der Anlage I der Existenzminimum- Verordnung 2003 festgesetzten Grundbetrag des Existenzminimums von € 643,00 (für Personen ohne Unterhaltsverpflichtungen) monatlich liegt, triftt das Obgesagte zur Gänze auf die persönliche und wirtschaftliche Lage der Bf. zu.

In Ansehung dieser oben dargelegten (auch vom Unabhängigen Finanzsenat geteilten) Rechtsauffassung ist somit festzustellen, dass- entgegen der diesbezüglich vom Zollamt Linz in dessen Berufungsvorentscheidung vertretenen Ansicht- mangels Vorhandenseins eines der Vollstreckung unterliegenden Vermögens oder pfändbarer Einkünfte bei der Bf. durch das bloße (im in Rede stehenden Abgabenbescheid vom enthaltene) Leistungsgebot (iSd § 198 BAO) für die Genannte kein unersetzbarer Schaden entstehen kann.

Dadurch ergibt sich indes, dass im gegenständlichen Fall keine der im Art.244 Zollkodex normierten Voraussetzungen erfüllt sind und demnach eine Aussetzung der Vollziehung des in Rede stehenden Abgabenbescheides von vornherein nicht in Frage kommt.

Weil nach dem Wortlaut der bezogenen Gesetzesbestimmung im vorliegenden Fall behördenseits ohnehin es zu keiner Ermessensausübung kommen kann, erübrigt sich daher ein (weiteres) Eingehen auf das sich hierauf beziehende Vorbringen der Bf. in deren Beschwereingabe.

Es war über die gegenständliche Beschwerde also spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 53 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 291a EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Schlagworte
Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
unersetzbarer Schaden
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
Sicherheitsleistung
ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache
Vermögenslosigkeit
Pfändungsschutzvorschriften
Ermessensausübung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at