Beschwerde gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung, da, nicht wie von der Abgabenbehörde angenommen, Abgabenverkürzungen u.a. durch Schwarzumsätze
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen WS, Geschäftsführer, geb. 19XX, wohnhaft in F, vertreten durch Dr. Günther Kreinecker, Wirtschaftstreuhänder, 4020 Linz, Schillerstraße 68, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Linz, vertreten durch ORat. Dr. Christian Kneidinger, vom , SN 046-2005/00033-001,
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die im Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides angeführte Tatbegehungszeit von "in den Jahren 1998 bis 2003" auf "in den Jahren 2002 bis 2004" abgeändert:
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 046-2005/00033-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich und gewerbsmäßig als Verantwortlicher der Firma S GesmbH durch (die) Nichtabgabe von Kapitalertragsteuererklärungen bzw. durch die Abgabe von unrichtigen (Umsatz- und Körperschaft-)Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, in den Jahren 1998 bis 2003 eine Verkürzung an Körperschaftsteuer für 2002 und 2003 iHv. 17.398,75 € (2002: 4.080,00 €, 2003: 13.318,75 €), an Kapitalertragsteuer für 2002 und 2003 iHv. 20.633,20 € (2002: 5.100,00 €; 2003: 15.533,20 €) und an Umsatzsteuer für 2002 und 2003 iHv. 31.360,00 € (2002: 8.400,00 €; 2003: 22.960,00 €) dadurch bewirkt habe, dass er (seine) Umsätze nicht vollständig erklärt und das Verrechnungskonto nicht dem tatsächlichen Stand entsprechend verzinst habe (siehe Niederschrift über die Schlussbesprechung vom ), und dadurch ein Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1 (lit. a) FinStrG begangen habe.
In der Begründung verwies die erkennende Behörde im Wesentlichen auf die Ergebnisse der zur StNr. 12 (Firma S GesmbH, nunmehr S GesmbH in Liquidation, FN 34) vom Finanzamt Linz unter der ABNr. 56 durchgeführten Betriebsprüfung, denen zufolge das Verrechnungskonto des Bf. (Forderungen Geschäftsführer) um die im Jahr 2003 von ihm ohne buchmäßige Erfassung getätigten Barentnahmen iHv. 77.000,00 € zu erhöhen bzw. der neue Kontostand entsprechend dem Fremdvergleich mit 8% zu verzinsen sei und die aus daraus resultierenden Zinsen eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Bf. darstellten (vgl. Tz. 1 der Niederschrift vom ) und im Zuge der gemäß § 184 BAO durchgeführten, für die Jahre 2002 und 2003 von nach oben korrigierten Inventurbeständen und von einem (durchschnittlichen) Rohaufschlag im Ausmaß von 50% für nicht im Rechnungswerk enthaltene Warenverkäufe (Schwarzverkäufe) ausgehenden (abgabenbehördlichen) Schätzung die Umsätze um 40% zu erhöhen gewesen und die entsprechenden Gewinnerhöhungen als verdeckte Gewinnausschüttungen beim Geschäftsführer zu werten gewesen seien (vgl. Tz. 2 der o. a. Niederschrift). Der Verdacht des vorsätzlichen Handelns ergebe sich aus der Tat (Nichterklärung von Umsätzen bzw. unrichtige Verzinsung des Verrechnungskontos, obwohl jedermann bekannt sei, dass die Einnahmen vollständig zu erklären seien) selbst bzw. der Verdacht der Gewerbsmäßigkeit aus dem Umstand, dass der Bf. die erzielten (Mehr-) Einnahmen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es treffe zwar zu, dass die (permanenten) im Rahmen des Warenwirtschaftsprogrammes erstellten Inventuren 2002 und 2003 um 30.000,00 € (2002) bzw. 82.269,34 € (2003) ohne konkrete Nachweise/Unterlagen über entsprechende Wareneinkäufe bzw. -bestände erhöht worden seien, doch sei darin allein noch kein Nachweis für nicht erfasste Warenverkäufe bzw. Schwarzumsätze zu erblicken. Entgegen den abgabenbehördlichen Annahmen, wonach die nachträglichen Inventurerhöhungen als Hinweis auf erfolgte Schwarzgeschäfte im Veranlagungszeitraum interpretiert wurden, habe die Inventurerhöhung ihre Ursache in den (bis zu diesem Zeitpunkt im Warenwirtschaftssystem bzw. in der Inventur noch nicht erfassten) aus der Konkursmasse der Firma O-GesmbH übernommenen Warenvorräten und stelle die gegenteilige, durch keine weiteren Feststellungen erhärtete Annahme der Abgabenbehörde, durch die Bestandserhöhungen sollten entsprechende Schwarzverkäufe verschleiert werden, eine reine und durch keine objektiven Beweise erhärtete Vermutung der Strafbehörde dar. Zu den ebenfalls zutreffenderweise nicht am Verrechnungskonto erfassten Barentnahmen des Bf. iHv. 77.000,00 €, wurde darauf verwiesen, dass nunmehr (nachträglich) hervorgekommen sei, dass der Bf. aus den von ihm im Zeitraum 1998 bis 2003 mit seinem Privat-Pkw für die Firma S GesmbH durchgeführten Dienstreisen Kostenersatzansprüche iHv. 93.962,00 € (Diäten und Kilometergeld) gehabt habe und zur Abdeckung dieser Beträge - zugegebenermaßen rechtsunrichtigerweise - die festgestellten Kassenentnahmen getätigt habe. Da bei korrekter Verbuchung (der Kassenentnahmen einerseits bzw. der entsprechenden Forderungen des Bf. andererseits) der Saldo des Verrechnungskontos nicht den tatsächlich verzinsten Stand unterschritten hätte, hätten die diesbezüglichen Feststellungen der Betriebsprüfung keinerlei finanzstrafrechtliche Relevanz, sodass insgesamt daher beantragt werde, das mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Bf. eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und nicht sicher sein, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge von Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG handelt derjenige, dem es bei der Begehung der Abgabenhinterziehung darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gewerbsmäßig.
Nach den Feststellungen der über eine entsprechende, der Abgabenbehörde im Dezember 2004 zugegangene Anzeige, wonach die 1995 gegründete und seit Mai 2001 vom Bf. als Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung im Ausmaß von 25%) geführte Firma S GesmbH [weitere Gesellschafter: WaS (=Gattin des Bf.) im Ausmaß von 75%] in den Veranlagungsjahren 2002 und 2003 Schwarzumsätze getätigt habe, o. a. Betriebsprüfung iSd. § 147 BAO wurden unbestrittenermaßen im Zuge der Inventurerstellung 2002 als auch 2003 (Stichtag jeweils 31. Dezember) die Inventurbestände um die aus dem betrieblichen Rechenwerk (erfasste Wareneinkäufe) nicht nachvollziehbaren Beträge iHv. 30.000,00 € (2002) bzw. 82.269,34 € (2003) erhöht. Eine anhand des zur Erfassung von Geschäftsvorgängen verwendeten Warenwirtschaftsprogrammes zum Stichtag vom Prüforgan durchgeführte Bestandsaufnahme der in den Wintermonaten nicht gängigen Handelswaren (Putze, Klebespachtel etc.) ergab entsprechende Fehlbeträge (vgl. Arbeitsbogen zu der o. a. ABNr.). Dem (bereits während der Prüfung vom Abgabenpflichtigen erhobenen) Einwand, die an Hand des sonstigen betrieblichen Rechenwerkes nicht nachvollziehbaren nachträglich durchgeführten Inventurerhöhungen 2002 und 2003 resultierten jeweils aus der erstmaligen Erfassung von Wareneinkäufen aus der Konkursmasse der Firma O-GesmbH, wurde von der Abgabenbehörde entgegen gehalten, dass dieser Ankauf bereits im Jahr 1998 und lediglich in einem Ausmaß von 154.000,00 ATS (d. e. annähernd einem Zehntel des o. a. Gesamtbetrages) erfolgt sei und die vom Kauf erfassten und mittlerweile nicht mehr handelsgängigen, sondern im Gegenteil mittlerweile bzw. zum Erfassungszeitpunkt jedenfalls entsorgungspflichtigen Waren wohl kaum eine derartige Wertsteigerung erfahren hätten. Im Zusammenhang mit den im Zuge der Prüfung des steuerlichen Rechenwerkes vorgefundenen Unterlagen (zahlreiche Pro-forma-Rechnungen sowie Lieferscheine ohne Rechnung bzw. vielfach verspätet ausgestellte Rechnungen) sei vielmehr in den nachträglichen und nicht nachvollziehbaren Inventurerhöhungen ein Hinweis auf entsprechende Schwarzumsätze (im Ausmaß von einem geschätzten Aufschlag von 50%) des zu den maßgeblichen Zeitpunkten bereits hoch verschuldeten Unternehmens zu erblicken. Weiters wurde bei Überprüfung des angesichts der Höhe der Verbindlichkeiten ungewöhnlich hohen Kassenstandes vom Bf. zugestanden, dass er 2003 Barentnahmen iHv. rund 77.000,00 € getätigt habe, ohne diese Vorgänge jedoch auf dem entsprechenden betrieblichen Verrechnungskonto zu erfassen. Da sich damit der Stand des Verrechnungskontos entsprechend erhöhe und der neue Kontostand entsprechend zu verzinsen sei, stellten die daraus resultierenden Zinsen - so die Abgabenbehörde - eine verdeckte Gewinnausschüttung beim Geschäftsführer dar (vgl. Tz. 1 zu ABNr. 56).
Auf Basis dieser Feststellungen ergingen in Abänderung der auf entsprechende Abgabenerklärungen betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2002 und 2003 basierenden Bescheide vom (Veranlagungsjahr 2002) bzw. vom (Veranlagungsjahr 2003) die (mangels eines Rechtsmittels unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) auf § 303 Abs. 4 BAO gestützten Abgabenbescheide betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuer 2002 und 2003 vom bzw. der Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend die Kapitalertragsteuer 2002 und 2003 vom .
Wenn nun die Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe aus den im Rahmen der freien Beweiswürdigung iSd. § 98 FinStrG ebenfalls heranzuziehenden Feststellungen bzw. Schlussfolgerungen der Abgabenbehörde mangels darin enthaltener offenkundiger Unschlüssigkeiten bzw. allfälliger Widersprüche zum übrigen, bisher ermittelten Sachverhalt auch für die Frage des im derzeitigen Verfahrensstadium einzig und allein zu beurteilenden Vorliegens eines sich gegen den Bf. richtenden Tatverdachtes (vgl. beispielsweise ) abgeleitet hat, der Bf. habe, indem er als verantwortlicher Geschäftsführer in den angeführten Zeiträumen nicht alle tatsächlich erzielten Umsätze der Abgabepflichtigen in das den eingereichten Steuererklärungen zu Grunde gelegte betriebliche Rechenwerk aufgenommen habe und durch die Nichtverbuchung entsprechender Barentnahmen am Verrechnungskonto eine entsprechende Verzinsung desselben verhindert und dadurch die im Bescheid angeführten Abgaben (Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer 2002 und 2003) verkürzt, so kann ihr auch angesichts der Ausführungen im nunmehrigen Beschwerdeverfahren nicht wirksam entgegengetreten werden.
Was die im betrieblichen Rechenwerk zu einem gleich bleibenden Rohaufschlag führenden, für die Abgabenbehörde jedoch nicht nachvollziehbaren Bestanderhöhungen der Handelswaren zu den angeführten Stichtagen betrifft, so ergibt sich schon aus der vom Prüforgan festgestellten und im Prüfbericht festgehaltenen Faktenlage, nämlich dass der im Kalenderjahr 1998 erfolgte Einkauf bzw. die Übernahme des gesamten Warenlagers von der Firma O-GesmbH laut Gutachten des Masseverwalters der zuletzt angeführten Firma überwiegend schon zum Zeitpunkt des seinerzeitigen Erwerbes nicht mehr verkäufliche bzw. handelsgängige Waren umfasste und der Kaufpreis dafür laut Rechnung vom lediglich 154.000,00 ATS netto betrug sowie die Feststellung zahlreicher Mängel bei der Rechnungserstellung (Ausstellung von pro-forma-Rechnungen und Lieferscheinen ohne Rechnung bzw. verspätete Rechnungslegung), im Zusammenhang mit der übrigen Aktenlage und insbesondere der im Dezember 2004 bei der Abgabenbehörde eingegangenen Anzeige u. a. wegen Schwarzumsätzen im Prüfungszeitraum, aus den im abgabenbehördlichen Prüfbericht vom angeführten und bis auf Weiteres schlüssig erscheinenden Zusammenhängen ein entsprechender Verdacht von in das betriebliche Rechenwerk nicht eingeflossenen Schwarzverkäufen und damit auf eine objektive Abgabenverkürzung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG.
Hinsichtlich des in Beachtung der im Zuge der Prüfung von der Abgabepflichtigen vorgebrachten Änderung der Verkaufsstruktur vom Prüfer mit lediglich 50% der Erhöhungsbeträge bezifferten Rohaufschlages und der sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen, nämlich entsprechende Umsatzerhöhungen bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen beim Bf., wurde in Beachtung des insbesondere im Zusammenhang mit abgabenbehördlichen Schätzungen gemäß § 184 BAO relevanten Grundsatz des § 98 Abs. 3 FinStrG im Finanzstrafverfahren bei Ermittlung des strafrechtlich relevanten Verkürzungsbetrages im Übrigen ohnehin ein (weiterer) Abschlag iHv. einem Fünftel gemacht, wobei - zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium - angesichts der übrigen Aktenlage (Anzeige über Schwarzumsätze 2003 iHv. zumindest 30.000,00 €, Warenankauf von O-GesmbH iHv. ca. 11.200,00 €) dieses Ausmaß an Hand des bisherigen Erhebungsstandes durchaus plausibel bzw. nachvollziehbar erscheint.
Was die, erstmals im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, mit nachträglich hervorgekommenen Kostenersatzansprüchen des Beschuldigten gegenüber der Abgabepflichtigen aus den mit dem Privat-Pkw (des Bf.) durchgeführten Geschäftsreisen im Zeitraum 1998 bis 2003 iHv. 93.692,00 € gerechtfertigten Kassenentnahmen 2003 iHv. 77.000,00 € bzw. die daraus resultierende, für die Bemessung der Körperschaft- bzw. der Kapitalertragsteuer 2003 zu berücksichtigende verdeckte Gewinnausschüttung im Ausmaß von 6.372,80 € angeht, so ist dazu festzustellen, dass schon der Umstand, dass ein derartiges grundsätzliches Vorbringen, möglicherweise auch ohne genaue Bezifferung der Beträge, nicht bereits im Zuge des Abgabenverfahrens erstattet wurde, nicht gerade dazu angetan scheint, den Glaubwürdigkeitsgrad der Behauptung des Bf., dem als alleiniger Geschäftsführer wohl grundsätzlich auch einer der im Anlagevermögen der GesmbH. befindlichen Firmen-Pkws (s. Steuerakt StNr. 12) zur Verfügung gestanden wäre und der im Übrigen nach den Prüferangaben auch während der Dauer der angeführten Betriebsprüfung (Jänner bis Februar 2005) ausschließlich einen Firmen-Pkw benützte, zu erhöhen. Weiters erscheint auch das Ausmaß des nunmehr geltend gemachte Diätenaufwandes (für jeweils 200 Tage pro Kalenderjahr) ohne weitere Erläuterungen an sich schon eher fragwürdig. Zu den in der Spesenaufstellung angeführten Fahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen A1 (laut Spesenabrechnung verwendet in den Jahren 1998 und 1999) bzw. A2 (laut Spesenabrechnung verwendet in den Jahren 2000 bis 2003 bzw. auch noch 2004) schließlich ist festzustellen, dass es sich laut Zulassungsdatenabfrage einerseits um einen auf die beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung in Linz beschäftigte Gattin des Bf. (A1: Pkw der Marke Mitsubishi Charisma HB 1900 GLX TD, zugelassen vom bis zum ) zugelassenen Pkw Fahrzeuge bzw. andererseits um ein auf AM, geb. 195X, zugelassenes Leichtmotorrad der Marke Yamaha XV 125 (A2: zugelassen ab ) handelt. Da zum Einen auf Grund der bisherigen Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Bf. seine Dienstreisen (ab 2000) beim Vorhandensein mehrerer Firmen-Pkws, mit einem, noch dazu auf eine dritte, betriebsfremde Person zugelassenen Motorrad durchgeführt hat, zum Anderen aber auch eine Inanspruchnahme der ebenfalls außerhalb des Wohnortes berufstätigen und wohl auch selbst ihr Kfz insbesondere für Fahrten zum Arbeitsort nutzenden Gattin - zumindest im angeführten Ausmaß von 200 Tagen je Kalenderjahr - höchst zweifelhaft erscheint, ist das diesbezügliche Vorbringen insgesamt nicht geeignet, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen im Hinblick auf die finanzstrafrechtliche Relevanz der Nichtverzinsung des Verrechnungskontos soweit zu entkräften, dass von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen wäre.
Der subjektive Tatverdacht in der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten qualifizierten Form der §§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, der einerseits den Vorwurf des Wissens und des Wollens um die unter Verletzung der abgabenrechtlichen Wahrheits- und Offenlegungspflicht bewirkte Abgabenverkürzung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG und andererseits aber auch eine auf die Erzielung fortlaufender Einnahmen aus der Verkürzung bzw. aus der Ersparnis eines Teiles der nach der geltenden Rechtslage mit der Tätigkeit untrennbar verbundenen Abgaben gerichtete Absicht iSd. § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG beim Bf. annimmt, ergibt sich im Anlassfall schon aus den bisher ermittelten und oben dargestellten Tat- bzw. Täterumständen. Danach hat nämlich der als einzelverantwortlicher langjähriger Geschäftsführer einer GesmbH wohl über einen entsprechenden Wissensstand hinsichtlich der abgabenrechtlichen Verpflichtungen bzw. hinsichtlich der Folgewirkungen einer Verletzung derselben für den Abgabengläubiger verfügende Bf., der gemeinsam mit seiner Gattin an der von ihm geleiteten Gesellschaft auch beteiligt war (vgl. bzw. , ÖStZB 2003/50) und dem aus den dargestellten objektiven Verkürzungen eine (zusätzliche) nicht bloß unerhebliche Einnahmequelle zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erwuchs, durch die (mehrmalige) Verschweigung von Umsätzen gegenüber der Abgabenbehörde (vgl. ) bzw. durch die Verhinderung einer ordnungsgemäßen Verzinsung des Verrechnungskontos, wenngleich angesichts der zu den Tatzeitpunkten herrschenden angespannten Finanzlage der Gesellschaft möglicherweise insbesondere die zuletzt angeführte Vorgangsweise auch auf die Vortäuschung einer besseren Vermögenssituation der Firma gegenüber den Gläubigern gerichtet gewesen sein mag, mit der im derzeitigen Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit, wohl in der angelasteten Schuldform iSd. §§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG gehandelt.
Die gegenüber dem in Beschwerde gezogenen Bescheid abzuändernde Tatbegehungszeit bzw. die insofern auszusprechende teilweise Stattgabe findet ihren Grund in der vorliegenden Akten- bzw. in der anzuwendenden Rechtslage, insbesondere in der Bestimmung des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, wobei hinsichtlich der Tatvollendung im Hinblick auf die Kapitalertragsteuer zusätzlich auf die einschlägigen Vorschriften des EStG 1988 (§§ 93 ff) verwiesen wird.
Ob der Bf. tatsächlich die ihm zur Last gelegte Tat begangen bzw. insbesondere auch deren dargestellte subjektive Tatseite zu verantworten haben wird (§ 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt dem von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nunmehr durchzuführenden Untersuchungsverfahren bzw. dessen Ergebnissen nach §§ 114 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einleitung des Finanzstrafverfahrens Abgabenhinterziehung durch Schwarzumsätze Gewerbsmäßigkeit Tatvorsatz |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at