Kein Anspruch nach § 6 Abs.5 FLAG bei wahrscheinlicher Unterhaltsleistung der Eltern.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., geb. xxxx, wohnhaft in O., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im folgenden Bw.), r. Staatsbürger, vertreten durch RA, übersandte im Jänner 2002 dem Finanzamt ein Antragsformular für die Gewährung der Familienbeihilfe, wobei auf dem Formular lediglich die Angaben zur antragstellenden Person bekannt gegeben wurden.
Mit Schreiben vom ergänzte der Vertreter des Bw., dass die Eltern des Bw. in Österreich aufhältig seien, der Vater sei Kaufmann, die Mutter Hausfrau. Die bisherige Tätigkeit des Bw. sei ausschließlich Schüler gewesen, das Einkommen des Bw. werde von den Eltern bestritten. Als Beilagen wurden neben einem Kontoauszug einer Bank auch die Meldezettel des Bw. seit seiner Einreise nach Österreich sowie eine an den Bw. gerichtete Bestätigung der "Privatinstitution" über die Akkreditierung dieser privaten Bildungseinrichtung in Österreich übermittelt.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bw. vom auf Gewährung der Familienbeihilfe ab ab. In der Begründung führte das Finanzamt nach Zitierung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 aus, dass der Antrag des Bw. abgewiesen werde, da für den Bw. überwiegend Unterhalt durch seine Eltern geleistet werde.
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung vom führte der Bw. - entgegen dem Antragsvorbringen - im Wesentlichen aus, dass er "seit geraumer Zeit auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten seiner Eltern nur minimale Unterhaltszuwendungen" beziehe. Eine Bestätigung der "Privatinstitution " über die vom Bw. ab dem Sommer 2001 zu zahlenden Studiengebühren an der genannten Einrichtung wurde vorgelegt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und führte begründend aus, dass gemäß § 2 Abs.2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehöre bzw. die Person, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Der Bw. habe im Schreiben vom (beim Finanzamt eingelangt am ) bestätigt, dass er nur Schüler sei und die Eltern die Unterhaltskosten überwiegend tragen. Laut vorgelegtem Kontoauszug erhalte der Bw. finanzielle Unterstützung durch die Eltern.
Der Bw. beantragte ohne weiterem Vorbringen die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und führte ergänzend aus, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen dort sei, wo die Familie lebe, die den Studenten unterstütze. Der Bw. sei lediglich zu Studienzwecken nach Österreich gekommen und es werde die Abweisung der Berufung beantragt.
Mit Schreiben vom ersuchte die Abgabenbehörde zweiter Instanz das Finanzamt um Stellungnahme wie nachstehend angeführt:
"Laut den im vorgelegten Akt befindlichen Meldezetteln lebt der Berufungswerber (Bw.) seit dem Jahr xx (seit seinem 10. Lebensjahr) in Österreich. Warum ist der Bw. nach Ansicht des Finanzamtes (laut Vorlagebericht) nur zu Studienzwecken nach Österreich gekommen? Wo sieht das Finanzamt den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw.?
Laut Antrag sind auch die Eltern des Bw. in Österreich aufhältig. Sind die Daten der Eltern des Bw. (Namen, Versicherungsnummer, Adressen, Tätigkeit, ev. Dienstgeber) bekannt? Seit wann leben diese in Österreich? Wo waren die Eltern vor der Einreise wohnhaft?
Wurde für den Bw. bereits Familienbeihilfe in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat (EU) bezogen? Durch wen?
Seit wann ist der Bw. nicht mehr bei einem Erziehungsberechtigen haushaltszugehörig? Wo (in wessen Haushalt) lebte der Bw. seit seiner Einreise nach Österreich? Wohnt er im strittigen Zeitraum (ab 10/2001) allein in einer Wohnung?
Besteht ev. Anspruch eines Elternteiles auf Familienbeihilfe für den Bw.?
Das Finanzamt weist in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die überwiegende Kostentragung lediglich auf eine Einmalüberweisung laut Kontoauszug hin. Wie hoch sind die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten des Bw. (ab Oktober 2001)? Wieviel davon wird dem Bw. im Monat durch die Eltern geleistet? Stehen dem Bw. auch andere Mittel zur Verfügung?
Die vorgelegte Bestätigung der " Privatinstitution " bescheinigt lediglich die Akkreditierung dieser Einrichtung in Österreich. Befindet sich der Bw. auch tatsächlich in Berufsausbildung?
Dem im Wesentlichen nicht aussagekräftigen Antwortschreiben des Finanzamtes beigelegt war ein Schreiben des Bw. vom , mit dem dieser über Aufforderung des Finanzamtes seine Geburtsurkunde und Meldenachweise seiner Eltern in Kopie sowie Inskriptionsbestätigungen vorgelegt hatte. Der Bw. wiederholte in diesem Scheiben, dass die Mutter Hausfrau sei, der Vater Kaufmann in R. gewesen sei und derzeit in Pension sei und gab bekannt, dass die Eltern dem Bw. ab Juni 2002 keinen Unterhalt geleistet hätten.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz beauftragte den Bw. mit Schreiben vom binnen vier Wochen folgende Fragen zu beantworten:
"1.) Laut Ihrem Antrag wurde Ihnen der Unterhalt von den Eltern geleistet, laut Vorhaltsbeantwortung jedoch erfolgten ab März 2002 geringe Unterhaltszahlungen der Eltern bzw. wurde Ihnen ab Juni 2002 kein Unterhalt von den Eltern geleistet. Wie hoch war der monatlich von den Eltern geleistete Unterhalt von Oktober 2001 bis Mai 2002?
2) Wie hoch sind Ihre monatlichen Lebenshaltungskosten? Legen Sie dazu bitte eine Aufstellung ihrer Lebenshaltungskosten ab Oktober 2001 vor (Aufgliederung nach Miete, Strom, Heizung, Kleidung, Nahrung, Studiengebühren, Urlaub, ...).
3.) Aus welchen Mittel bestreiten Sie seit Oktober 2001 Ihren Unterhalt, soweit der Unterhalt nicht von den Eltern geleistet wurde? (Woher stammen diese Mittel, wer stellt die Mittel zur Verfügung?)
4.) Laut Aktenlage (Meldezettel) sind Sie seit 1991 (seit Ihrem 10. Lebensjahr) in Österreich gemeldet. Seit wann halten sie sich ständig in Österreich auf?
5.) In wessen Haushalt leben Sie seit ihrem ständigen Aufenthalt in Österreich? Seit wann sind sie nicht mehr bei den Eltern bzw. bei anderen Personen haushaltszugehörig? Wohnen Sie allein in einer Wohnung und seit wann?
6.) Ihre Eltern sind seit 1993 in Österreich gemeldet, lebten aber inR. (laut Vorhaltsbeantwortung war der Vater Kaufmann inR. ). Wo haben Ihre Eltern seit Oktober 2001 den Mittelpunkt der Lebensinteressen? Halten sich Ihre Eltern nunmehr auch ständig in Österreich auf? Seit wann?
7.) Die Zulassung der " Institut" durch den Akkreditierungsrat als Privatuniversität wurde widerrufen. Sie besuchen laut den vorgelegten Inskriptionsbestätigungen seit Mai 2001 an der " Institut " Lehrveranstaltungen zwecks Abschluss eines "Bachelor of Business Administration". Das Bachelor Programm hat laut Schreiben der genannten Bildungseinrichtung eine "Regelstudienzeit" von 4 Jahren. Legen Sie bitte Nachweise über sämtliche von Ihnen seit Oktober 2001 abgelegten Prüfungen (Studienerfolgsnachweise, Zeugnisse, o.ä.) in Kopie vor."
Der Bw. beantragte durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme infolge kurzfristigen urlaubsbedingten Auslandsaufenthaltes bis zu verlängern, die angekündigte Stellungnahme wurde vom Bw. jedoch nicht erbracht.
Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Vertreter des Bw. gab dieser am der Abgabenbehörde zweiter Instanz bekannt, dass eine Beantwortung des Vorhaltes vom nicht erfolgen werde (der Bw. habe derzeit auch keinen Kontakt mit seinem Vertreter), die Vollmacht sei jedoch aufrecht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im Berufungsfall der Anspruch des Bw. auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967.
Die maßgebliche Rechtslage für den laut angefochtenem Bescheid strittigen Zeitraum "ab Oktober 2001" stellt sich wie folgt dar:
Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise nach § 6 Abs. 1 - 3 FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Minderjährige Vollwaisen haben gemäß § 6 Abs. 1 lit.c FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe nur, wenn für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. Bei Vorliegen der schon für die minderjährigen Vollwaisen erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen haben volljährige Vollwaisen nach § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden (wobei § 2 Abs.1 lit.b zweiter bis letzter Satz leg cit. anzuwenden ist) oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Aufgrund der Bestimmungen des § 3 des FLAG 1967 idF BGBl. 367/1991 bzw. BGBl.142/2004 besteht für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind und die sich noch nicht mindestens sechzig Kalendermonate ständig im Bundesgebiet aufhalten, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen.
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe durch § 6 Abs. 5 FLAG 1967 einem Kind, das weder im Haushalt der Eltern wohnt noch von diesen Unterhalt erhält (und auch nicht Vollwaise ist), nur dann eingeräumt, wenn dem Kind zivilrechtlich noch ein Unterhaltsanspruch zusteht (vgl ).
Mit § 6 Abs. 5 FLAG 1967 hat der Gesetzgeber somit die Möglichkeit geschaffen, Kindern, die selbst nicht in der Lage sind, die ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus eigenen Einkünften überwiegend oder zur Gänze selbst zu decken, einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe einzuräumen, wenn ihnen die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten.
Im gegenständlichen Fall ist für den Anspruch des Bw. auf Familienbeihilfe für den strittigen Zeitraum somit Voraussetzung, dass der Bw. bei den Eltern nicht haushaltszugehörig war, einen aufrechten Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern hatte, der Unterhalt von diesen aber nicht überwiegend geleistet wurde, der Bw. sich in Berufsausbildung befunden hat und der Bw. als nicht österreichischer Staatsbürger auch die Voraussetzungen des § 3 Abs.2 FLAG 1967 in der für den strittigen Zeitraum geltenden Fassung erfüllt hat (nachdem er laut eigenen Angaben nur Schüler bzw. Student war, müsste er sich vor Oktober 2001 bereits mindest sechzig Kalendermonate ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben).
Zum vorliegenden Sachverhalt im gegenständlichen Berufungsfall ist auszuführen:
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§§ 186 und 187 BAO). Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Laut Aktenlage ist aufgrund der vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen Folgendes unstrittig:
- Laut Antragsformular ist der Bw. r. Staatsbürger, ledig und im strittigen Zeitraum bereits volljährig.
Laut der in Übersetzung vorgelegten Geburtsurkunde ist der Bw. am Geburtsdatum1 in I. geboren (Name des Vaters: V.B., Name der Mutter: M.B.).
- Laut den vorgelegten Meldezetteln ist der Bw. seit dem 10. Lebensjahr (ab Datum1) durchgehend - an der gleichen Adresse wie auch seine Eltern - in Österreich in Adresse1 gemeldet. Zusätzlich war der Bw. ab April 2003 an einer weiteren Adresse im Bundesgebiet (in Adresse4) gemeldet.
- Von bis war der Bw. (mit Geburtsdatum Geburtsdatum2) in Österreich auch in Adresse2 gemeldet.
- Laut einem Vermerk auf dem Meldezettel erfolgte nach dem Reispass des Vaters des Bw. eine Richtigstellung des Geburtsdatums des Bw. (vorher Geburtsdatum2). Ebenso wurden auch die Geburtsdaten der Eltern des Bw. im Jahr 2000 richtig gestellt.
- Laut dem in Kopie vorgelegten Reisepass des Bw., ausgestellt am in USA vom Office , hat der Bw. in Österreich seit eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck.
- Laut den vorgelegten "Inskriptionsbestätigungen" vom bzw. besuchte der Bw. ab Mai 2001 die "Privatinstitution " in Adresse3. Die Akkreditierung dieses Privatinstitutes als Privatuniversität in Österreich erfolgte im Jahr 2001.
Laut einem vom Finanzamt erstellten Versicherungsdatenauszug vom hatte der Bw. ab eine Selbstversicherung bei der S. Gebietskrankenkasse.
Weiters ist aufgrund der Aktenlage ersichtlich, dass die Vorbringen des Bw. in entscheidungswesentlichen Punkten widersprüchlich sind bzw. präzise Angaben vermieden wurden.
Da eine Beantwortung des Vorhaltes vom durch den Bw. nicht erfolgte, muss hinsichtlich der widersprüchlichen bzw. ungenauen Angaben des Bw. aufgrund der Aktenlage in freier Beweiswürdigung entschieden werden. Der im § 167 Abs. 2 BAO verankerte Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen ist, die gegenüber allen anderen in Betracht kommenden möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Der Bw. hat im Laufe des Verfahrens zum Teil das Vorbringen auswechselt und zudem die nötige Mitwirkung verweigert. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen ().
Zum Aufenthalt der Eltern - Haushaltszugehörigkeit:
Laut Schreiben des Bw. vom sind die Eltern des Bw. in Österreich aufhältig, der Vater Kaufmann, die Mutter Hausfrau. Laut Vorhaltsbeantwortung des Bw. vom war der Vater Kaufmann in R. und ist in Pension. Eine genauere Aussage über den tatsächlichen Aufenthalt (Familienwohnort) bzw. den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Eltern, sowie ob und in welchem Zeitraum der Bw. in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern bzw. anderen Personen lebte, wurde vom Bw. nicht getroffen.
Laut den vorgelegten Meldezettel war der Bw. in Österreich seit laufend nur an der gleichen Adressen wie seine Eltern gemeldet und hatte erst ab April 2003 zusätzlich eine weitere Adresse in Österreich. Die polizeiliche Anmeldung ist zwar für die Frage des Wohnsitzes (und auch für die Beurteilung des ständigen Aufenthaltes oder des Mittelpunktes der Lebensinteressen) nicht entscheidend, sie kann aber in Zweifelsfällen Beurteilungsanhalt bieten ().
Dass der Bw. zumindest vor dem strittigen Zeitraum als minderjähriger Schüler bei den Eltern haushaltszugehörig war, kann nach den Erfahrungen des täglichen Lebens angenommen werden. Es ist somit keinesfalls denkunmöglich, dass der Bw. auch im strittigen Zeitraum noch im österreichischen Haushalt der Eltern lebte.
Zu den Unterhaltsleistungen:
Laut Schreiben des Bw. vom sei die Tätigkeit des Bw. ausschließlich Schüler gewesen und das Einkommen des Bw. werde von den Eltern bestritten. Laut Berufung vom beziehe der Bw. "seit geraumer Zeit auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten seiner Eltern nur minimale Unterhaltszuwendungen". Laut Vorhaltsbeantwortung des Bw. vom wurden "ab März 2002 geringe Unterhaltsleistungen von den Eltern geleistet, ab Juni 2002 keine".
Ein Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein und mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Bw. darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Die in der Berufung bzw. in der Vorhaltsbeantwortung gemachten Angaben sind somit z.T. Zweckbehauptungen, denn es steht nicht im Widerspruch zur Lebenserfahrung, dass Abgabepflichtige ihre Erklärungen im Verlauf eines Verfahrens zunehmend der Kenntnis ihrer abgabenrechtlichen Wirkung entsprechend gestalten ().
Auch entspricht es nach der stRsp des VwGH der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt. (). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies , dass - soweit der Bw. nicht ohnehin bei den Eltern haushaltszugehörig war - für den strittigen Zeitraum davon auszugehen ist, dass die Eltern des Bw. dem Bw. den Unterhalt überwiegend geleistet haben, wodurch jedenfalls der Anspruch des Bw. auf die Familienbeihilfe für sich selbst nach § 6 Abs.5 FLAG ausgeschlossen ist.
Zur Berufsausbildung:
Der Bw. besuchte die "Privatinstitution ", deren Akkreditierung als Privatuniversität im Jänner 2001 erfolgte. Ein Studienerfolgsnachweis über abgelegte Prüfungen wurde nicht erbracht.
Der Österreichische Akkreditierungsrat hat im Jahrx jedoch einstimmig beschlossen, die Akkreditierung der Institut nach den Bestimmungen des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG) zu widerrufen, da die erforderlichen Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht vorlagen. Im Interesse der Studierenden wurde der Widerruf mit wirksam, um den Studierenden den Übertritt an andere anerkannte Universitäten zu erleichtern. Für die Anerkennung der bis dahin an dieser Institution erbrachten Leistungen war die Studienkommission an der jeweiligen Universität zuständig. Der Bw. hat kein Studium an einer Universität aufgenommen sondern laut vorgelegter Inskriptionsbestätigung im Studienjahr 2004/2005 noch Privatinstitution besucht.
Damit ist das Studium an der vom Bw. besuchten Bildungseinrichtung zwar nicht mehr nach den Bestimmungen nach § 2 Abs.1 lit.b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 (Berufsausbildung an einer in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung) zu beurteilen, jedoch ist das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für eine Berufsausbildung iSd FLAG erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH 2000/14/0093).
Der Bw. hat zwar "Inskriptionsbestätigung" und Bestätigungen über die zu leistenden Studiengebühren vorgelegt, ein Nachweis über abgelegte Prüfungen bzw. über Antritte zu Prüfungen wurde trotz Aufforderung nicht erbracht.
Damit wurde weder der Studienerfolgsnachweis iSd § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 (für die Zeit vor dem Widerruf der Akkreditierung) erbracht noch ist das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd FLAG (das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg) zu erkennen.
Es ist jedoch nicht von Bedeutung, dass der Bw. konkrete Nachweise über den Fortschritt seiner Berufsausbildung nicht erbracht hat, da im Berufungsfall bereits nach den vorstehenden Ausführungen (zur Unterhaltsleistung der Eltern) die Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 nicht vorliegen und damit der Bw. für sich selbst keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Ebenso ist damit weiter nicht relevant, dass der Bw. zweckdienliche Angaben über die Dauer seines ständigen Aufenthaltes in Österreich nicht gemacht hat und nicht festgestellt werden konnte, ob der Bw. als nicht österreichischer Staatsbürger die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 FLAG 1967 in der für den strittigen Zeitraum jeweils geltenden Fassung tatsächlich erfüllt hat.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | |
betroffene Normen | § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Haushaltszugehörigkeit Unterhalt Beweiswürdigung widersprüchliche Vorbringen Privatuniversität Akkreditierung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at