Sonstiger Bescheid, UFSW vom 11.07.2005, RV/1384-W/04

Nachversteuerung von Schwarzlöhnen

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom der Bw., vertreten durch Novacount Wirtschaftstreuhandgesellschaft m. b. H., 1180 Wien, Vinzenzgasse 16, gegen die Bescheide vom des Finanzamtes für Körperschaften betreffend Haftung für Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum bis wie folgt entschieden:

Die angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidunge vom werden gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Begründung

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass von der Berufungswerberin (Bw.), einem Bauunternehmen, Rechnungen zuzüglich Umsatzsteuer gelegt worden waren, welchen keine tatsächlichen Leistungen zu Grunde liegen würden. Es wurde davon ausgegangen, dass die Arbeiten von nicht angemeldeten Arbeitskräften der Bw. durchgeführt worden seien; der dafür erforderliche Lohnaufwand wurde mit 50% der in Rechnung gestellten (Netto)Beträge geschätzt.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfungsorgans ua. dadurch, dass es die Bw. mit Bescheiden vom zur Haftung für Lohnsteuer heranzog. Die Nachversteuerung erfolgte mit einem Durchschnittssteuersatz von 25%. Zugleich wurden die auf die "Schwarzlöhne" entfallenden Dienstgeberbeiträge samt Zuschlag nachgefordert. Dagegen berief die Bw. Den in weiterer Folge im Instanzenzug ergangenen Bescheid (Berufungsentscheidung vom zu GZ. RV/410-16/13/99) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2000/13/0039, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Gemäß § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn eine Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach Abs. 3 haben die Abgabenbehörden Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zu Gunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

Es ist es im Baugewerbe zwar nicht unüblich, Aufträge wegen fehlender eigener Ressourcen zum Teil oder zur Gänze an Subunternehmer weiterzugeben. Bekannt ist allerdings auch die Praxis, kurzfristigen Personalbedarf durch das Eingehen illegaler Beschäftigungsverhältnisse (insbesondere durch Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte) zu decken und die dafür nötigen Geldmittel unter einem anderen Titel als Betriebsausgaben abzusetzen (vgl. auch ). Der Umstand, dass die auf die Eingangsrechnungen entfallende Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen wurde reicht jedoch für die Annahme, die Bw. habe sich letzterer Methode bedient, nicht hin. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2000/13/0039 verwiesen

Die durch das Finanzamt in seinem Bescheid nicht näher begründete Annahme, die Bw. habe sich zur Durchführung der Bauarbeiten Schwarzarbeiter bedient, stellt einen Begründungsmangel dar, der seine Ursache in einem mangelhaften Ermittlungsverfahren hat.

Da im gegenständlichen Fall somit grundlegende Ermittlungsschritte unterlassen worden sind, ist es zweckmäßig, dass diese von der Abgabenbehörde erster Instanz nachgeholt werden. Darüber hinaus erscheint es durchaus zweckmäßig, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens von der Abgabenbehörde erster Instanz neu würdigen zu lassen (vgl. auch ecolex 2005, S 325, Johann Fischerlehner: Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Schwarzlöhne
Subunternehmer
Baugewerbe
Aufhebung
Kassation
Schwarzarbeiter
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at