Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung trotz Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs.2 VwGG
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vertreten durch Mag. Franz Paul, 1040 Wien, Margarethenstraße 22, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Aussetzung der Einhebung, gemäß § 212a Abs.1 BAO, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom xxx, GZ yyy, wurde die Berufung des Berufungswerbers (Bw.) betreffend die Festsetzung der Grunderwerbsteuer im Betrage von € 2.524,48 als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, gemäß § 212a Abs.5 Bundesabgabenordnung (BAO) den Ablauf der Aussetzung der Einhebung des von der Berufungsentscheidung umfassten Abgabenbetrages.
Mit Schreiben vom beantragte der Bw., durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, die Aussetzung der Einhebung dieses Abgabenbetrages, mit der Begründung, er habe gegen die o.a. Berufung, gemeinsam mit einer Bescheidbeschwerde, einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 30 VwGG eingebracht, wobei von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgegangen werden könne.
Das Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel wies diesen Antrag mit Bescheid vom ab, und führte dazu-unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH zu den Zln. 98/14/0101, 96/14/0175, 2002/16/0136 -im Wesentlichen aus, dass keine gesetzliche Grundlage bestehen würde, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer, bei einem Höchstgericht anhängigen Beschwerde, über den Zeitpunkt der abschließenden Berufungserledigung hinaus, auszudehnen.
Dagegen erhob der Bw, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Berufung. Er beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides mit der Begründung, dass der VwGH seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, gemäß § 30 VwGG, mit Beschluss vom stattgegeben hat. Die Abgabenbehörde wäre daher nicht berechtigt, Aussetzungszinsen vorzuschreiben, sodass bei richtiger rechtlicher Beurteilung seinem Antrag aus Aussetzung der Vollziehung stattgegeben werden müsste.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern legte dies Berufung, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß §§ 276 Abs. 1, 20 BAO, dem UFS, als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Einhebung einer Berufung, deren Abgabe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einem Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung, die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird (§ 212a Abs. 1 BAO).
In Abs. 1 leg. cit wird die Aussetzung der Einhebung von der Erledigung einer Berufung abhängig gemacht.
Dass die Berufungserledigung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung schon rechtskräftig ist, fordert das Gesetz für die Ablehnung des Antrages nicht ( ).
Der administrative Rechtszug endet prinzipiell bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz (d.i. der UFS). Wenngleich der Bw. auch nach Erschöpfung des Instanzenzuges zur Einbringung einer Verwaltungs-bzw. Verwaltungsgerichtshof berechtigt ist, stellt eine derartige Beschwerde keine Berufung isd BAO dar, zumal es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt (UFS, , RV/1310-W/09).
Dem Abgabenschuldner, der gegen den, seine Berufung gegen eine Abgabenfestsetzung erledigenden, Bescheid Beschwerde an den VwGH erhebt, steht-sofern die dort genannten Voraussetzungen zutreffen- das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG zur Verfügung. Es besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden, Erledigung auszudehnen (; , 98/14/0101; , 96/14/0175).
Nach § 30 Abs. 3 zweiter Satz VwGG hat die Behörde im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuheben, und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.
Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen gründet sich der, mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG verbundene, Nichtanfall von Aussetzungszinsen nicht auf eine Stattgabe eines Antrages gemäß § 212a Abs. 1 BAO sondern alleine auf § 30 Abs. 3 VwGG.
Die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 1 BAO erfolgte daher- unbeschadet dessen dass der Bw. eine Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht hat, und dass der Verwaltungsgerichtshof seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt hat- zu Recht.
Aus den aufgezeigten Gründen war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 121a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung Aussetzungszinsen |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at