Vertreterhaftung für Abgabenschulden einer GmbH & Co. (OHG)
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0174-I/04-RS1 | Stützt die Abgabenbehörde erster Instanz die Vertreterhaftung für Abgabenschulden einer GmbH & Co. (OHG) in Verkennung der Rechtsform der primärschuldnerischen Gesellschaft auf die unzutreffende Annahme, der zur Haftung Herangezogene sei Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und damit im Ergebnis für die Abgabenentrichtung der GmbH & Co. (KG) verantwortlich gewesen, dann liegt solcherart überhaupt kein haftungsbegründender Sachverhalt vor.
Hat das Finanzamt kein Vorhaltverfahren durchgeführt und wurde es dem zur Haftung Herangezogenen durch tatsachenwidrige Sachverhaltsannahmen seitens des Finanzamtes erschwert, allenfalls gebotene Verteidigungsmittel richtig zu beurteilen und einzusetzen, dann erscheint es zweckmäßig, dass die für die Haftungsinanspruchnahme relevanten Tatsachenfeststellungen in einem erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren getroffen (nachgeholt) werden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der
angefochtene Haftungsbescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1
BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster
Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die T-GmbH,
vertreten durch die damaligen Geschäftsführer Dr. JN und FS, schloss
im November 1994 einen (dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
I. am angezeigten) Gesellschaftsvertrag mit HM zur Gründung
einer offenen Handelsgesellschaft mit der Firmenbezeichnung T-GmbH & Co. (im
Folgenden kurz: OHG). Gegenstand des Unternehmens der OHG war der Handel mit
Waren aller Art im Groß- und Einzelhandel, insbesondere
Gastronomiemaschinen und Geräte. Nach Punkt III. des Gesellschaftsvertrages
wurde die OHG von beiden Gesellschaftern gemeinsam vertreten. Abweichend hievon
räumten sich die Gesellschafter der OHG die Alleinvertretungsbefugnis "bis
zu einem wahren Wert von 25.000 S" und für einzelne Geschäfte zum
Nutzen der Gesellschaft eine darüber hinausgehende Handlungsvollmacht
ein.
Nach dem
Ausscheiden des Dr. JN als Geschäftsführer der T-GmbH vertrat die
Berufungswerberin (Bw.) die T-GmbH ab gemeinsam mit FS und
ab als Alleingeschäftsführerin.
Mit Schreiben
vom hat die OHG dem Finanzamt mitgeteilt, dass ihr Betrieb zum
Stichtag in die mit Gesellschaftsvertrag vom
gegründete T-Handels GmbH eingebracht worden sei, deren
Geschäftsführerin UM ist.
Mit Bescheid
vom zog das Finanzamt die Bw. zur Haftung nach § 9 BAO
für folgende Abgabenschuldigkeiten der OHG im Gesamtbetrag von
38.629,22 € heran:
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1995 | Umsatzsteuer | 5.443,48
€ |
1996 | Umsatzsteuer
| 9.732,60
€ |
1997 | Umsatzsteuer
| 21.720,02 |
8-9/1996 | Lohnsteuer
| 20,42
€ |
8-9/1996 | Dienstgeberbeitrag
| 13,23
€ |
1997 | Zuschlag zum
DB | 8,72
€ |
7-9/1997 | Kammerumlage | 88,15
€ |
1-12/1996 | Kraftfahrzeugsteuer | 297,38
€ |
1997 | Verspätungszuschlag | 1.305,22
€ |
Begründend
führte das Finanzamt dazu aus, dass die Bw. Geschäftsführerin der
T-GmbH gewesen sei, welche wiederum Komplementär-GmbH der T-GmbH & Co.
gewesen sei. Die Bw. sei gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO
verpflichtet gewesen, für die Abgabenentrichtung "des Betriebes" zu sorgen.
Aufgrund der Aktenlage müsse das Finanzamt von einer schuldhaften
Verletzung dieser Verpflichtung ausgehen. Weiters wies das Finanzamt darauf hin,
dass die Abgabenschuldigkeiten bei der primärschuldnerischen Gesellschaft
uneinbringlich seien.
In der
fristgerecht dagegen erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen geltend gemacht,
dass die Bw. am Abgabenausfall kein Verschulden treffe. Dazu wurde vorgebracht,
dass die Geschäftsanschrift der T-GmbH auf "I., W- Straße 23" laute.
Bei der im Haftungsbescheid mit der Geschäftsanschrift "T., S-Straße
35" angeführten Primärschuldnerin handle es sich offenbar um die durch
HM und UM vertretene T-Handels GmbH. Soweit erkennbar, sei "die
Abgabepflichtige" eine Gesellschaft des HM und habe ausschließlich dieser
"für die Abgabepflichtige gehandelt", nicht jedoch die Bw. Die
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten müssten somit bei HM
einbringlich gemacht werden. HM habe gemeinsam mit seiner Gattin UM "die von der
Abgabepflichtigen geführten Geschäfte abgewickelt" und "die
Warenvorräte und Kundenvorräte vereinnahmt", sodass davon auszugehen
sei, dass die Einbringlichkeit bei HM gegeben sei. Voraussetzung für die
Haftung sei die objektive Uneinbringlichkeit der Abgaben im Zeitpunkt der
Haftungsinanspruchnahme, was im Berufungsfall offensichtlich nicht zutreffe.
Zudem bestehe eine Haftung erst dann, wenn der Abgabenausfall nicht nur beim
Erstschuldner, sondern auch bei mit ihm verbundenen Gesamtschuldnern sowie bei
außerhalb des § 9 BAO Haftenden eindeutig feststehe. Für
die Haftung nach § 9 BAO sei nur die Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten von Bedeutung. Die Bw., die seit selbständig
vertretungsbefugte Geschäftsführerin der T-GmbH sei, habe keine
abgabenrechtlich relevante Pflichtverletzung begangen.
Das Finanzamt
legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im
Berufungsfall ist die Haftung der Bw. als Geschäftsführerin der T-GmbH
für die Abgabenschulden der T-GmbH & Co. strittig. Der Einwand,
die Bw. sei für Abgabenschuldigkeiten der durch HM vertretenen T-Handels
GmbH herangezogen worden, ist nicht berechtigt, ergibt sich doch aus dem im
erstinstanzlichen Haftungsbescheid angeführten Firmenwortlaut der
Primärschuldnerin in Verbindung mit dem übrigen Akteninhalt eindeutig,
dass der Geltendmachung der Haftung nicht Abgabenschulden der T-Handels GmbH,
sondern Abgabenschulden der T-GmbH & Co. zugrunde liegen. Der Umstand, dass
das Finanzamt offenbar die Geschäftsanschrift der T-GmbH & Co.
verwechselt hat, indem im Haftungsbescheid nicht die Geschäftsanschrift der
T-GmbH & Co., sondern jene der T-Handels GmbH, nämlich T.,
S-Straße 35, angeführt wurde, schadet nicht, weil dies die
Identifizierbarkeit der mit ihrem korrekten Firmenwortlaut bezeichneten T-GmbH
& Co. als primärschuldnerische Gesellschaft nicht beeinträchtigt.
Die weiteren Berufungsausführungen in diese Richtung verhelfen der Berufung
somit nicht zum Erfolg.
Die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten
Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Zu den einem
Vertreter auferlegten Pflichten iSd § 9 BAO zählen vor allem jene
Pflichten, welche dem von ihm Vertretenen obliegen.
Gemäß
§ 125 Abs. 1 HGB ist zur Vertretung einer OHG jeder Gesellschafter
ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung
ausgeschlossen ist.
Abgabenrechtliche
Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit sind gemäß
§ 81 Abs. 1 BAO von den zur
Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht
vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen. Kommen
zur Erfüllung der in Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in
Betracht, so haben diese gemäß
§ 81 Abs. 2 BAO hiefür eine
Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der
Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu
machen. Gemäß
§ 81 Abs. 4 BAO gilt für Personen, denen
gemäß Abs. 1 die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten von
Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt, § 80
Abs. 1 BAO sinngemäß.
Der in Berufung
gezogene Haftungsbescheid stützt sich in diesem Punkt auf die unzutreffende
Sachverhaltsfeststellung, dass es sich bei der erstschuldnerischen OHG (T-GmbH
& Co.) um eine Kommanditgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG
gehandelt habe, welche durch die T-GmbH als Komplementärin und damit im
Ergebnis durch die Bw. vertreten worden sei. Dabei ging das Finanzamt von einer
Pflichtverletzung der vertretungsbefugten Organe der T-GmbH selbst aus und nahm
deshalb eine Pflichtverletzung der Bw. als Organ der T-GmbH an.
Somit liegen
der Geltendmachung der Haftung gegenüber der Bw. unrichtige
Tatsachenfeststellungen zugrunde, weil die erstschuldnerische T-GmbH & Co.
eben nicht die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)
aufwies, sondern als OHG errichtet wurde. Folglich kann der Bw. als für die
Heranziehung zur Haftung relevantes Verschulden nicht vorgeworfen werden, sie
habe als ein zur Vertretung der Komplementär-GmbH berufenes Organ die
Verpflichtung zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der T-GmbH
& Co. verletzt.
In Verkennung
der Rechtsform der T-GmbH & Co. hat das Finanzamt keinerlei Feststellungen
zu der für den Streitfall maßgeblichen Frage getroffen, ob die Bw.
als Geschäftsführerin der T-GmbH eine für den Abgabenausfall bei
der erstschuldnerischen OHG kausale schuldhafte Pflichtverletzung trifft. Zum
einen wurden Ermittlungen in die Richtung unterlassen, welche abgabenrechtlichen
Pflichten der OHG von der (zunächst durch FS und die Bw. gemeinsam und ab
durch die Bw. allein vertretenen) T-GmbH zu erfüllen
gewesen wären. Zum anderen fehlen Feststellungen dahingehend, welcher der
beiden Geschäftsführer der T-GmbH - für den Fall, dass
deren Organen eine Pflichtverletzung hinsichtlich der abgabenrechtlichen
Verpflichtungen der OHG vorzuwerfen wäre - diese Pflicht für die
T-GmbH zu erfüllen gehabt hätte.
In diesem
Zusammenhang darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die
erstschuldnerische OHG im Hinblick auf die Vertretungsregelung gemäß
Punkt III des eingangs angeführten Gesellschaftsvertrages
grundsätzlich von beiden Gesellschaftern gemeinsam vertreten wurde. Dies
bedeutet, dass neben den vertretungsbefugten Organen der T-GmbH auch der
Gesellschafter HM als potenziell Haftungspflichtiger in Betracht kommt. Kommen
aber mehrere Vertreter der Primärschuldnerin als Haftungspflichtige in
Frage, so liegt die Entscheidung, wer von ihnen (allenfalls in welchem
Ausmaß) in Anspruch genommen wird, im Ermessen der Abgabenbehörde
(vgl. zB ; ). Der bekämpfte Haftungsbescheid enthält auch in dieser
Hinsicht weder eine Begründung noch die für eine diesbezügliche
Ermessensentscheidung maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen. Ein
Auswahlermessen kann im Streitfall mangels einer tragfähigen
Sachverhaltsgrundlage solange nicht geübt werden, als nicht eindeutig
geklärt ist, ob auch HM als Haftender heranzuziehen ist und welchen Anteil
er in diesem Fall an der schuldhaften Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten
gehabt hat. Im Fall mehrerer potenziell haftungspflichtiger Personen ist auch
eine Entscheidung dahingehend zu treffen, ob die jeweiligen Anteile an der die
Haftung begründenden schuldhaften Pflichtverletzungen zu einer
unterschiedlichen Ermessensübung führen müssen.
Die
Begründung des Haftungsbescheides bezieht sich erkennbar auf jene
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge der Vertreter darzutun
hat, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher
Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls von der Abgabenbehörde
angenommen werden darf, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war
(vgl. zB ). Diese
qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters führt aber nicht dazu, dass
das Finanzamt von jeglicher Ermittlungspflicht entbunden wäre. Entspricht
nämlich der Vertreter seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptung
und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der
Abgabenbehörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom
Vertreter abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von
ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (vgl. Ritz
BAO-Kommentar/3, § 9, Tz 22, und die dort angeführte Judikatur).
Nach Ansicht
der Abgabenbehörde zweiter Instanz vermag aber die dem Vertreter auferlegte
besondere Mitwirkungspflicht im Haftungsverfahren solange nicht zu greifen, als
dem Vertreter keine Gelegenheit gegeben wird, sich zum haftungsrelevanten
Sachverhalt zu äußern. Im Streitfall hat das Finanzamt weder ein
Vorhaltverfahren durchgeführt noch die Bw. sonst angehört, sodass
für die Bw. vor der Erlassung des Haftungsbescheides keine Möglichkeit
zu einem ihrer Entlastung allenfalls dienlichen Vorbringen bestand. Entgegen der
Begründung des Haftungsbescheides kann die Berechtigung zur Annahme, die
Bw. sei der abgabenrechtlichen Zahlungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen,
nicht auf den tatsachenwidrigen Umstand gestützt werden, wonach die Bw. als
Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH zur Abgabenentrichtung
für die Primärschuldnerin verpflichtet gewesen sei. Denn die T-GmbH
hatte - wie bereits gesagt - nicht die rechtliche Stellung einer
Komplementär-GmbH inne. Im Ergebnis fehlen daher tragfähige
Tatsachenfeststellungen für eine Beurteilung, ob der Abgabenausfall bei der
Primärschuldnerin auf ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten gerade der
Bw. zurückzuführen ist, zur Gänze.
Nach
§ 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz,
sofern sie keine das Verfahren abschließende Formalentscheidung zu treffen
hat, die Berufung auch durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs.1 BAO) unterlassen worden sind, bei deren Durchführung
ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine
Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat. Die Abgabenbehörde erster
Instanz ist dadurch nicht gehindert, nach Durchführung der noch
erforderlichen Ermittlungshandlungen einen neuen Bescheid zu erlassen.
Die
aufgezeigten Ermittlungsmängel lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen,
dass ein im Spruch anders lautender Haftungsbescheid ergangen wäre oder
eine Bescheiderteilung unterblieben wäre, weshalb die Voraussetzungen
für eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster
Instanz vorliegen. Da die fehlenden Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) einen
relativ großen Umfang haben, ist es zweckmäßig, dass diese von
der Abgabenbehörde erster Instanz nachgeholt werden. Der
Abgabenbehörde zweiter Instanz erscheint es auch nicht sinnvoll, wenn ein
potenziell Haftungspflichtiger erst im Rechtsmittelverfahren in die Lage
versetzt wird, zu den für die Geltendmachung der Haftung maßgeblichen
Verhältnissen erstmals Stellung zu nehmen. Dies umso mehr, wenn es dem
Haftungspflichtigen durch eine mangelhafte Gestaltung der Begründung des
Haftungsbescheides im erstinstanzlichen Verfahren zumindest erschwert war, die
bei einer mängelfreien Sachverhaltsermittlung allenfalls gebotenen
Verteidigungsmittel richtig zu beurteilen und einzusetzen.
Abschließend
sei noch bemerkt, dass es in erster Linie Aufgabe der Abgabenbehörde erster
Instanz ist, die für die Geltendmachung der Haftung maßgeblichen
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen: Zum einen
normiert § 276 Abs. 6 erster Satz BAO , dass die
Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung erst nach Durchführung der
etwa noch erforderlichen Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen hat. Zum anderen geht der Gesetzgeber mit der Regelung des
§ 279 Abs. 2 BAO erkennbar davon aus, dass die Beweisaufnahme vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz nur mehr darin bestehen soll, notwendige
Ergänzungen des (bisherigen) Ermittlungsverfahrens vorzunehmen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 125 Abs. 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 |
Schlagworte | abgabenrechtliche Pflichten Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit Vertreterhaftung Ermessen |
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