Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 28.12.2012, RV/0060-I/12

Wiederaufnahme nach Übermittlung eines neuen Lohnzettels

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des FA vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2006 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Am reichte der Berufungswerber (Bw) seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 ein. Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2006 festgesetzt. Im Jahr 2011 wurde dem Finanzamt ein Lohnzettel der Firma CM übermittelt, der für den Bw im Bezugszeitraum 1.2. bis steuerpflichtige Bezüge von 2.685,31 € auswies.

Am erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2006 mit nachstehender Begründung:

"Das Verfahren war gemäß § 303 (4) BAO wiederaufzunehmen, weil ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt wurde, aus dem sich eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung ergibt. Zur näheren Begründung wird auf die Begründung des im wiederaufgenommen Verfahren neu erlassenen Einkommensteuerbescheides verwiesen.

Die Wiederaufnahme wurde im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 20 BAO verfügt, um die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung herbeizuführen und damit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Rechnung zu tragen."

Mit gleichem Datum erging ein neuer Einkommensteuerbescheid 2006 mit nachstehender Begründung:

"Sie haben im Jahr 2006 steuerfreie Einkommensersätze erhalten (insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener), die eine besondere Steuerberechnung nach sich ziehen (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Dabei werden die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf den Zeitraum des Erhalts der steuerfreien Bezüge umgerechnet, so als ob sie auch während des Bezugs der Einkommensersätze weiterbezogen worden wären. Daraus wird ein Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet wird. Mit diesem Durchschnittssteuersatz wird das steuerpflichtige Einkommen versteuert."

Mit Schreiben vom erhob der Bw fristgerecht Berufung gegen den "Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2006 vom " und begründete diese wie folgt:

"Ich war nie für die Firma CM tätig, auch kenne ich diese Frau nicht. Ich kenne ihren Mann M, jedoch auch nur flüchtig, der damals bei der Firma, bei der ich in der BRD gearbeitet habe, als Sub-Unternehmer tätig war. Er bat mich in dieser Zeit, da er ohne Lizenz keine weitere Genehmigung bekommen würde, ihm meine Gewerbeberechtigung als stiller Geschäftsführer zur Verfügung zu stellen, damit er weiter als Sub-Unternehmer tätig sein kann. Ich habe von der Firma CM keinen einzigen Cent Gehalt bekommen, wohl aber von ihrem Mann einmalig EUR 400,-- für die Zurverfügungstellung meiner Lizenz. Auch wusste ich nicht, dass ich angemeldet bin. In dieser Zeit war ich außerdem im Krankenstand und bei der Tiroler Gebietskrankenkasse gemeldet. Dann müsste ich ja von dieser Krankengeld bezogen haben, habe ich aber nicht! Ich habe weder finanziellen, noch materiellen Vorteil gezogen, sondern werde für meine Gutmütigkeit dem Hr. MC gegenüber nun auch noch bestraft. Ich habe das auch im Jahr 2006 schon vor dem Bezirksgericht Kufstein ausgesagt, dass ich für die Firma CM nicht tätig bin und auch nie tätig war, dies wiederum, so glaube ich heute, hat auch meine angebliche Anstellung sofort aufgehoben. Andernfalls wäre ich wahrscheinlich heute immer noch bei dieser Firma gemeldet und weiß von nichts."

Das Finanzamt sah diese Berufung als gegen den Sachbescheid (Einkommensteuer 2006) gerichtet und erließ am eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Mit Schreiben vom beantragte der Bw die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Nach § 250 Abs. 1 lit. a BAO muss die Berufung die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, enthalten. Ziel dieser Bestimmung ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, über die Berufung eine Entscheidung zu treffen, sodass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet, und die Behörde auf Grund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist (vgl. ).

In seiner Berufung vom hat der Bw den angefochtenen Bescheid klar und deutlich mit "Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2006 vom " bezeichnet. Die Berufung richtet sich demnach ausdrücklich nur gegen den Wiederaufnahmebescheid. Auch der Inhalt der Berufung lässt eine davon abweichende Absicht des Bw nicht erkennen. Das Vorbringen, der Bw sei nie für die Firma CM tätig gewesen und habe von dieser Firma keinen Cent Gehalt bekommen, ist eindeutig dahingehend zu werten, dass nach Ansicht des Bw keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die einen im Spruch anders lautender Bescheid herbeigeführt hätten. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bw tatsächlich den Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid 2006) hatte bekämpfen wollen. Der unabhängige Finanzsenat hat daher über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2006 zu entscheiden.

2. Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit. a und c BAO und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Die Möglichkeit einer Berücksichtigung im abgeschlossenen Verfahren setzt voraus, dass die unberücksichtigt gebliebenen Tatsachen oder Beweismittel bereits im abgeschlossenen Verfahren vorhanden waren. Demzufolge stellen nach der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre nur solche Tatsachen oder Beweismittel Wiederaufnahmegründe dar, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existent waren, jedoch - weil unbekannt - im Verfahren unberücksichtigt blieben und später (neu) hervorkommen (nova reperta). Demgegenüber kommen solche Tatsachen, die erst nach Bescheiderlassung entstanden sind (nova producta) von vornherein nicht als Begründung einer Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht, da diese auch nicht in dem mit Bescheid abgeschlossenen Verfahren berücksichtigt hätten werden können (vgl. zB ; ; ; und ; Ritz, BAO4, § 303 Tz 13; Stoll, BAO-Kommentar, 2920 und 2924 f).

Im Streitfall wurde der Wiederaufnahmebescheid damit begründet, "dass ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden sei, aus dem sich eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung ergebe". Zusätzlich wurde zur näheren Begründung auf die Begründung des im wiederaufgenommenen Verfahren neu erlassenen Einkommensteuerbescheides verwiesen. Der bloße Hinweis auf einen berichtigten bzw. neuen Lohnzettel vermag im vorliegenden Fall die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu begründen. Wie oben ausgeführt können nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existente Tatsachen oder Beweismittel Wiederaufnahmegründe sein. Der Lohnzettel der Firma CM wurde nach der Aktenlage erstmals im Jahr 2011 und sohin nach der Erlassung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides vom erstellt. Es handelt sich damit um ein nach (ursprünglicher) Bescheiderlassung zustande gekommenes Beweismittel, das keine taugliche Grundlage für die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2006 bildet. Welche Tatsachen oder Beweismittel jedoch neu hervorgekommen sind, ist weder der Begründung des Wiederaufnahmebescheides noch jener des Sachbescheides, auf dessen Begründung ausdrücklich verwiesen wird, zu entnehmen.

3. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen eine amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt nur zu prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wieder aufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre (vgl. und ).

4. Da sich der bekämpfte Wiederaufnahmebescheid auf keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund stützt, die Berufungsbehörde auf Grund obiger Ausführungen aber auch nicht befugt war, vom Finanzamt im bekämpften Bescheiden nicht angeführte Wiederaufnahmegründe erstmals anzuführen, war der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheid Folge zu geben und dieser ersatzlos aufzuheben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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