Ausbildung bei YWAM Jugend mit einer Mission.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für x, für die Zeit ab Oktober 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber teilte dem Finanzamt mit schriftlich Nachstehendes mit:
"Unsere Tochter N. hat im Juni 2007 die HAK Matura mit gutem Erfolg absolviert. Da das Herz unserer Tochter für Entwicklungshilfe und Mission schlägt, beginnt sie am eine christliche Ausbildung in Südafrika zur Missions-Entwicklungshelferin. Die Grundausbildung in Südafrika Jeffreys Bay Dauer ca. 3 Monate und der erste Einsatz ca 3-5 Monate in Afrika wird über die internationale christliche Vereinigung für Entwicklungshilfe und Mission "YWAM Jugend mit einer Mission" durchgeführt. Beschreibung der Organisation "YWAM J-Bay" und die Aufnahmebestätigung liegen bei. Da die Ausbildung zur Missions und Entwicklungshelferin mit enormen Kosten verbunden ist, siehe Beschreibung + Flug und Versicherung, ersuche ich sie für die Zeit von Sep 2007 - einschließlich März 2008 die Familienbeihilfe weiter zu überweisen.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Familienbeihilfe für die volljährige Tochter des Berufungswerbers für die Zeit ab Oktober 2007 unter Hinweis auf § 2 Abs.1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Da die Missionstätigkeit der Tochter des Berufungswerbers keine spezielle Ausbildung zu einem bestimmten Beruf darstelle, sondern eine Art Praktikum, das dem Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes durch karitative Arbeiten diene, stelle diese keine Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes dar.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird damit begründet, dass die Ausbildung zum Missions und Entwicklungshelfer sich in mehrere Stufen gliedere. Der erste Teil umfasse die Grundausbildung, welche aus einem theoretischen Teil bestehe (Sprache, Kulturhindernisse, Ersthelferausbildung, Überlebensausbildung, etc.; Dauer ca. 3 Monate). Im zweiten praktischen Teil der Grundausbildung würden in Einsatzgebieten in Afrika (Gebiet werde erst im Laufe der ersten 3 Monate bestimmt) die erlernten Eigenschaften überprüft und die Eignung festgestellt. Nach Beendigung der 6 Monate dauernden Grundausbildung werde diese mit einer Abschlussbestätigung (Zeugnis) bestätigt. Anschließend könnten bei Eignung (nur mit Bestätigung der Grundausbildung möglich) weitere Aufbaukurse (Spezialisierung) absolviert werden. Spezialisierungsmöglichkeiten würden z.B in Richtung Seelsorge, Traumaaufarbeitung oder praktische Hilfsdienste, Gesundheitsdienst oder Mission gehen. Sollte die Tochter des Berufungswerbers nach den Strapazen der ersten 6 Monate noch immer Missions und Entwicklungshelferin werden wollen, so werde sie dies als ihren Beruf ausüben. Daher sehe der Berufungswerber die Grundausbildung als ersten Schritt (Lehre) zu ihrem Beruf. Da auch bei einem Studium in Österreich nicht immer vorher gesagt werden könne, ob das Studium nicht abgebrochen werde, sehe es der Berufungswerber bei seiner Tochter auch so.
Im Internet findet man Folgendes: "Jugend mit einer Mission ist der deutschsprachige Zweig von Youth With A Mission (JWAM). Auch bekannt als JMEM, verstehen wir uns als internationale Bewegung junger Christen, die sich dazu berufen wissen, Jesus Christus zu dienen und das Evangelium vom Reich Gottes ganzheitlich zu leben und zu verkünden. Unsere "Mission" ist es, Gott zu kennen und ihn bekannt zu machen. Seit dem Beginn 1960 lag unser Hauptschwerpunkt darauf, Jugendlichen zu ermöglichen, im Rahmen von weltweiten Missionseinsätzen anderen von ihrem Glauben an Jesus zu erzählen. Heute steht die Jugend bei uns immer noch im Mittelpunkt, dennoch sind 8-80-jährige aus mehr als 130 Ländern mit Jugend mit einer Mission unterwegs. In vielen unseren Teams leben und arbeiten Menschen unterschiedlicher Herkunft Seite an Seite. Unsere vielen Dienste und Aktivitäten lassen sich in drei Kategorien zusammenfassen: Evangelisation, Schulung und karitative Dienste.
Evangelisation: Wir möchten die Botschaft von Jesus Christus zeitgemäß und verständlich weitergeben, so dass die Menschen von heute sie verstehen und annehmen können. Dazu nutzen wir kreative Möglichkeiten wie Musik, Video, Websites, Pantomime, kulturelle Aufführungen, Sport & Freizeitangebote. Wir möchten Menschen aller Altersgruppen in unterschiedlichsten Situationen ihre Lebens an allen Orten der Erde erreichen. Schulung: Auf der Grundlage von biblisch-christlichen Werten möchten wir Menschen in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit und ihrer Fähigkeiten weiterbringen, so dass sie ihren Platz in der Gesellschaft und Kirche, in Weltmission und im Gemeindeleben bewusst einnehmen und ausfüllen können. Schulung, Jüngerschaft, die aus Beziehungen lebt, und praktische Anwendung des Erlernten gehören für uns untrennbar zusammen.
Die Jüngerschaftsschule ist die Grundvoraussetzung für jeden Vollzeit-JMEM-Mitarbeiter und dient gleichzeitig als Einstiegs-Programm zu allen anderen Fortbildungsmöglichkeiten.
Karitative Dienste: Wir möchten dort Hilfe und Hoffnung bringen, wo die Not am größten ist."
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im FLAG 1967 nicht exakt definiert. Aus der Rechtsprechung und der Literatur ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass eine "Berufsausbildung" jedenfalls dann vorliegt, wenn noch nicht berufstätigen Personen in einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (). Wesen und Ziel einer Berufsausbildung ist es daher, die Grundlagen für eine nicht nur vorübergehende Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zu schaffen, in dem es durch die Berufsausbildung und deren Abschluss in die Lage versetzt wird, am Arbeitsmarkt bestehen und sich seinen Lebensunterhalt aus Eigenem verdienen zu können. Eine derartige Sichtweise ist insbesondere auch deshalb geboten, da die Familienbeihilfe im Hinblick auf einen bestehenden Unterhaltsanspruch des Kindes, einen staatlichen Beitrag zur (finanziellen) Entlastung des Unterhaltsverpflichteten darstellt (vgl. ). Der aus dem ABGB resultierende Unterhaltsanspruch des Kindes endet im Regelfall mit der Beendigung der Berufsausbildung und der dadurch erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit.
Wird eine Ausbildung absolviert, die der (späteren) Ausübung eines Berufes dient bzw. Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist, durch welchen das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht, ist von einer "Berufsausbildung" auszugehen. Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 99/15/0080, so zum Ausdruck gebracht indem er ausführte: "Erweist sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit (Anm.: an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen entsprechend den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes) und besteht die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vor. Daran ändert nichts, dass auch ein zweiter Bildungsweg über bestimmte Seminare eröffnet ist."
Andererseits lässt sich aus diesem Erkenntnis auch deutlich ableiten, dass Maßnahmen, die diesen Zwecken nicht dienen, sondern im Wesentlichen darauf ausgerichtet sind, den jungen Menschen in seinem (christlichen) Glauben zu bestärken und zu festigen, nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 angesehen werden können. Wäre nämlich bereits die Absolvierung der im genannten Beschwerdefall absolvierten Maßnahme dem Grunde nach einer Beurteilung als "Berufsausbildung" zugänglich, hätte sich der Gerichtshof nicht auf die (entgeltliche) Tätigkeit als Religionslehrer an Schulen beziehen und diese letztlich als entscheidendes Kriterium ansehen müssen.
Die von der Tochter des Berufungswerbers absolvierte Ausbildung dient im Wesentlichen der Festigung der Berufung zum Missionar und einem Leben gemäß dieser Berufung und somit als erster Teil eines Lebens in der geistlichen Gemeinschaft. Die im Rahmen dieser Ausbildung absolvierten Ausbildungsschritte dienen dem Leben in der und im Sinne der religiösen Gemeinschaft sowie der Eingliederung in diese, jedoch nicht der Erlernung eines künftig auszuübenden, die Selbsterhaltungsfähigkeit herbeiführenden Berufes.
Es liegt somit keine Berufsausbildung im Sinne der Bestimmungen des FLAG 1967 vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at