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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.12.2012, RV/2029-W/12

Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages bei ausländischer Pension


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Miterledigte GZ:
RV/4013-W/10

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2009 und vom betreffend Einkommensteuer 2010 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber bezog im Jahr 2009 inländische Pensionseinkünfte in Höhe von 19.267,66 Euro sowie ausländische Pensionseinkünfte in Höhe von 1.273,48 Euro. Letztere Bezüge sind gemäß Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich nicht steuerpflichtig, aber für den Progressionsvorbehalt heranzuziehen.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2009 erklärungsgemäß fest. Aus dem Einkommensteuerbescheid 2009 ergab sich eine Abgabennachforderung in Höhe von 172,72 Euro.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 erhob der Berufungswerber Berufung, in welcher er Folgendes ausführte:

"Meine Berufung richtet sich gegen die Höhe der Festsetzung bzw. Steuernachzahlung für 2009; die Höhe dieses Betrages muss auf einem Irrtum bei der Berechnung beruhen.

Als einfacher Steuerpflichtiger kann ich die Art der Berechnung nicht nachvollziehen und daher auch nicht die Stelle bezeichnen, wo der Irrtum zu finden ist. Ich muss meine Begründung daher anders formulieren:

Ich beziehe eine inländische und zwei kleine ausländische Pensionen. Ich gehe davon aus, dass die Einkommensteuer für die inländische Pension von der auszahlenden Stelle in richtiger Höhe abgeführt wurde und sich zwischen den monatlich dafür abgezogenen Beträgen und dem in dem Bescheid berechneten Betrag Unterschiede höchstens im Cent-Bereich ergeben können.

Die Gesamthöhe der ausländischen Pensionen (nach Abzug des richtig berechneten Veranlagungsfreibetrages) hat sich 2009 gegenüber 2008 um rund 140 Euro erhöht. Demgegenüber habe ich 2009 um ebenfalls rund 140 Euro höhere Sonderausgaben (als 2008) gehabt.

Trotzdem werden mir für 2009 um rund 41 Euro mehr an Einkommensteuer vorgeschrieben als für 2008."

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2010 erklärungsgemäß fest. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wird vom Berufungswerber auf seine Ausführungen in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 verwiesen.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Nach § 33 Abs. 6 EStG 1988 beträgt der Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null.

Die Einschleifung erfolgt nach folgender Formel: (25 000 - Pensionseinkommen) x 5 %.

Maßgeblich für die Einschleifung ist nicht das gesamte Jahreseinkommen (Pension zuzüglich anderer Einkünfte), sondern das aus den Pensionsbezügen resultierende Einkommen. Dabei sind

- Werbungskosten gemäß § 62 EStG 1988 im Zusammenhang mit dem Pensionsbezug (insbesondere Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung),

- Sonderausgaben, insoweit diese Gegenstand eines Freibetragsbescheides sein können,

- außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG 1988,

- Freibeträge gemäß §§ 35, 105 EStG 1988

zur Ermittlung des Pensionseinkommens vorrangig von den (laufenden) Pensionsbezügen abzuziehen (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 10. EL, § 33 Anm 143).

Die Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages ist von jenen Pensionsbezügen zu bemessen, die dem Welteinkommen zu Grunde liegen, und zwar unabhängig davon, ob ein Teil der Pensionsbezüge als Auslandseinkünfte auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) von der österreichischen Steuer freigestellt ist (vgl. RV/0470-G/08; ; RV/0122-G/12; Wanke in MSA EStG 10. EL, § 33 Anm 144).

Dementsprechend wurden im vorliegenden Fall für die Berufungsjahre 2009 und 2010 auch die ausländischen DBA-befreiten Pensionsbezüge für die Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages herangezogen. Die Höhe des Pensionistenabsetzbetrages wurde wie folgt ermittelt:


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2009
inländische Pensionsbezüge
19.267,66
ausländische Pensionsbezüge
+ 1.273,49
Sonderausgaben
- 299,36
20.241,79

(25.000 - 20.241,79) x 5 % = 237,91 €.


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2010
inländische Pensionsbezüge
19.561,52
ausländische Pensionsbezüge
+ 1.340,97
Sonderausgaben
- 426,40
20.476,09

(25.000 - 20.476,09) x 5 % = 226,20 €.

Hingegen wurden für das Vorjahr 2008 unrichtigerweise lediglich die inländischen Pensionsbezüge bei der Berechnung des Pensionistenabsetzbetrages berücksichtigt. Die Höhe des Pensionistenabsetzbetrages wurde wie folgt ermittelt:


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2008
inländische Pensionsbezüge
18.811,76
Sonderausgaben
- 160,00
18.651,76

(25.000 - 18.651,76) x 5 % = 317,41.

Bei richtiger Berechnung - unter Einbeziehung der ausländischen Pensionsbezüge - hätte sich für das Jahr 2008 ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 257,26 € ergeben.

Die im Vergleich zum Einkommensteuerbescheid 2008 höheren Abgabennachforderungen aus den Einkommensteuerbescheiden 2009 und 2010 beruhen nach der Aktenlage daher überwiegend auf einer unrichtigen Berechnung des Pensionistenabsetzbetrages im Einkommensteuerbescheid 2008.

Die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 erweisen sich hingegen als inhaltlich rechtmäßig. Die dagegen eingebrachten Berufungen waren daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at