Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.07.2007, RV/1876-W/02

Studienwechsel

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab für T., geb. am datum1, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Tochter des Berufungswerbers (Bw.) hat im Wintersemester 1997/98 die kombinationspflichtigen Studienrichtungen "Völkerkunde" und "Anglistik u. Amerikanistik" begonnen und das Finanzamt gewährte dem Bw. die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die Dauer des ersten Studienabschnittes der gewählten Studienrichtungen (für fünf Semester) bis inkl. Februar 2000.

Mit Schreiben vom gab die Tochter des Bw. bekannt, sie sehe sich außerstande das "sogenannte Sprechpraktikum", welches im Studienplan der Studienrichtung Anglistik u. Amerikanistik enthalten sei, erfolgreich abzuschließen. Beim Sprechpraktikum handle es sich um eine mündliche Prüfung, bei der zwei Texte in englischer Sprache vorgetragen werden müssten. Bei ihr komme es infolge eines Mund- und Kieferproblems zu unkorrekten Lautbildungen. Aus diesem Grunde habe sie sich entschlossen, "Anglistik und Amerikanistik" als zweite Studienrichtung abzugeben und stattdessen eine Fächerkombination aus "Anglistik u. Amerikanistik und Geschichte" zu beginnen. Damit sei das erfolgreiche Bestehen des Sprechpraktikums nicht weiter erforderlich.

Dem Schreiben beigefügt war eine Kopie des an das Prüfungsreferat der Universität gerichteten Antrages der Tochter vom um Bewilligung der Fächerkombination "Anglistik und Amerikanistik und Geschichte". Weiters legte der Bw. die Bestätigung einer Dipl. Logopädin vom , wonach bei der Tochter des Bw. eine "Myofunktionelle Störung (Muskelfunktionsstörung bes. im Bereich der Mund- und Zungenmuskulatur) bei Mexialbiss und Zahnstellungsanomalie" vorliege.

In einem ebenfalls vorgelegten Gutachten des Facharztes für Zahn- Mund- und Kieferheilkunde, Dr. S. vom stellte dieser laut seinen Untersuchungen folgendes fest:

"... Frau ... weist einen Kreuzbiss rechts und links und einen Kantbiss an den Frontzähnen auf. Der Oberkiefer ist im Verhältnis zum Unterkiefer zu schmal und zu kurz entwickelt. Außerdem besteht ein Missverhältnis zwischen Größe der Zunge und der Größe des Oberkiefers. Das bedeutet dass die Zunge auf Grund der anatomischen Gegebenheiten in ihrer Funktion gestört ist und es dadurch zu Schwierigkeiten in der Lautbildung kommen kann. ..."

Laut einem in Kopie vorgelegtem Bescheid vom über die Anrechnung von Prüfungen gemäß § 59 Abs. 2 UniStG durch den Vorsitzenden der Studienkommission wurden der Tochter für die bewilligte Fächerkombination insgesamt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 Wochenstunden aus der Studienrichtung "Anglistik u. Amerikanistik" anerkannt.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für seine Tochter ab ab. Nach Zitierung des § 2 Abs.1 lit b FLAG 1967 sowie § 17 Abs.1 StudFG 1992 führte das Finanzamt begründend aus, dass die Tochter des Bw. das Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt habe und das Studium bereits öfter als zweimal gewechselt habe.

In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung wiederholte der Bw., dass es der Tochter wegen ihres Mund- und Kieferproblems nicht möglich gewesen sei, das ordentliche Studium der Anglistik weiterzuführen und sie gezwungen gewesen sei, diesem durch eine Fächerkombination auszuweichen.

Die Berufung wurde über Antrag des Bw. der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Das Finanzamt hat dem Bw. die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für seine Tochter, nachdem diese den ersten Studienabschnitt der für den Anspruch auf Familienbeihilfe gewählten Studienrichtungen (mit Ablegung der ersten Diplomprüfung der zweiten Studienrichtung "gewählte Fächer ..." am ) abgeschlossen hat, ab Februar 2001 wieder gewährt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 i.d.F. BGBl. 201/1996 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für die Familienbeihilfe.

Gemäß § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Gemäß § 17 Abs. 2 StudFG 1992 gelten jedoch folgende Wechsel einer Studienrichtung (u.a.) nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden.

Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG 1992 (idF BGBl. 23/1999) ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist nicht zu beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer absolviert hat. Dass vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , G 204, 205/03, ausgesprochen wurde, dass § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992 idF BGBl. 23/1999 bis zum Ablauf des verfassungswidrig war, ist für den Berufungsfall im Grunde der Bestimmung des Art. 140 Abs. 7 B-VG bedeutungslos, weil der Beschwerdefall nicht zum Anlassfall im Sinne dieser Verfassungsvorschrift geworden war ().

§ 17 Abs. 4 StudFG 1992 idF BGBl. I Nr. 76/2000, wonach ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten ist, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat, ist mit in Kraft getreten und damit für den im gegenständlichen Fall strittigen Zeitraum nicht anwendbar.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörden, abgesehen von offenkundigen Tatsachen und von solchen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Im Berufungsfall stellt sich laut Aktenlage bzw. laut vorgelegtem Studienblatt der Universität Wien für das Sommersemester (SS) 2000 der Studienablauf der Tochter des Bw. wie folgt dar:


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Beginn
Studienrichtung
Studienwechsel
Abmeldung lt. Studienbuch
fortgesetzt gemeldet
StD
Bezug der Familien-beihilfe
Semester
Sem
Semester
ab WS 96 ()
323 Übersetzter- u. Dolmetscherausbildung
4
5
2
323 Englisch
345 Französisch
ab WS 97 ()
307 Völkerkunde
WS 97 1. Wechsel
5
5
5
343 Anglistik u. Amerikanistik
nach 2 Semestern
ab SS 99 ()
323 Übersetzter- u. Dolmetscherausbildung
Doppelstudium
2
-
323 Englisch
(Nebenstudium)
345 Französisch
kein Wechsel
ab SS 00 ()
307 Völkerkunde
SS 00 2. Wechsel
5
395 Gewählte Fächer statt 2. Studienrichtung
nach 5 Semestern

WS: Wintersemester, SS: Sommersemester, StD: vorgesehene Studiendauer des Studienabschnittes inkl. Toleranzsemester gem. § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967

Die Tochter des Bw. hat laut vorgelegtem Studienblatt demnach im Wintersemester 1996/97 eine Übersetzer- u. Dolmetscherausbildung (Englisch, Französisch) begonnen. Nach dem ersten Studienjahr gab sie als Hauptstudium die kombinationspflichtigen Studienrichtungen "Völkerkunde" und "Anglistik u. Amerikanistik" bekannt gegeben und damit hat sie den ersten (jedoch nach § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992 nicht "schädlichen") Studienwechsel vorgenommen. Diese Studienrichtungen betrieb sie ab dem Wintersemester 1997/98 unbestritten für die Dauer von fünf Semestern. Die erste Diplomprüfung der (ersten) Studienrichtung "Völkerkunde" legte die Tochter des Bw. laut nachgereichtem Diplomprüfungszeugnis am ab.

Mit Beginn des Sommersemesters 2000 tauschte die Tochter des Bw. eine der beiden kombinationspflichtigen Studienrichtungen aus. Es wurde der Studierende über Antrag anstatt der zweiten Studienrichtung "Anglistik u. Amerikanistik" als "gewähltes Fach statt der zweiten Studienrichtung" die Fächerkombination "Anglistik u. Amerikanistik/Geschichte" bewilligt und dadurch hat sie einen (zweiten) Wechsel einer Studienrichtung vorgenommen. Die erste Diplomprüfung dieser zweiten Studienrichtung und damit der Abschluss des ersten Studienabschnittes erfolgte durch die am bestandene Diplomprüfung in der zweiten Studienrichtung Fächerkombination "Anglistik u. Amerikanistik/Geschichte".

Die für den Anspruch auf Familienbeihilfe erforderlichen Voraussetzungen müssen jeweils für das von der Studierenden gewählte und für die Geltendmachung des Anspruches bekanntgegebene (Haupt)Studium vorliegen. Dass die Tochter des Bw. laut vorgelegtem Studienblatt neben den Studienrichtungen "Völkerkunde" und "Anglistik u. Amerikanistik" auch die Übersetzer- u. Dolmetscherausbildung als Zweitstudium (bis inkl. Sommersemester 1999) fortgesetzt gemeldet hat und diese Studienrichtung im Sommersemester 2000 auch wieder aufgenommen hatte, ist für den strittigen Zeitraum ab März 2000 nicht relevant, weil der Familienbeihilfenanspruch ab dem Wintersemester 1997/98 für die zuletzt genannten Studienrichtung als Hauptstudium nicht geltend gemacht wurde.

Die Tochter des Bw. hat immer nur kombinationspflichtige Studienrichtungen betrieben. Ein kombinationspflichtiges Studium ist durch die beiden miteinander kombinierten Studienrichtungen definiert und ist insofern als eine Einheit aufzufassen, als seine Absolvierung innerhalb der für die jeweilige Studienrichtung für jeden Studienabschnitt jeweils festgesetzten Studienzeit von den studienrechtlichen Vorschriften her vorgesehen ist. Bereits bei Änderung einer der beiden Studienrichtungen liegt daher ein Studienwechsel i.S. des § 17 StudFG 1992 vor.

Die in den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehene (Mindest)Studienzeit mit Einrechnung des nach § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 zu berücksichtigenden Toleranzsemesters (im Folgenden kurz: Anspruchsdauer) beträgt bei den von der Tochter des Bw. gewählten kombinationspflichtigen Studienrichtungen für den ersten Studienabschnitt jeweils fünf Semester. Somit standen für den ersten Studienabschnitt der gewählten Studienrichtungen fünf Semester zur Verfügung. Die Tochter des Bw. hat vor dem Wechsel der Studienrichtung im Sommersemester 2000 unbestritten bereits fünf Semester lang die Studienrichtung "Anglistik und Amerikanistik" im ersten Studienabschnitt betrieben. Die erste Diplomprüfung der ersten Studienrichtung "Völkerkunde" hat die Tochter des Bw. zwar am abgelegt. Die erste Diplomprüfung der zweiten Studienrichtung und damit der Abschluss des ersten Studienabschnittes erfolgte erst durch die am bestandene Diplomprüfung in der zweiten Studienrichtung Fächerkombination "Anglistik u. Amerikanistik/Geschichte". Der Studienwechsel im Sommersemester 2000 erfolgte somit erst nachdem die Anspruchsdauer des ersten Studienabschnittes bereits abgelaufen, jedoch der Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen war.

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 nur, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester überschritten wird. Der Studienwechsel erfolgte im gegenständlichen Fall nach Ablauf der für den ersten Studienabschnitt zur Verfügung stehenden fünf Semester. Unabhängig vom Studienwechsel bestand somit im Berufungsfall nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls ab März 2000 kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weil der erste Studienabschnitt nach Ablauf der fünf Semester noch nicht abgeschlossen war.

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 liegen nicht vor, weil die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt bereits um mehr als ein Semester überschritten wurde und erfolgt der Studienwechsel erst nach dem Ablauf der für den ersten Studienabschnitt zur Verfügung stehenden Semester, kann dies nicht zur Verlängerung der Anspruchsdauer für diesen ersten Studienabschnitt der betriebenen Studienrichtung führen, denn gemäß § 17 Abs. 1 Z.3 StudFG 1992 liegt bei einem Studienwechsel ein günstiger Studienerfolg bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium nicht vor, wenn nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen wird. Unabhängig davon, dass der Wechsel nach dem dritten Semester erfolgte und deshalb nach gemäß § 17 Abs. 1 Z.2 StudFG 1992 im Berufungsfall der Anspruch auf Familienbeihilfe ab März 2000 nicht gegeben war, liegt somit auch gemäß § 17 Abs. 1 Z.3 StudFG 1992 bis zum Abschluss des ersten Studienabschnittes kein Anspruch vor.

Durch den vorgenommenen "Austausch" einer Studienrichtung im März 2000 hat die Tochter des Bw. die zweite Studienrichtung des kombinationspflichtigen Studiums nach fünf Semestern (und damit nach dem dritten Semester iS des § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992) gewechselt.

Ein solcher Studienwechsel ist zwar nicht schädlich, wenn gemäß § 17 Abs. 2 Z.1 StudFG 1992 die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Im Berufungsfall wurden im danach betriebenen kombinationspflichtigen Studium laut Anrechnungsbescheid vom von den bereits absolvierten Prüfungen aus der Studienrichtung "Anglistik und Amerikanistik" nur 16 Wochenstunden für das gewählte "Zweitfach" in Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG 1992 angerechnet. Im Verhältnis zur Wochenstundenanzahl des gesamten Studienabschnittes (30 Wochenstunden in fünf Semestern) müssten pro bereits absolviertem Semester 6 Wochenstunden angerechnet werden, damit die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer der nunmehr betriebenen Studienrichtung berücksichtigt wären. Da jedoch aus dem Vorstudium "Anglistik u. Amerikanistik" nur 16 Wochenstunden für "Anglistik u. Amerikanistik/Geschichte" angerechnet wurden, liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z.1 StudFG 1992 somit nicht vor.

Zum Vorbringen des Bw., es sei der Tochter wegen ihres Mund- und Kieferproblems nicht möglich gewesen, das ordentliche Studium der Anglistik/Amerikanistik weiterzuführen und sie sei gezwungen gewesen, diesem durch eine Fächerkombination auszuweichen, ist auszuführen: Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 StudFG 1992 gelten u. a. auch Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden. Laut bereits angeführtem Gutachten vom stellte der Facharzt für Zahn- Mund- und Kieferheilkunde fest, dass es bei der Tochter des Bw. auf Grund anatomischer Gegebenheiten im Mund -und Kieferbereich zu Schwierigkeiten in der Lautbildung kommen kann.

Allerdings hat die Tochter des Bw. laut vorgelegter Kopie des an die Universität gerichteten Ansuchens um Bewilligung der Fächerkombination vom (zwei Tage vor Ausstellung des erwähnten Gutachtens) als Begründung folgendes angeführt:

"Der Hauptgrund an der Fächerkombination aus den Fächern Anglistik/Amerikanistik und Geschichte war in erster Linie Interesse. Ein weiteres Kriterium für meine Entscheidung war die Tatsache, mir mit dieser Fächerkombination meine Berufsmöglichkeiten zu erweitern und meine Berufsvorstellungen in die Realität umsetzten zu können. Ich finde, dass es besonders beim Fach Anglistik & Amerikanistik von Relevanz ist zu zeigen, wie vielschichtig und flexibel eine Sprache ist. Deswegen habe ich versucht aus den unterschiedlichen Bereichen (z.B. Literatur, Linguistik usw.) jene auszuwählen, die mich am meisten interessieren und mir von größtem Nutzen sein können."

Die Studierende hat sich laut den Angaben im Ansuchen um Bewilligung der Fächerkombination aus Interesse und wegen der erweiterten Berufsmöglichkeiten entschlossen, eine andere Studienrichtung zu wählen. Ungünstige Berufsaussichten im Fall der Absolvierung des Vorstudiums sind jedoch kein Umstand, der als unabwendbares Ereignis, das ohne Verschulden des Studierenden zwingend iSd § 17 Abs. 2 StudFG 1992 idF BGBl 1996/201 den Studienwechsel herbeigeführt hat, anerkannt werden kann (.

Hätte sich die Tochter des Bw. tatsächlich wegen der im Berufungsvorbringen dargestellten "Schwierigkeiten bei der Lautbildung" entschlossen, eine andere Studienrichtung zu wählen, wäre es bei entsprechend zielstrebigem Studium naheliegend gewesen, dass ein Studienwechsel nicht erst nach dem Ablauf der für den ersten Studienabschnitt zur Verfügung stehenden Anspruchsdauer vorgenommen wird. Laut den vom Bw. vorgelegten Unterlagen hat die Tochter im Rahmen des Vorstudiums der "Anglistik u. Amerikanistik". u.a. die "Sprachübungen I bis IV" im Zeitraum Jänner 1998 bis Jänner 2000 erfolgreich abgelegt und diese Lehrveranstaltungen wurden vom Vorsitzenden der Studienkommission auch für die neue Fächerkombination (im Ausmaß von 12 der insgesamt 16 Wochenstunden) angerechnet. Bei gravierenden Lautbildungsproblemen der Tochter des Bw. hätten diese bereits vor dem Wechsel bei den erwähnten, im Vorstudium besuchten Lehrveranstaltungen auftreten bzw. auffallen müssen.

Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Studienwechsels erst nach Ablauf der zur Verfügung stehenden Anspruchsdauer, auf die im Widerspruch zum Berufungsvorbringen gegenüber der Universität angeführten Gründe für den Wechsel und den Feststellungen des Facharztes, dass es zu Schwierigkeiten in der Lautbildung kommen "kann", ist es nach den vorstehenden Ausführungen nicht wahrscheinlich bzw. konnte der Bw. nicht glaubhaft machen, dass der Studienwechsel ohne Verschulden der Studierenden durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt wurde. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z.2 StudFG 1992 sind somit nicht gegeben.

Unter Berücksichtigungen des § 17 Abs.4 StudFG 1992 idF BGBl 23/1999 besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nach einem Studienwechsel im Sinne des Abs.1 Z. 2 leg.cit. jedoch wieder, wenn der nach dem Wechsel betriebene Studienabschnitt innerhalb der vorgesehen Anspruchsdauer absolviert wurde.

Die Tochter des Bw. hat den ersten Studienabschnitt der gewählten Studienrichtung mit Ablegung der ersten Diplomprüfung der zweiten Studienrichtung am abgeschlossen. Das Finanzamt hat dem bereits Rechnung getragen, indem es dem Bw. die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für seine Tochter ab Februar 2001 wieder gewährt hat.

Im gegenständlichen Fall war somit nach den vorstehenden Ausführungen der Anspruch auf Familienbeihilfe ab März 2000 bis zum Abschluss des ersten Studienabschnittes (mit Ablegung der Diplomprüfungen der zweiten Studienrichtung) nicht gegeben und es war wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Studienwechsel
Anspruchsdauer
Vorstudienzeiten
unabwendbares Ereignis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at