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OGH vom 20.04.2010, 1Ob23/10d

OGH vom 20.04.2010, 1Ob23/10d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Domenico C*****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Katarina R*****, vertreten durch Bartl Partner Rechtsanwalts KG in Graz, wegen Feststellung (Streitwert 50.000 EUR), Einwilligung in die Einverleibung des Eigentums (50.000 EUR), Abgabe einer Erklärung (160.000 EUR) und 409.004,05 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 152/09m 88, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 10 Cg 7/09d 75, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Urteilsfällung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

B e g r ü n d u n g :

Der (verheiratete) Kläger und die Beklagte unterhielten seit 1987 eine Beziehung. Nachdem die Beklagte durch eine vom Kläger eingefädelte Scheinehe die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hatte, lebten die Streitteile seit Mai 1990 in einem gemeinsamen Haushalt in Italien. Der Kläger verfügte zum damaligen Zeitpunkt - anders als die Beklagte über verschiedene Vermögenswerte und war Gesellschafter eines Handelsunternehmens, in dem die Beklagte von Mai 1990 bis Oktober 2002 teilzeitbeschäftigt war. Im Jahr 1992 verkaufte der Kläger ein ihm gehöriges Lampenerzeugungsunternehmen und betrieb dann ein „Atelier“, das sich mit dem Leuchtmittelhandel beschäftigte. Nachdem beide Streitteile im Oktober 2002 aus dem schon erwähnten Handelsunternehmen ausgeschieden waren, arbeitete die Beklagte im Atelier des Klägers mit und befasste sich dabei vor allem mit der Betreuung von Großkunden in Österreich. Schon 1994 hatte sie ein eigenes „Atelier-Service“ gegründet, das sich mit der Vertretung eines Möbelhandelsunternehmens beschäftigte, wofür sie Provisionszahlungen erhielt.

Während ihrer Lebensgemeinschaft erwarben die Streitteile mehrere Liegenschaften in Österreich: 1992 wurde ein Objekt als „eine Art Wochenendhaus“ erworben (EZ 398); die Kaufentscheidung erfolgte gemeinsam, grundbücherliche Eigentümerin ist die Beklagte allein, wobei allerdings zu Gunsten des Klägers ein grundbücherlich sichergestelltes Vorkaufsrecht vereinbart wurde. Im Jahr 1995 erwarben die Streitteile eine Liegenschaft, auf der sie von 1996 bis 1998 ein zur Eigennutzung bestimmtes Wohnhaus errichteten (EZ 237). Auch hier erfolgten die Kaufentscheidung und die Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Hausbau gemeinsam; grundbücherliche Eigentümerin ist die Beklagte allein. Im April 1998, kurz vor Geburt des ersten gemeinsamen Sohnes, übersiedelten die Streitteile nach Österreich, wobei sich die Beklagte bis 2001 in Karenzurlaub befand. Auch der Kläger ging bis zum Jahr 2002 im Wesentlichen keiner Beschäftigung mehr nach und bezog auch kein nennenswertes Einkommen; in dieser Zeit lebten die Streitteile von dem Ersparten. Im Jahr 2002 gründeten sie gemeinsam mit einem weiteren Teilhaber eine GmbH, in der die Beklagte auch teilzeitbeschäftigt war. In diesem Zusammenhang, aber auch in der Absicht, aus der weitergehenden „Entwicklung“ der Immobilien zusätzliche Gewinne zu machen, erwarben die Streitteile nach gemeinsam getroffener Kaufentscheidung vier weitere Liegenschaften in der Steiermark (EZ 699, EZ 920, EZ 913 und EZ 886), wobei jeweils außer bei der EZ 886 ein grundbücherlich sichergestelltes Vorkaufsrecht sowie ein Belastungs und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Klägers vereinbart wurden, die Beklagte aber (überall) allein grundbücherliche Eigentümerin wurde.

Da die GmbH keine nennenswerten Gewinne erwirtschaftete, wurde sie von den Streitteilen im Jahr 2004 verkauft. Der Kläger gründete ein Unternehmen, in dem er Holzbauten vertrieb. Die Beklagte arbeitete nach einer Weiterbildung ab Jänner 2005 ganztägig bei einem Handelsunternehmen, wobei der Arbeitsumfang den Vorstellungen des Klägers widersprach, der von ihr im Hinblick auf ihre familiären Verpflichtungen eine Reduktion ihrer Arbeitszeit verlangte. Im Zuge dieser Auseinandersetzung und vor dem Hintergrund des eigenen Einkommens der Beklagten entstand zwischen den Streitteilen auch Streit über die Verwendung von und die Zugangsberechtigung zu den diversen Vermögenswerten. Nachdem die Beklagte im Oktober 2005 ihren nunmehrigen Ehegatten kennengelernt hatte, beendete sie mit November 2005 die Lebensgemeinschaft mit dem Kläger und zog im März 2006 mit den beiden gemeinsamen Kindern aus dem bisher gemeinsam bewohnten Haus aus. Als sich die Parteien über eine Aufteilung der verschiedenen Vermögenswerte nicht einigen konnten, ließ der Kläger der Beklagten durch seine rechtsfreundliche Vertreterin mit Schreiben vom mitteilen, dass die Voraussetzungen des § 1210 ABGB vorlägen, weil die Beklagte gegen wesentliche Bestimmungen des seiner Ansicht nach bestehenden Gesellschaftsvertrags verstoßen habe und ihm daher die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Mit dem Ausschluss der Beklagten aus der bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei diese Gesellschaft aufgelöst und das Vermögen der Gesellschaft auf den Kläger übergegangen, sofern es nicht ohnehin bereits ausschließlich ihm zuzuordnen gewesen sei.

Das während der Lebensgemeinschaft der Streitteile insbesondere mit den „Atelier-Services“ erwirtschaftete Geld war von beiden auf Konten in Liechtenstein, in Österreich und in Italien deponiert und auf verschiedene Art und Weise veranlagt worden. Die Streitteile haben so gemeinsam Vermögenswerte angeschafft und versucht, diese langfristig zu erhalten. Wer von ihnen in welcher Zeit, mit oder ohne Beitrag des jeweils anderen wie viel Einkommen erzielt hat, kann ebenso wenig festgestellt werden wie die Herkunft und die konkrete Höhe aller veranlagten Vermögenswerte. Der Umstand, dass die Beklagte jedenfalls grundbücherliche Alleineigentümerin der erworbenen Liegenschaften und über andere Vermögenswerte allein verfügungsberechtigt sein sollte, ist auf das Bestreben der Streitteile zurückzuführen, die Beklagte und die gemeinsamen Kinder gegenüber Gläubigern des Klägers, insbesondere dem Fiskus, aber auch gegenüber erbrechtlichen Ansprüchen der Ehefrau des Klägers und der ehelichen Kinder abzusichern.

Abgesehen vom Liegenschaftsvermögen gab es ein auf den Namen der Beklagten allein lautendes Depot bei einer italienischen Investmentbank, auf dem die Streitteile im Jahr 1997 eine Veranlagung vorgenommen hatten und auf dem der Kläger ursprünglich zeichnungsberechtigt war. Ende 2005 hob die Beklagte von diesem Konto etwa 35.000 EUR ab; bei Klageeinbringung wies das Konto einen Saldo von 611,10 EUR auf. Im Juni 2006 realisierte sie einen Teil einer auf ihren Namen abgeschlossenen Lebensversicherung auf dieses Konto und ließ von dort einen Betrag von 15.001,86 EUR auf ein Konto bei einer anderen Bank überweisen. Die Beklagte ist weiters Versicherungsnehmerin bei vier Lebensversicherungsverträgen; im Erlebensfall ist die Beklagte bezugsberechtigt, im Ablebensfall jeweils eines der Kinder bzw beide Kinder zu gleichen Teilen. Weiters war die Beklagte Versicherungsnehmerin dreier weiterer Lebensversicherungsverträge bei einem italienischen Versicherungsunternehmen. Einer dieser Verträge wurde von der Beklagten im Februar 2008 gekündigt und das Realisat von 27.715,25 EUR auf ihr Girokonto überwiesen. Aus einem weiteren, am gekündigten Lebensversicherungsvertrag erhielt die Beklagte einen Auszahlungsbetrag von rund 15.000 EUR. Bereits am hatte sie mit Zustimmung und unter Beitritt des Klägers (als Vorkaufsberechtigtem) eine Liegenschaft (EZ 699) verkauft. Zu einem nach Beendigung der Lebensgemeinschaft liegenden Zeitpunkt erhielt die „Klägerin“ (richtig wohl: Beklagte) daraus einen Teilbetrag von 25.000 EUR. Sie vereinnahmte seit der Beendigung der Lebensgemeinschaft auch die Mietzinseinnahmen aus der Vermietung einer anderen Liegenschaft (EZ 913) in Höhe von monatlich 800 EUR.

Der Kläger begehrte nun

a) die Feststellung, dass die zwischen ihm und der Beklagten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Schreiben vom durch Ausschluss der Beklagten aus der Gesellschaft gemäß § 1210 ABGB hilfsweise, dass die zwischen ihm und der Beklagten bestehende Gesellschaft gemäß § 1205 ABGB aufgelöst sei, und

b) die Beklagte schuldig zu erkennen,

aa) in die Einverleibung seines Eigentumsrechts an den Liegenschaften EZ 398 GB P*****, EZ 237 GB L***** und EZ 920, 913 und 886 je GB U***** einzuwilligen,

bb) gegenüber einem namentlich angeführten Bankinstitut in Italien die unwiderrufliche Erklärung abzugeben, dass er für ein bestimmtes Konto der alleinige Verfügungsberechtigte und Kontoinhaber sei, sowie

cc) ihm 409.004,05 EUR samt Zinsen zu bezahlen.

Er brachte vor, zwischen den Streitteilen habe nicht nur eine Lebensgemeinschaft, sondern auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden, und zwar zu dem Zweck, Vermögen zu bilden und damit eine nachhaltige wirtschaftliche Grundlage für die Familie, insbesondere für die beiden gemeinsamen Kinder, zu schaffen. Die finanziellen Mittel habe überwiegend er beigetragen, während die Beklagte im Wesentlichen nur Arbeitsgesellschafterin (Haushalt, Kindererziehung) gewesen sei. Mit Erklärung vom Mai 2006 habe er die Beklagte berechtigt (treuwidriges Verhalten, Auflösen von Guthaben, Vereinnahmen von Einkünften aus Vermietung und Verkäufen) aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Das habe nicht nur die Gesellschaft aufgelöst, sondern auch zum Übergang des Gesellschaftsvermögens auf ihn als Gesamtrechtsnachfolger geführt. Jedenfalls sei die Gesellschaft gemäß § 1205 ABGB aufgelöst. Auch in diesem Fall sei er im Rahmen der Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens Alleineigentümer des Gesellschaftsvermögens geworden. Das Zahlungsbegehren leitete er aus eigenmächtigen Behebungen und Zuwendungen der Beklagten aus ausschließlich ihm zustehenden Vermögenswerten ab (Realisat aus Wertpapierveranlagungen: 300.504,05 EUR [110.806,54 EUR + 73.825,78 EUR + 115.871,73 EUR]; Kaufpreisraten: 50.000 EUR; Mietentgelte: 13.500 EUR [Zeitraum Dezember 2005 bis Februar 2008, 500 EUR per Monat netto]; Guthaben bei einer italienischen Bank: 45.000 EUR).

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, es habe kein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Streitteilen bestanden. Während der Lebensgemeinschaft habe sie weit aus mehr verdient als der Kläger, weshalb in erster Linie sie das Vermögen erwirtschaftet habe. Beiträge des Klägers habe er ihr mit der Auflage geschenkt, die Liegenschaften später den gemeinsamen Kindern zukommen zu lassen. Der Kläger habe das Scheitern der Lebensgemeinschaft selbst zu verantworten. Sogar wenn eine Gesellschaft bestanden hätte, habe der Kläger keinen Anspruch auf den Hauptstamm des Gesellschaftsvermögens. Dann müsste erst geklärt werden, wer welchen Anteil am Hauptstamm eingebracht und wer welchen Anspruch auf welchen Teil des Gesellschaftsvermögens habe, wobei auch weitere gemeinsame Vermögenswerte (Liegenschaft im Ausland, Einrichtungsgegenstände, Guthaben aus nur formell auf den Namen der Tochter des Klägers lautendem Konto) berücksichtigt werden müssten. Die vom Kläger geltend gemachten Gelder habe sie berechtigt vereinnahmt. Das Begehren sei auch rechnerisch unrichtig, weil der Kläger einzelne Kontostände zusammengerechnet und Beträge teilweise doppelt gezählt habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent begründet werden. Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft allein begründe noch keine Gesellschaft. Verfolgten aber Ehepartner bzw Lebensgefährten gemeinsam einen darüber hinausgehenden besonderen (beschränkten, in der Regel wirtschaftlichen) Zweck, wie zB den Betrieb eines gemeinsamen Unternehmens oder den gemeinsamen Erwerb einer Liegenschaft bzw die gemeinsame Errichtung oder den Ausbau eines Hauses, so könne eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegeben sein. Bei Ehegatten oder Lebensgefährten werde in der Vereinigung von Mühe, Kapital (Einkommen) und Sachwerten zur Erreichung eines beschränkten wirtschaftlichen Zwecks häufig die konkludente Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gesehen, wenn die Leistungen über die (eheliche) Beistandspflicht hinausgehen. Es müssten aber Umstände vorliegen, die keinen Zweifel an der Absicht, einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen, übrig lassen, und müsste ein über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital im gemeinschaftlichen Zusammenwirken verfolgt werden. Als entscheidend werde auch immer wieder die Vereinbarung einer wenn auch nur losen Gemeinschaftsorganisation angesehen. Nach diesen Grundsätzen sei die Lebensgemeinschaft der Streitteile (auch) eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht gewesen. Sie habe den Zweck verfolgt, durch beiderseitige Leistungen, durch Einsatz bereits vorhandener Vermögenswerte des Klägers und Arbeitsleistungen ein Vermögen aufzubauen „und/oder ihre gewerbliche Tätigkeit gemeinsam auszuüben“. Im Hinblick auf die beiden Streitteilen zustehenden Ein- oder Mitwirkungsrechte habe auch die erforderliche lose Gemeinschaftsorganisation bestanden. Die Gesellschaft sei durch Beendigung der Lebensgemeinschaft aufgelöst worden. Da die Gesellschaft nach § 1205 ABGB mit Beendigung automatisch aufgelöst sei, sei das nachfolgende Verhalten der Beklagten irrelevant und könne auch nicht mehr zu einem Ausschluss führen. Mangels vertraglicher Regelung wandle sich die Gesellschaft mit der Auflösung nach § 1205 ABGB automatisch in eine schlichte Rechtsgemeinschaft iSd §§ 825 ff ABGB um, die ihrerseits erst durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet werde. Mangels Einigung habe die Teilung des Gesellschaftsvermögens durch Teilungsklage iSd § 843 ABGB zu erfolgen. Eine nicht auf Teilung des gesamten Gesellschaftsvermögens, sondern auf Einverleibung des Alleineigentums an einzelnen Liegenschaften, auf die Übertragung des alleinigen Verfügungsrechts über ein Veranlagungskonto und die Rückzahlung verbrauchter Teile des Gesellschaftsvermögens gerichtete Klage könne nicht auf die Auflösung der Gesellschaft nach § 1205 ABGB gestützt werden, weshalb die Leistungsbegehren abzuweisen seien. Dem Feststellungsbegehren mangle es am gesetzlich geforderten Feststellungsinteresse. Eine Feststellungsklage sei dort ausgeschlossen, wo das Dauerrechtsverhältnis selbst beendet ist und alle noch aus diesem Verhältnis abgeleiteten Leistungsansprüche bereits im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit Leistungsklage abschließend geltend gemacht werden können. Die vom Kläger berechtigt zu fordernde Beendigung der durch Auflösung der Gesellschaft entstandenen einfachen Rechtsgemeinschaft setze mit der Teilungsklage eine Rechtsgestaltungsklage voraus. Es sei auch nicht zu sehen, welche sonstigen aus dem beendeten Gesellschaftsverhältnis abgeleiteten Ansprüche nicht bereits im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses geltend gemacht hätten werden können.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands „bezogen auf jedes Teilbegehren insgesamt jeweils“ 30.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Die Rechtsansicht des Erstgerichts zur Begründung und Beendigung einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts sei zu billigen. Für die Annahme, dass sich die Streitparteien ungeachtet des Scheiterns ihrer Lebensgemeinschaft dazu entschlossen hätten, die Erwerbsgesellschaft mit dem allein verbliebenen Zweck fortzuführen, den Vermögensstamm für die beiden gemeinsamen Kinder zu erhalten, fehle jede Rechtfertigung. Mangels jeglicher Anhaltspunkte für einen Fortsetzungswillen sei durch das Scheitern der Lebensgemeinschaft von einer Beendigung der Erwerbsgesellschaft unabhängig vom Willen der Beteiligten auszugehen. Die Auflösung der Gesellschaft ändere an der sachenrechtlichen Zuordnung des Gesellschaftsvermögens nichts. Werde die Gesellschaft aufgelöst, sei das Vermögen zwischen den ehemaligen Gesellschaftern aufzuteilen, wobei im Zweifel die Einlagen der Lebensgefährten als gleich groß anzunehmen seien. Fehle eine Einigung über die Teilung, könne jeder Miteigentümer gegen die anderen Teilhaber Teilungsklage erheben. Dies bedeute primär Naturalteilung; erst wenn diese unmöglich oder untunlich sei, könne Zivilteilung begehrt werden. Werde vor der Teilung Gesellschaftsvermögen veräußert, könne auf Geldzahlung geklagt werden. Erfolge bei der Einbringung oder beim Erwerb einer Liegenschaft für die Gesellschaft keine Einverleibung des Eigentumsrechts für alle Gesellschafter, so würden die Mitgesellschafter kein Eigentum an der Liegenschaft erwerben. Dies sei aber nur sachenrechtlich, nicht auch gesellschaftsrechtlich bedeutsam. Für die Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen entscheide nämlich nur die Widmung oder der Erwerb für Gesellschaftszwecke. Nach Auflösung der Gesellschaft sei jeder Gesellschafter zur Teilungsklage in Ansehung der zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Liegenschaften auch dann legitimiert, wenn er nicht bücherlicher Miteigentümer ist. Der Kläger hätte daher eine Teilungsklage einbringen müssen, während sein Begehren auf Einverleibung des Eigentumsrechts an den Liegenschaften mit der Begründung, durch Gesamtrechtsnachfolge Eigentümer geworden zu sein, ungerechtfertigt sei. Soweit der Kläger eine Erklärung dahin fordere, dass er über ein namentlich angeführtes Konto allein verfügungsberechtigt und Kontoinhaber sei, sei abermals im gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis von einer Beteiligung der Gesellschafter an diesem Guthaben auszugehen. Auch insoweit sei daher eine Teilungsklage gefordert. Der Anspruch des Klägers, ohne besonderen Übertragungsakt gegenüber der kontoführenden Bank allein forderungsberechtigt zu sein, sei daher ungerechtfertigt. Soweit der Kläger sein Zahlungsbegehren mit von der Beklagten rechtswidrig realisierten Vermögenswerten rechtfertige, sei es zutreffend, dass ein Gesellschafter auf Geldzahlung klagen könne, wenn Gesellschaftsvermögen vor der Teilung veräußert wurde; insoweit komme eine rechtsgestaltende Teilungsklage naturgemäß nicht in Betracht. Der Kläger komme auf diesen Anspruchsgrund in der Berufung jedoch nicht mehr zurück. Zutreffend habe das Erstgericht auch das Fehlen eines Feststellungsinteresses angenommen. Hier habe der Kläger die Feststellung begehrt, dass die zwischen den Streitteilen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 1205 ABGB aufgelöst sei. Ein Feststellungsinteresse könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Beklagte nie das Fortbestehen der Gesellschaft behauptet, sondern das Bestehen einer solchen Gesellschaft überhaupt abgestritten habe. Darüber hinaus habe das Erstgericht zutreffend darauf abgestellt, dass nicht zu erkennen sei, weshalb der Kläger nicht bereits Teilungsklage hätte erheben können.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.

Zutreffend haben die Vorinstanzen auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, nach der die konkludente Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zusammenhang mit einer (ehelichen oder nicht ehelichen) Lebensgemeinschaft nur dann anzunehmen ist, wenn Umstände vorliegen, die keinen Zweifel an der Absicht darüber aufkommen lassen, dass sich die Lebensgefährten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einig gewesen sind (RIS-Justiz RS0014571). Damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann, muss zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen (6 Ob 135/99t; 9 Ob 140/04k).

Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen und des Revisionswerbers reichen die (bisher) getroffenen Tatsachenfeststellungen zur Annahme eines (konkludent begründeten) Gesellschaftsverhältnisses nicht aus. Danach haben die Streitteile gemeinsam Vermögenswerte angeschafft und versucht, diese langfristig zu erhalten. Die Zuweisung des Alleineigentums bzw der alleinigen Verfügungsberechtigung an die Beklagte war auf das Bestreben der Streitteile zurückzuführen, die Beklagte und die gemeinsamen Kinder gegenüber Gläubigern bzw anderen Erben des Klägers „abzusichern“. Geht man nun davon aus, dass der konkludente Abschluss eines Gesellschaftsvertrags nur dann anzunehmen ist, wenn die Lebensgefährten einen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck durch Einsatz von Arbeitsleitung und Kapital im gemeinschaftlichen Zusammenwirken verfolgen, erscheint es äußerst fraglich, ob insbesondere bei besser verdienenden Partnern die bloße Vermögensansammlung und verwaltung als ein solcher untypischer gemeinschaftlicher Zweck angesehen werden kann, der allein den eindeutigen Rückschluss auf einen entsprechenden Vertragswillen zulässt. Dass in länger andauernden Lebensgemeinschaften Vermögen gebildet wird, ist keineswegs untypisch. Es hängt auch oft von Zufälligkeiten ab, ob bestimmte Vermögenswerte „nach außen hin“ dem einen oder anderen Partner zugeordnet werden. Geht der gemeinsame Wille - wie im vorliegenden Fall - nun in erster Linie dahin, gemeinsam geschaffene Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger und bestimmter Erben eines Lebensgefährten zu entziehen, ohne dass darüber hinaus ein besonderer Gesellschaftszweck erkennbar wäre, spricht dies auf den ersten Blick eher für eine Qualifikation als bloßes Treuhandverhältnis als für die Annahme eines unzweifelhaften beiderseitigen Vertragswillens zur Begründung einer Gesellschaft. Ebenso wie eine Person anteilig Treuhänder für mehrere Treugeber sein kann (9 Ob 68/08b), ist es auch durchaus möglich, dass ein nach außen mit alleiniger Verfügungsmacht bzw mit einem Vollrecht ausgestatteter Partner bestimmte Vermögenswerte zum Teil wirtschaftlich im eigenen Interesse, zum Teil aber in jenem des anderen hält (vgl etwa 5 Ob 297/05w = SZ 2006/63: „Treuhandmiteigentum“). Eine vorschnelle Einordnung gemeinsamer Vermögensbildung als schlüssige Begründung einer Gesellschaft würde auch häufig dazu führen, dass den Partnern ein Vertragswille unterstellt wird, den sie gar nicht gehabt haben.

Da die Frage, ob iSd § 863 ABGB bestimmte Verhaltensweisen und Gepflogenheiten den eindeutigen Schluss auf einen bestimmten (gemeinsamen) Rechtsfolgewillen in die eine oder andere Richtung zulassen, stets nur unter Berücksichtigung aller Umstände beantwortet werden kann, erscheint es im vorliegenden Fall unerlässlich, die Tatsachengrundlage - zu den Beweggründen und Absprachen der seinerzeitigen Lebensgefährten zu verbreitern, um klären zu können, ob und inwieweit nämlich in Bezug auf welche Vermögensgegenstände die Parteien (nur) ein („gemischtes“) Treuhandverhältnis begründen oder aber einen Gesellschaftsvertrag abschließen wollten. Soweit die Vorinstanzen in diesem Zusammenhang ausführten, die Streitteile hätten den Zweck verfolgt, durch beiderseitige Leistungen, durch Einsatz bereits vorhandener Vermögenswerte des Klägers und Arbeitsleistungen ein Vermögen aufzubauen und/oder ihre gewerbliche Tätigkeit gemeinsam auszuüben, ist nicht erkennbar, inwieweit eine solche gemeinsame gewerbliche Tätigkeit ausgeübt worden sein sollte und in welchem Verhältnis diese zur Vermögensansammlung und verwaltung stünde.

Wenn der Revisionswerber die Auffassung vertritt, Gesellschaftszweck sei es insbesondere gewesen, Vermögen zugunsten der gemeinsamen Kinder anzusammeln, ist er darauf hinzuweisen, dass ein derartiger „Gesellschaftszweck“ allenfalls erst nachträglich vereinbart worden sein kann, wurde doch nicht unerhebliches Vermögen bereits vor der Geburt des ersten Kindes angesammelt. Unklar ist, ob nach Auffassung des Klägers bereits vorher ein Gesellschaftsverhältnis bestanden haben soll, dessen Hauptzweck später abgeändert wurde, oder ob die Gesellschaft erst nach Geburt der Kinder begründet wurde, wobei sich dann die Frage stellt, aufgrund welcher Umstände oder Abreden das bereits vorher erworbene Vermögen in die Gesellschaft eingebracht worden sein sollte. Wenn der Revisionswerber darüber hinaus betont, das Gesamtvermögen sei zum weitaus größten Teil von ihm und nur zu einem geringen Teil von der Beklagten erwirtschaftet worden, stellt sich umsomehr die Frage, warum dann überhaupt von der Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgegangen werden sollte. Dann hätte doch der angebliche Hauptzweck, nämlich das Ansammeln von Vermögenswerten für die gemeinsamen Kinder, unter Berücksichtigung der von den Vorinstanzen festgestellten „Verschleierungstaktik“ ohne weiteres schon durch eine bloße Treuhandabrede erreicht werden können.

Das Erstgericht wird den Sachverhalt in der aufgezeigten Weise mit den Parteien zu erörtern und gegebenenfalls ergänzende Feststellungen zu den Abreden der Streitteile bzw den Umständen, unter denen die einzelnen Vermögenswerte formell der Beklagten zugeordnet wurden, zu treffen haben. Sollten sich auch danach keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen eindeutigen übereinstimmenden Vertragswillen zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrags ergeben, wird eine Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien als Treuhandvereinbarung zu erwägen sein. Auch wenn von den Vorinstanzen die (Negativ )Feststellung getroffen wurde, dass nicht geklärt werden könne, von wem welche Beiträge zu dem bei Beendigung der Lebensgemeinschaft vorhandenen Gesamtvermögen stammen, bedeutet dies doch nicht unbedingt, dass der Sachverhalt insoweit nicht einmal größenordnungsmäßig aufklärbar wäre. Bevor „im Zweifel“ von gleichwertigen Beiträgen ausgegangen wird, muss versucht werden, den Sachverhalt zumindest in gewissen Bereichen näher aufzuklären, damit eine Grundlage dafür geschaffen wird, den Anteil der Streitteile an der gemeinsamen Vermögensbildung unter Anwendung des § 273 ZPO überschlagsmäßig festzusetzen.

Sollte sich letztlich das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses ergeben, wird bei der Entscheidung über das Klagebegehren sofern dieses nicht geändert wird davon auszugehen sein, dass der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber bei Beendigung des Treuhandverhältnisses das Treugut herauszugeben bzw wenn dies nicht mehr möglich ist dessen Wert zu vergüten. Im Falle von „Treuhandmiteigentum“ kann der Treugeber entweder die Teilung oder die Übertragung des auf ihn entfallenden Anteils begehren.

Sollte hingegen ein Gesellschaftsverhältnis bestanden haben, wäre den Vorinstanzen zuzustimmen, dass dieses mit Beendigung der Lebensgemeinschaft wegen Wegfalls des vorher gemeinschaftlich verfolgten Zwecks beendet worden wäre. Der vom Revisionswerber behauptete gänzliche Erwerb des Gesellschaftsvermögens wegen eines berechtigten Ausschlusses der Beklagten aus der Gesellschaft käme schon deshalb nicht in Betracht, weil nach den getroffenen Feststellungen anders als in den in der Revision ausgeführten Fällen kein Unternehmen betrieben wurde, das vom Kläger allein fortgeführt hätte werden können, und ein allenfalls im gemeinschaftlichen Erwerb und der gemeinschaftlichen Ansammlung von Vermögen gelegener Gesellschaftszweck vom Kläger allein nicht mehr verwirklicht werden konnte. Vielmehr wäre die Gesellschaft beendet worden, was die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens zur Folge hätte.

Wenn das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem Zahlungsbegehren die Auffassung vertreten hat, der Kläger sei in seiner Berufung darauf nicht mehr zurückgekommen, kann dem der erkennende Senat nicht folgen. Der Kläger hat nicht nur die (klageabweisende) erstgerichtliche Entscheidung zur Gänze angefochten, sondern auch beispielsweise darauf hingewiesen, dass er unter anderem Ansprüche auf bereits von der Beklagten vereinnahmte Kaufpreisraten geltend gemacht habe. Soweit die Beklagte Gesellschafts- bzw Treuhandvermögen in einem ihren Anteil übersteigenden Umfang in Anspruch genommen haben sollte, wird sie dem Kläger eine entsprechende Vergütung zu leisten haben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.