Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 02.01.2013, FSRV/0048-L/12

Antrag auf Strafaufschub wegen Ehescheidung und Schuldenregulierungsverfahren

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 1 in der Finanzstrafsache gegen AB, geb. X, Adresse, vertreten durch CD, Wirtschaftstreuhänder, Adresse1, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes E als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1, betreffend Gewährung eines Strafaufschubes gemäß § 177 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) bis

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Auf Grund von im Zuge einer Umsatzsteuernachschau getroffenen Feststellungen (ABNr. 2, Niederschrift vom ) wurde die Beschwerdeführerin (Bf) mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG vom wegen der Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 2 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von 2.300,00 €, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von elf Tagen verhängt.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 FinStrG mit 230,00 € bemessen.

Einem Antrag vom auf ratenweise Abstattung des auf dem Strafkonto aushaftenden Rückstandes in Form monatlicher Zahlungen zu je 100,00 € wurde antragsgemäß stattgegeben. Die Bf leistete jedoch keine einzige Zahlung, weshalb an sie am eine Aufforderung zum Strafantritt erging.

In einem daraufhin am eingebrachten Schreiben wurde der Aufschub des Strafvollzuges beantragt.

Die finanzielle Situation der Bf sei dermaßen angespannt, dass sie auch die bewilligten Raten von 100,00 € monatlich nicht leisten könne. Sie habe allerdings einen Arbeitsplatz gefunden, den sie bei unverzüglichem Strafantritt verlieren würde, womit ihr Erwerb gefährdet wäre. Die Bf sei derzeit verheiratet, doch werde in den nächsten Tagen eine einvernehmliche Scheidung angestrebt. Bei dieser Gelegenheit sei fest zu halten, dass die Bf das gegenständliche Finanzstrafverfahren über sich habe ergehen lassen, obwohl sie nur als "Strohmann" für ihren Ehemann tätig gewesen sei. Sie habe niemals Zugriff auf die Tageslosungen gehabt und keine wirtschaftlichen und finanziellen Entscheidungen treffen können. Bedingt durch den Gesundheitszustand sei die Strafverfügung nicht bekämpft worden. Die Bf befinde sich wegen erheblicher psychischer Störungen in ärztlicher Behandlung. Nach Beurteilung des Verteidigers der Bf liege eine Strafe ohne Schuld im Sinne des § 6 FinStrG vor. Eine Einvernahme durch die Finanzstrafbehörde hätte einen Sachverhalt hervor gebracht, der zu keiner Bestrafung geführt hätte.

Mit Bescheid vom bewilligte die Finanzstrafbehörde E den Aufschub des Strafvollzuges bis .

Als Grund für den Strafaufschub sei angeführt worden, dass die Bf einen Arbeitsplatz gefunden habe, den sie bei unverzüglichem Strafantritt verlieren würde, weshalb ihr Erwerb gefährdet wäre.

Ein Zeitraum von drei Monaten werde als ausreichend erachtet, um die Angelegenheiten für den Zeitraum des Strafvollzuges zu regeln. Der Aufschub könne bei Vorbringen entsprechender Gründe weiter verlängert werden, doch dürfe das unbedingt notwendige Ausmaß nicht überschritten werden.

Am stellte die Bf einen Antrag auf Verlängerung des Aufschubes des Strafvollzuges bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens, mindestens jedoch bis .

Gleichzeitig wurde beantragt, dem Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zunächst werde auf die Ausführungen im Antrag vom verwiesen. Bis zum heutigen Tag sei im Scheidungsverfahren keine Einigung möglich gewesen. Derzeit werde auch ein Gnadengesuch an das Bundesministerium für Finanzen erwogen. Ein Schuldenregulierungsverfahren werde nach derzeitigem Stand des Vermögens unausweichlich sein. Entsprechende Vorbereitungshandlungen seien bereits gesetzt worden.

Mit Bescheid vom wurde der Aufschub des Strafvollzuges letztmalig bis bewilligt.

Im ersten Ansuchen vom sei als Grund für den Strafaufschub angeführt worden, dass die Bf einen Arbeitsplatz gefunden habe, den sie bei unverzüglichem Strafantritt verlieren würde, weshalb ihr Erwerb gefährdet wäre.

Ein Zeitraum von drei Monaten sei als ausreichend erachtet worden, die Angelegenheiten für den Zeitraum des Strafvollzuges zu regeln.

Im nunmehr eingebrachten Antrag auf Verlängerung des Aufschubes des Strafvollzuges sei die Verlängerung bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens begehrt worden. Dem könne nicht vollinhaltlich nachgekommen werden. Der Bf sei genügend Zeit zugestanden worden, ihre Angelegenheiten zu regeln. Auch beim Bezug nur geringer Einkünfte müsste sie dafür Sorge tragen, zumindest geringe monatliche Raten zu zahlen. Sei dies - wie in der Vergangenheit - nicht möglich, sei im Finanzstrafrecht der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen. Der Aufschub des Strafvollzuges bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens würde jedenfalls das unbedingt notwendige Maß überschreiten.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom wurde beantragt, einen Aufschub bis zu bewilligen.

Wie bereits angekündigt, beabsichtige die Bf, ein Gnadengesuch an das Bundesministerium für Finanzen zu richten. Des Weiteren sei die seinerzeit unmittelbar bevor stehende Scheidung vom Ehegatten der Bf bis heute verzögert worden, sodass die Hintergründe des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens bei Gericht noch nicht hätten dargelegt werden können.

Sollte es tatsächlich zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe kommen, wolle die Bf bei einer Sozialeinrichtung arbeiten. Der Verfassungsgerichtshof habe kürzlich den Missstand abgestellt, dass soziale Dienste im behördlichen Finanzstrafverfahren als Ersatzfreiheitsstrafe nicht vorgesehen seien.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Nach § 20 Abs. 1 FinStrG ist, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird, zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 179 Abs. 1 FinStrG ordnet an, dass die Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen gelten.

Gemäß § 177 Abs. 1 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug auf Antrag aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen.

Nach Abs. 2 leg.cit. kommt Anträgen auf Aufschub des Vollzuges eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Finanzstrafbehörde hat jedoch auf Antrag des Bestraften die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch den sofortigen Vollzug ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten den Vollzug gebieten.

Nach Abs. 3 leg.cit. ist gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges abgewiesen wird, die Beschwerde an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zulässig.

In Ergänzung des § 176 FinStrG sieht § 177 FinStrG einen Strafaufschub auch aus anderen Gründen als den in § 176 FinStrG genannten vor. Es müssen nach Abs. 1 triftige Gründe sein, die zu einem Strafaufschub führen.

Triftige Gründe bilden zB auch die Einbringung eines Gnadengesuchs (§ 187 FinStrG), eine Ehescheidung oder der Verlust eines Arbeitsplatzes (vgl. Tannert, Kommentar zum FinStrG, 30. Lfg., § 177 Rz 1).

Der Strafaufschub liegt im Ermessen der Finanzstrafbehörde und hat das Vorliegen triftiger Gründe zur Voraussetzung, wobei solche Gründe in § 177 Abs. 1 FinStrG nur demonstrativ aufgezählt sind.

Grundsätzlich hat, soweit die angeführten Voraussetzungen nicht ohnehin offensichtlich bzw. aus der Aktenlage ersichtlich sind, der Antragsteller von sich aus die seiner Ansicht nach maßgeblichen Voraussetzungen für den beantragten Strafaufschub darzulegen bzw. glaubhaft zu machen ().

Die Bf führte in ihrem Antrag auf Verlängerung des Aufschubes des Strafvollzuges eine Ehescheidung, ein beabsichtigtes Gnadengesuch sowie ein im Vorbereitungsstadium befindliches Schuldenregulierungsverfahren als triftige Gründe an.

Nach Ansicht der entscheidenden Behörde war jedoch infolge nachstehender Überlegungen davon auszugehen, dass die vorgebrachten Gründe keine Entscheidung zu Gunsten der Bf zu rechtfertigen vermochten, sondern dieses weitere Ansuchen offensichtlich nur dazu diente, den unvermeidbaren Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe abermals hinaus zu schieben.

Die mit Strafverfügung vom verhängte Geldstrafe war bereits am fällig, sodass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe die Bf nicht überraschend traf und ihr de facto bereits mehr als ein Jahr zur Verfügung gestanden wäre, um für eine Haftzeit von elf Tagen geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von Nachteilen durch ihre haftbedingte Abwesenheit zu treffen.

Einem Aktenvermerk zufolge wurde der steuerliche Vertreter der Bf von einer Mitarbeiterin der Finanzstrafbehörde erster Instanz bereits anlässlich eines Telefonates am auf die Möglichkeit eines Gnadengesuches hingewiesen.

In der gegenständlichen Beschwerde vom wurde, wie schon im Antrag auf Verlängerung des Aufschubes des Strafvollzuges vom , wiederum lediglich auf ein beabsichtigtes Gnadengesuch verwiesen. Weshalb es innerhalb von rund fünf Monaten nicht möglich gewesen wäre, dieses Gesuch tatsächlich einzubringen, wurde nicht erläutert.

Ebenso unklar blieb, weshalb ein in ungewisser Zukunft liegender rechtskräftiger Abschluss des Ehescheidungsverfahrens einen triftigen Grund für den Aufschub des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich elf Tagen bis darstellen sollte.

Nicht nachvollziehbar war ferner, weshalb in der Eingabe vom ein Aufschub bis für ausreichend erachtet wurde, in der vorliegenden Beschwerde dagegen - ohne Nennung weiterer Gründe - ein Aufschub bis für unbedingt erforderlich angesehen wurde.

Zum eingewendeten Schuldenregulierungsverfahren war der Ediktsdatei (www.editkte.justiz.gv.at) zu entnehmen, dass, nachdem mit Beschluss vom ein Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden war, mit Beschluss vom ein solches eröffnet wurde.

Wesentlicher Inhalt des am angenommenen Zahlungsplans ist, dass die Insolvenzgläubiger eine Quote von 10 % ihrer Forderungen erhalten. Diese Quote ist zahlbar in fünf jährlichen Raten zu je 2 %, wobei die erste Teilquote am fällig sein wird.

Auch in diesem Zusammenhang ist ein triftiger Grund für einen Aufschub des Strafvollzuges bis nicht erkennbar. Dass der durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz für angeordnete Strafantritt die Bf daran hindern könnte, diesen Zahlungsplan erfüllen zu können, war nicht ersichtlich.

Die allgemein gehaltenen Vorbringen waren nicht geeignet, als triftige Gründe im Sinne des § 177 Abs. 1 FinStrG angesehen zu werden, weshalb der Antrag auf Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe bereits aus Rechtsgründen abzuweisen war. Für eine Ermessensentscheidung blieb daher kein Raum.

Einem Versicherungsdatenauszug vom war im Übrigen zu entnehmen, dass die Bf letztmalig von 1. August bis als Arbeitnehmerin beschäftigt war.

Zu dem gleichzeitig mit dem Antrag auf Verlängerung des Aufschubes des Strafvollzuges gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist anzumerken, dass die allfällige Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung aus Sicht der Behörde nur so lange möglich wäre, als eine Endentscheidung noch nicht ergangen ist. Nach Erlassung der Endentscheidung kann ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur mehr abgewiesen werden (vgl. Fellner, Finanzstrafgesetz, Kommentar, §§ 175-179, Rz 18 iVm §§ 150-155, Rz 15).

Zum Antrag der Bf auf Erbringung einer gemeinnützigen Leistung ist auf die erst kürzlich ergangenen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1070/11, und vom , B 424/12, zu verweisen, wonach die Vorschrift des § 175 FinStrG dahin verfassungskonform zu interpretieren ist, dass die auf Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Leistungen bezogenen Regelungen der §§ 3 und 3a Strafvollzugsgesetz (StVG) im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren grundsätzlich anwendbar sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at