Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.06.2008, RV/0923-W/06

Säumniszuschlag bei einer Umsatzsteuernachforderung nach einer Betriebsprüfung, Aussetzung der Einhebung offen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0923-W/06-RS1
Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 jeweils am 15. ten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats ein. Für die Entstehung des Säumniszuschlages nach § 217 BAO kommt es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung eines Jahresumsatzbescheides bzw. eines Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides nicht an (VwGH 99/13/0054 vom ). Eine im Berufungsverfahren gegen die Abgabenfestsetzung gewährte Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO kann somit eine Säumniszuschlagsverhängung nicht hintanhalten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S.OEG, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat am erste Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Umsatzsteuer 2002 und 2003 in Höhe von € 118,97 und € 110,46 erlassen.

Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der ausgeführt wird, dass im Zuge der Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2003 ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden sei. Zudem wurde beantragt auch dieser Berufung aufschiebende Wirkung nach § 212 a BAO zuzuerkennen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung und mit Bescheid vom selben Tag der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass § 217 BAO bestimme, dass, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde, mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines ersten Säumniszuschlages eintrete. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe bestehe ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenfestsetzung. Die Säumniszuschlagspflicht setze lediglich den Bestand eines Abgabenzahlungsanspruches der nicht bei Fälligkeit bedient wurde, voraus.

Eine gegen den Abgabenbescheid eingebrachte Berufung habe keinen Einfluss auf eine Festsetzung eines Säumniszuschlages. Für den Fall der nachträglichen Herabsetzung oder Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2002 und 2003 stünde ein Antrag nach § 217 Abs. 8 BAO auf Anpassung des Säumniszuschlages offen.

Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht und ausgeführt, dass innerhalb der gesetzlichen Frist gegen die Abgabenbescheide berufen worden und die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO mit Bescheid vom genehmigt worden sei.

Die Abgaben seien nicht fällig gewesen, daher sei die Einhebung von Säumniszuschlägen nicht zulässig.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO gilt, sofern eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Abs. 2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Abs. 3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

Abs. 4 Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Abs. 5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Abs. 8 Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.

Abs. 9 Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.

Am wurden Umsatzsteuerzahllasten für 2002 in der Höhe von € 5.948,40 und 2003 € 5.522,89 verbucht. Diese Beträge wurden nicht entrichtet, daher erging am der verfahrensgegenständliche Bescheid über die Vorschreibung von ersten Säumniszuschlägen.

Am wurde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003 Berufung erhoben, diese Berufungsschrift enthält keinen Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO.

Am wurden zwei, ebenfalls mit Berufung bezeichnete, Schriftstücke vom , persönlich eingereicht am beim damals zuständigen Finanzamt, vorgelegt.

Es wurde somit zwei Mal gegen die Abgabenvorschreibungen für die Umsatzsteuer 2002 und 2003 berufen und in diesen zweiten Berufungsschriften auch innerhalb offener Zahlungsfrist (die Bescheide datieren vom ) um Gewährung der Aussetzung der Einhebung ersucht.

Der erste Aussetzungsbescheid datiert vom , nach Ablauf der Aussetzung in Folge Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurde nach Einbringung eines Vorlageantrages wiederum eine, derzeit noch offene, Aussetzung vorgenommen.

Diese Vorgangsweise fristgerecht einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung einzubringen hätte bei der Festsetzung einer Einkommensteuernachforderung nach einer Betriebsprüfung dazu geführt, dass nach § 217 Abs. 4 BAO kein Säumniszuschlag vorzuschreiben gewesen wäre.

Anders verhält es sich jedoch bei der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerzahllast für 2002 war bereits am , die Umsatzsteuerzahllast für 2003 am fällig.

Der Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch § 21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 bestimmt. Gemäß § 21 Abs. 5 UStG 1994 wird durch eine Nachforderung aufgrund der Veranlagung keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet.

Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1972 und 1994 jeweils am 15.ten Tag des auf einen Kalendermonat folgenden zweitfolgenden Kalendermonats ein. Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung der Jahresumsatzsteuerbescheide bzw. eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an (VwGH 99/13/0054 vom ).

Durch die Prüfungsfestsetzungsbescheide wurde somit keine neue Fälligkeit ausgelöst. Es war daher nicht mehr in der Disposition des Bw. bei Abgabenvorschreibung eine Säumniszuschlagsverhängung zu verhindern, da Anträge auf Aussetzung der Einhebung eben nur vor Fälligkeit einer Abgabe wirksam gestellt werden können.

Die Säumniszuschlagsvorschreibung ist somit im Sinne des § 217 Abs. 1 BAO richtig vorgenommen worden.

Die Berufung war als unbegründet abzuweisen. Abschließend wird noch auf die Bestimmung des § 217 Abs. 8 BAO (§ 221a Abs. 2 BAO aF) hingewiesen, woraus sich für den Fall eines teilweisen oder vollen Erfolges der Berufung in der Hauptsache die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
Umsatzsteuernachforderung
Betriebsprüfung
Aussetzung der Einhebung offen

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