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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.07.2007, RV/2098-W/06

Abrechnung, Verwendung von Gutschriften für ausgesetzte Abgaben, Verjährung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:

Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat unter Berücksichtigung der laut nachfolgender Begründung durchzuführenden Buchungen wie folgt zu lauten:

Das Guthaben auf dem Abgabenkonto beträgt nunmehr € 823,03.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Ausstellung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO. Begründend wurde vorgebracht, dass mit Berufungsvorentscheidung vom der am vom Finanzamt erlassene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995 antragsgemäß aufgehoben worden wäre, weil das Finanzamt rechtswidrigerweise den Bescheid nicht innerhalb der Frist des § 311 Abs. 1 BAO erlassen hätte und gegen das Untätigsein ein Devolutionsantrag vom eingebracht worden wäre, weshalb die Entscheidungspflicht auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergegangen wäre.

Dem Devolutionsantrag wäre am bzw. am durch die Erlassung des Einkommensteuerbescheides entsprochen und ein Abgabenguthaben von ATS 7.310,00 bzw. € 592,14 festgesetzt worden. Der Bw. ersuche daher gemäß § 8 Abs. 1 AHG um Anerkennung des Schadens in Höhe des Zinsenverlustes bzw. der dadurch überhöhten Festsetzung von Aussetzungszinsen von ATS 2.2002,94 bzw. € 145,56. Dieser Betrag solle dem Abgabenkonto gutgeschrieben werden.

Darüber hinaus beantragte der Bw. die Herstellung des ursprünglichen Rechtszustandes wegen Aufhebung der angefochtenen Bescheide betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Aussetzungszinsen durch die Berufungsvorentscheidung vom . Nach seiner Rechtsauffassung entfalte ein aufgehobener Bescheid keine Rechtswirkungen, weil er nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre. In diesem Fall würde der ursprüngliche Aussetzungsbescheid vom wieder in Kraft treten und würden die mit Bescheid vom festgesetzten Aussetzungszinsen auf dem Abgabenkonto wieder abzuschreiben sein.

Weiters wäre es richtig, wenn das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausführe, dass eine Verwendung von Abgabengutschriften für ausgesetzte Abgaben von Amts wegen nicht zulässig wäre. Das Finanzamt hätte daher zumindest die Abgabengutschriften der Jahre 1996 bis 2000 auf Grund der Arbeitnehmerveranlagungen antragsgemäß auf sein Konto überweisen müssen, weshalb die Einbehaltung auf dem Abgabenkonto rechtswidrig gewesen wäre.

Dem Bw. stehe allerdings gemäß § 212a Abs. 8 BAO das Recht zu, diese Abgabengutschriften für die ausgesetzten Abgaben zu verwenden. Von diesem Recht hätte er in seiner Berufung vom Gebrauch gemacht, um künftige Aussetzungszinsen nicht verrechnet zu bekommen.

Für den Fall, dass das Finanzamt diesem Verlangen nicht termingerecht (rückwirkend ab Entstehung der Gutschriften) nachkomme, werde die sofortige Auszahlung dieser Gutschriften im Sinne seiner Rückzahlungsanträge beantragt.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides ab und führte begründend aus, dass sich die Fälligkeit der Einkommensteuernachforderungen aus der Bestimmung des § 210 Abs. 1 BAO ergebe, wonach die Abgabe innerhalb eines Monats nach Zustellung des Abgabenbescheides fällig werde. Ebenso wäre die Umsatzsteuernachforderung auf Grund der Veranlagungsbescheide innerhalb eines Monats nach Bescheidzustellung zu entrichten, wobei der Fälligkeitstag gemäß § 21 Abs. 1 UStG rückwirkend der jeweilige 15. Tag des auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalendermonats wäre. Der Antrag auf Bekanntgabe der Fälligkeitstage wäre insoweit überholt, als die Anträge des Bw. auf Aussetzung der Einhebung nach Behebung der Zustellmängel als rechtzeitig anerkannt worden wären.

Inhaltlich handle es sich nicht um Meinungsverschiedenheiten in der Abgabenverrechnung, die Voraussetzungen für einen Abrechnungsbescheid wären. Es wäre einerseits ein Antrag auf Rückzahlung der Gutschriften aus den Veranlagungsbescheiden und andererseits ein Antrag auf Gegenverrechnung der Gutschriften aus den Abgabenbescheiden mit den vom Aussetzungsantrag umfasst gewesenen Abgabenschuldigkeiten gemäß § 212a Abs. 8 BAO gestellt worden. Über den Antrag vom gemäß § 212a Abs. 8 BAO wäre bereits in der Berufungsvorentscheidung vom abgesprochen worden. Über den Rückzahlungsantrag werde mit gesondertem Bescheid entschieden.

Dagegen brachte der Bw. am das Rechtsmittel der Berufung ein und wies darauf hin, dass in dieser Angelegenheit bereits ein Devolutionsantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt worden wäre, weshalb eine Absprache durch die Abgabenbehörde erster Instanz nicht mehr zulässig wäre. Der angefochtene Bescheid wäre daher schon aus diesem Grund rechtswidrig.

Wie aus den erwähnten Anträgen ersichtlich, liege genau der Fall für einen Abrechnungsbescheid vor, weil Abgabenbescheide bzw. der Aussetzungsbescheid zu keiner entsprechenden Verbuchung auf dem Abgabenkonto geführt hätten. Da das Finanzamt zu Unrecht über Jahre die aufgelaufenen Steuergutschriften zurückbehalten hätte, werde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Rückzahlung der Abgabengutschriften ersucht.

In der am vor dem Unabhängigen Finanzsenat abgehaltenen mündlichen Verhandlung erklärte der Bw., auf die Rückzahlung der beantragten Gutschriften zugunsten der Einbeziehung bei der Berechnung der Aussetzungszinsen zu verzichten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung statt und hob den Abweisungsbescheid vom auf. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufung gegen den Abweisungsbescheid bereits in der mündlichen Berufungsverhandlung vom durch den Unabhängigen Finanzsenat gewürdigt worden wäre. Infolge dessen wäre davon ausgegangen worden, dass nach Zurückziehung der Rückzahlungsanträge (Bescheide vom ) und Aufhebung der Aussetzungszinsenbescheide sowie des Säumniszuschlagsbescheides die Berufung gegenstandslos geworden wäre (siehe Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0254-W/05). Da der Bw. aber die Erledigung der Berufung nun urgiert hätte, ergehe der beiliegende Abrechnungsbescheid.

In diesem Abrechnungsbescheid gleichen Datums wurde entschieden, dass die Buchungen mit Buchungstag nicht abzuändern wären. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aufhebung des Ablaufbescheides vom nicht durch Buchung zur Auswirkung gekommen wäre, da in der stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom lediglich die Zahlungsfrist gemäß § 212a Abs. 7 BAO abgeändert worden wäre. Da gegen diese Berufungsvorentscheidung kein Einspruch erhoben worden wäre, könne auch nicht nachträglich im Wege eines Abrechnungsbescheides die Richtigstellung der Buchungen beantragt werden. Somit wäre anerkannt worden, dass lediglich die Zahlungsfristen abgeändert worden wären.

Weiters wären die Gutschriften aus den Einkommensteuerveranlagungsbescheiden für die Jahre 1995 bis 2001 gemäß § 214 Abs. 2 BAO in laufender Gebarung mit den durch den Ablaufbescheid vom entstandenen Lastschriften gegenzuverrechnen gewesen. Die Rückzahlungsanträge für diese Gutschriften wären zurückgezogen und mit Bescheiden vom als gegenstandslos erklärt worden.

Da zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides vom bis dato unablässig neue Aussetzungsanträge gestellt worden wären, hätte sich die Zahlungsfrist für die vom letzten Aussetzungsantrag umfassten Abgaben auf den verschoben.

Dagegen erhob der Bw. am das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufungsvorentscheidung vom betreffend Aufhebung des Bescheides auf Ablauf der Aussetzung nicht verbucht worden wäre. Wenn ein Bescheid aufgehoben werde, so wäre der Rechtszustand wiederherzustellen, der vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides bestanden hätte, diesfalls weiterhin die Aussetzung laut Bescheid vom .

Weiters wäre auch die Berufungsentscheidung vom nicht verbucht worden. Es entspreche dem Tenor der nunmehrigen Vorgangsweise, dass - im Gegensatz zu den Anweisungen in der mündlichen Berufungsverhandlung vom durch den Unabhängigen Finanzsenat - das Finanzamt weiterhin jene Jahre, für die das Finanzamt zwar den Ablauf der Aussetzung verfügt hätte, allerdings mit dem Wert "Null" weiterhin nicht kontenmäßig und daher im Abrechnungsbescheid berücksichtigt hätte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuern
lt. Berufungsentscheidung vom
tatsächliche kontenmäßige Belastung lt. angefochtenem Abrechnungsbescheid
Umsatzsteuer 1990
€ 0,00
€ 1.056,95
Umsatzsteuer 1991
€ 0,00
€ 3.242,23
Umsatzsteuer 1992
€ 0,00
€ 4.011,10
Einkommensteuer 1990
€ 0,00
€ 1.244,52
zu Unrecht angelastet
gesamt € 7.644,80

Weiters wären die Guthaben der Folgebescheide ab dem Jahr 1995, die bisher aufgerechneten und vom Finanzamt nicht beeinspruchten Schadenersatzforderungen und sonstigen Gutschriften sowie die im Pfändungswege von seinem Dienstgeber eingehobenen Beträge nicht im Abrechnungsbescheid berücksichtigt worden.

Ferner brachte der Bw. vor, dass die bereits verjährten Abgabenbeträge, welche fälschlicherweise unter der Annahme einer Abgabenhinterziehung eingehoben worden wären, durch den Einstellungsbescheid der Finanzstrafbehörde vom auf Grund der fünfjährigen Verjährungsfrist wieder auszuscheiden wären. Das Finanzamt gehe nach wie vor von den Verjährungsfristen hinterzogener Abgaben aus.

Außerdem werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Beträge der Sachbescheide Umsatz- und Einkommensteuer 1990 bis 1995 in Schilling vorgeschrieben worden wären, wobei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aber die Währung bereits in Euro gelautet hätte. Das Finanzamt dürfe daher - bis zur Erlassung eines Berichtigungsbescheides - die Abgabenschulden gar nicht festsetzen bzw. einheben.

Es werde daher beantragt, die noch nicht abgelaufenen ausgesetzten Abgabenbeträge, die Festsetzung des Ablaufes in Höhe von € 0,00, die Gutschriften der folgenden Abgabenbescheide 1995 bis 2003, die Aufrechnung der Schadenersatzforderungen und die im Pfändungswege eingehobenen Beträge im Abrechnungsbescheid zu berücksichtigen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist gemäß § 216 BAO über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Ein Bescheid ist gemäß § 295 Abs. 3 BAO ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist.

Dem Vorbringen des Bw., dass die Berufungsvorentscheidung vom (richtig ) betreffend Aufhebung des Bescheides, mit dem der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt worden wäre (), nicht verbucht worden wäre, muss beigepflichtet werden. Allerdings lässt sich daraus nichts gewinnen, weil zwischenzeitig mit Bescheid vom erneut der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt wurde.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/13/0105, wurde die Berufungsentscheidung vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1990 bis 1994 aufgehoben, weshalb gemäß § 295 Abs. 3 BAO zwangsläufig auch die Aufhebung des Ablaufbescheides sowie auch des Bescheides, mit dem Aussetzungszinsen festgesetzt wurden, zu veranlassen war ().

Diese nunmehr rückwirkend auf den Tag der erstmaligen Bewilligung des Aussetzungsantrages, somit den , aufrechte Aussetzung der Einhebung wurde letztlich auch am 4. bzw. auf dem Abgabenkonto verbucht. Desgleichen wurden die nachträglich rechtswidrig gewordenen Aussetzungszinsen mit Bescheiden vom und wieder aufgehoben und die entsprechenden Verbuchungen durchgeführt.

Derzeit sind folgende Abgabenbeträge von der Einhebung ausgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
fällig am
Umsatzsteuer 1990
€ 1.056,95
Umsatzsteuer 1991
€ 3.242,23
Umsatzsteuer 1992
€ 4.011,10
Umsatzsteuer 1993
€ 3.063,74
Umsatzsteuer 1994
€ 2.118,27
Einkommensteuer 1990
€ 1.244,52
Einkommensteuer 1991
€ 5.338,11
Einkommensteuer 1992
€ 6.463,23
Einkommensteuer 1993
€ 4.583,04
Einkommensteuer 1994
€ 2.911,86

Der Einwand des Bw. betreffend Nichtverbuchung der Berufungsentscheidung vom war auf Grund der zwischenzeitig erfolgten Aufhebung der Berufungsentscheidung vom mangels nunmehriger Relevanz nicht mehr zu prüfen.

Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen gemäß § 212a Abs. 8 BAO Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 BAO sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.

In den Fällen einer zusammengefaßten Verbuchung der Gebarung sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 214 Abs. 3 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten. Eine Verrechnung auf Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, darf nur nach Maßgabe des § 212a Abs. 8 BAO erfolgen.

Dem der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekanntgegebenen Verwendungszweck entsprechend zu verrechnen sind gemäß § 214 Abs. 4 BAO Zahlungen, soweit sie

a) Abgabenschuldigkeiten betreffen, deren Höhe nach den Abgabenvorschriften vom Abgabepflichtigen selbst berechnet wurde, oder

b) die in Abgabenvorschriften vorgesehene Abfuhr einbehaltener Abgabenbeträge betreffen, oder

c) Abgabenschuldigkeiten betreffen, die auf Grund einer Selbstanzeige festgesetzt wurden, oder

d) im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen und Wertersätze oder sonstige hiebei angefallene Geldansprüche betreffen, oder

e) Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Anzahlungen (§ 205 Abs. 3 BAO) betreffen, oder

f) Einfuhrumsatzsteuer betreffen.

Dies gilt sinngemäß für die Verwendung sonstiger Gutschriften, soweit sie im Zusammenhang mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Selbstbemessung oder Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben entstehen.

Wurde eine Verrechnungsweisung im Sinn des § 214 Abs. 4 BAO erteilt und wurde hiebei irrtümlich eine unrichtige Abgabenart oder ein unrichtiger Zeitraum angegeben, so sind gemäß § 214 Abs. 5 BAO über Antrag die Rechtsfolgen der irrtümlich erteilten Verrechnungsweisung aufzuheben oder nicht herbeizuführen; dies gilt nicht für die vor der Antragstellung durchgeführten Einbringungsmaßnahmen und die im Zusammenhang mit diesen angefallenen Nebengebühren. Der Antrag kann nur binnen drei Monaten ab Erteilung der unrichtigen Verrechnungsweisung gestellt werden. Dies gilt sinngemäß, soweit eine Verrechnungsweisung im Sinn des § 214 Abs. 4 BAO irrtümlich nicht erteilt wurde.

Allerdings kommt dem Vorbringen des Bw., dass die zu Gutschriften führenden Einkommensteuerfolgebescheide ab dem Jahr 1995 nicht berücksichtigt worden wären, - zumindest teilweise - Berechtigung zu. Dazu ist festzustellen, dass erstmals in der Berufung vom ein Antrag gemäß § 212a Abs. 8 BAO auf Verwendung der sonstigen Gutschriften aus den Veranlagungen der Einkommensteuern 1995 bis 2000 gestellt wurde. Diese betragen laut Abgabenkonto:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
wirksam am
Einkommensteuer 1995
- € 531,24
Einkommensteuer 1996
- € 673,90
Einkommensteuer 1997
- € 774,40
Einkommensteuer 1998
- € 732,40
Einkommensteuer 1999
- € 665,39
Einkommensteuer 2000
- € 700,20

Allerdings ist nicht der Gesamtbetrag von € 4.077,53 für die Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu verwenden, da der Bw. über die zu einem Guthaben führenden Einkommensteuergutschriften bereits zum Teil durch Rückzahlung eines Betrages von € 2.520,00, durchgeführt am , verfügte. Zur freien Disposition verbleibt demnach ein Betrag von € 1.557,53, wobei die Verrechnung nach den Grundsätzen des § 214 Abs. 3 BAO zu erfolgen hat.

Die übrigen laut Berufung vom beantragten Verwendungen der Einkommensteuergutschriften 2001 bis 2003 können ebenfalls nicht berücksichtigt werden, weil zum Einen Veranlagungen für die Jahre 2002 und 2003 nicht durchgeführt wurden. Im Abrechnungsbescheidverfahren ist aber nicht die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen, ebensowenig wie die Frage, welche Festsetzungen ergehen hätten müssen ().

Zum Anderen wurde die Einkommensteuer 2001 zwar am mit einer Gutschrift von € 763,79 veranlagt, jedoch kann diese nicht mit den ausgesetzten Abgaben verrechnet werden, da ein Antrag, der sich auch auf diese Gutschrift bezieht, erst in der Berufung vom explizit gestellt wurde. Da aber § 212a Abs. 8 BAO sich dezidiert auf § 214 Abs. 4 BAO bezieht, muss auch die Bestimmung des § 214 Abs. 5 BAO beachtet werden, wonach Anträge auf Verrechnungsweisungen lediglich binnen drei Monaten ab der irrtümlichen Nichterteilung gestellt werden können. Gemäß , GZ. 66 3002/10-VI/6/96, werden Zahlungen und sonstige Gutschriften, die gemäß § 214 BAO zur Tilgung der vom Aussetzungsantrag umfassten Abgabenschulden zu verwenden sind, mit Ihrem Entrichtungstag bzw. Wirksamkeitstag berücksichtigt, diesfalls somit ab . Der Antrag vom ist daher verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden.

Die ausgesetzten Beträge stellen sich somit wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsatzsteuer 1990
€ 0,00
Umsatzsteuer 1991
€ 2.741,65
Umsatzsteuer 1992
€ 4.011,10
Umsatzsteuer 1993
€ 3.063,74
Umsatzsteuer 1994
€ 2.118,27
Einkommensteuer 1990
€ 1.244,52
Einkommensteuer 1991
€ 5.338,11
Einkommensteuer 1992
€ 6.463,23
Einkommensteuer 1993
€ 4.583,04
Einkommensteuer 1994
€ 2.911,86

Es ist daher festzustellen, dass auf Grund der Verwendung der Einkommensteuergutschriften für die ausgesetzten Abgaben sich das derzeit auf dem Abgabenkonto in Höhe von € 2.389,56 befindliche Guthaben um den Betrag dieser zu berücksichtigenden Gutschriften von € 1.557,53 vermindert und der Saldo nunmehr ein Guthaben von € 832,03 aufweist.

Hinsichtlich der geltend gemachten Schadenersatzforderungen wird festgestellt, dass diese weder in der Bundesabgabenordnung noch in anderen einschlägigen Bestimmungen des Steuerrechts vorgesehen sind und daher auch nicht berücksichtigt werden können. Der Bw. wird daher mit seinen Forderungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Dem weiteren Einwand des Bw., dass die im Pfändungswege bei seinem Dienstgeber eingehobenen Beträge unberücksichtigt geblieben wären, muss entgegengehalten werden, dass auf dem Abgabenkonto zwei Zahlungseingänge auf Grund der Pfändung verbucht wurden, nämlich am in Höhe von € 716,80 und am 9. März in Höhe von € 2.128,50. Da der Gesamtbetrag von € 2.857,30 auf Antrag des Bw. am jedoch wieder zurückbezahlt wurde, kann eine Berücksichtigung in Form einer Verwendung für die ausgesetzten Abgaben nicht erfolgen.

Auch aus dem Vorbringen des Bw., dass auf Grund der Einstellung des Finanzstrafverfahrens nun nicht mehr von hinterzogenen Abgaben ausgegangen werden könnte, weshalb die gegenständlichen Abgaben auf Grund der fünfjährigen Verjährungsfrist bereits verjährt wären, lässt sich nichts gewinnen, da wie bereits ausgeführt im Abrechnungsbescheidverfahren nicht die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung und somit auch nicht die Festsetzungsverjährung nach den §§ 207 - 209 BAO zu prüfen ist.

Gleiches gilt für die eingewendete Problematik der Angabe von Schillingbeträgen in den zugrundeliegenden Sachbescheiden (gemeint wohl in der Berufungsentscheidung vom , da die Erstbescheide bereits vom , und somit vor der Euro-Umstellung, datierten), weshalb auch hier nicht näher darauf einzugehen war.

Gemäß § 238 Ans. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a BAO gilt sinngemäß.

Die Verjährung fälliger Abgaben wird gemäß § 238 Abs. 2 BAO durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Gemäß § 238 Abs. 3 BAO ist die Verjährung gehemmt, solange

a) die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder

b) die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist, oder

c) einer Beschwerde gemäß § 30 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 oder § 85 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 aufschiebende Wirkung zuerkannt ist.

Im Abrechnungsbescheidverfahren ist lediglich die Frage der Einhebungsverjährung gemäß § 238 BAO zu prüfen. Dazu ist festzustellen, dass die gegenständlichen Abgaben Umsatz- und Einkommensteuer 1990 bis 1994 mit Bescheiden vom 24. bzw. festgesetzt wurden. Da auf Grund der Bindung an die zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide im Rahmen der Prüfung der Einhebungsverjährung nicht zu prüfen ist, ob die Bescheide nicht festsetzungsverjährt und somit rechtmäßig erlassen wurden, waren die teilweise außerhalb der nach § 207 BAO fünfjährigen Frist gelegenen Fälligkeitstage nicht geeignet, auch eine Verjährung der Einhebungsverjährung herbeizuführen.

Gemäß § 238 Abs. 2 BAO stellten die Erstbescheide somit eine Unterbrechungshandlung der Einhebungsverjährung dar. Da gemäß § 238 Abs. 3 BAO im Falle einer Aussetzung der Einhebung die Einhebungsverjährung gehemmt ist und wie bereits ausgeführt die Aussetzung der Einhebung der betreffenden Abgaben ab bis dato aufrecht ist, kann eine Verjährung der Einhebung nicht eingetreten sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Abrechnung
Gutschriften
Verjährung
Schadenersatz
Pfändung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
JAAAC-97971