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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 30.03.2010, RV/0339-K/09

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld


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Miterledigte GZ:
RV/0074-K/10

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Adresse, vertreten durch Dr. Arnold Köchl und Mag. Christian Köchl, Rechtsanwälte, 9500 Villach, 10. Oktober Straße 17, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach, je vom betreffend die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für die Jahre 2002 und 2003 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Vater des am Datum geborenen Kindes L.H.. Vom zuständigen Krankenversicherungsträger wurde dem Finanzamt gemäß der Bestimmung des § 17 Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) auf elektronischem Wege Mitteilung darüber erstattet, dass an die alleinstehende Kindesmutter B.H. für das gemeinsame Kind L. unter dem Titel "Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld" eine Geldleistung in Höhe von € 848,40 für das Jahr 2002 und eine Geldleistung in Höhe von € 2.211,90 für das Jahr 2003 ausbezahlt worden sei.

Ausbezahlte Zuschüsse nach dem KBGG sind zurückzuzahlen, wenn das Einkommen eines Abgabepflichtigen iSd § 18 KBGG, im Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches (§ 21 KBGG) eine bestimmte Einkommensgrenze (§ 19 KBGG) erreicht. Die Rückzahlung ist im Fall von verheirateten oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern von den Eltern des Kindes zu leisten, sofern die beiden Elternteile über ein entsprechendes Gesamteinkommen verfügen. Erhält den Zuschuss ein alleinstehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht - bei Erreichen bestimmter Einkommensgrenzen - den anderen Elternteil (§ 18 Abs. 1 Z 1 KBGG).

Vom Finanzamt wurde der Bw. daher als Rückzahlungsverpflichteter iSd § 18 KBGG mit Vorhalten je vom ersucht, eine entsprechende Erklärung des Einkommens gemäß § 23 KBGG für die Jahre 2002 und 2003 auszufüllen und an das Finanzamt zurück zu senden.

Die vorausgefüllten Erklärungen des Einkommens für die Jahre 2002 und 2003 (Formulare KBG 1) wurden vom Bw. beim Finanzamt je am eingereicht.

Das Finanzamt erließ am je Bescheide über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse für die Jahre 2002 und 2003, wobei gegenüber dem Bw. für das Jahr 2002 auf Grundlage eines Einkommens gemäß § 19 KBGG iHv. € 15.523,43 ein Rückzahlungsbetrag von € 465,70 (3 % der Bemessungsgrundlage gem. § 19 Abs. 1 KBGG) sowie für das Jahr 2003 auf Grundlage eines Einkommens gemäß § 19 KBGG iHv. € 14.984,64 (3 % der Bemessungsgrundlage gem. § 19 Abs. 1 KBGG) ein Rückzahlungsbetrag von € 449,54 als Abgabe iSd. § 18 KBGG festgesetzt wurde.

Im Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse für das Jahr 2003 wurde unter Punkt 2. und der Überschrift "Ermittlung des offenen Rückzahlungsbetrages" nachstehendes Berechnungsergebnis dargestellt:


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"Ausbezahlter Zuschuss bis zum
3.060,30 €
- bisher vorgeschriebene Rückzahlungsbeträge
465,70 €
- Rückzahlung lt. Spruch
449,54 €
Verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre
2.145,06 €"

In den Bescheidbegründungen wurde vom Finanzamt Folgendes wörtlich ausgeführt: "Für Ihr Kind/Ihre Kinder wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG sind Sie alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Im Jahr 2002 (2003) wurden die, für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten."

Am brachte der Bw. - vertreten durch die im Spruch angeführten Rechtsanwälte - gegen die vorgenannten Bescheide fristgerecht Berufung ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Er stehe auf dem Standpunkt, dass die bescheidmäßigen Rückzahlungsvorschreibungen ausbezahlter Zuschüsse für die Jahre 2002 und 2003 zu Unrecht erfolgt seien. Er habe erst durch die zugestellten Bescheide davon Kenntnis erlangt, dass die Kindesmutter der außerehelichen Tochter L. Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld beantragt habe. Er sei von der Beantragung durch die Kindesmutter nie verständigt worden. Er sei mit der Kindesmutter weder verheiratet noch lebe er mit ihr in Lebensgemeinschaft. Er komme der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner mj. Tochter L.H. in gesetzlicher Höhe regelmäßig nach. Das Kinderbetreuungsgeld sei offenbar von der Kindesmutter unrechtmäßig beantragt und bezogen worden. Die gegenständliche Rückforderung stelle daher eine unzulässige Erhöhung seiner Unterhaltspflichten dar. Die Bescheide werden daher wegen Rechtswidrigkeit ihres gesamten Inhaltes nach angefochten und es werde beantragt den Berufungen Folge zu geben und die Bescheide je vom gänzlich aufzuheben.

Das Finanzamt legte die Berufungen gegen die Rückforderungsbescheide der Jahre 2002 und 2003, ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, dem Unabhängigen Finanzsenat mit den Anträgen auf Abweisung vor (Vorlagebericht dat. mit ).

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

- Aus dem Akteninhalt ergibt sich die Feststellung, dass der Bw. mit der Zuschussempfängerin Frau B.H. eine gemeinsame Tochter namens L., geboren am Datum, hat.

- Die Behördenabfrage der Meldedaten des Bw. und der Kindesmutter aus dem Zentralen Melderegister ergibt, dass die Elternteile von L. im Anspruchs- bzw. Leistungszeitraum des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld - vom bis - an unterschiedlichen Adressen polizeilich gemeldet gewesen waren.

- Aus dem im Abgabeninformationssystem (AIS) des Bundes elektronisch gespeicherten Einkommensdaten der Kindesmutter B.H. betreffend des Anspruchszeitraumes vom bis geht hervor, dass diese die Anspruchsberechtigung und Anspruchsvorraussetzung - der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte iSd § 8 KBGG bzw. der Grenzbetrag von € 14.600,00 wurde von der Kindesmutter im angeführten Leistungszeitraum nicht überschritten - auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (§ 2 KBGG) und des Zuschusses (§ 9 KBGG) in den Jahren 2002 und 2003 erfüllt hat.

- Evident ist, dass die Kindesmutter vom zuständigen Krankenversicherungsträger im Bezugszeitraum vom bis für die gemeinsame Tochter L., als alleinstehender Elternteil (§ 11 KBGG), einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt € 3.060,30 (Kj. 2002: € 848,40, Kj. 2003: € 2.211,90) ausbezahlt erhalten hat.

- Das nach § 19 Abs. 2 KBGG ermittelte Einkommen des Bw. betrug im Kalenderjahr 2002 € 15.523,43 und im Kalenderjahr 2003 € 14.984,64.

- Die Ermittlung und Festsetzung der Abgabe im Betrag von € 465,70 (maximales Abgabenfestsetzungsausmaß iSd § 19 KBGG: 3 % von € 15.523,43) für das Jahr 2002 und im Betrag von € 449,54 (maximales Abgabenfestsetzungsausmaß iSd § 19 KBGG: 3 % von € 14.984,64) für das Jahr 2003 wurde vom Bw. der Höhe nach nicht in Streit gestellt.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) haben alleinstehende Elternteile (§ 11 KBGG) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.

Gemäß § 11 Abs. 1 KBGG gelten als alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Nach Abs. 2 leg.cit. haben alleinstehende Elternteile nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde, eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten.

Die Materialien zum Karenzurlaubszuschussgesetz, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNr 19. GP, 81, dem die Bestimmungen des KBGG (§§ 9 ff) ohne inhaltliche Änderungen entnommen sind, rechtfertigen diese bei alleinstehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchliche Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei 'verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ).

Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordung (BAO).

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG beträgt die jährliche Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 KBGG bei einem jährlichen Einkommen


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von mehr als € 14.000 von mehr als € 18.000 von mehr als € 22.000 von mehr als € 27.000
3 % 5 % 7 % 9 %

des Einkommens.

Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.

Nach § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg. cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Auch die "In-Kraft-Tretensbestimmung" des § 49 Abs. 18 KBGG normiert weiters ausdrücklich, dass die Regelungsinhalte des § 19 Abs. 1 leg.cit. idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2007 und des § 21 leg.cit. idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2009 mit in Kraft treten und auf Geburten nach dem anzuwenden sind (BGBl. I Nr. 24/2009).

Im zu beurteilenden Fall wurde an die alleinstehende Kindesmutter, entsprechend des Erfüllens der Anspruchsvoraussetzungen iSd § 9 iVm § 11 Abs. 2 KBGG (gemeinsame Tochter L., geboren am Datum) ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld iHv. € 3.060,30 (Kj. 2002: € 848,40, Kj. 2003: € 2.211,90) für den Bezugszeitraum vom bis vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausbezahlt. Kraft des Gesetzes ergab sich dadurch allerdings unzweifelhaft für den Bw. als Kindesvater die sich aus § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG ergebende gesetzlich normierte Rückzahlungsverpflichtung der in Rede stehenden Abgabe. Das Einkommen des Bw. iSd § 19 Abs. 1 Z 1KBGG betrug im Kalenderjahr 2002 € 15.523,43 und im Kalenderjahr 2003 € 14.984,64. Auf Grund dieser Einkommen setzte das Finanzamt - siehe Spruchbestandteil unter Punkt 1. der angefochtenen Bescheide - gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG für das Jahr 2002 einen Rückzahlungsbetrag von € 465,70 und für das Jahr 2003 einen Rückzahlungsbetrag von € 449,54 als Abgabe fest. Zumal der bis zum , im Anspruchsfall des Kindes L., an die Kindesmutter ausbezahlte Zuschuss (€ 3.060,30) die vom Bw. für die Jahre 2002 und 2003 vorgeschriebenen bzw. rückzufordernden Beträge übersteigt, hat dies zur Folge, dass der als Differenz verbleibende Rückzahlungsbetrag iHv. €2.145,06 (siehe Bescheidspruch lt. Pkt. 2, betreffend die in Rede stehende Abgabenfestsetzung für das Jahr 2003) nach Maßgabe der beim Bw. in den Folgejahren (bis inklusive 2009) gegebenen Einkommensverhältnissen, vom Finanzamt als Abgabe (§§ 19, 20 u. 21 KBGG) beim Bw. zu erheben sein wird.

Dem vom Bw. ins Treffen geführte Berufungsargument, er habe erst durch die Zustellung der angefochtenen Bescheide davon Kenntnis erlangt, dass die Kindesmutter den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beantragt und ausbezahlt erhalten habe, ist entgegenzuhalten, dass dieser Umstand für die vorliegende Rückzahlungsverpflichtung des Bw. nicht entscheidungswesentlich ist. Es kommt weder darauf an, welcher Elternteil aufgrund persönlicher und finanzieller Verhältnisse den Zuschuss beantragt noch konsumiert hat, sondern gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, ob ein Elternteil des Kindes einen Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 KBGG erhalten hat. Deshalb ist eine Zustimmung des Rückzahlungsverpflichteten zur Antragstellung der Kindesmutter auf Zahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld auch nicht erforderlich. Für die Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles ist es auch unerheblich, dass der Bw., wie behauptet, vom zuständigen Krankenversicherungsträger trotz Informationspflicht gemäß § 16 KBGG von der Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an die Kindesmutter keine Verständigung erhalten habe. Die auf den gegenständlichen Streitfall anzuwendenden und oben zitierten Rückforderungsvorschriften des KBGG sind nicht an den Tatbestand einer erfolgten Mitteilungspflicht iSd § 16 KBGG angeknüpft. § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG sieht für die Rückzahlungsverpflichtung des Elternteiles des Kindes nur vor, dass an den anderen allein stehenden Elternteil ein Zuschuss (§ 9 KBGG) ausbezahlt wurde und die (jeweilige) Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 leg.cit. vom rückzahlungsverpflichteten Elternteil überschritten wird (vgl. ). Auch das Berufungsvorbringen des Bw., dass er als Kindesvater der Unterhaltspflicht gegenüber seiner außerehelichen Tochter L. stets regelmäßig und in gesetzlicher Höhe nachkomme, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal die auf den gegenständlichen Streitfall anzuwendenden und oben zitierten Rückforderungsvorschriften des KBGG nicht an den Tatbestand einer Alimentationspflicht bzw. -leistung angeknüpft sind. Gleichfalls geht das Berufungsargument des Bw., die in Rede stehende Rückforderung stelle eine unzulässige Erhöhung seiner Unterhaltsverpflichtung dar, ins Leere. Dies deshalb, da nach den Intentionen des Gesetzgebers, wie bereits oben ausgeführt wurde, durch den Zuschuss des Kinderbetreuungsgeldes erreicht werden soll, dass auch der nicht in Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter lebende Kindesvater auf diese Weise den der alleinstehenden Kindesmutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust im gesetzlich festgelegten Ausmaß wirtschaftlich ausgleicht. Folglich ist auch die Beantwortung der Frage, ob zwischen dem Bw. und anderen Personen gesetzliche (persönliche) Unterhaltsverpflichtungen bestehen oder nicht für die Rückzahlung des in Rede stehenden Zuschusses nicht von Relevanz. Aber auch mit der nicht näher spezifizierten Behauptung des Bw., die Kindesmutter habe den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld zu Unrecht beantragt und bezogen, vermag der Bw. eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht aufzuzeigen. Dieser Berufungseinwand erweist sich nämlich nach der gegebenen Sachlage vielmehr als nicht berechtigt. Aus den Inhalten des elektronischen Verwaltungsaktes (AIS) der Kindesmutter und deren Einkommensdaten betreffend den Anspruch- und Leistungszeitraum vom bis ergibt sich zweifelsfrei, dass diese die Anspruchsberechtigung und Anspruchsvorraussetzung auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (§ 2 KBGG) und des Zuschusses (§ 9 KBGG) in den Jahren 2002 und 2003 erfüllt hat. Im Übrigen war das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 3 KBGG für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld bei der Kindesmutter bereits (vorrangig) vom dafür zuständigen Krankenversicherungsträger im Verfahren der Kindesmutter zu prüfen. Mangels eines konkreten Berufungsvorbringens bedurfte es diesbezüglich auch keiner weiteren Auseinandersetzung des Unabhängigen Finanzsenates mit der Frage des (unberechtigten) Auszahlungsanspruches des Zuschusses des Kinderbetreuungsgeldes an die Kindesmutter, folglich war diese Argumentationslinie des Bw. auch nicht geeignet den Berufungen zum Erfolg zu verhelfen.

Die angefochtenen Bescheide, je vom , mit denen der Bw. vom Finanzamt zur Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld iHv. € 465,70 für das Jahr 2002 und iHv. € 449,54 für das Jahr 2003 als Abgabepflichtiger herangezogen wurde sind nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates mit keiner Rechtswidrigkeit belastet und entsprechen der anzuwendenden Rechtslage.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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