Nachträgliche Ereignisse sind grundsätzlich nicht geeignet, die einmal entstandene Schenkungssteuerpflicht zu beseitigen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Erfassungsnummer zzz, betreffend Schenkungssteuer (Bezug: Übergabsvertrag mit NN.) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom übergaben Herr NN. und Herr S. als Übergeber an die nunmehrige Berufungswerberin (Bw.), Frau Bw., als Übernehmerin jeweils 3/40 Anteile der Liegenschaft EZ ZZZ, Grundstück Nr. zZz, GB xxx, Bezirksgericht XXX. Die Bw. nahm diese Schenkung an.
Mit dem o.a. Bescheid setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Bw. Schenkungssteuer in der Höhe von € 44,63 fest.
U.a. gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
Die Bw. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Eingabe vom reichte die Bw. eine Kundmachung der Gemeinde xXx vom ttmmjjjj, Zl. ZzZ, nach. Demnach hat die Gemeinde gemäß § 6 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999 eine Verordnung erlassen, wonach das oben erwähnte Grundstück Nr. zZz zur Gemeindestraße erklärt wird.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer. Nach § 3 Abs. 1 Z 1 gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts - somit ein Vertrag, wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
§ 12 ErbStG beruht auf dem Bereicherungsprinzip, wonach die Erbschafts- oder Schenkungssteuerschuld jeweils in dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt (). Ausgeführt ist die Schenkung also, wenn die Vermögensverschiebung endgültig ist, wenn also der Beschenkte im Verhältnis zum Geschenkgeber frei über das Zugewendete verfügen kann; denn die Schenkung setzt eine endgültige materielle Bereicherung des Beschenkten voraus.
Die Zuwendung von Liegenschaften ist (erst) mit der Besitzübertragung nach den Bestimmungen des § 309 iZm § 312 ABGB - d. h. durch konkrete und unmittelbare Handlungen, wodurch der Wille zur Inbesitznahme sichtbar zum Ausdruck kommt - ausgeführt bzw. genügt zu deren wirklicher Übergabe die außerbücherliche Übergabe. Dass die Übernahme bzw. Übergabe des Vertragsobjektes bereits erfolgt ist, bestätigen die Vertragsparteien ausdrücklich unter Pkt. III des Übergabsvertrages.
Unbestritten ist, dass der o.a. Übergabsvertrag rechtmäßig zustande gekommen ist und dass die Bw. die in diesem Vertrag genannte Liegenschaft schenkungshalber übernommen hat.
Die Bw. bekämpft den Schenkungssteuerbescheid zunächst mit der Argumentation, der Vertragserrichter habe sie über die Gebührenlast nicht ausreichend informiert. Auch sie selbst habe diesbezüglich nicht genügend Erkundigungen eingeholt. Sowohl die Höhe der festgesetzten Abgaben als auch das Honorar für die Vertragserrichtung erscheine ihr im Vergleich zum geringen Wert der Liegenschaft unverhältnismäßig hoch.
Dem ist zu entgegnen, dass der geringe Wert der schenkungsgegenständlichen Liegenschaft bereits bei der Bemessung der Abgaben seine Berücksichtigung gefunden hat und eine weitere oder darüber hinaus gehende Reduzierung der Abgabenfestsetzung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Ein näheres Eingehen auf den in der Berufung erwähnten Vertragsrücktritt erübrigt sich schon deshalb, weil es nach der Aktenlage zu einem Rücktritt vom o.a. Übergabsvertrages nicht gekommen ist.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den von der Bw. vorgebrachten wohl auf die Gewährung einer Nachsichtsmaßnahme bzw. auf die Bewilligung von Zahlungserleichterungen abzielenden Hinweisen auf ihren schlechten Gesundheitszustand und ihre beengten wirtschaftlichen Verhältnisse ist dem Unabhängigen Finanzsenat im Rahmen der vorliegenden Entscheidung verwehrt. Denn Gegenstand des der vorliegenden Berufung zugrunde liegenden erstinstanzlichen Abgabenverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Schenkungssteuer vorliegen. Dem erwähnten Vorbringen der Bw. kommt dabei aber keinerlei Relevanz zu.
Eine meritorische Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über ein Nachsichtsansuchen bzw. über einen Antrag auf Zahlungserleichterungen wäre somit nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der Sache").
Bei der Schenkungssteuer gilt der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann, insbesondere nicht durch nachträgliche Parteivereinbarungen (). Der von der Bw. geltend gemachte Umstand, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft einige Monate nach der Schenkung mittels der o.a. Verordnung zur Gemeindestraße erklärt worden ist, bleibt daher ohne Einfluss auf die abgabenrechtliche Würdigung im hier zu prüfenden Schenkungssteuerverfahren.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at