NLP Ausbildung und persönlichkeitsbildende Seminare
Rechtssätze
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RV/0191-G/06-RS1 | Wenn ein Bundesbeamter eine NLP-Ausbildung und verschiedene persönlichkeitsbildende Seminare absolviert, die auch für den Dienst von Nutzen sind, kann keine einwandfreie Trennung zu der privaten Lebensführung erfolgen. Der Gesamtbetrag dieser Aufwendungen gehört zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (vgl. ). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn F.S. in XY., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2003 bis 2004 entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In den Jahren 2003 und 2004 bezog der Berufungswerber (Bw.), als Angehöriger der Heeresbuchhaltung beim Bundesministerium für Landesverteidigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die oa. Jahre machte er Kosten für folgende Seminare geltend:
Kommunikation und Verhalten - Einführung Kommunikation und Verhalten - Körpersprache Kommunikation und Verhalten - Umgang mit Konflikten Zeit- und Selbstmanagement Projekte organisieren und planen NLP Einführung NLP Practitioner Ausbildung Rhetorik 3 - Erfolgreich präsentieren als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt Graz-Stadt versagte diesen Kosten mit Bescheiden vom die Anerkennung als Werbungskosten und führte als Begründung dazu aus: Ist das in einem Kurs vermittelte Wissen so allgemeiner Natur, dass es sowohl im privaten Bereich als auch im Berufsleben anwendbar ist, sind die Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen - eine speziell berufsspezifische Fortbildung in Ihrem Beruf im Bereich Rechnungswesen ist nicht erkennbar.
Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid, mit Schreiben vom , das Rechtsmittel der Berufung. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
Ich erhebe fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung gegen die Bescheide vom , mit denen die Einkommensteuer für 2003 und 2004 festgesetzt wurde und begründe dies wie folgt: Der bekämpfte Bescheid weicht ohne ausreichende Begründung von der eingereichten Erklärung ab. Die Bescheidbegründung ist für mich weder ausreichend noch verständlich. Ich ersuche neuerlich um erklärungsgemäße Veranlagung. Seit bin ich Beamter beim Bundesministerium für Finanzen und bin bei der Buchhaltungsagentur des Bundes beschäftigt. Zuvor war ich Angehöriger der Heeresbuchhaltung beim Bundesministerium für Landesverteidigung. 1996 wurde ich als Leiter der Verrechnungsstelle Besoldung verwendet und seit als Leiter der Verrechnungsstelle Haushaltsverrechnung und mit der Dienstzuteilung und Versetzung zur Buchhaltungsagentur des Bundes werde ich ebenfalls als Leiter der Verrechnungsstelle Ost -' für den Bereich Landesverteidigung eingesetzt. Im Jahre 2002 hatte ich die Verantwortung für eine Verrechnungsstelle mit 26 Bediensteten und derzeit in der Buchhaltungsagentur für 17 Bedienstete. Im Punkt 4.4. der Geschäftseinteilung der Buchhaltungsagentur sind die Aufgaben der Abteilungsleitung wie folgt aufgelistet: -Führung der Abteilung . -Führung der Mitarbeiter der Abteilung-Organisation der Abteilung in Abstimmung mit der Bereichsleitung -Fachliche Unterstützung der Mitarbeiter, Schulung der Mitarbeiter. Die berufliche Fortbildung der Beamten an der Verwaltungsakademie des Bundes z.B. Rhetorikseminare konnte ich im Jahre 2003.und 2004 nicht mehr besuchen, weil die von der bestehenden Regierung auf Grund der Sparmaßnahmen ab geschaffen wurde. Als Mitglied der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst habe ich versucht, einen Seminarplatz für eine NLP-Practioner-Ausbildung bei dieser Institution zu erhalten. Leider waren auch hier .. schon alle Kursplätze belegt. So habe ich beschlossen, die NLP-Ausbildung und 3 Rhetorik- Seminare an der WIFI zu absolvieren und diese aus' eigenen Mitteln zu finanzieren und im Wege der Arbeitnehmerveranlagung diese als Werbungskosten steuerlich abzusetzen. Seit meiner Verwendung als Abteilungsleiter war ich bei unzähligen Veranstaltungen als Vortragender tätig. Bei sämtlichen GI-Besprechungen musste ich über Problemfälle in der Besoldung zwischen den Personalbearbeitern bei den Bundesheerdienststellen und der Buchhaltung referieren. Ich machte fast monatlich eine Mitarbeiterschulung, um die vielen Gesetzesänderungen, die seit 1995 auf Grund der Sparmaßnahmen eingeleitet wurden mit der Verrechnung in der Bundesbesoldung abzustimmen. Im April 2004 wurde die Haushaltsverrechung auf SAP umgestellt. In den Monaten zuvor war ich 2 Wochen als SAP-Co- Trainer und 4 Wochen als SAP- Trainer in Graz und beim Bundesrechenzentrum in Wien eingesetzt.
In der Buchhaltungsagentur bin ich im Projekt Schulung und Ausbildung als Mitarbeiter im Projekt eingeteilt. Auch hier ist zu bestimmten Zeitpunkten über erreichte Zwischenziele zu referieren. Es ist für mich unverständlich, warum das Rhetorik-Seminar "Erfolgreich präsentieren", wo es hauptsächlich darum gegangen ist, wie ich einen Vortrag mittels Flip-Chart, Overhead- Projektor und Video-Beamer erstelle und publikumswirksam übermittle, für mich nicht als Werbungskosten im Rahmen der beruflichen Fortbildung absetzbar sind, obwohl einer meiner Hauptaufgaben in meinem Job die Schulung meiner Mitarbeiter ist. Es ist für mich auch nicht verständlich, warum die Seminare "Körpersprache" und "Verhalten bei Konflikten", wo es um Selbstbild und Fremdbild, Sachebene und Beziehungsebene, körpersprachliche Signale, praktisch umgesetzt, indem ich vor Gruppen sprechen musste, eine Diskussion leitete, eine Präsentation abhielt, ein Konfliktgespräch führte, über Konfliktstile, Du-Botschaften, Ich-Botschaften, Aktives Zuhören und über Kommunikationsgesetze unterrichtet wurde, für mich steuerlich nicht absetzbar sein sollen, obwohl die Führung der .Abteilung, die Organisation der Abteilung und die Führung meiner Mitarbeiter wesentliche Hauptaufgaben meines Jobs darstellen. In der NLP-Ausbildung ging es darum, Techniken kennen zu lernen, zu erproben und bei jeder möglichen Gelegenheit zu üben, Gespräche mit den Mitarbeitern und Vorgesetzten so zu führen, dass diese sich in meiner Anwesenheit sehr wohl fühlen und mit ähnlichem Verhalten reagieren. Zu diesen Techniken zählen: Das Herstellen eines Rapports durch Pacen und Leaden, sich der Repräsentationssysteme bewusst werden, die bevorzugten Repräsentationssysteme und Submodalitäten beim Gesprächspartner erkennen und diese dann selbst im Gespräch einzusetzen und dem Gegenüber das Gefühl zu geben, dass man ihm versteht. Ein wesentlicher Bestandteil der NLP-Ausbildung ist das Führen von Zielgesprächen, wo es um die Erreichung von Wunschzielen geht über die Präzisierung des Ziels, die Kriterien der Erreichbarkeit, konkret formuliert, mit sinnesbezogener Ziel Erkennung, einem Test, ob man das Ziel in dieser wohlgeformten Form noch erreichen will, Vorteile und Nachteile, wenn das Ziel erreicht ist und Ökologie des Ziels (Auswirkungen auf Umwelt, Mitmenschen, nahen Angehörigen während und nach der Zielerreichung). Ich habe inzwischen mit allen meinen Mitarbeitern solche Zielgespräche geführt und das hat sich sehr positiv auf das Betriebsklima ausgewirkt. Dann gibt es Techniken, wie man solchen Wunschziele erreichbar machen kann durch das Einnehmen verschiedener Positionen (Ressource-Position, jene Position mit allen Fähigkeiten, die man hat, Mitnahme der Ressourcen in die Ziel-Position und die Beurteilung der Ziel Erreichung aus der Neutralen Position heraus). Im Seminar habe ich auch viele Übungen zum Metamodell der Sprache durchgeführt. Wenn wir Dinge beschreiben, die wir gesehen, gehört oder gefühlt haben, benutzen wir Prozesse wie Tilgung (z.B. Auf die Aussage: "Ich bin zornig.", als Tilgung "Worüber, über wen bist du zornig?" oder "Die Kollegen hören mir nicht zu", als Tilgung "Welche Kollegen genau?" oder "Ich bekomme keine Anerkennung."; als Tilgung "Wie (von wem) möchtest du anerkannt werden?"), Generalisierung (z.B. Auf die Aussage: "Immer kommt er zu spät" als Generalisierung "Immer? Ohne Ausnahme?" oder "Ich kann nicht entspannen", als Generalisierung" Was hindert dich daran?") und die Verzerrung (z.B. Auf die Aussage "Du forderst mich heraus.", als Verzerrung "Wie oder wo genau fordere ich dich heraus?", "Alle im Betrieb sind sauer auf mich.", als Verzerrung "Alle? Wer hat dir das gesagt?"). Eine weitere äußerst wirksame Technik stellt die Ankertechnik dar. Wenn man einen bestimmten Ist- oder Problemzustand mit Vorgesetzten oder Mitarbeitern hat (z.B. man hat ständig ein ungutes Gefühl, wenn man einen bestimmten Vorgesetzten oder Mitarbeiter kontaktiert), ist das "Ankern" eine sehr wirksame Methode, um diese Unwohlgefühle in Zukunft los zu werden. Das Ankern ist eine Technik, wo man sich zuerst in den Problemzustand versetzt und dann in eine Situation aus der Vergangenheit, in der man sich unglaublich wohl gefühlt hat. Als Übergangspunkt zwischen den Zuständen legt man einen Anker fest (z.B. Gedanke an ein Wort, Griff auf das Handgelenk usw.). Diese zwei Gefühlssituationen geht man ein paar Mal durch. Wenn dann wieder eine Begegnung mit dem bestimmten Vorgesetzten oder Mitarbeiter stattfindet und wieder die üblichen Unwohlgefühle auftreten tritt dann durch das Auslösen des Ankers (z.B. unauffälliger Griff auf das Handgelenk) in Sekundenbruchteilen die im Prozess durchlebte angenehme Situation automatisch hervor, also jene Situation, in der man sich unglaublich wohl und stark gefühlt hat. In diesem Moment sind die Unwohlgefühle völlig weg und die angenehmen Gefühle füllen den Raum aus und man tritt nun gestärkt und mit Selbstbewusstsein dieser Person gegenüber und fühlt sich sogar wohl dabei. Mit dieser Technik legte ich meine negativen Gefühle einem ehemaligen Vorgesetzten gegenüber vollständig ab. Die NLP-Ausbildung hat noch viele Themen behandelt, wie das Herausfinden der eigenen Werte und Glaubenssätze, vor allem auch von Glaubenssätzen, die das eigene Handeln negativ beeinflussen, aber auch das Herausfinden von Werten und Glaubenssätzen anderer Personen, um ihr Handeln besser verstehen zu können. Diese Vorgangsweisen und Fragestellungen habe ich auch bei meinen Mitarbeitern angewandt, um bestimmte Verhaltensweisen besser einordnen zu können. " Ich möchte noch darauf hinweisen, dass alle meine Seminarkollegen, darunter ein Bankdirektor aus Feldbach mit 3 Mitarbeitern, eine Sekretärin aus Weiz, beschäftigt in einem Möbelhaus, eine Verkäuferin aus Gleisdorf, beschäftigt in einem Möbelhaus in Graz, ein selbständiger Verkäufer von Reinigungsmitteln für Großküchen aus Bruck an der Mur, die Kosten der NLP-Ausbildung samt den Reisekosten als Werbungskosten bei ihren zuständigen Finanzämtern, alle ohne Berufung, absetzen konnten. Sie sehen, dass das im Seminar gelernte in meiner Funktion als Abteilungsleiter nicht nur anwendbar ist, sondern ich auch vieles bereits in meiner Tätigkeit umgesetzt und erprobt habe.Aus den oben angeführten Gründen und im Sinne der Gleichbehandlung meiner Seminarkollegen gegenüber, ersuche ich um volle Anerkennung meiner im Jahre 2003 und 2004 angefallenen Seminarkosten samt den entstandenen Reisekosten als Werbungskosten.
Das Finanzamt Graz-Stadt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und führte zusammenfassen aus, dass das vermittelte Wissen nicht auf das spezifische Berufsbild des Abteilungsleiters einer Buchhaltungsagentur zugeschnitten ist und die Kurse auch von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht werden. Eine ausschließliche oder beinahe ausschließliche berufliche Veranlassung ist somit nicht zu erkennen.
Der Berufungswerber beantragte mit Schreiben vom die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Bericht vom legte das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (in der Fassung des BGBl. I 1999/106) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Gemäß § 124 b Z 43 ist diese Bestimmung erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Zieles ist dabei ausreichend ( Zl. 2000/15/009).
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnisssen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt.
Lassen sich Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben ().
Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Bei Aufwendungen, bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist, ist die Notwendigkeit nicht im Sinne einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen objektiv gesehen eindeutig für den Beruf des Abgabepflichtigen sinnvoll sind () oder nicht. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen beruflich, privat oder gemischt veranlasst sind.
Mit dem Steuerreformgesetz 2000 sind ab der Veranlagung des Jahres 2000 unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur Fortbildungskosten, sondern auch Ausbildungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Ausbildungsmaßnahmen sind, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist die konkrete Tätigkeit des Steuerpflichtigen und nicht ein abstraktes Berufsbild.
Auf der Internet-homepage wurde ein Teil des Leitbildes des österreichischen Trainingszentrums für Neuro-Linguistisches Programmieren (ÖTZ-NLP) wie folgt dargestellt:
Wir sind die älteste NLP-Ausbildungsstätte mit der höchsten Anzahl an Seminaren, Kursen und Ausbildungstagen in Österreich und die erste NLPt-Ausbildungsstätte in Europa. Gegründet 1984 und organisiert als gemeinnütziger Verein nach dem österreichischen Vereinsgesetz, streben wir den Status einer privaten akademischen Bildungseinrichtung an. Wir sind, unterstützt durch Regionalbüros in Linz und Klagenfurt, österreichweit tätig.
Wir betrachten NLP als eine ökologische, sozial verträgliche und gut wirksame psychologische Methode für Kommunikation, Coaching, Supervision und Mediation. Wir sehen NLPt als respektvolle, klientenorientierte und effiziente Therapiemethode.
Unsere Schwerpunkte liegen einerseits in der professionellen Aus- und Fortbildung von Kommunikatoren, primär Coaches, Mediatoren, Therapeuten und Personalentwicklern, anderseits in der Schulung von NLP-Applikationen für Management, Verkauf und soziale Berufe.
Darüber hinaus betreibt das ÖTZ-NLP eine unentgeltliche, staatlich anerkannte psychologische Beratungsstelle und finanziert NLP/NLPt-bezogene psychologische Forschung. Ein Kongress wird etwa alle 3 Jahre organisiert, kleinere Kongresse und der Austausch auf europäischer Ebene werden vom ÖTZ-NLP zweimal im Jahr mitunterstützt.
Das ÖTZ-NLP ist vom Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Rahmen des Audits "Familie und Beruf" zertifiziert und tut für seine MitarbeiterInnen das Möglichste, um eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen.
Das ÖTZ-NLP ist weiters anerkannte Aus- und Fortbildungsstätte für österreichisches psychotherapeutisches Propädeutikum, BMGF österr. Lebens- und Sozialberaterausbildungen (Coaching, Beratung, Supervision), WKO österr. Zivilrechts-Mediations-Ausbildungen, BMJ M.Sc. in Coaching und Mediation (in Kooperation mit der Corvinus Universität für Wirtschaftswissenschaften und Öffentliche Verwaltung Budapest) Neuro-Linguistische Psychotherapie nach EAP/EANLPt-Reglement Weiterbildung für Psychotherapie & LSB, ÖBVP Weiterbildung für Gesundheits- und Krankenpflege, KH-Horn und LKH-Villach Weiterbildung C-Topf für Lehrer, Landesschulrat SalzburgUnsere Seminar- und Kursteilnehmer kommen aus allen Bereichen des Lebens.
Dazu kommt noch ein weiterer Auszug aus der Homepage, der die Inhalte des NLP erklärt: NLP - Neuro-Linguistisches ProgrammierenNLP - ein effektives Kommunikationsmodell NLP ist heute eine der effektivsten Trainingsmethoden zur Erweiterung und konstruktiven Veränderung menschlichen Erlebens und Verhaltens. NLP ist die angewandte Summe neuer Erkenntnisse der Psychologie, Sprach- und Gehirnforschung und macht erfolgreiche Kommunikation sowie zielorientiertes Denken und Handeln für die persönliche und berufliche Weiterentwicklung lern- und lehrbar.
Mit NLP lernen Sie, Ziele für sich und andere zu formulieren, guten Kontakt und Vertrauen aufzubauen, Sprache und Körpersprache wirkungsvoll einzusetzen, unbewusste Fähigkeiten und Erfahrungen zu nützen, Denkmuster und Handlungsweisen zu verstehen, Stress, Ängste und Zwänge abzubauen, Lösungen für Probleme und Konflikte zu finden, Fremdbestimmung in Selbstbestimmung zu verwandeln und die eigenen Wünsche und Vorhaben kreativ und erfolgreich zu verwirklichen.
NLP wurde in den 70er Jahren an der Universität von Kalifornien in Santa Cruz vom Informatiker Richard Bandler und vom Sprachwissenschafter John Grinder gemeinsam mit Leslie Cameron, Judith DeLozier und Robert Dilts entwickelt. Sie beschäftigten sich mit der Frage, was erfolgreiche Menschen von weniger erfolgreichen unterscheidet und wie dieser Unterschied methodisch beschreib- und lehrbar wäre.
Vor dem Hintergrund der Arbeiten von William James (Wahrnehmungspsychologie), Albert Bandura (Lerntheorie), Alfred Korzybski (Allgemeine Bedeutungslehre), Gregory Bateson (Systemtheorie und Kybernetik) und Noam Chomsky (Syntaktische Strukturen) studierten sie die Arbeitsweisen prominenter Kommunikatoren, unter anderen die der erfolgreichen Therapeuten Fritz Perls (Gestalttherapie), Virginia Satir (Familientherapie) und Milton Erickson (Hypnotherapie), die trotz unterschiedlichster Methoden ihren Klienten in kürzester Zeit halfen, Zugang zu deren kreativen Potentialen zu finden und diese auch konstruktiv zu nützen.
Auf Basis der Gemeinsamkeiten dieser Forschungen entwickelten Bandler und Grinder ein Kommunikationsmodell, dem sie den Namen NLP Neuro-Linguistisches Programmieren gaben. N .. wie Neuro - weil wir unsere Umwelt mit unseren Sinnen wahrnehmen, L .. wie Linguistisch - weil wir diese Erfahrungen sprachlich beschreiben und bewerten, P .. wie Programmieren - weil wir unsere bewussten und unbewussten Verhaltensweisen nach diesen Bewertungen ausrichten - und auch verändern können.
In den 80er- und 90er-Jahren wurde NLP für die europäischen Kultur- und Wertesysteme weiterentwickelt und wird heute erfolgreich im Coaching, in der Pädagogik, in Konfliktmanagement und Mediation, in der Lebens- und Sozialberatung, im Management, in der Psychotherapie und in der Supervision eingesetzt sowie überall dort, wo es um Verbesserung der Kommunikation und die Entwicklung und Verwirklichung menschlicher Potentiale geht. 12 Grundannahmen des NLP:Jeder Mensch entwickelt im Lauf seines Lebens sein individuelles, von allen anderen Menschen unterschiedliches Modell der Welt. Dieses gründet auf seinen sinnesspezifischen, sozialen und persönlichen Erfahrungen und deren individueller sprachlichen Verarbeitung.
Jedes Weltbild ist einzigartig und entspricht einer Landkarte, die ja auch nicht ident ist mit der Landschaft, die sie darstellt, sondern ein Hilfsmittel, um sich in der Landschaft gut zurechtzufinden. Dementsprechend gibt es für den jeweiligen Zweck auch unterschiedlich nützliche Landkarten.
Menschen handeln - bewusst oder unbewusst - entsprechend dieser subjektiven "inneren Landkarte" und richten ihr Verhalten danach aus, diese auch aufrechtzuerhalten.
Viele Einschränkungen, denen man sich im Leben ausgesetzt glaubt, existieren demnach nicht in der objektiven Realität, sondern nur in der begrenzten sinnesspezifischen Wahrnehmung und sprachlichen Deutung dieses subjektiven Weltbilds. Gelingt es, dieses zu erweitern, stehen auch mehr Wahlmöglichkeiten im Verhalten zur Verfügung, das Leben vielfältiger zu gestalten.
Menschen treffen die beste ihnen jeweils zur Verfügung stehende Wahl. Daher hat jedes Verhalten Sinn und Nutzen im Zusammenhang mit dem Modell, das die Person von der Welt hat und dem Kontext, in dem es ursprünglich entstanden ist.
Dauerhafte Veränderung ist nur möglich, wenn der ursprüngliche Sinn und Nutzen des jeweiligen Verhaltens berücksichtigt, erhalten oder transformiert werden kann.
Die Ressourcen und Fähigkeiten, die ein Mensch zur Veränderung braucht, sind als Potential in ihm selbst bereits vorhanden.
In jedem System dominiert das Element mit der größten Flexibilität und den meisten Wahlmöglichkeiten.
Geist und Körper sind Bereiche desselben kybernetischen Systems und beeinflussen einander wechselseitig und systemisch.
Unser Bewusstsein begrenzt unser Verhalten und ist nicht das kontrollierende Element in unserem System. Unbewusste Prozesse arbeiten in autonomer, schöpferischer und intelligenter Weise.
Wenn ein Mensch etwas lernen und tun kann, kann es - im Rahmen biologischer Grenzen - potentiell jeder andere auch.
Jeder Mensch ist einzigartig und sollte dementsprechend behandelt werden.
Aus diesem Programm bzw. aus dem Leitbild lässt sich entnehmen, dass sich die NLP-Ausbildung nicht an eine bestimmte Kategorie von Führungskräften wendet, sondern an Teilnehmer aus allen Bereichen des Lebens.
An diesem Ergebnis der privaten Mitveranlassung vermag auch die Bestätigung des Betriebsrates vom des Berufungswerbers, worin auf ein zeitgerechtes Umdenken sowie auf die Weiterbildung zur Wahrung von Ansprüchen hingewiesen wurde, nichts zu ändern; zumal Fähigkeiten, wie sie in den angeführten Seminaren vermittelt werden, etwa auf dem Gebiete der Kommunikation, in einer Vielzahl von Berufen, aber auch für den privaten Lebensbereich von Bedeutung sind (vgl. Zl. 2000/15/009).
Zu den Kursen betreffend den Zusatz für neurolinguistisches Programmieren (NLP) ist noch auszuführen, dass diese Kurse von der Rechtsprechung nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 anerkannt werden, da die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten neben einer - im Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung im Beruf jedenfalls auch durch die private Lebensführung mit veranlasst sind (s. Zl. 92/14/0173, betreffend eine Lehrerin an einer HAK). Dies zeigte sich nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere auch darin, dass der beschwerdegegenständliche Kurs von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht wurde (s. ).
In den Berufungsentscheidungen des unabhängigen Finanzsenates (UFS) verneinten die Mitglieder des UFS den Werbungskostenabzug bisher bei diversen NLP-Seminaren und bei einem Mediationskurs, und zwar UFSG vom , RV/0185-G/02 (NLP-Practitioner Kurs einer Kindergärtnerin), (Mediationskurs eines AHS-Lehrers), (NLP-Master-Practitioner Kurs einer Sozialarbeiterin), UFSK vom , RV/0319-K/02 (NLP-Seminare eines Abteilungsvorstandes) und (NLP-Seminar einer Personalistin), und qualifizierten diese Aufwendungen als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung.
Auf Grund der Involvierung des privaten Bereiches stellen die absolvierten Seminare und die NLP - Ausbildung keine als Werbungskosten abzugsfähige Fort- bzw. Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 dar.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Ausbildungskosten berufliche Stellung Förderung des Berufes private Lebensführung |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at