Ermittlung der Auslandseinkünfte
Rechtssätze
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RV/0350-F/08-RS1 | Die für die österreichische Steuer maßgeblichen Bemessungsgrundlagen, also auch die in Österreich zu erfassenden Auslandseinkünfte, sind stets nach inländischem Recht zu ermitteln. Hierin stimmen Lehre (Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Teil I, Z 00 Rz 50), Rechtsprechung (, ) und Verwaltungspraxis (EStRl 2000 Rz 17, 33, 7591) überein. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HU, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für 2008 entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom teilweise Folge gegeben. Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2008 werden (wie in der Berufungsvorentscheidung) festgesetzt mit 5.960,00 €.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, nachfolgend Bw abgekürzt, ist Schweizer Staatsangehöriger. Er hat am seinen (einzigen) Wohnsitz von der Schweiz nach Österreich verlegt. Mit Urteil des Zivilgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom Datum, wurde seine Ehe mit GA, im gegenseitigen Einvernehmen geschieden. Mit dem Gerichtsurteil wurde auch eine von den Eheleuten getroffene Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung gerichtlich genehmigt. In ihr hatte sich der Bw u.a. zu monatlichen Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Frau verpflichtet. In der Einkommensteuererklärung für 2008 machte er diese Unterhaltszahlungen (CHF 500 x 12) unter der Bezeichnung "Absetzbeträge" (bemessungsgrundlagekürzend) geltend.
Das Finanzamt erließ einen Vorauszahlungsbescheid auf Basis des gesamten voraussichtlichen Jahreseinkommens, wobei es die Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehegattin nicht zum Abzug zuließ.
Dagegen wandte sich der Bw mit Berufung. In ihr führte er aus: Zum einen habe er erst seit einen österreichischen Wohnsitz. Deshalb sei er auch nur für bzw während 10 Monaten steuerpflichtig. Zum anderen seien die Unterhaltszahlungen an die geschiedene Gattin steuerlich zum Ausgleich dafür anzuerkennen, "dass beide ehemaligen Ehepartner den gleichen Betrag zum Lebensunterhalt haben".
Das Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung. Begründend führte es aus: Da der Bw erst ab März in die Steuerpflicht eingetreten sei, seien die Rentenzahlungen nur für 10 Monate in die Berechnung der Vorauszahlungen einzubeziehen. Diesbezüglich werde der Berufung stattgegeben. Hingegen könnten die Unterhaltszahlungen an die geschiedene Gattin nicht berücksichtigt werden, da dem § 34 Abs. 7 EStG entgegenstehe.
Der Bw stellte daraufhin einen Vorlageantrag. Begründend führte er aus, nach Schweizer Recht stehe beiden Geschiedenen nach der Scheidung gleich viel Geld zum Leben zur Verfügung. Dies sei im Urteil des Zivilgerichtspräsidiums Basel-Stadt berücksichtigt worden. Dabei sei auch auf den steuerlichen Aspekt Bedacht genommen worden. Dies heiße, dass er einerseits die Unterhaltszahlungen an die geschiedene Gattin in der Schweiz von der Steuer abziehen könne. Andererseits müsse die Frau die Unterhaltszahlungen versteuern. Dies sei gerecht. Denn mit einer solchen Lösung würden die Frauen bei einer Scheidung nicht mehr finanziell benachteiligt. Wenn ihm nun aber in Österreich der Abzug seiner Unterhaltszahlungen nicht gewährt werde, dann sei die Gleichstellung nicht mehr gewährleistet. Konkret bedeute dies, dass er weniger Geld als seine Frau habe. Dies sei ungerecht.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 20 EStG enthält Bestimmungen, durch die die Sphäre der Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung abgegrenzt werden soll. Absatz 1 der genannten Norm enthält ein Abzugsverbot für Aufwendungen, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und/oder den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendet werden (Jakom/Baldauf EStG § 20 Rz 3). In § 34 EStG hat der Gesetzgeber Ausnahmen vom Grundsatz normiert, dass die Sphäre der Einkommensverwendung steuerlich unbeachtlich ist. Gemäß § 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, als sie - wie beispielsweise Krankheitskosten - zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Laufende Unterhaltszahlungen sind aber nach österreichischem Recht nicht abzugsfähig. Diese Zahlungen fallen nicht unter den Tatbestand der außergewöhnlichen Belastung. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung erfolgen (Doralt/Renner EStG10, § 18 Tz 42, 43; Doralt, EStG11, § 34 Tz 59, 60; Jakom/Baldauf EStG § 34 Rz 65; RV/0356-I/06; ).
Den eingangs sinngemäß wiedergegebenen Ausführungen des Bw wird entgegen gehalten: Maßstab für die steuerliche Absetzbarkeit kann im gegebenen Zusammenhang nur österreichisches Recht sein. Wäre dem Standpunkt des Bw zu folgen, bedeutete dies, dass der Schweizer Gesetzgeber (oder Richter) festlegen würde, was die österreichischen Abgabenbehörden zum Abzug zulassen müssten. Dies würde die Hoheitsrechte Österreichs unzulässig einschränken. Dies würde im umgekehrten Fall von der Schweiz auch nicht akzeptiert.
Freilich können sich Staaten im Rahmen eines Abkommens zu einer Einschränkung der nationalen Besteuerungsrechte verpflichten. So haben die Schweiz und Österreich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen abgeschlossen. Dieses Abkommen verpflichtet die Schweiz in Art. 18 die vom Bw bezogenen Renten (AHV und betriebliche Pensionskasse) steuerfrei zu stellen, während es insoweit das Besteuerungsrecht Österreich überlässt ( RV/0067-F/06; SWI 7/1997, S 322). Eine Form der Doppelbesteuerung ist allerdings, entgegen dem Vorbringen des Bw, im Berufungsfall nicht feststellbar. Dies gilt auch für die vom Bw seiner geschiedenen Gattin ausgerichteten Unterhaltsrente. Diese Rente wird, wenn das Vorbringen des Bw zutreffend ist, allein in der Schweiz besteuert. In Österreich sind Unterhaltsrenten grundsätzlich sowohl beim Zahlungsverpflichteten als auch beim Empfänger steuerlich unbeachtlich (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG § 29 Rz 18; ). Eine Doppelbesteuerung dergestalt, dass zwei Steuerverwaltungen (Österreich und die Schweiz) dieselben Einkünfte (AHV-Rente, Rente aus der zweiten Säule, Unterhaltsrente) in die Bemessungsgrundlage einbeziehen, ist jedenfalls nicht feststellbar.
Abschließend wird der Bw nochmals darauf hingewiesen, dass die für die österreichische Steuer maßgeblichen Bemessungsgrundlagen, also auch die in Österreich zu erfassenden Auslandseinkünfte, stets nach inländischem Recht zu ermitteln sind. Hierin stimmen Lehre (Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Teil I, Z 00 Rz 50), Rechtsprechung (, ) und Verwaltungspraxis (EStRl 2000 Rz 17, 33, 7591) überein.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at