Auch ein Ortsvorsteher ist ein Politiker
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0929-W/07-RS1 | Bei der Beurteilung der Werbungskosteneigenschaft von Aufwendungen von Mitgliedern einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung ist nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um ein direkt vom (Gemeinde)Volk gewähltes Mitglied oder um ein von einem Gemeindeorgan bestelltes Mitglied handelt. Auch ein Ortsvorsteher nach der burgenländischen Gemeindeordnung ist ein Politiker und können diesen Aufwendungen für Werbung erwachsen. |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J. B., PLZ M., G. 25, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch Amtsdirektorin Eva Mößner, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der angefochtene Bescheid vom und die Berufungsvorentscheidung vom werden gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber (Bw.) ist Angestellter und Ortsvorsteher für den Ortsteil G. in der Marktgemeinde M..
In seiner beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart am eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005 machte der Bw. unter anderem "Werbungskosten für Gemeindemandatare" wie folgt geltend:
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Klubbeiträge, Parteisteuer | 157,60 €
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Pokale und gleichartige Sachaufwendungen | 293,30 €
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Aufwendungen für gesellschaftliche
Veranstaltungen | 2.024,00 €
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Reisekosten | 329,46 €
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Allfällige andere Werbungskosten | 226,00 €
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3.030,36 €
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Mit Schreiben vom reichte der Bw. "die gewünschten Belege zu den Werbungskosten" nach. Diese Belege sind dem Finanzamtsakt angeschlossen.
Mit Bescheid vom wurde der Bw. vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zur Einkommensteuer für das Jahr 2005 veranlagt, wobei das Finanzamt Werbungskosten in Höhe von 1.006,36 € anerkannte. Begründend führte die Abgabenbehörde erster Instanz aus, "da ein Ortsvorsteher kein vom Volk gewählter Mandatar, sondern vom Gemeinderat bestelltes Verwaltungsorgan ist, können die Aufwendungen für Repräsentation, Spenden und Bewirtung nicht als Werbungskosten anerkannt werden." Dem Finanzamtsakt ist zu entnehmen, dass die Reisekosten i.H.v. 329,46 € sowie ein Betrag i.H.v. 679,90 € (offenkundig die Summe aus "Klubbeiträge, Parteisteuer", "Pokale und gleichartige Sachaufwendungen", "Reisekosten", "Allfällige andere Werbungskosten") als Werbungskosten berücksichtigt wurden.
Mit Schreiben vom erhob der Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 mit dem Antrag auf Berücksichtigung der Werbungskosten "für Aufwendungen bei gesellschaftlichen Veranstaltungen", welche ihm "im Rahmen der Ausübung der Funktion des Ortsvorstehers für den Ortsteil G. und für Getränkerechnungen für Bürger von G. entstanden sind".
Einem Aktenvermerk eines Organwalters des Finanzamtes vom zufolge, ist der Bw. nicht Mitglied des Gemeinderats. "Seine einzige Funktion ist die des Ortsvorstehers".
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung von der Abgabenbehörde erster Instanz als unbegründet abgewiesen und ausgeführt: "Da die Funktion des Ortsvorstehers keine politische Funktion ist, müssen Sie sich auch nicht der Wiederwahl stellen. Es besteht somit keine berufliche Veranlassung, den Ortsbewohnern wahlwerbend gegenüberzutreten. Ihre Berufung gegen die Nichtanerkennung der Aufwendungen für gesellschaftliche Verpflichtungen war daher abzuweisen."
Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung und erläuterte:
"Die Funktion des Ortsvorstehers ist ebenso wie die eines Bundesrates eine politische Funktion, obwohl keine direkte Wahl vorgesehen ist. Denn entgegen den Ausführungen im Bescheid wird der Ortsvorsteher nicht vom Gemeinderat, sondern gem. § 32 Bgld. Gemeindeordnung 2003 vom Bürgermeister bestellt. Gem. § 5 leg. cit. hat der Bürgermeister den Ortsvorsteher mit der Besorgung von sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs zu betrauen, wofür insbesondere eigenständige kulturelle Initiativen und sonstige Erfordernisse der örtlichen Gemeinschaft wie Straßen, Ortsbildgestaltung, Umweltschutzmaßnahmen und dergleichen in Betracht kommen. Hinsichtlich dieser Angelegenheiten ist der Ortsvorsteher ebenso wie bei der Ausübung der Anordnungsbefugnis gem. § 64 Abs. 2 leg. cit. als selbständiges Organ der Gemeinde anzusehen. Dabei kommt dem Bürgermeister auch keine Weisungsbefugnis zu. Daher hat der Ortsvorsteher auch die Verpflichtung, für die Anliegen des Ortsverwaltungsteils zu werben und beim Bürgermeister und Gemeinderat entsprechend durchzusetzen."
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung des Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte unter anderem nicht abgezogen werden "Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen" sowie gemäß Z 3 leg. cit. "Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden."
§ 32 der burgenländischen Gemeindeordnung, LBGl. Nr. 55/2003, lautet:
"Ortsvorsteher und Ortsausschuss
§ 32. (1) Für jeden Ortsverwaltungsteil (§ 1 Abs. 3) ist ein Ortsvorsteher zu bestellen. Von der Bestellung eines Ortsvorstehers kann für jene Ortsverwaltungsteile abgesehen werden, in denen der Bürgermeister oder ein Vizebürgermeister den Wohnsitz hat, wobei in diesem Falle der Bürgermeister oder der Vizebürgermeister die Funktion des Ortsvorstehers wahrzunehmen hat.
(2) Der Ortsvorsteher wird vom Bürgermeister für die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Zum Ortsvorsteher kann nur eine Person bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Ortsverwaltungsteil hat, für den sie bestellt wird. Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Ortsverwaltungsteil (§ 1 Abs. 3) wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats zu bestellen. Der Ortsvorsteher kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder Abberufung wird mit der Kundmachung nach Abs. 7 wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung oder Abberufung des Ortsvorstehers vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
(3) Zur Beratung und Unterstützung des Ortsvorstehers ist der Ortsausschuss berufen. Der Ortsausschuss besteht aus dem Ortsvorsteher als Vorsitzendem und weiteren vom Gemeinderat auf Grund eines Vorschlags der Gemeinderatsparteien zu bestellenden Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Ortsausschusses wird vom Gemeinderat bestimmt, wobei diese ungerade zu sein hat, drei nicht unterschreiten und die Hälfte der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats nicht überschreiten darf. Der Ortsvorsteher und die weiteren Mitglieder des Ortsausschusses sind nach jeder Gemeinderatswahl neu zu bestellen. Die weiteren Mitglieder sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts auf die Funktionsdauer des Gemeinderats zu bestellen, wobei das Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl - in Ortsverwaltungsteilen, die einen Wahlsprengel gebildet haben, das Wahlergebnis im betreffenden Ortsverwaltungsteil - maßgebend ist; dabei ist der Ortsvorsteher in die Zahl der der Gemeinderatspartei des Bürgermeisters zustehenden Mitglieder einzurechnen. Die Mitglieder des Ortsausschusses müssen ihren Wohnsitz im betreffenden Ortsverwaltungsteil haben. Die im Ortsverwaltungsteil wohnhaften Mitglieder des Gemeinderats können an den Sitzungen des Ortsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. Das Verfahren über die Einberufung und die Sitzungen des Ortsausschusses ist vom Gemeinderat festzulegen.
(4) Der Ortsvorsteher hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in jenen Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, zu unterstützen. Er hat dem Bürgermeister über die kommunalen Erfordernisse des Ortsverwaltungsteils laufend zu berichten und ihm geeignet erscheinende Vorschläge zu erstatten.
(5) Der Bürgermeister hat den Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall mit der Besorgung von sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu betrauen, wofür insbesondere eigenständige kulturelle Initiativen der im Ortsverwaltungsteil wohnhaften Gemeindemitglieder und sonstige Erfordernisse der örtlichen Gemeinschaft, wie Straßen, Ortsbildgestaltung, Umweltschutzmaßnahmen und dergleichen in Betracht kommen.
(6) Der Ortsvorsteher ist vor jeder Entscheidung bzw. Beschlussfassung der Gemeindeorgane (§§ 23 bis 25) über Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, mit Ausnahme des behördlichen Aufgabenbereichs, zu hören. Sofern der Ortsvorsteher nicht Mitglied des Gemeinderats oder des Gemeindevorstands ist, ist er den Sitzungen des Gemeinderats bzw. des Gemeindevorstands über solche Angelegenheiten mit beratender Stimme beizuziehen.
(7) Die Unterteilung des Gemeindegebiets in Ortsverwaltungsteile und deren Aufhebung (§ 1 Abs. 3 und 4), die Bestellung oder Abberufung des Ortsvorstehers, die Bestellung der weiteren Mitglieder des Ortsausschusses sowie die gemäß Abs. 5 übertragenen Aufgaben sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen."
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter anderem:
"b) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien, Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter), Stadträte und Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten."
Ohne die Zuordnung des § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 wären die Bezüge des Ortsvorstehers - im gegenständlichen Fall 2.761,20 € im Jahr - Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 EStG 1988.
Nach § 1 Z 10 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, wird für "Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung" ein Werbungskostenpauschbetrag vorgesehen.
Nach herrschender Lehre kommen als "Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung" sowohl "einfache" Mitglieder des Gemeinde(Stadt)rates als allgemeiner Vertretungskörper (Art 117 Abs 1 B-VG) und - soweit landesrechtlich vorgesehen - Mitglieder von Ortsausschüssen (Burgenländische Gemeindeordnung, Tiroler Gemeindeordnung 2001), als auch Vizebürgermeister und geschäftsführende Gemeinderäte als Mitglieder von Gemeindevorständen (Stadträten, Stadtsenaten), Bürgermeister und - soweit landesrechtlich vorgesehen - Ortsvorsteher (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967: Bürgerrat) in Betracht (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, MSA EStG [], § 17 Anm. 224; i.d.S. auch Fellner in Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn/Büsser, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 25 EStG 1988 Tz. 11).
§ 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967 idF BGBl. I Nr. 10/1999, bezieht folgenden Personenkreis in die Kranken- und Unfallversicherung ein: "Die Bürgermeister und die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretungen sowie die Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern sie nicht Mitglieder der Gemeindevertretung sind."
Gemeinderechtlich ist die Ortsvertretung nach der bgld Gemeindeordnung so gestaltet, dass der Bürgermeister den Ortsvorsteher und der Gemeinderat die weiteren Mitglieder des Ortsausschusses (der Ortsvorsteher gehört dem Ortsausschuss kraft Funktion an) bestellt, ohne dass diese Personen Mitglieder des Gemeinderates sein müssen (wären sie Gemeinderäte, wären sie ohnehin schon vom Begriff der "Gemeindevertretung" umfasst).
Die meisten Gemeindeordnungen sehen die Gliederung des Gemeindegebietes in Verwaltungssprengel der Gemeinde (Ortsverwaltungsteile) mit einem Ortsvorsteher und allenfalls auch einem Ortsausschuss vor (, unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 33a Bgld GdO in der Fassung LGBl. Nr. 58/1987; § 40 Nö GdO; § 1 Abs. 4 und § 48 Stmk GdO; § 49 Tir GdO; § 27 Abs. 2 Vlbg GdG).
Wohl kaum von der WerbungskostenpauschalierungsV und dem EStG 1998 gemeint sein dürften die "Ortsvertreter" nach § 9 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, die die Grundverkehrsbehörden und Bezirksbauernkammern bei der Ermittlung von Interessenten oder Interessentinnen und des ortsüblichen Verkehrswertes zu unterstützen haben, aber mit Mitgliedern einer Stadt- oder Gemeindevertretung wenig zu tun haben.
So wird in den Gesetzesmaterialien zum Budgetbegleitgesetz 2001 zu Art 7 Z 9 ausgeführt:
"§ 25 Abs. 1 Z 4 lit. b wurde um jene Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung (Gemeinderäte, Ortsvorsteher) erweitert, die nicht bereits bisher als Bürgermeister, Vizebürgermeister, Stadträte oder "geschäftsführende" Gemeinderäte lohnsteuerpflichtig waren."
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats kann daher kein Zweifel daran bestehen, Ortsvorsteher und Ortsvertreter unter den Begriff "Ortsvertretung" zu subsumieren.
Ebenso kein Zweifel kann daran bestehen, dass nach der erklärten Absicht des Gesetz- und des Verordnungsgebers Mitglieder einer Ortsvertretung, also auch Ortsvorsteher, mit dem übrigen in § 25 Abs 1 Z 4 lit b EStG 1988 bzw § 1 Z 10 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, genannten Personenkreis, also etwa mit den Mitgliedern des Gemeinderates, gleich zu behandeln sind, auch wenn sie dem Gemeinderat nicht angehören.
Da die Werbungskostenpauschalierung nach § 1 Z 10 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, für "Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung" gleich ist und nicht nach gewählten Mandataren einerseits und bestellten Funktionsträgern einer Ortsvertretung andererseits unterschieden wird, ist davon auszugehen, dass die Beurteilung der Werbungskosteneigenschaft von im Zuge der Berufsausübung erwachsenen Aufwendungen bei einem Ortsvorsteher keine andere wie etwa bei Gemeinderäten sein kann.
Hierbei ist auch dem Bw. beizupflichten, dass eine Bestellung zum Ortsvorsteher bzw. eine Wiederbestellung nur dann realistisch ist, wenn er sich wie jeder andere Gemeindepolitiker werbend verhält. Es ist daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats die Werbungskosteneigenschaft der vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen nach den gleichen Kriterien wie bei gewählten Gemeindemandataren zu beurteilen.
Im übrigen wäre die Vorgangsweise des Finanzamtes auch unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht unschlüssig: So wurden zwar bei einem nach Ansicht des Finanzamtes nicht werbend auftretenden "Verwaltungsorgan" mit der Begründung, dieses müsse den Ortsbewohnern nicht "wahlwerbend gegenübertreten", den "Aufwendungen für gesellschaftliche Veranstaltungen" die Anerkennung versagt, offenkundig nicht aber etwa den Aufwendungen für "Pokale und gleichartige Sachaufwendungen". In beiden Fällen handelt es sich um Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einer werbenden Tätigkeit stehen (können).
Rz. 383 c LStR 2002 führen zur Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen von Politikern aus:
"Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten der Bewirtung Dritter ist eine überwiegende berufliche Veranlassung ().
In sinngemäßer Anwendung der zu Vertretern entwickelten Grundsätze ist eine überwiegende berufliche Veranlassung in folgenden Fällen anzunehmen:
die Bewirtung erfolgt im Rahmen politischer Veranstaltungen oder zur Informationsbeschaffung, oder
es handelt sich um sonstige beruflich veranlasste Einladungen und Bewirtungen außerhalb des Haushaltes des Politikers (Essen in Restaurants oder Gasthäusern, Bewirtung aus Anlass von Weihnachtsfeiern, Bällen, Kinderjausen, Faschingsveranstaltungen usw.), aus denen ein Werbecharakter ableitbar ist.
Diese beruflich veranlassten Bewirtungsspesen sind im Ausmaß von 50% abzugsfähig (siehe auch EStR 2000 Rz 4821 ff).
Aufwendungen für eigene Geburtstagsfeiern sind nicht abzugsfähig (). Ebenso sind Aufwendungen für vorrangig aus Repräsentationsgründen veranstaltete Feste nicht abzugsfähig (siehe ). Die allgemeine Bezeichnung des Anlasses (ohne Namensnennung der Bewirteten) ist grundsätzlich ausreichend; der entsprechende Vermerk kann durch den Politiker unmittelbar auf dem Beleg angebracht werden. Aus dem Beleg muss auch das Datum der Bewirtung hervorgehen.
Berücksichtigungsfähig ist auch der "Eigenanteil" der Bewirtung, allfällig aus Anlass der Bewirtung geltend gemachte Tagesgelder sind um 13,20 Euro pro Essen zu kürzen. Besteht die Bewirtung (einschließlich der Eigenkonsumation des Politikers) nur in einer Jause, einem Getränk oder dgl., dann unterbleibt die Kürzung des Tagesgeldes. Die Bewirtung im Haushalt des Politikers ist nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu beurteilen und führt daher nicht zu abzugsfähigen Ausgaben."
Der Unabhängige Finanzsenat ist an diese Ausführungen nicht gebunden.
"Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt sinngemäß." (§ 289 Abs. 1 BAO).
Das Finanzamt hat bislang - ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht, ein Ortsvorsteher sei kein Politiker - die vom Bw. geltend gemachten "Aufwendungen für gesellschaftliche Veranstaltungen" i.H.v. 2.024 € nicht geprüft.
Das Finanzamt wird im fortgesetzten Verfahren diese Prüfung nachzuholen und zu beurteilen haben, ob alle, ein Teil oder keine der strittigen Aufwendungen als Werbungskosten (zur Gänze oder als der Werbung dienende Bewirtungsaufwendungen zur Hälfte) abzugsfähig sind.
Je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wird - sollten in weiterer Folge die anzuerkennenden Werbungskosten die Einnahmen übersteigen - auch das Vorliegen einer Einkunftsquelle oder einer so genannten Liebhabereibetätigung zu prüfen und mit dem Bw. zu erörtern sein.
Da die durchzuführenden Ermittlungen einen anderslautenden Bescheid nach sich ziehen können, die Sache somit nicht entscheidungsreif ist, war der angefochtenen Bescheid (unter Einbeziehung der Berufungsvorentscheidung) gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben.
Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Verfahrensergänzungen war der Aufhebung der Vorrang vor der Fortsetzung der zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben.
Es entspricht nicht der Anordnung des Gesetzgebers über ein zweitinstanzliches Verfahren in Abgabensachen, wenn es mangels Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das mit Wirkung ab reformierte Verfahren dem Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde die Rolle eines unabhängigen Dritten zuweist. Will der UFS dieser Rolle gerecht werden, muss er sich im Wesentlichen auf die Funktion eines Kontroll- und Rechtsschutzorgans beschränken (vgl. für viele UFS [Wien], Senat 10 [Referent], 28.2.2.007, RV/2810-W/06, unter Hinweis auf Ritz, BAO, 3. Auflage, § 289 Tz. 5, und Beiser, SWK, 3/2003, S 102 ff).
Hinzu kommt, dass es die Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO) gebietet, dem Bw. zunächst die Möglichkeit zu eröffnen, seine geltend gemachten Aufwendungen vom Finanzamt unter Heranziehung der "Politikerausführungen" der Lohnsteuerrichtlinien prüfen zu lassen und ihn damit mit allen anderen Politikern, die als solche bereits von der Abgabenbehörde erster Instanz angesehen werden, gleich zu behandeln.
Schließlich wird mit der Erlassung des gegenständlichen Bescheides dem Finanzamt die Möglichkeit eröffnet, vorweg die dargestellte Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenats durch den Verwaltungsgerichtshof überprüfen zu lassen, und entspricht die Klärung der grundsätzlichen Frage vor Eingehen in die Detailprüfung jeder einzelnen der zahlreichen geltend gemachten Aufwendungen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit i.S.d. Art 126b Abs. 5 B-VG bzw. Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit im abgabenbehördlichen Berufungsverfahren (vgl. zu diesen Grundsätzen die Erläuterungen zum Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, AbgRmRefG, NR: GP XXI IA 666/A, sowie §§ 10 Abs. 5, 12 UFSG).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Z 10 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001 |
Schlagworte | Ortsvertretung Ortsvorsteher Werbungskosten Politiker |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at