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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 27.12.2012, FSRV/0017-I/10

Verdachtsprüfung bei Einleitung eines Finanzstrafverfahrens

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen A, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise und insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes 03/2009 (strafbestimmender Wertbetrag € 6.479,16) aufgehoben wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur StrNr. X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer hinsichtlich der Zeiträume 01-12/2006, 01-12/2007 und 03/2009 in Höhe von € 30.137,37 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Er habe hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Nachforderungen aus den Umsatzsteuer-Jahresveranlagungen 2006 und 2007 seien nicht bzw. nur teilweise den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet worden. Hinsichtlich März 2009 sei eine unrichtige Voranmeldung eingereicht und keine entsprechende Vorauszahlung geleistet worden.

Da die Verpflichtung zur Abgabe fristgerechter und korrekter Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Folgen einer Verletzung dieser Verpflichtung allgemein bekannt seien und der Verdacht bestehen würde, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass durch Nichtabgabe entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen eine Abgabenverkürzung eintritt, sei obiger Tatverdacht auch in subjektiver Hinsicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Firma des Beschuldigten würde sich seit September 2010 in Konkurs befinden, dies sei ein Ergebnis von Zahlungsausfällen speziell auch durch die Finanzkrise. Da er ein Einzelunternehmen geführt habe, sei er sowohl beruflich als auch privat ruiniert.

Aufgrund von Zahlungsausfällen von € 200.000,00 im Jahr 2008 sei im Jänner 2009 ein Konkursantrag der Krankenkasse gestellt worden, dem Beschuldigten sei außerdem vom Finanzamt Innsbruck, Herr B, ein solcher bereits zuvor angedroht worden, somit seien alle Außenstände an das Finanzamt weitergeleitet und abgetreten worden.

Dadurch seien Zahlungen der C in der Höhe von € 27.051,42 sowie des D in der Höhe von € 11.823,50 direkt geleistet worden.

Durch den Druck der Gläubiger sowie eine darauffolgende Prüfung der Tiroler Gebietskrankenkasse sei dem Beschuldigten nicht aufgefallen, dass dieser Eingang beim Finanzamt stattgefunden habe.

Eine vorsätzliche Verletzung der Abgabenpflicht könne nicht erkannt werden. Zu dieser Zeit sei der Beschuldigte wahrscheinlich schon zahlungsunfähig gewesen, habe somit nur die Einnahmen sowie Ausgaben an seinen Buchhalter weitergeleitet, die ihm bekannt gewesen seien.

Dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass seine damalige Buchführung nicht die beste gewesen sei, sie sei jedoch immer am Ende des Steuerjahres von seiner Steuerberatungskanzlei korrigiert worden, dies sei bei der Behörde nie ein Problem gewesen. Er habe des Öfteren dort vorgesprochen, wenn sich die Firma in finanziellen Engpässen befunden habe, und es sei immer eine Lösung gefunden worden.

Da dies nie ein Problem mit der Behörde dargestellt habe, am Ende des Jahres immer alles zu korrigieren, könne dem Beschuldigten keine Absicht in irgendwelcher Form unterstellt werden.

Die Bücher seien nach besten Wissen und Gewissen geführt worden, die Steuerberatung habe ihn jedoch Ende 2008 aufmerksam gemacht, dass es manchmal zu falschen oder Nichtmeldungen komme und sie diese korrigieren müsse. Daraufhin habe der Beschuldigten seine Buchhaltung einem professionellen Büro übergeben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 83 Abs. 2, 1. Satz FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.

Zwar ist seit Inkrafttreten des § 83 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. I Nr. 104/2010 am gegen einen solchen Bescheid ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Diese Bestimmung ist aber nicht anzuwenden auf zum anhängige Beschwerden gegen derartige Einleitungsbescheide (§ 265 Abs. 1p FinStrG).

Dies bedeutet, dass das gegenständliche, zum anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend die Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, zu Ende geführt werden muss.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Gerade beim Tatbestand im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (vgl. ).

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen ist. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Diese Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfiel gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II 1998/206, für den Fall, dass die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden war oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hatte. Für Voranmeldungszeiträume beginnend ab Jänner 2003 war dazu weitere Voraussetzung, dass die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 100.000,00 nicht überstiegen hatten (BGBl. II 2002/462).

Der Beschuldigte hat seit Juni 2001 als Einzelunternehmer in Innsbruck einen XY-Betrieb geführt. Am wurde über das Vermögen des Beschuldigten zu AZ., Landesgericht Innsbruck, der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben.

a) Zu den Tatzeiträumen 01-12/2006 und 01-12/2007:

Am wurde beim Finanzamt Innsbruck die Umsatzsteuererklärung für 2006 eingebracht. Die Umsatzsteuer für 2006 wurde mit € 38.032,64 bekannt gegeben. Unter Berücksichtigung der bisher vorgeschriebenen Umsatzsteuer von € 21.477,32 ergab sich eine Nachforderung in Höhe von € 16.555,32, die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom vorgeschrieben wurde.

Weiters wurde am beim Finanzamt Innsbruck die Umsatzsteuererklärung für 2007 eingebracht. Die Umsatzsteuer für 2007 wurde mit € 20.726,71 bekannt gegeben. Unter Berücksichtigung der bisher vorgeschriebenen Umsatzsteuer von € 13.623,82 ergab sich eine Nachforderung in Höhe von € 7.102,89, die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom vorgeschrieben wurde.

Es besteht damit der Verdacht, dass der Beschwerdeführer unter Verletzung der sich aus § 21 UStG 1994 ergebenden Verpflichtungen Verkürzungen an Umsatzsteuer 01-12/2006 und 01-12/2007 in Höhe von insgesamt € 23.658,21 bewirkt und dadurch den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. ).

Der Verdacht auf Hinterziehung von Jahresumsatzsteuern ist nicht gegeben, weil der Beschuldigte die Zahllasten in der Jahresumsatzsteuererklärungen bekannt gegeben hat. Die Vorinstanz ist daher zutreffenderweise von einem Tatverdacht nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht etwa nach § 33 Abs. 1 FinStrG) ausgegangen.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Die konkrete Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages muss nicht vom Vorsatz umfasst sein.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass rechtzeitig richtige Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Dem Beschuldigten, der bereits seit Jahren unternehmerisch tätig war, war dies schon aufgrund seiner langjährigen steuerlichen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt.

Der Beschuldigte hat in der Beschwerdeschrift selbst angegeben, dass seine damalige Buchführung "nicht die beste" gewesen sei. Die auffällige Höhe der Umsatzsteuernachforderungen lässt den Schluss zu, dass der Beschuldigte um die Unvollständigkeit der laufenden Voranmeldungen wusste und dies erst im Zuge der Jahresveranlagung zu korrigieren beabsichtigte. Damit hat er aber einen unrechtmäßigen Abgabenkredit erzwungen. Es besteht damit der Verdacht, dass er auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 FinStrG verwirklicht hat.

Wenn in der Beschwerdeschrift auf die schwierige wirtschaftliche Lage der Beschuldigten verwiesen wird, so ist dazu zu bemerken, dass sich die Frage der Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die hier unbeachtlich ist. Von der strafrechtlichen Haftung hätte sich der Beschuldigte durch die Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien können (vgl. ).

Hinsichtlich der Tatzeiträume 01-12/2006 und 01-12/2007 war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Anzumerken ist, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen ist, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115ff FinStrG vorbehalten.

b) Zum Tatzeitraum 03/2009:

Bei einer beim Beschuldigten zu AB-Nr. Y durchgeführten Außenprüfung betreffend die Umsatzsteuer für 07-08/2009 wurde festgestellt, dass zwei Zahlungseingänge vom nicht versteuert wurden (C € 27.051,42 brutto; D. € 11.823,50 brutto, vgl. Tz. 1 des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung zu AB-Nr. Y vom ).

Die daraus resultierende Nachforderung an Umsatzsteuer für 03/2009 von € 6.479,16 wurde dem Beschuldigten mit Bescheid vom vorgeschrieben.

Auf dem Abgabenkonto des Beschuldigten, StNr. Z, wurde am ein Eingang von € 27.051,42 und am ein Eingang von € 11.823,50 verbucht.

Die Beschwerdebehörde folgt dem Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschuldigten diese an das Finanzamt Innsbruck weitergeleiteten Erlöse eben aufgrund der Forderungsabtretung nicht aufgefallen sind, zumal es nicht nachvollziehbar wäre, dass der Beschuldigte gerade jene Umsatzsteuerbeträge zu hinterziehen beabsichtigt hätte, deren zugrundeliegenden Erlöse dem Finanzamt Innsbruck ohnehin bereits bekannt waren.

Es liegen daher keine Verdachtsmomente vor, dass der Beschuldigte aufgrund dieses Sachverhaltes eine Hinterziehung von Umsatzsteuer für 03/2009 von € 6.479,16 begangen hätte.

In diesem Umfang war der Beschwerde daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

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