Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 04.06.2008, RV/0650-L/07

Zeitpunkt des Zuflusses von Mutterschutzgeld

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.S., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezieht als Arzt sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Tätigkeit.

Mit Bescheid vom hob das Finanzamt gemäß § 299 BAO den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom auf.

Mit gleichen Datum wurde unter Bezugnahme auf § 299 Abs. 2 BAO ein neuer Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 erlassen, in dem der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr berücksichtigt wurde, da nach Ansicht des Finanzamtes die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 € waren.

In der Berufung vom wurde eingewendet, dass das steuerpflichtige Einkommen der Ehepartnerin im Jahr 2005 weniger als 6.000 € betragen habe, weswegen die Aberkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages zu Unrecht erfolgt sei. Dem der Berufung beigefügten Bestätigung der Ärztekammer für Oberösterreich ist zu entnehmen, dass das Ende Februar/Anfang März 2005 überwiesene Mutterschutzgeld in Höhe von 4.666,50 € für den Zeitraum vom 1. November bis zum zur Auszahlung gelangt sei. Weiters sei für den Zeitraum 1. Jänner bis 27. Jänner Ende März/Anfang April 2005 2.065,50 € überwiesen worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Gattin das Wochengeld für 2004 am erhalten habe und daher dieser Betrag bei der Berechnung der Einkunftsgrenzen für 2005 zu berücksichtigen gewesen sei. Nach § 19 Abs. 1 EStG sei nämlich entscheidend, wann die Einkünfte zufließen und nicht für welchen Zeitraum man diese erhalten habe.

Im Vorlageantrag vom wurde gegen die Berufungsvorentscheidung erneut berufen und ins Treffen geführt, dass im gegenständlichen Fall wegen besonderer Umstände vom Zuflussprinzip abzugehen sei: Die Auszahlung des Mutterschutzgeldes für 2004 sei von der Ärztekammer erst verspätet im Februar 2005 erfolgt. Eine strikte Auslegung des Zuflussprinzipes würde immer dazu führen, dass gegen den Bürger entschieden werden würde.

Die Berufung wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Aus einem Schreiben der Ärztekammer für Oberösterreich vom geht hervor, dass sich die Gründe für die verspätete Auszahlung des Mutterschutzgeldes nicht mehr feststellen ließen. Der fällige Betrag für den Zeitraum 1. November bis sei am überwiesen worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist der Zeitpunkt des Zuflusses von Einnahmen der Gattin für die Berechnung der Einkunftsgrenzen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages.

Gemäß § 19 Abs. 1 EStG sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

Ausnahmen von dieser strikten Regelung hat der Gesetzgeber explizit im dritten Satz dieses Gesetzes angeführt: Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig gesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht.

Persönliche Umstände und allenfalls schuldhaftes Verhalten einer Partei an einer verspäteten Auszahlung sind unmaßgeblich.

Unstrittig ist, dass es sich beim ausbezahlten Mutterschutzgeld um eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme handelt und somit die Sonderregel des Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden ist (= Zufluss "kurze Zeit" nach dem Besteuerungszeitraum).

Betroffen davon sind Zahlungen, die kurze Zeit vor oder nach Beginn des Kalenderjahres geleistet werden. Hierfür ist nicht der Zeitpunkt der Vereinnahmung bzw. der Verausgabung maßgeblich. Sie sind dem Kalenderjahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Als kurze Zeit gelten nach der Verwaltungspraxis bis zu 15 Tage und nach der Judikatur und Literatur des Verwaltungsgerichtshofes nur bis zu zehn Tage (vgl. Renner, Zeitpunkt des Zuflusses von Wochengeld, SWK 13/2008, S 425 mwN und Jakom EStG, § 19, S 667, Linde Verlag, 2008).

Im Lichte dieser Ausführungen bestehen für den Unabhängigen Finanzsenat keine Zweifel, dass das am für den Zeitraum 1. November bis überwiesene Mutterschutzgeld dem Kalenderjahr 2005 zuzurechnen ist.

Die Einkünfte der Ehegattin des Bw. betrugen daher für das Jahr 2005 über 6.000 €. Demzufolge steht dem Bw. im Jahr 2005 der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu und wurde vom Finanzamt zu Recht im angefochtenen Bescheid aberkannt.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Wochengeld
Zuflussprinzip
Alleinverdienerabsetzbetrag
Zitiert/besprochen in
SWK 20/2008, S 723

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at