Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.02.2011, RV/0833-W/10

Begrenzung der UID-Nummer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X-GmbH, vertreten durch Y-KG, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend die Begrenzung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. Wegen der Bindung an die in der Berufungsentscheidung dargelegte Rechtsanschauung (§ 289 Abs. 3 BAO) hat das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu vergeben.

Entscheidungsgründe

Der Betriebsgegenstand der Berufungswerberin (Bw.), einer mit Gesellschaftsvertrag vom errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist laut Punkt III. des Gesellschaftsvertrages "die Erbringung von Beratungsdienstleistungen, Investitionstätigkeit, das Verlagswesen, wissenschaftliche Publikationen, Dienstleistungen im Tourismuswesen, Untersuchungen für wissenschaftliche Tätigkeiten im Bereich der Ökologie und schließlich alle sonstigen gesetzlich erlaubten Tätigkeiten." Gesellschafter und Geschäftsführer sind P. und S., beide Staatsangehörige der Republik Kasachstan.

Der Bw. wurde mit Bescheid vom eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt.

Ab wurde bei der Bw., welche bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Umsätze gemeldet hatte, eine die Zeiträume Jänner bis August 2009 umfassende Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt. Wie aus den im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung befindlichen Aktenvermerken der Prüferin zu entnehmen ist, wurde seitens der Bw. der Aufforderung zur Erbringung des Nachweises der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit nicht Folge geleistet. Im Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung ist festgehalten, dass sich für die geprüften Zeiträume keine Feststellungen ergeben hätten, weshalb die Abhaltung einer Schlussbesprechung entbehrlich sei.

Mit Bescheid vom wurde die Begrenzung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit verfügt.

Der Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2007 wurde unter Zugrundelegung einer Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung gemäß § 184 BAO erlassen, da die Bw. trotz Aufforderung des Finanzamtes keine Abgabenerklärungen für das Jahr 2007 vorgelegt hatte. In diesem Bescheid wurde von einem Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) in Höhe von € 60.000,00 ausgegangen; ein Vorsteuerbetrag wurde nicht berücksichtigt.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom stattgegeben. Die Umsatzsteuer und die Vorsteuer wurden entsprechend den Angaben der Bw. in der nachträglich (als Beilage zur Berufungsschrift) vorgelegten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 mit € 0,00 festgesetzt

Die Bw. erhob mit Anbringen vom Berufung gegen den Bescheid vom , mit welchem die Begrenzung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit verfügt wurde, und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides. Die Begründung lautet: "Die Begründung des angefochtenen Bescheides behauptet einen der streitverfangenen Begrenzung zugrundeliegenden Antrag bzw. eine diesem zugrundeliegende Mitteilung. Tatsächlich wurde ein solcher Antrag niemals gestellt bzw. eine derartige Meldung niemals gemacht."

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bw. im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum Jänner bis August 2009 ersucht wurden sei, die unternehmerische Tätigkeit anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Dazu werde auf die zahlreichen Telefonate und E-Mails verwiesen. Da die unternehmerische Tätigkeit bis dato nicht nachgewiesen worden sei, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Die Bw. beantragte mit Anbringen vom die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Dieses Schreiben enthält keine begründenden Ausführungen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß Art. 28. Abs. 1 UStG 1994 in der anzuwendenden Fassung hat das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe oder für im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, benötigen. Der zweite Satz gilt - soweit er sich auf innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe bezieht, für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.

Da der Gesetzgeber in Art. 28 UStG 1994 auf § 2 UStG 1994 verweist, hat das Finanzamt insoweit keinen Ermessensspielraum, als bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 UStG 1994 ein Rechtsanspruch auf Erteilgung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht (vgl. zB ).

Die Erlassung des angefochtenen Bescheides vom , mit welchem die Begrenzung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit verfügt wurde, erfolgte aufgrund der Nichterbringung des von der Abgabenbehörde erster Instanz verlangten Nachweises einer unternehmerischen Tätigkeit bis zur Beendigung der die Zeiträume Jänner bis August 2009 umfassenden Umsatzsteuer-Sonderprüfung am .

Es ist nachvollziehbar, dass die bescheiderlassende Behörde angesichts des Informationsstandes zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am nicht von der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Führung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch die Bw. ausgehen konnte.

Die Begrenzung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit Bescheid vom wäre auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie mit dem am erlassenen Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom , mit welchem eine "Nullveranlagung" zur Umsatzsteuer 2007 durchgeführt wurde, kompatibel ist.

Allerdings ging das Finanzamt im rechtskräftigen Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2008 von einem Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) in Höhe von € 139,17 und einem Betrag an Vorsteuer von € 950,00 aus, was bedeutet, dass die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit im Jahr 2008 anerkannt wurde. Dem rechtskräftigen Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2009 ist zu entnehmen, dass von einem Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) in Höhe von € 0,00 und einem Betrag an Vorsteuer von € 1.427,48 ausgegangen wurde, was bedeutet, dass die Unternehmereigenschaft im Jahr 2009 ebenfalls nicht verneint wurde.

Durch die am erlassenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2008 und 2009 wurde die dem am erlassenen angefochtenen Bescheid betreffend die Begrenzung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit zugrunde liegende Sachverhaltsannahme, dass die Bw. bis zur Beendigung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung (am ) keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet hätte, ad absurdum geführt.

Die Vorgehensweise der bescheiderlassenden Behörde im Bereich der Umsatzsteuer zeigt eine bemerkenswerte Inkonsequenz, wobei die Ursache in der "Direkteingabe" von nicht weiter zu überprüfenden Daten aus Abgabenerklärungen in die EDV bei der Vornahme von Jahresveranlagungen zu vermuten ist.

Durch die Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Bescheide vom betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2008 und 2009, aus welchen die Anerkennung der Unternehmereigenschaft der Bw. für diese Jahre hervorgeht, wurde bewirkt, dass von der dem angefochtenen Bescheid betreffend Begrenzung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit zugrunde liegenden Ansicht der Nichtausübung einer unternehmerischen Betätigung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am retrospektiv (aber mit Wirkung für den maßgeblichen Zeitraum!) abgegangen wurde.

Daher war im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 289 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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