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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 29.06.2007, FSRV/0132-W/04

Einleitung nach Betriebsprüfung, ungerechtfertigter Vorsteuerabzug

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau SS, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom , SN 2004/00056-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 2004/00056-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese als verantwortliche Geschäftsführerin der Fa. R-GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgaben von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 7/2003 in Höhe von € 10.650,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2003 sei entsprechend dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994gemeldet worden. Die Finanzbehörde gehe im eingeleiteten Strafverfahren offenbar davon aus, dass, wenn eine Eingangsrechnung samt der darin enthaltenen Vorsteuer vom Finanzamt nicht anerkannt werde, der Rechnungsbetrag des Aufwandes, in einen Erlös bzw. Umsatz verwandelt werde, der dann eine Zahllast ergebe; wobei für die Bf. unverständlich sei, wem dadurch eine Lieferung oder Leistung durch die Firma R-GmbH erbracht worden wäre, so wie es das Umsatzsteuergesetz vorsehe, und dadurch bei der Firma R-GmbH eine Verkürzung in Höhe von € 10.650,00 an Vorauszahlungen der Umsatzsteuer für den Juli 2003 eingetreten sei.

Da die Verwandlung eines Aufwandes in einen Erlös der Bundesabgabenordnung zufolge unmöglich sei, könne auch eine nicht anerkannte Vorsteuer nicht in eine Umsatzsteuer verwandelt werden (es sei denn, dass auch die Unternehmer das Recht erhalten würden, geleistete Umsätze und Erlöse in Aufwände samt Vorsteuer zu verwandeln).

Das Strafverfahren sei daher einzustellen und die Tilgung im Finanzstrafregister sofort und kostenlos vorzunehmen.

Es könne sich daher laut UVA Juli 2003 keineswegs um eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer handeln, da diese einen Überschuss (Gutschrift) ausweise, welcher dem Konto gutzuschreiben sei.

Herr K und Frau D hätten in der als UVA-Prüfung angekündigten Prüfung der Aufzeichnungen gemäß § 151 (1) BAO und am vorgenommenen Prüfung und Nachschau bestritten, dass die Firma R-GmbH Mieter des Büros in Adresse-H des Vermieters, der Firma B-GmbH, gewesen sei und sie zur Beweiserbringung aufgefordert.

Es sei ihnen vorgeworfen worden, das Büro nicht gemietet gehabt zu haben, weil die Hausverwaltung gegenständlichen Objektes sie nicht persönlich gekannt habe. Dazu sei auszuführen, dass die Hausverwaltung ganz wo anders ihr Büro habe und in Hietzing niemals eine Bürobeschauung vorgenommen habe. Für sonstige Besuche der Hausverwaltung habe es auch keinen Anlass gegeben. Eingeladen habe man die Hausverwaltung selbst nicht.

Als Beweis sei ihnen aufgetragen worden, einen Mietvertrag vorzulegen. Sie hätten als Beweis, dass sie das Büro ständig in Verwendung gehabt haben, die Briefträger, Herrn W und B namhaft gemacht und weil es im Büro, in welchem die Amtshandlung der Prüfung stattgefunden habe, kein Telefonbuch aufgelegen sei, das Internet zwecks Abfrage der Telefonnummer nicht funktioniert habe und auch keine TelefonbuchCD vorrätig gewesen sei, hätten sie selbst mit ihrem Handy die Telefonnummer des Zustellpostamtes ausfindig gemacht und Frau D die Termine bekannt gegeben, zu welchen sie die Zusteller erreichen könne, damit diese ihr bestätigen können, dass sie oftmals jeden Tag eingeschriebene Briefsendungen sowie RSA- und RSB SMBriefe aufgrund der ihnen erteilten Postvollmacht der BF übernommen hätten. Die Vorhaltung, dass an die "R" keine RSA ergangen seien, habe zu nichts geführt, da niemand RSA-Briefe geschickt habe. Die Übernahme der Post der BF, welche dann später abgeholt worden sei, sei eine Gefälligkeit von ihnen gewesen. Es sei ihnen ja auch der Mietzins über ein Jahr ohne Berechnung von Zinsen und Kosten gestundet worden.

Weiters sei ihnen aufgetragen worden, einen Nachweis darüber zu erbringen, welche Tätigkeiten die Firma "R " in diesem Büro ausgeübt habe.

Zum Nachweis der Tätigkeit der Fa. R im Zeitraum vom 1. Feber 2002 bis im Bestandobjekt in Adresse-Hsei eine Liste mit über 1000 Adressen von Objekten, deren Eigentümern von ihnen akquiriert worden seien, vorgelegt worden.

Zum 2. Besuch, Vorladung zur UVA-Prüfung am um 10:30, Zitat: "Vorlage der Belege über die Geldherkunft (Woher hatte Frau S € 64.000,00?)".

Nur weil es der Gewohnheit von Frau D und des Herrn K nicht entsprochen habe, Ersparnisse in einem Safe aufzubewahren, sei es unangemessen, die Bf. der Lüge zu bezichtigen und aufgrund der angeblichen Lüge zu behaupten, sie könne keine schlüssigen Angaben über die Herkunft der Gelder machen.

Sie sei es überhaupt nicht gewohnt, über jeden "Sparpfennig" Buch zu führen und dann auch noch viel später darüber glaubhafte Rechenschaft ablegen zu müssen, sowie den Inhalt ihres Safes offen zu legen. Dass dadurch keine nachprüfbaren Belege entstehen können, sei ihr bewusst. Ihr sei auch keine gesetzliche Verpflichtung bekannt, wonach sie ihr Spargeld in fremde Hände (Bank, Sparkassen, Anlageberater, etc. ...) legen solle oder müsse, damit Belege entstünden. Es missfalle ihr sehr, dass sie auf Grund dieser ihrer Handlungsweise deswegen unglaubwürdig sei und als Lügnerin hingestellt werde.

Die Vorhaltung wegen der Adressänderung am im Firmenbuch der BF sage nicht zwingend aus, wo sich der Firmensitz befinde, sondern lege lediglich die für die Zustellung maßgebliche Adresse fest, damit jeder Post zustellen könne.

Bei der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Prüfung der UID des Lieferanten durch den Rechnungsempfänger gehe nicht hervor, an welcher Adresse er steuerpflichtig sei, wo sein Firmensitz sich befinde oder ob die für die Zustellung maßgebende Adresse sich geändert habe. Die UID ATU sei geprüft und als richtig und aufrecht bestätigt worden.

Auch schreibe die BP in ihrer Sachverhaltsdarstellung im 1. Absatz, dass die Rechnung am über € 53.250,00 zuzügl. 20 % USt ausgestellt worden sei, was falsch wäre. Richtig sei, dass die Rechnung am 2003 07 09, das sei der , ausgestellt worden sei.

Des Weiteren sei der Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) dem Grunde nach zu verwerfen, da die Begründung "Die oben angeschuldigte Abgabenhinterziehung stützt sich auf die Feststellungen der am 24. Feber 2002 abgeschlossenen Aufzeichnungsprüfung." nicht stand halte.

Die Aufzeichnungsprüfung habe laut Ladung am 23. Feber 2004 stattgefunden!

Im speziellen Fall sei ihnen persönlich bekannt, dass an der Adresse in Adresse-L lediglich eine ca. 30 m2 große Filiale der Firma BF gewesen sei, die von einer Verkäuferin geführt worden und sicher nicht der Firmensitz gewesen sei. Überdies sei die Firma BF zum Zeitpunkt der Rechnungslegung am weder als Mieter, noch mit einer Verkaufsfiliale oder wie die werte BP behaupte, mit dem Firmensitz an der Adresse etabliert gewesen, was aber den Prüfern entgangen sei.

Lediglich für das Finanzamt habe die Eintragung der "Geschäftsanschrift" im Firmenbuch eine große Bedeutung, weil sich daraus die Zugehörigkeit zum jeweiligen Finanzamt ableite.

Die Firma R könne sich daraus aber kein Recht ableiten, die Bezahlung einer Rechnung zu verweigern und eine Mietzinsklage wegen Nichtbezahlung der Miete erfolgreich abzuweisen.

Die Vorhaltungen, dass Erhebungen der BP bei der Fa. F ergeben hätten, dass die Fa. H-KEG Mieter des Bestandobjektes Adresse-H gewesen sei und unerlaubter oder unangezeigter Weise an die Firma BF vermietet habe, dass später über das Vermögen der H-KEG das Konkursverfahren eröffnet worden sei und dass die Masseverwalterin keine Kenntnis einer Untervermietung gehabt habe, hätten ins Leere geführt.

Richtig sei, dass ein Bestandvertrag durch Willensübereinstimmung der Parteien im Vertrag und die Übergabe (oder teilweisen Übergabe) des Bestandobjektes entstehe und rechtswirksam werde. Auch dann, wenn die Kette vom Grundstückseigentümer bis zum tatsächlichen Bestandgeber nicht wirklich überprüfbar sei.

Die Fa. BF sei als Bestandgeber und die Fa. R als Bestandnehmer aufgetreten und sei über das Bestandobjekt in Adresse-H im Bewirtschaftungsvertrag Willensübereinstimmung erzielt und das Bestandobjekt zur Nutzung übergeben worden.

Es handle sich daher um eine ganz normale Vertragsschließung mit anschließender Erfüllung durch Nutzung. Den gesetzlichen Bestimmungen zufolge sei eine Rechnung ausgestellt, von uns geprüft und bezahlt worden. Dann sei die UVA für den Juli 2003 angemeldet worden.

Dieser Vorgang könne niemals eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer darstellen und die Bf. halte es nicht nur für möglich, sondern für gewiss, dass dieses Strafverfahren auf einem Irrtum beruhe, weswegen es einzustellen sei.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg. cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210). Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO).

Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben wird. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumption relevanten Einzelheiten geschildert werden. Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 1879/77, 417/78 u.a.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen vom 17. Feber 1983, Zl. 81/16/0187, vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom , Zl. 93/16/0118, vom , Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, u. a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des Untersuchungsverfahrens".

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 89/16/0183; 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210; ).

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Im angefochtenen Bescheid wird auf die Feststellungen einer durchgeführten Aufzeichnungsprüfung bei der Firma Rosch Rosner & Schmidt GesmbH (Bericht vom ) hingewiesen. Demnach wurde in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Juli 2003 die Vorsteuer im Betrag von € 10.650,00 aus einer Eingangsrechnung der Fa. B-GmbH beantragt. Als Anschrift der Rechnungsausstellerin ist Adresse-W ausgewiesen. Mit der vorgelegten Rechnung vom über € 53.250,00 zuzügl. 20 % USt, wurde über eine teilweise Nutzung der Büroräumlichkeiten in Adresse-H für den Zeitraum bis durch das geprüfte Unternehmen abgerechnet.

Erhebungen bei der Fa. F (Hauseigentümer von Adresse-H) ergaben, dass Mieter im Adresse-H eine Fa. H-KEG war. Laut Mietvertrag hatte diese nicht das Recht unterzuvermieten bzw. hätte diesen Umstand dem Eigentümer anzeigen müssen. Eine entsprechende Mitteilung ist aber nie erfolgt. Mit Beschluss des Handeisgerichtes Wien vom wurde über das Vermögen dieser Firma das Konkursverfahren eröffnet. Auf Befragen erklärte die bestellte Masseverwalterin, Fr. ER, dass ihr von einer Unterbestandvergabe durch die H-KEG nichts bekannt sei - im Übrigen seien bei dieser Firma keine Vermögenswerte vorhanden. Als Rechnungsanschrift der Fa. B-GmbH scheint eine Adresse im 1. Wr. Gemeindebezirk auf. Im Firmenbuch ist ab als Firmensitz die Adresse-L eingetragen. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde über das Vermögen dieses Unternehmens das Konkursverfahren eröffnet. Als Nachweis für die Bezahlung der Bruttomiete im Betrag von € 63.900,00 wurde ein Kassaeingangsbeleg der Fa. B-GmbH, datiert vom vorgelegt. Der Bargeldbetrag soll vom Prokuristen des geprüften Unternehmens, Hrn. PR, an die Geschäftsführerin der Fa. B-GmbH, Fr. M, bezahlt worden sein.

Weiters wurde seitens der Betriebsprüfung hinsichtlich der Einkommenssituation des geprüften Unternehmens festgestellt, dass im Jahr der Gründung 1998 bei einem Umsatz von S 49.688,00 ein Verlust von S 311.829,00 erwirtschaftet wurde. Die Veranlagungszeiträume ab 1999 wurden sowohl hinsichtlich Umsatz, als auch Einkommen mit null festgesetzt. Nach Auskunft von Hr. PR wurde ab Februar 2002 erfolglos versucht, Objekte für die Tätigkeit als Hausverwalter zu lukrieren. Anlässlich der Besprechung über das Prüfungsergebnis am , zu welcher die Geschäftsführerin (die Bf.) und Hr. PR erschienen, gab die Bf. auf Befragen an, dass die Barmittel aus ihrem Privatbesitz stammten. Sie habe den Bargeldbetrag daheim in einem Safe verwahrt gehabt. Über die Herkunft dieser Gelder konnte sie keine schlüssigen Angaben machen. Aufgrund des vorangeführten Sachverhaltes ging die Bp davon aus, dass es sich bei der Faktura der Fa. B-GmbH vom um eine Deckungsrechnung gehandelt habe, die lediglich dem Lukrieren von Vorsteuerbeträgen diene. Der Vorsteuerabzug aus dieser Faktura wurde versagt und die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum Juli 2003 mit Null festgesetzt.

Es besteht kein Zweifel, dass die Bf. als verantwortlicher Geschäftsführerin ihre Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen kannte. Es ist davon auszugehen, dass sie auch wusste, dass für die getroffenen Feststellungen nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes kein Vorsteuerabzug zulässig ist.

Im gegenständlichen Fall besteht daher der Verdacht, die Bf. habe das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, zu Recht. Dieser Verdacht stützt sich in objektiver Hinsicht auf die vorliegende Aktenlage, die Ergebnisse und die Feststellungen der von Beamten des Finanzamtes durchgeführten Prüfung und den Abgabenbescheiden. Damit liegen Tatsachen vor, aus denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.

Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des Strafverfahrens im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es aber nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.

Für das Vorliegen eines Verdachtes ist es nicht nötig, dass in der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Verfehlung, derer die Bf. verdächtig ist, bereits konkret nachgewiesen wird; eine endgültige rechtliche Beurteilung ist daher nicht erforderlich.

Das Vorbringen der Bf. ist nach nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde zwar nicht geeignet, den angelasteten Verdacht von vornherein zu entkräften, doch werden im Rahmen dieses Untersuchungsverfahrens die von der Bf. in ihrer Stellungnahme vorgebrachten Einwendungen entsprechend zu berücksichtigen sein und wird in diesem Verfahren ihr auch Gelegenheit gegeben werden, sich umfassend - auch in subjektiver Hinsicht - zu rechtfertigen und zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen.

Zum jetzigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen und des bisherigen Ermittlungsstandes gibt es aber keinen Anlass, von der durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz getroffene Beurteilung abzuweichen. Jedenfalls wäre von einer Verfahrenseinleitung auch nicht abzusehen, solange nicht wirklich sicher ist, dass ein Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens vorliegt.

Aufgabe der Finanzstrafbehörde wird es erst im Untersuchungsverfahren sein, sich mit den dem behördlichen Verdacht entgegengesetzten Sachverhaltsbehauptungen der Bf. substanziell auseinander zu setzen, diese mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen und zu würdigen, und allfällige in Betracht kommende Beweisaufnahmen durchzuführen.

Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt somit dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens der Finanzstrafbehörde erster Instanz vorbehalten, worin durch Aufnahme geeigneter Beweise das strafbare Handeln der Bf. nachzuweisen sein wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Deckungsrechnung
Verdacht
Untersuchungsverfahren

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
RAAAC-97870