Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.02.2011, RV/3814-W/10

Geschäftsführerhaftung trotz faktischem Geschäftsführer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwalts-GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Landesgerichtes vom wurde das über das Vermögen der D-GmbH beantragte Konkursverfahren mangels Vermögens abgewiesen.

Mit Schreiben vom wurde der Berufungswerber (Bw.) um Bekanntgabe ersucht, ob die aushaftenden Abgabenschulden bei der D-GmbH einbringlich wären bzw. ob er ohne Verschulden an der Entrichtung der Abgaben verhindert gewesen wäre. Dazu wurde auf die Verpflichtung der Gläubigergleichbehandlung hingewiesen.

Dazu gab der Bw. mit Schreiben vom eine Stellungnahme ab. Er wäre lediglich auf dem Papier Geschäftsführer der D-GmbH gewesen. Faktischer Geschäftsführer wäre H.T., der eine Generalhandlungsvollmacht gehabt hätte, gewesen. Der Bw. wäre lediglich für die technische Abwicklung der Projekte der D-GmbH zuständig gewesen und hätte in dieser Funktion keine Kenntnis über Einnahmen und Ausgaben, Abgabenverpflichtungen und -rückstände sowie Vermögenswerte der genannten Gesellschaft gehabt. Da jegliche Versuche, diesbezüglich Kenntnisse zu erlangen, von H.T. abgeblockt worden wären, wäre der Bw. ohne sein Verschulden an der Erfüllung der die D-GmbH treffenden Abgabenverpflichtungen gehindert gewesen.

Der Bw. hätte dies auch bereits im Rahmen mehrerer Einvernahmen ausführlich dargelegt, so insbesondere zu den zu Aktenzeichen XY, YX, YZ und XZ anhängigen Verfahren.

Nach den dem Bw. zur Verfügung stehenden Informationen verfüge die D-GmbH über kein Vermögen und hätte auch zum Zeitpunkt seiner Geschäftsführung kein Vermögen gehabt.

Ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der D-GmbH wäre mit Beschluss des Landesgerichtes vom mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden.

Weiters brachte der Bw. vor, dass er nur über ein geringes Einkommen von monatlich rund € 1.200,00 verfüge und kein Vermögen hätte. Er wäre für seine Frau und zwei Kinder sorgepflichtig.

Der Bw. hätte zu keinem Zeitpunkt über die in dem Schreiben vom angeforderten Unterlagen verfügt. Da diese Unterlagen - soweit er wisse - bei der D-GmbH auch im Zuge eines gegen H.T. vor dem Landesgerichtgeführten Strafverfahrens beschlagnahmt worden wären, wäre es dem Bw. auch bisher nicht möglich gewesen, diese Unterlagen von der D-GmbH zu erhalten.

Mit Beschluss des Gerichtes vom wurde über das Vermögen des Bw. das Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung des Gemeinschuldners eröffnet.

Mit Bescheid vom wurde der Bw. gemäß § 9 Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als Geschäftsführer der D-GmbH für deren Abgaben in der Höhe von € 3.509.967,90, nämlich


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Abgabe
Betrag
Fälligkeit
Umsatzsteuer 2001
14.985,36
Umsatzsteuer 2002
101.263,81
Umsatzsteuer 2003
129.071,31
Umsatzsteuer 2004
10.413,64
Umsatzsteuer 2005
499,10
Umsatzsteuer 10/2006
76.628,81
Umsatzsteuer 12/2006
1.699.158,09
Säumniszuschlag 1 2006
4.181,20
Pfändungsgebühr 2007
36,18
Barauslagen 2007
0,55
Stundungszinsen 2007
76,81
Körperschaftsteuer 07-09/2007
437,00
Lohnsteuer 07/2007
320,96
Dienstgeberbeitrag 07/2007
184,29
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/2007
16,38
Lohnsteuer 08/2007
343,83
Dienstgeberbeitrag 08/2007
191,05
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/2007
16,98
Lohnsteuer 09/2007
229,73
Dienstgeberbeitrag 09/2007
174,71
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 09/2007
15,53
Körperschaftsteuer 10-12/2007
439,00
Lohnsteuer 10/2007
394,66
Dienstgeberbeitrag 10/2007
228,28
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2007
20,29
Säumniszuschlag 2 2006
2.090,60
Lohnsteuer 11/2007
375,04
Dienstgeberbeitrag 11/2007
225,48
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2007
20,04
Lohnsteuer 12/2007
229,73
Dienstgeberbeitrag 12/2007
134,34
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2007
11,94
Umsatzsteuer 2007
5.959,89
Lohnsteuer 01/2008
440,77
Dienstgeberbeitrag 01/2008
193,32
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01/2008
17,18
Körperschaftsteuer 01-03/2008
437,00
Lohnsteuer 02/2008
179,58
Dienstgeberbeitrag 02/2008
76,50
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 02/2008
6,80
Säumniszuschlag 3 2006
2.090,60
Lohnsteuer 03/2008
179,58
Dienstgeberbeitrag 03/2008
76,50
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 03/2008
6,80
Körperschaftsteuer 04-06/2008
437,00
Lohnsteuer 04/2008
179,58
Dienstgeberbeitrag 04/2008
76,50
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 04/2008
6,80
Lohnsteuer 05/2008
179,58
Dienstgeberbeitrag 05/2008
76,50
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 05/2008
6,80
Umsatzsteuer 04/2008
903.702,79
Lohnsteuer 06/2008
107,31
Dienstgeberbeitrag 06/2008
151,74
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/2008
13,49
Säumniszuschlag 1 2007
42.381,20
Lohnsteuer 07/2008
179,58
Dienstgeberbeitrag 07/2008
76,50
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/2008
6,80
Körperschaftsteuer 07-09/2008
437,00
Lohnsteuer 08/2008
179,58
Dienstgeberbeitrag 08/2008
76,50
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/2008
6,80
Umsatzsteuer 07/2008
4.316,01
Lohnsteuer 09/2008
328,40
Dienstgeberbeitrag 09/2008
130,97
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 09/2008
11,64
Säumniszuschlag 1 2008
86,32
Kammerumlage 07-09/2008
3,71
Körperschaftsteuer 10-12/2008
439,00
Umsatzsteuer 10/2008
199.937,25
Umsatzsteuer 11/2008
299.960,03
Umsatzsteuer 2008
494,54
Säumniszuschlag 1 2008
3.998,74

zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können. Dazu wurde erneut auf die Notwendigkeit der Beibringung eines Gleichbehandlungsnachweises hingewiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass sich ein Vertreter in der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht behindern lassen dürfe. Werde er bei Übernahme seiner Funktion oder während seiner Vertretertätigkeit an der Erfüllung seiner Pflichten durch andere Personen gehindert, hätte er im Rechtsweg die Möglichkeit der unbeschränkten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder die Funktion zurückzulegen. Eine abgabenrechtlich relevante Pflichtverletzung liege auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erkläre bzw. er eine solche Beschränkung, die die künftige Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich mache, in Kauf nehme. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe keine Haftung bei einem Rücktritt nach zwei bis drei Monaten.

Da der Nachweis, dass der Bw. ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen, nicht hätte erbracht werden können, hätte die Haftung geltend gemacht werden müssen. Bemerkt werde, dass der Haftungsbetrag in dem über sein Vermögen eröffneten Schuldenregulierungsverfahren angemeldet werde.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass das Finanzamt zwar ausgeführt hätte, dass der Geschäftsführer dafür zu sorgen hätte, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel anteilig für die Begleichung aller fälligen Verbindlichkeiten zu verwenden wären, jedoch keine Ausführungen dazu treffe, ob dies erfüllt wäre, nämlich ob liquide Mittel vorhanden gewesen wären, ob das Finanzamt Zahlungen erhalten hätte oder ob andere Gläubiger Zahlungen erhalten hätten. Diese Feststellungen wären aber wesentlich gewesen, um gerade diese vom Finanzamt selbst als relevant erkannte Vergleichsrechnung anstellen zu können.

Gründe, warum das Finanzamt zu diesen erheblichen Umständen keine Feststellungen treffe, würden sich im angefochtenen Bescheid keine finden. Das Finanzamt wäre so offenbar trotz Kenntnis der diesbezüglichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass derartige Feststellungen nicht wesentlich wären. Treffe die Behörde einen wichtigen Teil der Entscheidung gegenüber der Partei begründungslos, so handle sie aber willkürlich (VfSlg. 10.997/1986; 14.661/1996).

Das Finanzamt führe richtig aus, dass zwar grundsätzlich den Geschäftsführer die Beweislast für die ihn entlastenden Umstände treffe. Jedoch entbinde dies die Behörde nicht von jeder Ermittlungstätigkeit. Entspreche der Vertreter der Gesellschaft nämlich seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liege es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Geschäftsführer anzufordern, jedenfalls aber konkret Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen ().

Der Bw. hätte tatsächlich keine liquiden Mittel zur Befriedigung von Gläubigern zur Verfügung gehabt und hätte keine Gläubiger befriedigt. Zum Beweis dieses Vorbringens hätte der Bw. bereits in seiner Stellungnahme vom auf die Akten XY , YX , YZ und XZ des Finanzamtes Salzburg-Land verwiesen. Da das Finanzamt den Bw. jedoch nicht mit den sich daraus ergebenden Beweisergebnissen konfrontiert hätte, wäre fraglich, ob diese beigeschafft worden wären. Jedenfalls hätte das Finanzamt darüber keine Feststellungen getroffen. Hätte das Finanzamt antragsgemäß diese Akten beigeschafft, so hätte es feststellen können, dass den Bw. tatsächlich kein Verschulden an der Abgabenverkürzung treffe. Die offensichtlich vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht, dass sich auf Grund der Beweislast des Bw. jegliche eigene Ermittlungstätigkeit erübrige, widerspreche der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Persönliche Haftungen erstrecken sich gemäß § 7 Abs. 2 BAO auch auf Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BAO . Zu diesen Nebenansprüchen gehören gemäß § 3 Abs. 2 lit. d BAO insbesondere die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungs- und Aussetzungszinsen, der Säumniszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens, worunter gemäß § 26 AbgEO insbesondere Pfändungsgebühren und die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen (somit auch Postgebühren) fallen.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären ().

Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss des Landesgerichtes vom das über das Vermögen der D-GmbH beantragte Konkursverfahren abgewiesen wurde.

Bestritten wird, dass dem Bw. als Geschäftsführer der Primärschuldnerin die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft, insbesondere der Zahlungspflichten, oblag.

Dazu war festzustellen, dass der Bw. laut Firmenbuch des Landesgerichtes vom bis (Konkursabweisung) Geschäftsführer und vom bis (Löschung im Firmenbuch) Liquidator der D-GmbH war.

Aus dem Einwand des Bw., dass er lediglich "auf dem Papier" Geschäftsführer der Primärschuldnerin, jedoch H.T. faktischer Geschäftsführer mit Generalhandlungsvollmacht gewesen wäre, lässt sich nichts gewinnen, weil eine solche Vereinbarung nur die jeweils betroffenen Vertragsparteien im Innenverhältnis binden kann, nicht aber Dritte wie die Abgabengläubigerin.

Dass die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAO treffenden Pflichten nicht das Geringste ändert, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht (zB ). Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt es nicht an (zB ).

Ein vertretungsbefugter Geschäftsführer ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung faktisch anderen Personen zusteht, sich aber gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichts- und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Abgaben nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt (siehe zuletzt ). Beides erfolgte im gegenständlichen Fall jedoch nicht, im Gegenteil duldete der Bw. diesen Zustand.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung traf den Bw. bereits ein für die Haftung nach § 9 BAO relevantes Verschulden, da er sich offenbar mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärte und dabei in Kauf nahm, dass ihm die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen unmöglich gemacht wird (). Darauf, dass zivilrechtliche Vereinbarungen nicht einer Haftung nach § 9 BAO entgegenstanden, wurde bereits hingewiesen ().

Für Abgabenschulden einer GmbH sind zur Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO die in § 80 BAO angesprochenen Vertreter einer GmbH heranzuziehen. Nicht zum Geschäftsführer bestellte so genannte "faktische Geschäftsführer" werden durch das bloße Ausüben von Geschäftsführungstätigkeiten allein noch nicht zu Vertretern im Sinne des § 80 BAO (). Der Umstand, dass nicht der Bw., sondern H.T. faktisch die Geschäfte geführt hat, bewirkte somit noch nicht, dass dieser zusätzlich oder an dessen Stelle zur Haftung heranzuziehen gewesen wäre (). Damit kam es aber im gegenständlichen Fall - anders als bei einer Agendenverteilung zwischen bestellten Geschäftsführern () - nicht darauf an, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer Grund hatte, zu zweifeln, ob der faktische Geschäftsführer ordnungsgemäß vorgeht ().

Dass der Bw. seinen ihn nach der Rechtsprechung treffenden Pflichten zur Kontrolle des "faktischen Vertreters" nachgekommen wäre, hat er nicht behauptet. Auch ein Vorbringen, wonach er sich darüber "vergewissert" hätte, dass die Abgabenschulden beglichen werden, hat der Bw. nicht erstattet.

Ist allerdings ein Geschäftsführer an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehindert, so muss er nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () entweder sofort die Behinderung seiner Funktion - allenfalls im Rechtsweg - abstellen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden. Ob der Rücktritt "unverzüglich" erfolgte, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Weil die Verpflichtung zum Rücktritt durch die Erkennbarkeit der Behinderung und der Ergebnislosigkeit der Bemühungen, diese zu beseitigen, ausgelöst wird, dem Bw. aber von vorn herein seine Handlungsbeschränkungen bewusst waren, muss ihm vorgeworfen werden, eine solche Vereinbarung überhaupt eingegangen zu sein.

Ein für die Haftung eines Geschäftsführers relevantes Verschulden liegt eben dann vor, wenn sich der Geschäftsführer mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers dar ().

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht ().

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten ().

Im gegenständlichen Fall bringt der Bw. Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde behauptet, dass dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären und dass daher mangels Zahlungen sämtliche Gläubiger gleich behandelt worden wären.

Für eine völlige Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin ergeben sich jedoch nach Aktenlage keine Anhaltspunkte, zumal jedenfalls zufolge der von 01/2003 bis 05/2009 im Haftungszeitraum gemeldeten Lohnabgaben und Umsatzsteuervorauszahlungen noch Löhne ausbezahlt und Umsätze erzielt wurden. Dabei widerspricht es der Lebenserfahrung, dass in dem Zeitraum der Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bis zur Konkurseröffnung von knapp acht Jahren überhaupt keine Zahlungseingänge zu verzeichnen gewesen wären. Da somit zweifelsfrei entgegen der Behauptung des Bw. noch liquide Mittel vorhanden waren, erübrigte sich die beantragte Einsichtnahme in die Akten des Finanzamtes Wiener Neustadt Neunkirchen (nicht wie angeführt Salzburg-Land).

Darüber hinaus erfolgten auf das Abgabenkonto der D-GmbH im haftungsgegenständlichen Zeitraum nachstehende Zahlungen bzw. Überrechnungen, aus denen sich ebenfalls das Vorhandensein von liquiden Mitteln ergibt:


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2.262,52
515,70
3.000,00
1.000,00
3.599,62
500,00
2.000,00
3.064,16
2.600,00
2.800,00
500,00
500,00
130.000,00
gesamt
152.342,00

Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden ().

Entgegen der Rechtsansicht des Bw. hat auch nicht die Abgabenbehörde festzustellen, wie die vorhandenen liquiden Mittel auf die Gläubiger aufgeteilt wurden, weil in der Regel der Vertreter jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen hat, der ihm entsprechende Nachweise und Behauptungen ermöglicht (). Daher hat er für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist es Aufgabe des Vertreters darzutun, weshalb er den ihm auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht ().

Dem Vorbringen des Bw., dass die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters die Behörde nicht von jeglicher Ermittlungspflicht entbinde (), war zu folgen. Es vermag aber dennoch keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, weil eine Ermittlungspflicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar dann besteht, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung ergeben, im gegenständlichen Fall aber wie bereits ausgeführt das Gegenteil der Fall ist.

Wenn der Bw. nun der Meinung ist, dass er seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptungen und Beweisanboten zu seiner Entlastung darzutun, entsprochen hätte, weshalb es nunmehr an der Behörde gelegen wäre, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise von ihm abzufordern, muss ihm die Aktenlage entgegengehalten werden, wonach er mehrfach (Schreiben vom und Haftungsbescheid vom ) aufgefordert wurde, einen Gleichbehandlungsnachweis zu erbringen.

Den im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits ankommt - hat der Bw. jedoch nicht aufgestellt.

Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht ().

Für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (; , 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist ().

Die vom Bw. geltend gemachten "Billigkeitsgründe", deren Berücksichtigung er bei der Ermessensübung vermisst, nämlich seine Vermögenslosigkeit und sein geringes Arbeitseinkommen sowie seine Sorgepflichten, stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (). Soweit der Bw. damit zum Ausdruck bringen will, dass die belangte Behörde nach der Aktenlage von der Uneinbringlichkeit der geltend gemachten Verbindlichkeiten bei ihm ausgehen hätte müssen, weshalb die Heranziehung zur Haftung in Ausübung des Ermessens nicht zweckmäßig sei, ist er darauf hinzuweisen, dass die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass künftig neu hervor gekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können ().

Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der D-GmbH zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 80 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 2 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at