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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 06.05.2009, RV/1056-L/08

Pensionspfändung allein rechtfertigt noch keine Abgabennachsicht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Aus der Arbeitnehmerveranlagung der Berufungswerberin für das Jahr 2006 mit Bescheid vom ergab sich eine Nachforderung in Höhe von 1.396,36 €, da von mehreren bezugauszahlenden Stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorlagen, aber keine Einkommensteuervorauszahlungen geleistet worden waren.

Das Finanzamt setzte mit weiterem Bescheid vom Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2007 und Folgejahre mit 1.452,21 € fest. Daraus ergaben sich vierteljährliche Vorauszahlungen von 363,00 € sowie eine Vorauszahlung für das zweite Quartal 2007 in Höhe von 726,00 € (Ausgleichsviertel).

Von der Berufungswerberin wurden zwar monatliche Teilzahlungen in Höhe von 70,00 € auf das Abgabenkonto überwiesen. Da diese aber nicht einmal zur Abdeckung der laufend anfallenden Einkommensteuervorauszahlungen ausreichten, wuchs der Abgabenrückstand weiter an.

Mit Bescheiden vom verfügte das Finanzamt eine Lohnpfändung hinsichtlich der Bezüge von der I-GmbH sowie eine Pensionspfändung (Pensionsversicherungsanstalt).

Unter Bezugnahme auf diese Bescheide beantragte die Berufungswerberin am die Nachsicht des Abgabenrückstandes, der zu diesem Zeitpunkt 2.742,40 € betrug. Durch die angeführten Pfändungsbescheide würde ihre Existenz in Frage gestellt. Sie könne momentan nicht mehr als 70,00 € monatlich zahlen, weil sie Ausgaben in Höhe von ca. 1.200,00 € habe. Es gehe ihr auch gesundheitlich nicht gut.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt dieses Ansuchen um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von 2.742,40 ab. Gemäß § 236 BAO könnten fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles könne eine persönliche oder sachliche sein. Dem Ansuchen fehlten konkrete Angaben zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu allfälligen sonstigen Schulden und Zahlungsverpflichtungen. Ohne genaue Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Nachsichtswerbers könne das Finanzamt das Vorliegen der gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen für eine Abgabennachsicht nicht prüfen. Der Umstand, dass vom Finanzamt eine Lohnpfändung verfügt worden wäre, sei für sich allein als Begründung für eine Nachsichtsmaßnahme nicht geeignet.

Gegen diesen Bescheid wurde am Berufung erhoben, und die "Berücksichtigung" (gemeint: Nachsicht) von 2.742,40 € beantragt. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gab die Berufungswerberin lediglich an: "Außergewöhnliche Belastungen, eine Monatsmiete Rückstand 540 €, Kontostand ca. - 2.000 €, Kredit von ca. 25.000 € (für Haussanierung in Bosnien als Pensionsdomizil)".

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen.

Die Berufungswerberin behauptete in ihren Eingaben das Vorliegen einer persönlich bedingten Unbilligkeit der Einhebung des nachsichtsgegenständlichen Abgabenrückstandes.

In einem Nachsichtsverfahren hat der Antragsteller einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels von sich aus, ohne dass es noch gesonderter Aufforderungen bedarf, das Vorliegen jener Umstände darzutun hat, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (). Die Berufungswerberin hätte daher bereits von sich aus anhand ihrer umfassend und nachvollziehbar darzustellenden wirtschaftlichen Verhältnisse das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit glaubhaft machen müssen. Diesen Erfordernissen entsprach das Ansuchen vom in keiner Weise. Das Finanzamt forderte die Berufungswerberin daher im angefochtenen Bescheid auf, konkrete Angaben zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu allfälligen sonstigen Schulden und Zahlungsverpflichtungen nachzureichen. In der Berufung wurden zwar ansatzweise Angaben zu den die Berufungswerberin treffenden finanziellen Belastungen gemacht (Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen fehlen gänzlich), die aber die Annahme einer persönlich bedingten Unbilligkeit nicht ausreichend zu begründen vermögen. Im Ansuchen vom waren nicht näher dargestellte monatliche Ausgaben von ca. 1.200,00 € angeführt worden, die aber auch in der Berufung nicht weiter und nachvollziehbar aufgegliedert wurden. In dieser wurde nur der Mietrückstand von 540,00 € sowie der Rückstand am Bankkonto in Höhe von rund 2.000,00 € angeführt, und auf eine offene Kreditverbindlichkeit von ca. 25.000,00 € hingewiesen. Die Höhe der monatlichen Kreditrückzahlungen wurde nicht bekannt gegeben. Inwiefern gerade die Einhebung der gegenständlichen Abgabenschuld, die im Vergleich zur erwähnten Kreditverbindlichkeit nur rund 10 % beträgt, zu einer außergewöhnlichen finanziellen Belastung führen würde, wurde nicht näher dargestellt. Eine behauptete Existenzgefährdung müsste aber gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein.

Im Nachsichtsansuchen wurde pauschal behauptet, dass durch die angeführten Pfändungsbescheide die Existenz der Berufungswerberin in Frage gestellt würde. Es trifft zwar zu, dass durch die Pensions- und Lohnpfändung der Berufungswerberin nur mehr die unpfändbaren Teile dieser Bezüge verbleiben. Vom solcherart sich ergebenden "Existenzminimum" wird aber angenommen, dass der Verpflichtete damit seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. Liebeg, Kommentar zur Abgabenexekutionsordnung, § 53 Tz 59). Die Tatsache der zwangsweisen Hereinbringung der Abgabenschuld vermag daher für sich allein noch keine persönliche Unbilligkeit zu begründen (-I/02; ). Die Berufungswerberin zeigte aber auch nicht auf, welche außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen mit den gegenständlichen Pfändungen verbunden wären, die über jenes Ausmaß hinausgehen, die mit einer solchen Maßnahme (Pfändung auf das Existenzminimum) regelmäßig verbunden sind. Der Umstand, dass ein Abgabenschuldner sein Bankkonto überzogen hat und mit der Miete für ein Monat im Rückstand ist, rechtfertigt allein noch keine Abgabennachsicht.

Zu den von der Berufungswerberin angesprochenen, aber nicht näher erläuterten gesundheitlichen Problemen muss darauf hingewiesen werden, dass das persönliche Schicksal des Nachsichtswerbers (Krankheit, Invalidität etc.) nur angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage einen Zusammenhang mit der Einbringung der Abgaben und der daraus entstehenden Belastungen haben kann. In eben diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmung des § 59 Abgabenexekutionsordnung hingewiesen, wonach das Finanzamt auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag erhöhen kann, wenn dies mit Rücksicht auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen Gründen geboten ist. Gründe für eine solche Erhöhung des pfändungsfreien Betrages vom Pensionsbezug sind unter anderem (schwere) Krankheit, Gebrechlichkeit, Schwerinvalidität. Hingegen sind beispielsweise durchschnittliche Wohnungskosten sowie Kosten für Energiebezug im allgemeinen Grundbetrag enthalten und können nicht zu einer Erhöhung führen (Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 59 Tz 4). In einem solchen Antrag wären überdies ziffernmäßig konkrete Angaben und Nachweise für die krankheitsbedingten Mehrkosten erforderlich. Darüber hinaus müsste glaubhaft gemacht werden, dass diese Mehrkosten mit dem verbleibenden Existenzminimum tatsächlich nicht abgedeckt werden können. Abgesehen davon ist bei krankheitsbedingten finanziellen Mehrbelastungen eine Abgabennachsicht regelmäßig nicht erforderlich, wenn diesen durch eine Maßnahme gemäß § 59 AbgEO Rechnung getragen werden könnte ().

Insgesamt gesehen wurde das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit nicht ausreichend dargestellt, sodass es schon an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 236 BAO fehlte, und für eine Ermessensentscheidung kein Raum blieb.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at