Betriebsausgaben eines Zeitungszustellers
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des J G, Adr, vertreten durch P WTP u STB GmbH & Co KG, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, Adr1, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2007 und 2008 entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige arbeitet neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit bei der Fa. I Ges.m.b.H. KG als Zeitungszusteller (OL GmbH & Co KG, MP). Die Höhe der ausbezahlten Beträge wurden gemäß § 109a EStG 1998 dem Finanzamt für die berufungsgegenständlichen Jahre gemeldet und sind nicht strittig.
Am wurden vom Abgabepflichtigen die Einkommensteuerklärungen 2007 und 2008 abgegeben. Darin erklärte er aus der Tätigkeit als Zeitungszusteller im Jahr 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 434,04 € (Einnahmen: 7.196,52 €, Ausgaben Reise- und Fahrtspesen inkl. Kilometergeld und Diäten ohne tatsächliche Kfz-Kosten: 6.762,48 €) und für 2008 in Höhe von 385,02 € (Einnahmen: 14.869,48 €, Ausgaben: 14.484,46 €).
Einem Aktenvermerk vom über ein Telefongespräch mit dem Abgabepflichtigen ist Folgendes zu entnehmen:
"Herr G benutzte für seine Zustellfahrten seinen eigenen Privat-PKW einen "3er-Golf" Fahrtenbücher oder ähnliche Aufzeichnungen hat er nicht geführt. Desweiteren hat er überhaupt keine Belege betreffend entstandene KFZ-Kosten aufbewahrt.
Deshalb - und weil man es ihm so geraten hat, hat er KM-Geld geltend gemacht
2007: beantragtes KM-Geld € 6.762,48 = 17.796 km
2008: beantragtes KM-Geld € 14.484,46 = 34.500 km
Auf Befragung gibt der Pfl. an, dass er überwiegend fürs Zeitungszustellen gefahren ist und weniger für private Zwecke.
Bei betriebl. Kilometern von 34.500 ist es auch unwahrscheinlich, dass der Pfl. mehr als 34.500 im Jahr noch zusätzlich privat gefahren ist, zumal er in seinem Beruf als Dachdecker bei der Fa. I , DF ohnedies mit Firmenfahrzeugen (Bussen, Lastwägen) zu den Baustellen fährt oder von den Kollegen auch in U abgeholt wird.
Als Privatfahrt zu werten sind die tägl. Fahrten von Whg. zur Arbeitsstätte U - DF (hin u. retour ca. 40 km x ca. 300 Arbeitstage = 12.000 km).
Da der Pflichtige weiterhin die Tätigkeit als Zeitungskolporteur ausübt, den Pfl. ersucht, dass künftig ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen ist (Kilometerstände, Zweck u. Ort der Reise, Anzahl der gefahrenen Kilometer, und auch die Privatfahrten entsprechend in das Fahrtenbuch eingetragen werden) und sämtliche Ausgabenbelege, die mit der Benutzung des PKW verbunden sind, aufzubewahren sind.
Vereinbarung: 2007 und 2008 wird mangels möglichen Nachweises und aufgrund der sehr hohen betriebl. KM-Zahl, sowie der telefonischen Angaben des Pfl. angenommen, dass Herr G mit seinem 3er Golf überwiegend betriebl. Fahrten getätigt hat.
Demzufolge ein Ansatz von KM-Geld nicht zulässig ist und mangels vorhandener Belege die tatsächlichen KFZ-Aufwendungen mit 30% der Einnahmen im Schätzungswege angesetzt werden."
In der Folge wurden vom Finanzamt am die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 erlassen, die folgendermaßen begründet wurden:
"Der Ansatz von KM-Geld als Betriebsausgaben ist bei betrieblichen Einkünften nur zulässig, wenn mit dem eigenen Privatfahrzeug überwiegend privat gefahren wird, die überwiegend private Nutzung ist durch Vorlage eines entsprechenden Fahrtenbuches oder ähnlicher Reiseaufzeichnungen nachzuweisen.
Lt. Aktenlage haben Sie jedoch während Ihrer Tätigkeit als Zeitungszusteller keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher geführt.
Selbst bei Berücksichtigung von tägl. Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte als private Fahrten erscheint es aufgrund der hohen betrieblichen Kilometeranzahl (2007: 34.500 km, 2008: 17.796 km) unwahrscheinlich, dass ein Überwiegen der Privatfahrten vorliegt.
Ist der Pflichtige überwiegend betrieblich mit seinem Privat-PKW gefahren, können nur die tatsächlichen KFZ-Kosten zum Ansatz kommen. Dies setzt allerdings voraus, dass die entsprechenden Aufwandsbelege aufbewahrt wurden. Da Sie diese auch nicht aufbewahrt haben, erfolgt eine Schätzung der tatsächlichen KFZ-Kosten (Treibstoff, Afa, Service, etc.) nach Erfahrungssätzen im Ausmaß von 30% der Einnahmen."
Mit Berufung vom erhob der Abgabepflichtige Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008, und führte zur Begründung aus, dass er ersuche, diese beiden "Erklärungen" noch einmal nachzurechnen, da er nicht so viel bezahle. Der Berufung lagen die angefochten Bescheide, Buchungsmitteilungen und ein Kalender 2008 mit Angaben zu den als Zeitungszusteller gefahrenen Kilometern ("Fahrtenbuch") bei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen:
"Laut einem Telefonat vom geben Sie bekannt, dass Sie für Ihre Tätigkeit als Zeitungszusteller keinerlei Belege aufbewahrt und auch kein laufendes Fahrtenbuch geführt haben. Die diesbezüglichen Betriebsausgaben wurden daraufhin wie besprochen im Schätzungswege ermittelt.
Mit Eingabe vom übermitteln Sie nun Unterlagen, die offensichtlich zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe noch nicht vorhanden waren.
Für die Eignung als Fahrtenbuch fehlen außerdem notwendige Voraussetzungen: jeweilige Kilometerstände, Aufzeichnung auch der Privatfahrten.
Da diese Unterlage daher nicht als Nachweis für Betriebsausgaben geeignet sein kann und aufgrund Ihrer Aussage von einer überwiegenden betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges auszugehen ist, war Ihre Berufung abzuweisen."
Im Aktenvermerk vom (gemeint wohl 2010) wird Folgendes festgehalten:
"Am spricht nach kurzer vorheriger telefonischer Ankündigung, Frau WV (Mitbewohnerin) des ggstdl. Pfl. bei mir im BV 21 vor, mit einer handschriftl. "Vollmacht" d. Pfl.:
Frau W gibt an, dass Sie Mitbewohnerin von Herrn G sei, und von ihm beauftragt wurde, die "steuerlichen Dinge in Ordnung zu bringen".
Frau W verlangt, dass die Steuernachzahlungen weniger werden müssen, das bezahlen sie nicht, die "Finanzler", die das verlangen sind bösartig, insbesondere meine Person und sie erkundigt sich, ob es eine "Oberbehörde" gibt und ob man sich an diese wenden kann.
Habe versucht Frau W , den bisherigen Veranlagungsverlauf zu erklären (Nichtmeldung eines Zusatzeinkommens, Vorhalteverfahren, tel. Auskunft des Pfl., Vorlage von Unterlagen im Berufungsverfahren - welche im Vorhalteverfahren nicht vorgelegt werden konnten, weil diese It. Pfl. nicht vorhanden sind etc. .............).
Frau W erwidert, dass eigentlich sie selber die Zeitungszustellfahrten tätigt. Aber weil Sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben darf (bekommt vom AMS ALG, NH und Bildungszuschuss) bis zur regulären Pension (voraussichtlich 2011) ist das "Zusatzeinkommen" auf ihren Quartiergeber, Herrn G angemeldet, sie müsse sonst alles zurückzahlen.
Habe Fr. W ersucht, ihre bisherigen u. weiteren Aussagen niederschriftlich festzuhalten, was Sie mit der Frage - muss ich das dann unterschreiben? - ablehnt.
Auf die Frage wer nun die Honorare der Fa. MP u. OL GmbH vereinnahmt hat, antwortet sie, dass diese von Herrn G vereinnahmt wurden bzw. weiterhin werden. Sie darf bei Herrn G kostenlos wohnen und hat Gratisverpflegung, als Gegenleistung hält Sie den Haushalt der "beiden Herren" (HH wird von 2 Männern bewohnt) in Ordnung (kochen, waschen, putzen) und weil Sie Zeit hat, und Hr. G ja voll berufstätig ist, übernimmt sie auch die morgendlichen Zeitungszustellfahrten, auch Sie benutzt für diese Fahrten den 3er Golf von Hrn. G , hat aber selber auch ein Fahrzeug, einen 2er Golf.
Rechnungen zwischen Hrn. G und Frau W (Weiterverrechnung v. Kosten?) existieren nicht. Pfl .ermahnt, dass unrichtige Angaben strafbar sind, und es sich bei o.a. "Konstellation" eigentlich um Sozialbetrug handelt.
Daraufhin meint Sie: "Wir (???) einigen uns, dass die Zustellfahrten Hr. G getätigt hat und sie nur ausnahmsweise gefahren ist. Sie will keinesfalls die erhaltenen AMS-Zahlungen zurückzahlen müssen.
Befragung von Frau W wie eine Tagesroute vom Zeitablauf her ausschaut:
Herr G (?) fährt von U nach DF zur BP Tankstelle in der Früh (ca. 3.30 Uhr) holt sich dort von der Fa. MP die Zeitungen ab, danach fährt er Route ab - um 7.00 Uhr ist er wieder in zu Hause in U zieht sich um und fährt wieder nach DF zur Fa. I zur Arbeit. Arbeitsbeginn war 8.00 Uhr. Auf den Einwand dass dies als nicht glaubwürdig erachtet wird, da speziell in den warmen Sommermonaten Dachdecker u. Spenglerbetriebe jedenfalls vor 7.00 Uhr von der Firma zu den Kunden unterwegs sind (Arbeitsbeginn auf der Baustelle durchwegs 7.00 Uhr) - wird von Ihr nur mit einem "stimmt nicht" kommentiert.
Frau W bringt wiederholt vor, dass sie (!) soviele KM gefahren sei, und sie habe nun ein Fahrtenbuch nachgereicht, das sie nachgeschrieben hat (!!!!!!) und das muss auch das Finanzamt akzeptieren.
Pfl. nochmals belehrt, dass das Mindesterfordernis für Tätigkeiten, die für betriebliche Fahrten eine jeweils gleichbleibende Route befahren, die Aufzeichnung des Anfangskilometerstandes und des Endkilometerstandes ist. Daraufhin meint sie, dass muss man nicht aufschreiben, dass kann sich das Finanzamt ohnehin ausrechnen, wenn jeden Tag die gleiche Route gefahren wird.
Zum wiederholten Male erklärt, dass die Behörde wohl die Anzahl der betrieblich bedingten Fahrten als glaubhaft erachtet, jedoch sie - mangels entsprechender Aufzeichnungen - keinen Nachweis erbringen kann, wieviel KM privat gefahren wurden.
Lt. Frau W wurde der 3er Golf ausschließlich fürs Zeitungszustellen verwendet und mit diesem Fahrzeug ist kein einziger KM privat gefahren worden. Herr G verfüge über einen zweiten Privat-PKW, einen Peugeot, mit dem er Privatfahrten getätigt hat und es stand ihm tlw. auch ein Firmenfahrzeug von der Fa. I zur Verfügung.
Außerdem habe Sie bereits im Einspruch die Tankbelege vorgelegt (Anmerkung\Kontoblatt GJ ).
Herr G hat bei der Fa. D (Landproduktenhändler in DF ) eine Tankkarte, mit dieser kann er verbilligt tanken. Der vorgelegte Kontoauszug ist der Ausdruck den die Firma D aufgrund der Tankkarte für 2007 und 2008 erstellen konnte. Auf dem Kontoauszug sind alle Tankvorgänge die mit dieser Tankkarte getätigt wurden aufgelistet.
Das Tanken ist nicht an ein bestimmtes Auto gebunden, sondern nur an die Vorlage der Tankkarte. Frau W gibt an, dass ausschließlich mit dem für Zeitungszustellfahrten verwendeten 3er Golf dort getankt wurde. Mit den anderen Fahrzeugen wurde woanders getankt??????????
Frau W noch vorgeschlagen, dass in einer mögl. 2.BVE die Tankrechnungen It. KtoAuszug vermindert um Privatanteile u. ev. Tankvorgänge mit anderen Fahrzeugen (Mindestansatz 30%!) angesetzt werden. Da keinerlei weitere Belege vorhanden sind, könnte Versicherung u. Service mit € 500,-- im Schätzungwege noch berücksichtigt werden. Reparaturen sind It. Frau W in diesen zwei Jahren keine angefallen.
Die Möglichkeit einer zweiten BVE wird von Ihr abgelehnt, da sich - gegenüber Erstfestsetzung im Schätzungswege nicht allzuviel ändert. Die Steuerschuld muss It. W deutlich geringer werden, das wird von ihr (ihm?) nicht bezahlt.
Pfl. noch auf fristgerechte Einreichung der Berufung und auf die Möglichkeit eines Aussetzungsantrages hingewiesen."
Mit als Berufung bezeichneten, aber als Vorlageantrag zu wertenden Schriftsatz vom führte der Berufungswerber (Im Folgenden abgekürzt: Bw.) ergänzend aus:
"1.) Es wurden keine Sonderausgaben in nachweisbarer Höhe berücksichtigt. Kirchenbetrag € 100,00 für beide Jahre, sowie Personenversicherungsprämien für 2007 in Höhe von € 824,60 und für 2008 in Höhe von € 851,98.
2.) Bei den Einkünften als Hauszusteller wurden meines Erachtens nur unzureichende Ausgaben berücksichtigt:
a.) In meinem Jahreseinkommen als Hauszusteller sind ebenso für die tägliche An- und Rückfahrt von meinem Wohnort U nach DF (dort, wo ich die Zeitungen zustelle) enthalten, was alleine pro Tag zusätzliche 30 Kilometer ausmacht, anzusetzen. Würde ich diese An- und Rückfahrt nicht machen, so hätte ich auch keinen Zuverdienst, und dann könnte mir das Finanzamt keine Steuernachzahlungen vorschreiben. Ich habe ja auch kein Problem mein Zusatzeinkommen entsprechend zu versteuern, jedoch möchte ich auch meine Ausgaben dafür angerechnet erhalten.
b.) Weiters wurden keine Ausgaben für Routenbücher und Telefon angesetzt, da ich mein Telefon beruflich dringend benötige. Ich muss mich vor Arbeitsantritt immer am zuständigen Stützpunkt abmelden um gewährleisten zu können, dass die Zeitungen auch zeitgerecht zugestellt werden. Ebenso für gelegentlich vorkommende Autopannen.
c.) Da ich nach Rückfrage bei einigen KFZ Werkstätten die Aussage erhalten habe, das Kraftfahrzeuge mit mehr Ladung (höheres Gewicht) und das dauernde Anhalten und Wegfahren wesentlich mehr Treibstoff verbrauchen, auch das dauernde Fahren mit
d.) Licht verursacht einen höheren Treibstoffverbrauch, als beim Normalbetrieb eines Fahrzeuges. Auch aufgrund des Alters des Fahrzeuges, Baujahr 1994, ist ein höherer Treibstoffverbrauch plausibel. Bei älteren Fahrzeugen ist auch die Reparaturhäufigkeit höher als bei Neufahrzeugen, daher bin ich der Meinung, folgendes Kilometergeld bei einer Vollkostenrechnung für mein Fahrzeug anzusetzen ist:
für das Jahr 2007 ein Kilometergeld von € 0,32 je Kilometer
für das Jahr 2008 ein Kilometergeld von € 0,35 je Kilometer
Die Treibstoffpreise sind in den letzten Jahren drastisch gestiegen, wobei der Ansatz des amtlichen Kilometergeldes die Kosten bei einer Vollkostenrechnung berücksichtigt, inklusive Parkgebühren und Mautgebühren, welche ich nicht hatte, also ist hierfür ein gewisser Abschlag vom amtlichen Kilometergeld vorzunehmen (für KFZ-Sachverständige realistisch und nachvollziehbar). Ich würde auch, falls notwendig, dies durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachweisen lassen.
Dies macht aufgrund der aufgezeichneten Kilometer für 2007 einen Aufwand von € 5.357,44 aus, welche wiederum vom Einkommen abzuziehen sind. Für 2008 ergibt dies einen Aufwand von € 10.782,40. Ich bitte Sie diesen Aufwand von meinem Zusatzeinkommen abzuziehen und eine Neuveranlagung durchzuführen.
Bewegen Sie, wie ich, Ihr Fahrzeug in den Wintermonaten zu einer Zeit, wo noch keine Straßen geräumt und widrigste Straßenverhältnisse vorzufinden sind, einmal einen ganzen Winter ohne Blechschäden am Fahrzeug. Ich muss auch diese Kosten für die Schäden beim Ansatz mitberücksichtigen. In den Wintermonaten hatte ich zwei kleinere Schäden, welche Reparaturkosten von zusammen über € 1.200,00 ausmachten. Auch die muss ich bei meinen Ausgaben mit einrechnen.
Ich hoffe, mit meinen Erläuterungen konnte ich Ihnen klar legen, wie schwierig, gefährlich und kostenintensiv diese Arbeit ist. Ich lade Sie gerne ein, mich eine Nacht lang, zu begleiten, in der geschneit hat.
Sollte meine Berufung nicht erfolgreich sein. so möchte ich Sie bitten, diese Sache der 2. Instanz zur Entscheidung vorzulegen."
Nach schriftlicher Vorladung, in der der Bw. aufgefordert wurde, sämtliche Sonderausgabenbelege der Jahre 2007 und 2008 mitzubringen, gab der Bw. lt. der nur von den Finanzbeamten unterschriebenen, von ihm nicht unterschrieben Niederschrift ("Unterschrift wird verweigert), an:
"Herr G spricht am heutigen Tag am Standort U vor und gibt auf Befragung zu obgenannter Berufung (Erhebung) folgendes bekannt:
Lt. Meldungen gem. § 109a ESTG der MP GmbH wurden 2007 € 7.196,52 und 2008 € 14.869,48 an Hr. G ausbezahlt. (2007 Tätigkeit ab Mai) Besagte Beträge wurden auf mein PSK Konto ausbezahlt (Kontoauszüge werden nachgereicht). Ich bin als Zeitungszusteller für die MP GmbH tätig. Mein Zustellungsbereich ist das Gemeindegebiet DF . Die Zeitungen (vor allem Krone) werden von mir bei der Bp Tankstelle in DF abgeholt (alle Tage im Jahr außer wenn zwei Feiertage, Abholung ca. 2 bis 3 Uhr morgens).
Ich übernehme dabei tgl. ca. 200 Zeitungen, die nachfolgend an die diversen Kunden in DF bis ca. 6 Uhr morgens zugestellt werden. 2007 wurde die Tätigkeit erst ab Mai ausgeführt.
Die tgl. Fahrtstrecke (incl. Fahrt Wohnort U nach DF ) beträgt ca. 100 km.
Dies ergibt jährlich ca. 36.000 km.
Die Privatfahrten beziffere ich mit 5.000 bis 8.000 km jährlich.
Als Fahrzeug im Zeitraum 2007 und 2008 verwendete ich einen Passat GT (BJ 1991 angeschafft um 1.000 €) und einen Golf Rabbit TDI (BJ 1994 angeschafft um 1.500 €). Beide Fahrzeuge sind auf Wechselkennzeichen angemeldet.
Auf Grund des Alters der Kfz bin ich gezwungen zwei Pkw zu nutzen, da ständig einer einsatzbereit sein muss.
Der Treibstoffverbrauch angeführter Pkw beträgt ca. 10-11 Liter Treibstoff auf 100km (Kurzstrecken bei Zustellung, ständige Startvorgänge). Die Kosten dafür betragen ca. 5.000 € im Jahr (ca. 4.000 Liter Treibstoff zu 1,25 €).
Zu den Treibstoffkosten habe ich bereits mein Kundenkonto bei der Firma D in DF vorgelegt. Die monatlichen Treibstoffrechnungen werde ich von der Firma D anfordern und nachreichen.
An Reparaturen fielen im besagten Zeitraum 1.700 € für den Passat und 1.500 € für den Golf an (Werkstätte FM, DT, KL). Ich versuche dazu Rechnungen von der Werkstätte F zu erhalten und vorzulegen.
Versicherung plus Steuer für das Wechselkennzeichen jährlich 608 €. Abschließend wird festgehalten, dass die Pkw zu mehr als 50% für betriebliche Zwecke genutzt werden, daher ist von tatsächlichen Kosten auszugehen, die belegm. nachzuweisen sind.
Ohne belegm. Nachweis geht die Finanzverwaltung nach ständiger Rechtssprechung von 30% Betriebsausgaben aus.
Frau VW , Vollmacht v. aktenkundig
Unterschrift wird verweigert
Herr JG
Unterschrift wird verweigert"
Mit Vorlagebericht vom wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
»1. Werbungskosten
§ 23 Abs. 1 EStG 1988 lautet wie folgt:
"Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind: 1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist."
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben.
Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass der Bw. aus seiner Tätigkeit als Zeitungsausträger Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht.
Die Höhe der Einnahmen ergibt sich aus den vorliegenden Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 jener Unternehmen, für die der Bw. Zeitungen ausgetragen hat.
Gegen die vom Finanzamt ermittelte Höhe der Einnahmen wird vom Bw. in seiner Berufung nichts Konkretes vorgebracht, sodass die Höhe der Einnahmen als unstrittig angesehen werden kann.
Strittig ist, in welcher Höhe die betrieblich verursachten Kfz.-Kosten als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden können. Der Bw. beantragte in seinen "Beilagen zur Einkommensteuererklärung E1 für Einzelunternehmen (betriebliche Einkünfte)" für 2007 und 2008 die Anerkennung von Kilometergeld von 6.762,48 € (2007) und € 14.484,46 (2008).
Das Finanzamt berücksichtigte bisher pauschal Betriebsausgaben in Höhe von 30% der Einnahmen, da bei überwiegend betrieblicher Nutzung des Kfz nur die Anerkennung von tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben möglich sei, und die tatsächlichen Kfz-Aufwendungen bisher nicht nachgewiesen wurden.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Wird ein Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, befindet es sich im Betriebsvermögen. Die bedeutet, dass die tatsächlichen Aufwendungen, allenfalls gekürzt um einen Privatanteil, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (Jakom/Lenneis EStG 2011, § 4 Rz 330 zu Kfz-Aufwendungen). Der Ansatz von Kilometergeld ist unzulässig ().
Der Bw. hat die Anzahl der betrieblich zurückgelegten Kilometer selbst bekannt gegeben und die Richtigkeit durch Vorlage des "Fahrtenbuches" nachzuweisen versucht. Weder über die Anzahl der privat zurückgelegten Strecken noch über die genauen Kilometerstände wurden konkrete Nachweise erbrachte. Ausgehend von den vom Bw. selbst erklärten, betrieblich zurückgelegten Strecken (2007: 17.796 km, 2008: 34.500 km) kommt der Unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung, wie das Finanzamt, zu der Ansicht, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung von einer überwiegend betrieblicher Nutzung des Pkw auszugehen ist.
Die bedeutet, dass nur die tatsächlichen Aufwendungen, allenfalls gekürzt um einen Privatanteil, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind
Der Bw. hat daher die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für das Kfz. nachzuweisen.
Nach der Aktenlage wurden keine Nachweise über die Höhe der tatsächlichen Kfz.-Aufwendungen erbracht.
Die Höhe der tatsächlichen Kfz.-Aufwendungen ist daher im Schätzungswege (§ 184 BAO) zu ermitteln. Die Schätzung der tatsächlichen KFZ-Kosten (Treibstoff, Afa, Service, etc.) nach Erfahrungssätzen im Ausmaß von 30% der Einnahmen erscheint dem Unabhängigen Finanzsenat als angemessen und richtig (vgl. z.B. GZ RV/2190-W/07).
Da weder für die Kfz.-Aufwendungen noch für andere Betriebsausgaben Nachweise erbracht wurden, können daher neben den bereits im Schätzungswege ermittelten Betriebsausgaben keine weiteren Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Dem Berufungsbegehren kann daher weder in der Frage der Anerkennung von Kilometergeld noch sonstiger zusätzlicher Betriebsausgaben nachgekommen werden.
2. Sonderausgaben
Der Bw. beantragt die Berücksichtigung von Kirchenbeiträgen von jeweils 100 € pro Jahr und die Berücksichtigung von Personenversicherungsprämien für 2007 in Höhe von 824,60 € und für 2008 in Höhe von 851,98 €.
Trotz ausdrücklicher, aktenkundiger Aufforderung die Zahlung der als Sonderausgaben beantragten Aufwendungen nachzuweisen wurden keine Nachweise vorgelegt.
Die beantragten Sonderausgaben konnten daher nicht berücksichtigt werden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at