Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.07.2005, RV/1102-W/03

Nachversteuerung einer Urlaubsentschädigung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom der Bw., vertreten durch Böck & Partner, Wirtschaftstreuhänder, Buchprüfungsgesellschaft m.b.H., 1050 Wien, Grüngasse 16, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom des Finanzamtes Wien 23 betreffend Haftung für Lohnsteuer für den Zeitraum bis  wie folgt entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (Bw.) durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan - neben hier nicht strittigen - ua. auch folgende Feststellung: An den Dienstnehmer K war im Dezember 2000 eine Urlaubsentschädigung ausbezahlt und nach § 67 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 versteuert worden. Dies nach Auffassung des Prüfungsorgans zu Unrecht, da nach seiner Ansicht - im Gegensatz der der Bw. - keine Beendigung des Dienstverhältnisses vorlag.

Das Finanzamt schloss sich dieser Feststellung an und erließ einen dementsprechenden Haftungs- und Abgabenbescheid mit dem es die strittige Zahlung als sonstigen Bezug im Rahmen des § 67 Abs. 2 EStG 1988 behandelte und wegen Überschreitung des Jahressechstels nach dem Tarif versteuerte.

In ihrer ausführlich begründeten Berufung vertritt die Bw. die Rechtsansicht, dass die Urlaubsentschädigung anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt worden und die durch sie vorgenommene Versteuerung nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 rechtens sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z.B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), mit dem Steuersatz des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst die begünstigte Versteuerung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 nur solche Bezüge, deren unmittelbare Ursache die Beendigung des Dienstverhältnisses ist; sie müssen für die Beendigung typisch sein. Der Grund für die Zahlung einer Urlaubsentschädigung sei aber darin zu erblicken, dass der Arbeitnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses den ihm zustehenden Erholungsurlaub nicht konsumiert hat. Auch ein anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahltes Urlaubsentgelt sei nicht als unmittelbar durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursacht anzusehen, sondern hänge vielmehr mit dem schon früher entstandenen Urlaubsanspruch zusammen. Die Versteuerung von Urlaubsentschädigungen oder Urlaubsabfindungen habe daher nicht nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu erfolgen (vgl. sowie die dort angeführten Vorerkenntnisse).

Der Berufung konnte schon deshalb kein Erfolg zukommen, weil damit feststeht, dass es sich bei der streitgegenständlichen Urlaubsentschädigung um keinen beendigungskausalen Bezug handelt, sodass auf die Frage, ob das Dienstverhältnis des Dienstnehmers K als beendet anzusehen ist, nicht einzugehen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Urlaubsentschädigung
Urlaubsabfindung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at