Kauf eines neuen PKW´s in Deutschland bei Doppelwohnsitz in Österreich und Deutschland - NoVA mit 20%-Zuschlag und Erwerbsteuer
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Miterledigte GZ: |
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RV/0175-S/08 |
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Rechtssätze | |
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RV/0174-S/08-RS1 | Für die Beurteilung, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt und ob eine Erwerbsbesteuerung zu erfolgen hat, muss geklärt werden, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung eines Gegenstandes stattfinden wird. Dafür sind die Umstände sowie die durch objektive Anhaltspunkte untermauerte Absicht des Erwerbers im Zeitpunkt der Lieferung zu beurteilen.
Zu den bedeutenden Umständen gehören neben dem zeitlichen Ablauf der Beförderung des Gegenstands unter anderem der Ort seiner Registrierung und gewöhnlichen Verwendung, der Wohnort des Erwerbers sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen, die der Erwerber zum Liefermitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat unterhält ( X). |
RV/0174-S/08-RS2 | Widerspricht der Abgabepflichtige der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit einer entsprechenden Begründung, sind von der Abgabenbehörde Feststellungen bezüglich des Ortes sowie der Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges zu treffen. Als Indizien kommen dabei z.B. der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Abgabepflichtigen sowie das Verhältnis der Verwendungsdauer des Fahrzeuges in den verschiedenen Wohnsitzstaaten in Betracht. |
RV/0174-S/08-RS3 | Die NoVA ist immer um einen Zuschlag von 20% zu erhöhen (§ 6 Abs. 6 NoVAG), weil sie nicht Teil der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage ist (). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Vorname_Bw Nachname_Bw, PLZ_Wohnort_Bw_Österreich Wohnort_Bw_Österreich, Anschrift_Österreich, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Wolfgang Praxmarer, vom betreffend Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge und Normverbrauchsabgabe bezüglich des mit Kaufvertrag vom von der Autohändler_GmbH_Deutschland erworbenen und im Anschluss in Österreich verwendeten Neuwagens (Kennzeichen "XXX-XXX123") entschieden:
1) Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
2) Der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge bleibt unverändert.
3) Der Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe wird abgeändert: Die Normverbrauchsabgabe beträgt EUR 892,86. Die Abgabe war bereits fällig und wurde auf Basis folgender Bemessungsgrundlagen ermittelt:
Entscheidungsgründe
Die Berufung des im Jahr 2005 68-jährigen Berufungswerbers richtet sich gegen zwei mit datierte Bescheide, mit denen Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung gem. Art. 1 Abs. 7 UStG 1994) und Normverbrauchsabgabe festgesetzt wurden.
Diese Berufungsentscheidung basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamts sowie des Unabhängigen Finanzsenats abgebildet ist. Soweit Aktenteile erwähnt werden, erfolgt dies unter Angabe der Blattnummer des Aktes des Finanzamts (z.B. Blatt 5 = Bl. 5).
1 Sachverhalt
1.1 Chronologie
Den Anstoß zu diesen abgabenrechtlichen Verfahren gab der Berufungswerber selbst, indem er am eine Erklärung über die Normverbrauchsabgabe (kurz NoVA) persönlich beim Finanzamt einbrachte (Bl. 1-2). Den Tag des Erwerbs gab er mit an.
Mit Schreiben vom beantwortete der Berufungswerber daraufhin einen Fragenkatalog des Finanzamts und legte diverse Unterlagen vor.
Auf deren Basis erließ das Finanzamt mit datierte Bescheide und brachte Umsatzsteuer in Höhe von EUR 2.125,86 (20% von 10.629,32) sowie NoVA in Höhe von EUR 744,05 (7% von 10.629,32) zur Vorschreibung. Daneben erließ das Finanzamt Kraftfahrzeugsteuerbescheide, die in einem abgesonderten Verfahren (GZ RV/0176-S/08) zu beurteilen sein werden.
Dagegen ergriff der Berufungswerber Berufung, worauf das Finanzamt mit Ergänzungsersuchen vom reagierte. Dieses beantwortete der Berufungswerber mit Schreiben vom und legte weitere Unterlagen vor.
Daraufhin legte das Finanzamt die Berufung Ende März 2008 - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Nach Erhalt der Verständigung über diese Maßnahme äußerte sich der Berufungswerber in einem weiteren mit datierten Schreiben. Anfang 2012 kam es bei der Rechtsmittelbehörde zu einem Wechsel in der Zuständigkeit, womit die Entscheidung nunmehr in die Kompetenz des nachstehend gefertigten Referenten gelangte.
1.2 Wohnsitze
1.2.1 PLZ_Wohnort_Bw_Österreich Wohnort_Bw_Österreich
Das Finanzamt stellte mit Meldeabfrage vom fest, dass sowohl der Berufungswerber wie auch dessen Gattin seit 1968 bzw. 1969 an der Adresse PLZ_Wohnort_Bw_Österreich Wohnort_Bw_Österreich , Anschrift_Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet waren (Bl. 3+4) und konfrontierte den Berufungswerber mit dieser Tatsache.
Dieser bestritt das nicht und führte nur aus, Wohnort_Bw_Österreich sei nicht durchwegs sein Hauptwohnsitz gewesen. Er habe als bayerischer Beamter seinerzeit einen Wohnsitz in Deutschland nachweisen müssen. Seit seiner Pensionierung (im Jahr 2000: siehe Bl. 45) sei Wohnort_Bw_Österreich auch Zustelladresse für alle behördlichen Schreiben aus Deutschland gewesen. Er räumte ein, dass das dann wohl Hauptwohnsitz sei, betonte aber, dass er sich mindestens die Hälfte des Jahres, manchmal auch sieben bis acht Monate nicht in Österreich aufhalte. Das Auto sei dann ebenfalls nicht in Österreich.
Die Frage nach dem Mittelpunkt seiner Lebensinteressen beantwortete er mit der Bemerkung, das sei für ihn persönlich nicht eindeutig definierbar. Er gab an, er lebe im Eigenheim seiner Ehefrau Vorname_Gattin_Bw in Wohnort_Bw_Österreich (Bl. 7). Den Wohnsitz seiner Gattin gab er (nur) mit Wohnort_Bw_Österreich an (Bl. 8).
Der Berufungswerber gab an, dass er in Deutschland eine Pension beziehe und in Österreich keine Tätigkeit ausübe (Bl. 8).
In der Berufung vom führte der Berufungswerber weiter aus (Bl. 45):
"Seit meiner Pensionierung im Jahre 2000 betätige ich mich als Reiseschriftsteller. Diese Tätigkeit setzt dreierlei voraus: (geistige) Gesundheit, Reisen und Ruhe zum Schreiben. Mit teuren sechs (2x3) Wochen Aufenthalt pro Jahr in Abano Terme/ltalien versuche ich, die Gesundheit zu stabilisieren. Ruhe zum Schreiben habe ich bei meinem viermonatigen Auf¬enthalt in Kroatien im Jahr, ca. zwei Monate im Frühjahr, ca. zwei Monate im Herbst. Einigermaßen vergleichbare Ruhe habe ich in meiner kleinen Wohnung in Deutschland, wo ich pro Jahr ebenfalls einige Zeit zubringe. Den Stoff zum Schreiben hole ich mir auf Reisen, meist im europäischen Ausland, insgesamt im sog. christlich-abendländischen Kulturkreis. Die Reisen in Europa erfolgen mit dem Auto. Selbst bei Flugreisen bleibt das Auto nicht in Österreich, da der Abflughafen in aller Regel München ist. Kurzreisen mit Flugzeug oder Auto, oft zur Recherche, lasse ich außer Betracht."
Der Berufungswerber bestritt zwar nicht seine Hauptwohnsitzmeldung, wohl aber deren Beweiskraft. Er gab zu bedenken, dass er als aktiver bayerischer Beamter (bis 2000) aus beamtenrechtlichen Gründen einen Hauptwohnsitz in Österreich gar nicht habe in Anspruch nehmen können. Maßgeblich für den Bescheid könne allein die Definition des Wohnsitzes seit Kauf des in Frage stehenden Fahrzeuges sein. Die gemeinsame Wohnung in Wohnort_Bw_Österreich sei nicht aus rechtlichen, sondern aus rein praktischen Gründen auch Zustelladresse für behördliche Schreiben aus Deutschland. In Wohnort_Bw_Österreich habe er Personen, denen er für die Zeit seiner/ihrer Abwesenheit vertrauen kann. An seiner deutschen Adresse habe er solche Personen nicht. Über das Eintreffen wichtiger Schreiben werde er deshalb auf seinen Reisen von Wohnort_Bw_Österreich aus unterrichtet. Im Übrigen wies er darauf hin, dass er diese Aussage freiwillig gemacht habe.
Er und seine Gattin hätten die dezidierte Absicht, aus Altersgründen (Ärzte, Krankenhaus, Einkaufen usw.) nach Ort_Deutschland_grenznah in eine Wohnung zu ziehen, sobald sie eine adäquate gefunden hätten. Das sei bei ihrer jetzigen Lebensweise nicht ganz leicht. Dazu ist aus Gründen der Übersichtlichkeit anzumerken, dass dieser Ort nur wenige Kilometer entfernt ist, aber auf deutschem Staatsgebiet liegt.
Der Berufungswerber brachte vor, insgesamt könne man von einem in Österreich befindlichen Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse nicht ausgehen, wenn er sich in anderen Ländern - in aller Regel sogar weitaus - länger aufhalte als in diesem schönen Land.
Er führte zusätzlich ins Treffen, dass er sich aus eigenem Antrieb beim Finanzamt gemeldet habe. Er habe Mehrwertsteuer und Kfz-Steuer in Deutschland pünktlich entrichtet (vgl. Bl. 46 und Schreiben vom Punkt 1).
Wie die aktuellen Erhebungen des Unabhängigen Finanzsenats ergaben, behielten sowohl der Berufungswerber wie auch seine Gattin den Hauptwohnsitz - melderechtlich - bis in Österreich bei (Vermerk im ZMR "verzogen nach Deutschland"). Eine Verständigung der Rechtsmittelbehörde oder des Finanzamts durch den Berufungswerber über die Verlegung des Wohnsitzes bzw. einen Wechsel in der Zustelladresse erfolgte bislang nicht.
1.2.2 D_PLZ_Wohnung_Deutschland
Der Berufungswerber gab mit Schreiben vom auf Anfrage bekannt, er habe auch in Deutschland einen Wohnsitz gemeldet. Dabei handle es sich um eine kleine Eigentumswohnung (Bl. 8).
Er legte ein "Melde/Lebensbescheinigung" der deutschen Gemeinde D_PLZ_Wohnung_Deutschland, Straße_Nr._WohnungDeutschland vor, aus der hervorgeht, dass er am dort gemeldet war (Bl. 32).
1.3 Erwerb und Wert des Fahrzeugs
Das (in dieser Zeit einzige) Fahrzeug des Berufungswerbers wurde laut Rechnung vom Berufungswerber - nachdem er es am in Deutschland zugelassen hatte - am von der Firma Autohändler_GmbH_Deutschland (D_PLZ_Ort_Autohändler) übernommen. Der Kilometerstand betrug 0,00 (Neuwagen) und der Kaufpreis EUR 10.629,32 zuzüglich deutscher Umsatzsteuer (Bl. 10). Als nächster Servicetermin wurde April 2007 bzw. 30.000 km angegeben (Bl. 24).
Gleichzeitig mit der Erklärung über die NoVA legte der Berufungswerber eine vom ÖAMTC erstellte und mit datierte "NoVA-Bewertung" des Fahrzeuges vor. Den Kilometerstand gibt diese Unterlage mit 29.130 an (Bl. 5). Als Bemessungsgrundlage wird der Wert von EUR 7.438,47 angegeben, der sich auch in der NoVA-Erklärung findet.
1.4 Servicearbeiten am Fahrzeug
Das Finanzamt forderte aufgrund der NoVA-Erklärung Kopien der Kundendienstrechnungen (Service) an. Dazu legte der Berufungswerber nur eine Service-Rechnung vor (Bl. 13). Dieses Service wurde von einer nahe der österreichischen Grenze situierten Fachwerkstätte (Fachwerkstätte_Deutschland, D_PLZ_Ort_grenznah) durchgeführt. Die Rechnung weist am einen Kilometerstand von 22.887 aus. Als Arbeiten wurden eine Longlife-Inspektion mit 2 Jahre Mobilitätsgarantie, Bremsflüssigkeitsservice und Räderwechsel angegeben (nächster Servicetermin April 2009 bzw. 50.000 km; Bl. 23).
Weitere Belege legte der Berufungswerber nicht vor, weshalb - aufgrund der langen Serviceintervalle - davon ausgegangen werden kann, dass zumindest bis Anfang 2008 keine weiteren Service- und Reparaturarbeiten notwendig waren.
1.5 Bewertung des Fahrzeuge
Gleichzeitig mit der Erklärung über die NoVA legte der Berufungswerber eine vom ÖAMTC erstellte und mit datierte "NoVA-Bewertung" des Fahrzeuges vor. Den Kilometerstand gibt diese Unterlage mit 29.130 an (Bl. 5). Als Bemessungsgrundlage wird der Wert von EUR 7.438,47 angegeben, der sich auch in der NoVA-Erklärung findet.
Der Kaufpreis im April 2005 betrug laut Rechnung EUR 10.629,32 zuzüglich deutscher Umsatzsteuer (siehe oben).
1.6 Hauptwohnsitz, Mittelpunkt der Lebensinteressen
Das Finanzamt wies in den Erstbescheiden vom darauf hin, dass gem. § 82 Abs. 8 KFG Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz in Österreich in dieses eingebracht bzw. in diesem verwendet werden, bis zu Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort in Österreich anzusehen sind und gem. § 37 KFG nur während eines Monats ab der Einbringung ohne Zulassung verwendet werden dürfen.
Es führte weiters - sinngemäß - aus, der Hauptwohnsitz liege dort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Dies sei der Ort, der die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich vereinige. Als Anknüpfungsmerkmale nannte die Abgabenbehörde 1. Instanz den Familienwohnsitz, den Beruf, Grund- und Hausbesitz sowie andere emotionale Bindungen.
Es unterstellte den Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit den dauernden Standort des strittigen Fahrzeuges in Österreich und stützte sich im Kern auf den gemeinsamen Wohnsitz mit der Ehegattin und darauf, dass seit der Pensionierung die Wohnung in Wohnort_Bw_Österreich auch die Zustelladresse für alle behördlichen Schreiben aus Deutschland gewesen sei und sei.
In der Berufung vom brachte der Berufungswerber vor, das Haus in Wohnort_Bw_Österreich gehöre allein seiner Frau, eine emotionale Bindung seinerseits sei nicht nachweisbar und deshalb Spekulation (Bl. 45). Das Finanzamt wies den Berufungswerber in der Folge darauf hin, dass es sich bei diesem Haus offensichtlich um seinen Familienwohnsitz handle, der normalerweise - schon allein aufgrund der Tatsache, dass sich seine Gattin dort aufhalte - sehr wohl zu einer gewissen emotionalen Bindung führe. Es forderte ihn zur Mitteilung auf, wo - wenn nicht am Familienwohnsitz - seiner Ansicht nach der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bzw. -beziehungen liege, und dies zu begründen (Bl. 49).
Der Berufungswerber antwortete darauf wörtlich (Bl. 52):
"Ich bitte Sie sehr, bezüglich meiner emotionalen Bindung an das Haus meiner Frau in Wohnort_Bw_Österreich nicht zu spekulieren; vorhandene bzw. nicht vorhandene emotionale Bindungen sind Privatsache, besonders eines Kosmopoliten, und sollten deshalb nicht einer Beurteilung irgendeiner Behörde unterliegen. Deshalb lehne ich es entschieden ab, hierzu weitere Angaben zu machen. Außerdem ist in diesem Zusammenhang meiner Meinung nach allein der Ist-Zustand seit knapp drei Jahren, d.h. seit dem Kauf des in Frage stehenden Autos, nicht aber ein möglicher Was-ist-gewesen-Zustand von Relevanz. Es ist deshalb logisch nicht sauber, von - lediglich möglichen! - Regungen in früheren Jahren auf mögliche heutige Empfindungen, d.h. auf Empfindungen während der letzten drei Jahre, schließen zu wollen.
Für mich ist in diesem Zusammenhang allein entscheidend, wo sich das in Frage stehende Auto während der letzten drei Jahre überwiegend befunden hat, d. h. in Österreich oder nicht. ..."
Mit Schreiben vom brachte der Berufungswerber mehrere Argumente für die Benützung des strittigen Fahrzeuges auf seinen Reisen vor. Unter anderem führte er wörtlich aus (Bl. 52):
"... Zum anderen fahre ich mit dem Auto, weil mein Gepäck wegen längerer Aufenthalte umfangreich ist und ich Notebook und Drucker sowie eine Menge Literatur und Unterlagen mitführen muss. Die mehrmonatigen Aufenthalte in Kroatien z.B. dienen eigentlich vorwiegend der Arbeit, da von Tätigkeiten unbelastet wie die, die ich z.B. in diesem Moment zu verrichten habe. Auch die Kuraufenthalte in Abano Terme nutze ich intensiv für das Schreiben.
Zu meinem Gepäck kommt das noch umfangreichere meiner Frau hinzu, d. h. die Garderobe und ihre Malutensilien, d.i. Staffelei, Farben, Leinwände usw., so dass eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln für uns nicht in Frage kommt. ..."
Daraus leuchtet hervor, dass der Berufungswerber in aller Regel von seiner Gattin begleitet wurde.
1.7 Dauernder Standort des Fahrzeuges
In der Berufung vom führte der Berufungswerber zum Standort des Fahrzeuges aus (Bl. 45):
"Meinen obigen Ausführungen zufolge ist der Standort des KFZ zumindest nicht (!) überwiegend Österreich. Der "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" ist für einen Pensionisten - der nie in Österreich gearbeitet hat! - und jetzigen Verfasser von Reiseliteratur nicht an einer beruflichen Tätigkeit in Österreich festzumachen. Das Haus in Wohnort_Bw_Österreich gehört allein meiner Frau; eine emotionale Bindung meinerseits ist nicht nachweisbar und deshalb Spekulation.
Das Finanzamt forderte ihn daraufhin mit Ersuchen vom 27. Februar und unter Hinweis auf seinen Wohnsitz in Wohnort_Bw_Österreich sowie seine kleine Eigentumswohnung in D_PLZ_Wohnung_Deutschland auf, mitzuteilen, an wie vielen Tagen der Jahre 2005 bis 2007 er sich am österreichischen Wohnsitz bzw. seiner bayerischen Wohnung bzw. an anderen Orten aufgehalten habe und wo jeweils das gegenständliche Fahrzeug seinen Standort hatte. Für den Fall, dass exakte Daten nicht mehr in allen Fällen eruierbar sein sollten, wurde er ersucht, diese zumindest schätzungsweise anzugeben.
Der Berufungswerber antwortete darauf mit Schreiben vom wörtlich (Bl. 52):
"... Für mich ist in diesem Zusammenhang allein entscheidend, wo sich das in Frage stehende Auto während der letzten drei Jahre überwiegend befunden hat, d. h. in Österreich oder nicht. Aus diesem Grund versuche ich anhand von Belegen, die ich z.T. eher zufällig aufbewahrt und sehr mühsam und zeitaufwendig zusammengesucht habe, aufzuzeigen, wie lange seit 2005 bis Ende 2007 das Auto nachweislich nicht in Österreich war. Die Betonung liegt auf nachweislich, weil ich einiges nicht mit Nachweisen belegen kann. Einige Hotelrechnungen, besonders bezüglich kürzerer Recherche-Fahrten, für die Jahre 2005 bis 2007-habe ich in der Annahme, sie nicht mehr zu benötigen, leichtsinnigerweise erst vor kurzer Zeit entsorgt, weshalb ich z.T. ausschließlich auf andere Belege angewiesen bin, die ich meiner Krankenkasse in Deutschland habe einreichen müssen. In ganz wenigen Fällen verlasse ich mich auf Logik (Hin- bzw. Rückfahrt nach bzw. von Opatija/Abano Terme) und Gedächtnis. Flugreisen trete ich in aller Regel von München aus an, so dass sich das Auto auch während der Reisen dieser Art selbstverständlich in Deutschland befindet.
Meine Aufenthalte an meinem deutschen Wohnsitz kann ich genau so wenig belegen wie jene in Wohnort_Bw_Österreich . Wie auch? Welcher EU-Bürger kommt schon auf den Gedanken, dergleichen belegen zu müssen! Aber warum sollte ich einen deutschen Wohnsitz in 150 Kilometer Entfernung - d.h. eben nicht in unmittelbarer Nachbarschaft! - haben, wenn ich ihn nicht nutze? Insgesamt halte ich mich seit geraumer Zeit wohl nicht mehr als an drei bis dreieinhalb Monaten im Jahr in Wohnort_Bw_Österreich bzw. Österreich auf; den Rest des Jahres bin ich nicht in Österreich und damit auch nicht das in Frage stehende Auto. ..."
Zum Nachweis, dass sich das Fahrzeug nicht überwiegend in Österreich befunden habe, legte der Berufungswerber eine Aufstellung über die Zeiten vor, die nachweislich nicht in Österreich verbracht worden sein sollen (Bl 54 ff). Die Tage, an denen er sich in D_PLZ_Wohnung_Deutschland aufhielt, gab der Berufungswerber - trotz Aufforderung durch das Finanzamt - nicht bekannt.
Seit Übernahme des strittigen Fahrzeuges () befand sich der Berufungswerber in den Jahren 2005 bis 2007 zwischen 141 und 172 Tagen pro Kalenderjahr auf Reisen im Ausland. Er selbst gibt an, er habe versucht nachzuweisen, dass er im Jahr - mit Unterbrechungen - nicht mehr als 110 Tage in Österreich anwesend ist (Schreiben vom Pkt. 4). Tatsächlich legte er allerdings nur Nachweise über weniger "Auslandsaufenthaltstage" vor. Nachweise bzw. konkrete Behauptungen zu den Aufenthalten in seiner Wohnung in D_PLZ_Wohnung_Deutschland fehlen - trotz Aufforderung - zur Gänze.
Im Detail verteilen sich die nachgewiesenen Aufenthaltstage auf die folgenden Staaten (Die Anwesenheitstage in Deutschland beziehen sich nicht auf die Eigentumswohnung in D_PLZ_Wohnung_Deutschland). Daraus ergibt sich, dass sich der Berufungswerber zwei- bis dreimal mal pro Jahr jeweils mehrere Wochen im Süden aufhält. Dabei besucht er vor allem die zwei typischen Kurdestinationen Abano Terme (I) und Opatija (Cro).
Der Berufungswerber bezweifelte die Relevanz der Frage des Finanzamts, ob auf dem strittigen Fahrzeug eine österreichische Autobahnvignette angebracht ist bzw. war (Bl. 49). Er fahre - unter anderem - im Jahr zweimal mit dem Auto nach Kroatien und mindestens zweimal nach Italien. Seine Kinder lebten in Wien und es sei nicht abwegig, dass er sie, von wo aus auch immer, besuche. Seine Fahrten auf österreichischen Autobahnen seien deshalb notgedrungen leider so viele, dass sich für ihn, wo immer er herkomme bzw. hinmöchte, eine Jahresvignette für österreichische Autobahnen allemal lohne. Geographisch bedingt müsse er Österreich durchqueren, wenn er mit dem Auto in seine bevorzugten Zielländer fahre. ... Aus der Tatsache, dass er eine Autobahnvignette benutze, erwachse deshalb insgesamt wohl kaum ein belastbarer Beweis für einen Tatbestand, den das Finanzamt ihm anlasten wolle.
Mit Schreiben vom bekräftigte der Berufungswerber, dass das Auto weniger als ein Drittel des Jahres in Österreich sei. Es befinde sich die meiste Zeit nicht in Österreich, d.h. mit anderen Worten: Die Nutzung des Fahrzeugs erfolge überwiegend im Ausland. Es sei unstrittig, dass er immer wieder in Wohnort_Bw_Österreich sei. Unstrittig sei aber auch, dass er den größten Teil des Jahres nicht in Österreich sei, auch nicht das Auto, und dass er folglich auch nicht von Wohnort_Bw_Österreich aus die Entscheidungen über die Verwendung des Fahrzeuges treffe. Abschließend führte der Berufungswerber aus, der Standpunkt einer deutschen Finanzbehörde, ein Auto könne, sofern es im EU-Raum, also innergemeinschaftlich, erworben und bereits versteuert sei, nicht noch einmal versteuert werden, für ihn einleuchtend, zumal hier nicht mehr allein die Normen eines nationalen Steuerrechtes berührt seien. Er verwies auf UStR 2000 Rz 4009 und führte aus, insofern bleibe nur das österreichische Spezifikum NoVA, gegen das zu zahlen er nichts einzuwenden habe, so er dann, ohne belangt zu werden, sein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen in Österreich benutzen könne (Verweis auf § 2 Abs. 1 Z 11 KfzStG und BGBI. 170/1959 in Verbindung mit BGBI. 244/1961).
Über die Berufung wurde erwogen:
2 Normverbrauchsabgabe (NoVA)
2.1 Standort des Fahrzeuges - Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Gem. § 1 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe. Seit gilt auch die widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland als erstmalige Zulassung (Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 1999/122).
Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt (vgl. §§ 79 und 82 Abs. 8 KFG 1967).
Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt gem. § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG der Hauptwohnsitz des Antragstellers. Bei dieser Bestimmung des dauernden Standortes kommt es aber darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird (vgl. zuletzt etwa mwN):
▪ Wird das Fahrzeug durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so kommt § 79 KFG 1967 (mit seiner Jahresregel) zum Tragen.
▪ Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so ist dies nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu beurteilen. Es ist bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung eines solchen Fahrzeuges ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Der Begriff des Hauptwohnsitzes stammt aus § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes. Der Hauptwohnsitz eines Menschen wird an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
Für die Frage des Bestehens eines (weiteren) Hauptwohnsitzes im Ausland ist deshalb - im Sinne der österreichischen Rechtsordnung - insbesondere auf die aus den äußeren Umständen hervorgehende Absicht einer Person abzustellen, in dem betreffenden ausländischen Ort einen weiteren Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu haben (vgl. mwN).
Aufgrund des Sachverhaltes steht es außer Zweifel, dass der Berufungswerber den Wohnsitz in Wohnort_Bw_Österreich zumindest seit seiner Pensionierung im Jahr 2000 zu einem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen erwählt hat. Er selbst deklarierte seinen Wohnsitz im Eigenheim seiner Gattin der Meldebehörde gegenüber als Hauptwohnsitz. Nicht nur er, sondern auch seine Gattin, mit der er dem unwidersprochenen Akteninhalt nach in dauernder Gemeinschaft lebte und die ihn auch auf seinen Urlaubsreisen begleitete, wohnten zumindest seit diesem Zeitpunkt regelmäßig in diesem Einfamilienhaus in Österreich. Hier befanden sich nicht nur die Zustelladresse für die gesamte Post des Berufungswerbers, sondern seinen eigenen Angaben zufolge auch ein ausreichender Personenkreis zum Empfang dieser in Zeiten seiner Abwesenheit. Da sich der Berufungswerber seit 2000 im Ruhestand befindet, gibt es auch keine berufliche Bindung an eine andere Örtlichkeit.
Diese Verhältnisse unterscheiden sich klar von denen in Deutschland. Der Berufungswerber behauptet weder, dass er sich dort oft oder gar öfter als in Österreich aufhielt, noch ist den Akten ein Hinweis darauf zu entnehmen. Der behaupteten Notwendigkeit des - vorübergehenden - Nachweises eines deutschen Wohnsitzes für bayerische Beamte fehlt seit der Pensionierung des Berufungswerbers jede Relevanz und ersetzt auch nicht ein überwiegendes Naheverhältnis zu seiner kleinen deutschen Eigentumswohnung, die etwa 150 km vom Wohnsitz seiner Ehegattin entfernt ist. Dass dem Berufungswerber dort auch andere intensivere persönliche Kontakte fehlten, geht aus seiner Erklärung zur Zustellung seiner deutschen Post in Österreich hervor. Nähere Angaben verweigerte der Berufungswerber trotz Ermittlungsversuches des Finanzamts mit dem Hinweis, vorhandene oder nicht vorhandene emotionale Bindungen seien (seine) Privatsache.
Damit ist aus dem Akteninhalt eindeutig abzuleiten, dass der Berufungswerber zumindest von 2005 bis 2007 über seinen Hauptwohnsitz in Österreich verfügte.
Die Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 kann - wie erwähnt - widerlegt werden. Im Falle des Widerspruchs des Abgabepflichtigen sind von der Abgabenbehörde Feststellungen bezüglich des Ortes sowie der Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges zu treffen (; ). Folgende Sachverhaltselemente kommen dabei als Indizien vor allem in Fragen:
▪ Mittelpunkt der Lebensinteressen (; RV/0002-G/10)
▪ Verhältnis der Verwendungsdauer des Fahrzeuges im Inland bzw. Ausland ( RV/0179-I/03 zum "Überwiegen" bei 5 von 7 Tagen im Ausland; zu siebzig Tagen im Ausland, die für den Gegenbeweis nicht ausreichen)
Wie schon den Ausführungen zum Hauptwohnsitz zu entnehmen ist, befand sich auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers in Österreich. Aus den obigen Tabellen (vgl. Punkt 1.7) geht hervor, dass sich der Berufungswerber (offenbar gemeinsam mit seiner Gattin) seit der Übernahme des Fahrzeuges regelmäßig mehrere Wochen auf Urlaubsreisen befand. Dass sich sein Hauptwohnsitz an einer dieser Urlaubsdestinationen befunden haben könnte, behauptet der Berufungswerber aber nicht. Der Akteninhalt lässt nur auf typische Urlaubsaufenthalte schließen. Der Berufungswerber selbst geht von einer maximalen Anwesenheit in Österreich an 110 Tagen aus (Schreiben vom Pkt. 4). Selbst mit dieser - sehr vage behaupteten und nicht weiter belegten - Anwesenheit hielt sich der Berufungswerber von (Tage der Fahrzeugübernahme) bis Ende 2007 aber die meiste Zeit in Österreich auf. Der direkte Vergleich zwischen D_PLZ_Wohnung_Deutschland und Wohnort_Bw_Österreich geht eindeutig zu Gunsten Österreichs aus.
Dazu kommt, dass auch die notwendigen Servicearbeiten am Fahrzeug ganz offensichtlich im Nahebereich des Wohnsitzes in Wohnort_Bw_Österreich in Auftrag gegeben wurden (vgl. Rechnung der Fachwerkstätte_Deutschland in D_PLZ_Ort_grenznah (Bl. 13), was auf eine überwiegende Nutzung in dieser Region hindeutet.
Hier hielt sich der Berufungswerber ganz offensichtlich öfter auf als in seiner deutschen Wohnung und hatte wesentlich intensivere persönliche Beziehungen. Daran kann nichts ändern, dass der Berufungswerber ohne Zweifel sehr häufig ausgedehnte Urlaubsreisen vor allem nach Frankreich, Italien und Kroatien unternahm, bei denen er wohl Touristenunterkünfte anmietete.
Das schlug sich auch auf die Verwendung des Fahrzeuges nieder. Selbst wenn sich das Auto nur 110 Tage pro Jahr in Österreich befunden haben sollte, war es doch in keinem anderen Staat länger. Dem Berufungswerber ist im konkreten Fall Recht zu geben: Die Tatsache, ob eine österreichische Autobahnvignette verwendet wurde, tritt dabei in den Hintergrund.
Damit existieren aber keine Zweifel daran, dass Wohnort_Bw_Österreich der dauernde Standort des strittigen Pkw´s war, zumal selbst der Berufungswerber einräumte, dort sei "dann wohl sein Hauptwohnsitz" (Schreiben vom , Bl. 7) und durchaus Bereitschaft zur Abfuhr der NoVA signalisierte (Schreiben vom Pkt. 7). Nach der Lebenserfahrung befindet sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person am Ort des Aufenthaltes seiner Familie, weshalb die engere persönliche Bindung typischerweise zu dem mit der Ehefrau gemeinsam genutzten Haus und nicht zu einer kleinen Eigentumswohnung bestehen wird.
Nach der dargestellten Rechtslage und dem sich aus dem aktenkundigen Meldezettel ergebenden Umstand, dass der Berufungswerber seinen Wohnsitz in Österreich selbst als Hauptwohnsitz bezeichnet hat, wäre der Beweis, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich liegt, von ihm zu führen gewesen. Das gelang ihm trotz ausreichend gebotener Gelegenheit im Verwaltungsverfahren nicht.
2.2 Widerrechtliche Verwendung - Höhe und Fälligkeit der Abgabe
Da damit alle Bedingungen für einen dauernden Standort des strittigen Fahrtzeuges im Inland erfüllt sind, war der Berufungswerber verpflichtet, es im Inland zum Verkehr zuzulassen. Weil er dies unterließ, verwendete er das Fahrzeug in Österreich widerrechtlich und verwirklichte den Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG 1991.
Das Finanzamt zog gem. § 5 Abs. 2 zweiter Satz NoVAG 1991 als Bemessungsgrundlage den um die deutsche Umsatzsteuer verringerten Kaufpreis laut Rechnung eines befugten Fahrzeughändlers heran, was vom Berufungswerber nicht bekämpft wurde. Die NoVA wurde bisher auf Basis eines Steuersatzes von 7% errechnet.
Nicht zur Anwendung gebracht wurde aber § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, was von der Rechtsmittelbehörde richtig zu stellen ist:
Diese Bestimmung sieht vor, dass sich die NoVA in jenen Fällen um 20% erhöht, in denen sie nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist.
Der EuGH stellte dazu fest, bei der NoVA handle es sich um eine Abgabe, die mit der (erstmaligen) Zulassung eines Fahrzeuges im Inland zusammen hängt. Da ihr Entstehungstatbestand nicht die Lieferung des Fahrzeuges, sondern dessen Zulassung sei, dürfe sie - generell - nicht in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einbezogen werden ( Europäische Kommission/Republik Österreich; Verstoß gegen Art. 78 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bzw. Art. 11 Teil A Abs. 2 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom ).
Damit ist die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, womit die ursprünglich als Ausnahmebestimmung konzipierte 20%-Zuschlagsregel ihrem Wortlaut nach zur generellen Norm mutierte. Die Verwaltungsübung unterstellt deshalb eine grundsätzliche Anwendbarkeit ( BMF-010220/0023-IV/9/2011).
Dieser Auffassung folgte der Unabhängige Finanzsenat schon bisher in seiner Rechtsprechung (vgl. ; , RV/0736-L/11; , RV/2370-W/11; , RV/3439-W/11). Die Rechtsmittelbehörde vermag keinen Grund zu erkennen, davon nun abzugehen.
Der Argumentation von Gurtner/Haller, SWK 6/2001, S 325, eine solche Auslegung sei aufgrund der historischen Interpretation der Bestimmung abzulehnen, kann nicht gefolgt werden.
Auch wenn es richtig ist, dass der Gesetzgeber ursprünglich nur Eigenimporte mit Inlandssachverhalten gleichstellen wollte, entsprach es bei der Neuschaffung der NoVA im Jahr 1991 immer seiner Intention, die damals 32%-ige Umsatzsteuer durch die Splittung in die 20%-ige Umsatzsteuer sowie eine verbrauchsabhängige Lenkungsabgabe zu ersetzen (vgl. Quantschnigg, ÖStZ 1991, Nr. 23/24 Seite 1 zum "Ökopaket"; Aigner/Gaedke/Grabner/Tumpel, Das Auto im Steuerrecht2, 191).
Von vornherein war es beabsichtigt, die Gesamtbelastung in ähnlicher Höhe zu halten. Der Weg lag in der Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer (vgl. AB 351 GP XVIII zu § 5 bzw. Berechnungsbeispiel zu § 1). Was mehrere Jahre vor dem EU-Beitritt noch rechtlich unbedenklich war, stellte sich danach aber als gemeinschaftsrechtswidrig heraus (siehe oben).
Davon ist der 20%-ige Zuschlag zur NoVA aber nicht betroffen. Mit dem , Europäische Kommission/Republik Österreich, entzog nämlich das europäische Höchstgericht dem bis dahin zu beachtenden , Weigel und Weigel, die Grundlage. Mit diesem war ausgesprochen worden, dass der NoVA-Zuschlag bei der erstmaligen Zulassung zum Verkehr von importierten Gebrauchtfahrzeugen im Inland diskriminierend wirke, gegen Art. 90 EG verstoße und damit gemeinschaftsrechtswidrig sei. Dabei ging der EuGH noch von der - aufgrund des erstgenannten Urteils nunmehr überholten - Ansicht aus, dass bei Inlandslieferungen kein Erhöhungsbetrag vorzuschreiben sei. Dies trifft nun nicht mehr zu, weshalb durch den Zuschlag keine Schlechterstellung selbst importierter Fahrzeuge mehr eintritt.
Damit war der Bescheid über die Festsetzung der NoVA im Kern zu bestätigen, die Abgabe aber um den 20%-igen Zuschlag gem. § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 (das sind EUR 148,81) zu erhöhen.
3 Umsatzsteuer für den Erwerb eines neuen Fahrzeuges
3.1 Rechtsgrundlagen - Fahrzeugeinzelbesteuerung gem. Art. 1 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994
Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen "privaten" Erwerber ist dann ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich, wenn es bei der Lieferung an ihn vom Gebiet Deutschlands in das Gebiet Österreichs gelangt (Art. 1 Abs. 7 iVm Abs. 2 Z 1 UStG 1994).
Im Sinne des Bestimmungslandprinzips liegt der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs grundsätzlich am Ende der Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes. Das Besteuerungsrecht wird damit jenem Mitgliedstaat zugewiesen, in dem die Beförderung oder Versendung endet (vgl. zur deutschen Rechtslage Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer63, § 1a Rz 8) und in dessen Gebiet damit die Verwendung des Fahrzeuges erfolgt (Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG 1994, Anm. 3 zu Art. 3 Abs. 8).
Voraussetzung ist, dass zwischen der (erstmaligen) Verschaffung der Verfügungsmacht am Fahrzeug und dessen Bewegung von Deutschland nach Österreich ein innerer Zusammenhang besteht. Das unterscheidet den innergemeinschaftlichen Erwerb vom innergemeinschaftlichen Verbringen. Güterbewegungen, die nach einer Lieferung und ohne inneren Zusammenhang mit ihr erfolgen, stellen keinen innergemeinschaftlichen Erwerb dar (vgl. Ruppe, UStG3, Art. I BMR Tz 15).
Nach der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung ( X) hat die Bestimmung des innergemeinschaftlichen Charakters des Umsatzes im Wege einer umfassenden Beurteilung aller objektiven Umstände sowie der Absicht des Erwerbers zu erfolgen, sofern diese durch objektive Anhaltspunkte untermauert wird, anhand deren ermittelt werden kann, in welchem Mitgliedstaat die Endverwendung des betreffenden Gegenstands beabsichtigt ist. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Lieferung des betreffenden Gegenstands vom Verkäufer an den Käufer abzustellen. Zu diesen Umständen, denen eine gewisse Bedeutung zukommen kann, gehören neben dem zeitlichen Ablauf der Beförderung des in Rede stehenden Gegenstands unter anderem der Ort seiner Registrierung und gewöhnlichen Verwendung, der Wohnort des Erwerbers sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen, die der Erwerber zum Liefermitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat unterhält (Randnr. 45). Ausschlaggebend ist, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung des in Rede stehenden Fahrzeugs stattfinden wird (Randnr. 50).
Kernpunkt der erwerbsteuerlichen Beurteilung ist also, in welchem Staat das Fahrzeug - im Verhältnis zu den anderen Staaten - überwiegend verwendet werden soll.
3.2 Rechtliche Würdigung
Im hier zu beurteilenden Fall wurde das Fahrzeug vom Berufungswerber am in Deutschland zum Verkehr zugelassen (D_PLZ_Wohnung_Deutschland) und vier Tage später vom deutschen Kfz-Händler übernommen (D_PLZ_Ort_Autohändler). Im Anschluss daran wurde das Fahrzeug - von Urlaubsreisen unterbrochen - zumindest 110 Tage pro Kalenderjahr (eigene Angabe im Schreiben vom ) bestimmungsgemäß in Österreich verwendet. In keinem anderen Wohnsitzstaat (insbesondere Deutschland) wurde das Fahrzeug länger benutzt. Wie oben ausführlich dargestellt wogen auch die persönlichen Verbindungen des Berufungswerbers zum österreichischen Wohnsitz schwerer als seine Verbindungen zur deutschen Wohnung. Der Berufungswerber behauptete weder, dass in Kroatien oder Italien ein dauerhafter Wohnort begründet worden wäre, noch, dass ihn mit diesem Orten intensive persönliche Kontakte verbunden hätten.
Damit steht fest, dass die Endverwendung des Fahrzeuges in Österreich erfolgen sollte.
Daran kann auch nichts ändern, dass der Berufungswerber 2008 und damit etwa drei Jahre nach dem Erwerb des Fahrzeuges angab, es bestehe "die dezidierte Absicht, aus Altersgründen in Ort_Deutschland_grenznah in eine Wohnung zu ziehen". Tatsächlich wurde dieses Vorhaben offenbar erst 2011 in die Tat umgesetzt (vgl. Zentrales Melderegister).
Die Vorschreibung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung, Art. 1 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994) erfolgte deshalb zu Recht, weshalb der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.
Daran kann auch der Hinweis auf die Verwaltungsübung nichts ändern, wonach bei der Lieferung neuer Fahrzeuge der Nachweis der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bei Privaten als erbracht anzusehen sein wird, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassen oder registriert worden ist (UStR 2000 Rz 4009). Der Unabhängige Finanzsenat ist nicht an Richtlinien gebunden. Zum anderen versucht diese Stelle, alltägliche Fälle beim Kfz-Export abzudecken, die mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt aber nicht zu vergleichen sind.
Auch die Frage, ob Abgaben in Deutschland entrichtet wurden, kann auf diese Beurteilung keinen Einfluss haben.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 5 Abs. 2 zweiter Satz NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 Art. 78 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2012/02 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at