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Berufungsentscheidung - Zoll (Senat), UFSZ3K vom 04.06.2008, ZRV/0035-Z3K/08

Verletzung eines Drawback-Verbotes

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/16/0151 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0035-Z3K/08-RS1
Wenn im Rahmen der Wiederausfuhr nach einer aktiven Veredelung die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, trotz eines so genannten Drawback-Verbotes in den entsprechenden Präferenzabkommen, keiner Nachverzollung unterzogen wurden und eine Zollpräferenzbehandlung im Drittland in Anspruch genommen wurde, entsteht die Zollschuld nach Artikel 216 ZK mangels einer entsprechenden Ausnahmeregelung auch dann, wenn die veredelten Waren zum allgemeinen Zollsatz ebenso zollfrei abgefertigt hätten werden können.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Wolfgang Berger und ADir. Karl Heinz Klumpner im Beisein der Schriftführerin Eleonore Zankl über die Beschwerde der A-KG, Adresse, vertreten durch Dr. Philipp Lettowsky, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Getreidegasse 50, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg, vertreten durch Hofrat Dr. Andreas Angermüller, vom , Zl. 600000/00000/06/2006, betreffend Eingangsabgaben nach der am in 5026 Salzburg, Aignerstraße 10, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Jahr 2006 führte das Zollamt Salzburg bei der A-KG, in weiterer Folge als Beschwerdeführerin (Bf.) bezeichnet, eine Betriebsprüfung/Zoll durch. Prüfungsgegenstand war die Buchführung im Rahmen der aktiven Veredelung sowie das Vereinfachte Anmeldeverfahren. Unter anderem wurde dabei zu den Anschreibenummern laut Beilage 2 der Niederschrift vom , Zahl: 600/000000/2004, eine Verletzung des in den entsprechenden Präferenzabkommen vorgesehenen Verbotes der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung (so genanntes Drawback-Verbot) festgestellt.

Mit Bescheid vom , Zl. 600000/00000/1/2006, teilte das Zollamt Salzburg der Bf. gemäß Artikel 216 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Absatz 1 ZollR-DG die aus dem Prüfergebnis resultierende Zollschuld (Z1) in Höhe von EUR 291.868,22 und den Einfuhrumsatzsteuerbetrag in Höhe von EUR 1.058.775,97 mit. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, für die in einer beiliegenden Aufstellung näher bezeichneten, aus einer aktiven Veredelung hervorgegangenen Waren seien anlässlich der Wiederausfuhr Präferenznachweise zur Vorlage in den betreffenden Drittländern zum Zwecke der Inanspruchnahme einer Zollpräferenzbehandlung ausgestellt worden. Die Präferenzabkommen der Gemeinschaft mit den jeweiligen Drittländern würden zwar die Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung bei der Einfuhr der Veredelungserzeugnisse vorsehen, die Einfuhrwaren würden aber dem Drawback-Verbot unterliegen. Durch die Ausstellung der Präferenzursprungszeugnisse wäre zum Zeitpunkt der Anschreibung im Rahmen der Wiederausfuhr die Zollschuld für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft entstanden.

In der form- und fristgerecht erhobenen Berufung vom wird argumentiert, die Bf. habe ausschließlich zur Verwendung zwischen ihr und ihren Handelspartnern in den betroffenen Drittländern Präferenznachweise erstellt und verweist in diesem Zusammenhang auf eine Niederschrift der Betriebsprüfung/Zoll des Zollamtes Salzburg vom . Darin wird festgehalten, dass für Veredelungserzeugnisse, für die anlässlich der Wiederausfuhr ein Ursprungsnachweis ausgestellt wurde, die Zollschuld gemäß Artikel 216 ZK nicht entstehe, weil bei der Einfuhr in die betreffenden Drittländer (damals: Tschechien und Rumänien) die Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung nicht vorgesehen sei, da im gegenständlichen Fall die Einfuhren ex lege (Anmerkung des Senates: ex Tarif) zollfrei wären. Faktum sei, dass nach wie vor in den nunmehr betroffenen Drittländern Verfahren zur Zollpräferenzbehandlung nicht vorgesehen seien. Die Bf. habe auf die in der Niederschrift vom festgehaltene Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen vertraut und habe die Ausfuhr in diesem Sinne abgewickelt. Eine Inanspruchnahme einer Zollpräferenzbehandlung in den betroffenen Drittländern durch die Bf. habe nie stattgefunden. Das betreffende Europaabkommen (Anmerkung des Senates: als Beispiel wird Tschechien erwähnt) sehe keine Zollpräferenzbehandlung vor und in Ermangelung dessen könne die Rechtswirkung des Artikels 216 ZK im Falle der Erteilung der Ursprungswarenbestätigung für den Handelspartner auch gar nicht Platz greifen. Vielmehr handle es sich um einen Systemfehler in den entsprechenden Europaabkommen.

Mit Schreiben vom ergänzte die Bf. ihre Berufungsausführungen. Im Wesentlichen vertritt sie dabei den Standpunkt, die nach der Ausfuhr in das Drittland entstandenen Waren hätten Ursprungseigenschaft erlangt, weil der Wert der von der Bf. bezogenen Vormaterialien 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschritten habe. Zum Beweis ihrer Aussage legte sie diverse Unterlagen von Vertragspartnern vor.

Der Berufung war kein Erfolg beschieden. Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 600000/00000/6/2006, wurde sie von der Rechtsmittelbehörde erster Instanz als unbegründet abgewiesen. Nach Darlegung der anzuwendenden Rechtsgrundlagen und einer Erläuterung des Drawback-Verbots führt die belangte Behörde weiters aus, bei der Regelung des Artikels 216 ZK handle es sich um einen Spezialfall der Zollschuldentstehung. Demnach sind Nichtgemeinschaftswaren nachzuverzollen, wenn diese in die aktive Veredelung in Form des Nichterhebungsverfahrens übergeführt worden sind und die daraus produzierten Veredelungserzeugnisse in Gebiete von Vertragsparteien eines Präferenzabkommens unter Inanspruchnahme der entsprechenden Begünstigungen wiederausgeführt werden. Dass die Einfuhrwaren dem Drawback-Verbot unterliegen und für die Veredelungserzeugnisse Präferenznachweise ausgestellt wurden, sei im verfahrensgegenständlichen Fall unbestritten. Die Zollschuld nach Artikel 216 ZK entstehe schon mit der Annahme der Ausfuhranmeldung für die betreffenden Waren und nicht erst mit der Vorlage des Präferenznachweises im Drittland zur Inanspruchnahme einer Präferenzbehandlung. Darüber hinaus weist das Zollamt Salzburg in der Begründung zur BVE darauf hin, dass die Bf. im gesamten bisherigen Verfahren, trotz entsprechender Urgenz seitens der Behörde, keine Nachweise im Sinne des Artikels 234 ZK, die unter Umständen zu einem Erlöschen der Zollschuld geführt haben könnten, vorgelegt hat. Abschließend wird der Einwand, durch die Verarbeitung der veredelten Erzeugnisse im Drittland wäre keine Zollschuld entstanden, widerlegt.

Gegen diese Entscheidung brachte die Bf. mit Schreiben vom als Rechtsbehelf der zweiten Stufe beim Zollamt Salzburg frist- und formgerecht eine Beschwerde ein. Diese wurde dem Unabhängigen Finanzsenat unter Anschluss des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsaktes im Februar 2008 übermittelt. In der Beschwerde legt die Bf. eingangs den Sachverhalt dar. Sie schildert den im Rahmen der Veredelung durchgeführten Arbeitsvorgang und kommt zu dem Resümee, die thermische Behandlung der Vormaterialien verleihe den Veredelungserzeugnissen den Präferenzursprung. Die Bf. ist ermächtigter Ausführer und deshalb sei von den zuständigen Mitarbeitern über Verlangen der Vertragspartner als Nachweis der Ursprungseigenschaft der Veredelungserzeugnisse jeweils eine "Erklärung auf der Rechnung" ausgefertigt worden, obwohl dies nicht notwendig gewesen wäre, weil für diese Waren nach den nationalen Zolltarifen der Vertragsparteien (Norwegen, Polen, Slowakei, Tschechien, Slowenien und Kroatien) bei der Überführung in den freien Verkehr der Zollsatz "frei" vorgesehen war. Anschließend erläutert die Bf. Sinn und Zweck des Drawback-Verbots und kommt zu dem Schluss, der dem Verbot der Zollrückvergütung zugrunde liegende Gedanke bestehe darin, dass präferenzbegünstigte Waren keinen doppelten Vorteil genießen sollten, nämlich im Importland die vertragliche Zollfreiheit und im Exportland eine Zollrückvergütung (Anmerkung des Senates: bzw Zollbefreiung) für die zu ihrer Herstellung eingeführten Drittlandsmaterialien. Ein doppelter Vorteil wäre mit den in einer Freihandelszone gegebenen Wettbewerbsverhältnissen nicht vereinbar. Für die EG bestimme Artikel 216 ZK, so die Bf. weiter, dass für die verwendeten Nichtgemeinschaftswaren eine Einfuhrzollschuld im Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung entsteht, wenn die Papiere, die in den betreffenden Drittländern zwecks Inanspruchnahme der Zollpräferenzbehandlung vorgelegt werden müssen, ausgefertigt werden. Bei der Auslegung dieses Konditionalsatzes sei zunächst davon auszugehen, dass die Präposition "zwecks" ganz allgemein "wegen" bzw "zum Zwecke" bedeute und die verba legalia "vorgelegt werden müssen" einen Kausalzusammenhang zwischen der Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung und ihrer Vorlage gegenüber den Zollbehörden des Einfuhrlandes verlangen. Dieser Kausalzusammenhang sei aber in jenen Fällen nicht gegeben, in denen der Regelzollsatz, das ist der Zollsatz, der gegenüber allen Drittstaaten (erga omnes) angewandt wird, nach dem nationalen Zolltarif der jeweiligen Vertragsparteien "frei" laute, weshalb ex lege keine Einfuhrabgabenbelastung erfolgt. In diesem Fall sei bei der Überführung der Waren in den freien Verkehr im Feld 36 des Einheitspapiers der Code "100" und nicht "300" zu erklären. Es müssten keine Ursprungsnachweise zwecks Inanspruchnahme einer Zollpräferenz vorgelegt werden, argumentiert die Bf. weiter. Stehe in der Spalte Zollsatz "frei", so handle es sich um einen Nullsatz, dh für die betreffende Ware könne von vornherein bei der Einfuhr keine Zollschuld entstehen. Solche tarifliche Zollbefreiungen seien häufig und autonom meist dort vorgesehen, wo es um Waren geht, die im betreffenden Einfuhrland prinzipiell nicht ausreichend gewonnen oder hergestellt werden können. Deutlich werde dies - wie im Beschwerdefall - bei Rohmaterialien wie den Erzen und Edelmetallen. Deshalb wären auch sämtliche streitverfangenen Lieferungen der Beschwerdeführerin, welche ausschließlich nicht legiertes Aluminium der HS-Position 7601 10 und Aluminiumlegierungen der HS-Position 7601 20 betroffen haben, bei der Einfuhr in die fünf Drittländer Norwegen, Polen, Slowakei, Slowenien und Tschechien ex lege zollfrei; bezüglich Kroatien wäre im maßgeblichen Zeitpunkt das Drawback-Verbot nicht zu beachten gewesen. Im Abgabenverfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz des § 115 Absatz 1 BAO. Die Bf. beantragt daher gemäß § 183 Absatz 3 BAO ausdrücklich die Beweisaufnahme zum Beweisthema "ex lege Zollfreiheit" und rügt diesbezüglich das bisherige Verfahren wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zum Beweis der "ex lege Zollfreiheit" legte die Bf. mit der Beschwerdeschrift entsprechende Unterlagen zu den Ländern Tschechische Republik, Slowakische Republik, Republik Polen und dem Königreich Norwegen vor. Sodann verweist die Bf. auf Artikel 234 ZK, wonach eine nach Artikel 216 ZK entstandene Zollschuld auch erlösche, wenn die Förmlichkeiten für ungültig erklärt werden, die erfüllt worden sind, um eine Zollpräferenzbehandlung erhalten zu können. Artikel 234 ZK enthalte eine besondere Regelung, worunter auch die Ungültigkeitserklärung eines Präferenznachweises falle, die über Parteiantrag gemäß § 24 Absatz 3 ZollR-DG mit Bescheid festzustellen sei. Diesen Formalismus habe sich der Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, ADir. B, 1997 (Anmerkung: im Rahmen seiner Beiziehung zu einer Betriebsprüfung/Zoll bei der Bf.) offenkundig erspart.

Zum Beweisthema der rechtlich richtigen Beurteilung des Drawback-Verbots und des Erlöschens der Zollschuld nach Artikel 234 ZK auch im Beschwerdefall, beantragt die Bf. die Einvernahme von Herrn C B und die seiner Abteilungsleiterin D als qualifizierte Sachverständige.

Abschließend wird in der Beschwerdeschrift der Antrag gestellt, in der mündlichen Verhandlung vor dem vollen Berufungssenat die beantragte Beweisaufnahme durchzuführen und in der Folge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze zu beheben.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens der Bf. ergänzend zur Beschwerdeschrift ausgeführt, dass durch die Weiterverarbeitung der Veredelungserzeugnisse im Bestimmungsdrittland per se ein neuer Ursprung entstehe und daher die Ausstellung der jeweiligen Präferenzursprungszeugnisse, auch im Hinblick auf die allgemeine Zollfreiheit der zu importierenden Waren, nicht notwendig gewesen wäre. Ansonsten bekräftigten beide Parteien des Verfahrens ihre bisher im schriftlichen Verfahren geäußerten Standpunkte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im verfahrensgegenständlichen Beschwerdefall wurden drittländische unverzollte Waren in Österreich in die aktive Veredelung übergeführt und die Veredelungserzeugnisse anschließend in Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaften exportiert. Unbestritten ist, dass für die verfahrensgegenständlich betroffenen Erzeugnisse auf den Handelsrechnungen für die drittländischen Empfänger Präferenznachweise ausgestellt wurden und dass, obwohl die entsprechenden Präferenzabkommen ein Verbot der Zollrückvergütung bzw Zollbefreiung (Drawback-Verbot) vorsehen, die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keiner Nachverzollung unterzogen wurden. In den Drittländern Norwegen, Polen, Slowakei, Tschechien und Kroatien war die Einfuhr der Veredelungserzeugnisse aufgrund des dort im maßgeblichen Zeitraum jeweils geltenden allgemeinen Zollsatzes für die HS-Position 7601 20 nachweislich zollfrei. Somit stellt sich im streitgegenständlichen Fall die Frage, ob die Verzollung im Drittland zum ebenfalls zollfreien Präferenzzollsatz die Rechtsfolgen des Artikels 216 ZK nach sich zieht, und wenn die Frage mit ja zu beantworten ist, ob eventuell der Erlöschenstatbestand des Artikels 234 ZK zur Anwendung kommt. Für Slowenien erübrigt sich diese Prüfung von vornherein, weil dort laut Schreiben der Außenhandelsstelle Laibach der Wirtschaftskammer Österreich vom in den Jahren 2003 und 2004 für die Einfuhr von Waren der HS-Position 7601 20 ein allgemeiner Zollsatz von 6,00 Prozent galt.

Die verfahrensgegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen lauten:

Artikel 216 Absatz 1 ZK:"(1) Soweit Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Drittländern für Ursprungswaren der Gemeinschaft im Sinne dieser Abkommen bei der Einfuhr in die betreffenden Drittländer die Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung vorsehen, die im Falle von aus einer aktiven Veredelung hervorgegangenen Waren davon abhängig ist, dass für die zu ihrer Herstellung verwendeten Nichtgemeinschaftswaren die Einfuhrabgaben entrichtet werden, entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn die Papiere, die in den betreffenden Drittländern zwecks Inanspruchnahme dieser Zollpräferenzbehandlung vorgelegt werden müssen, ausgefertigt werden.

(2) Als Zeitpunkt des Entstehens dieser Zollschuld gilt der Zeitpunkt, in dem die Ausfuhranmeldung für die betreffenden Waren von den Zollbehörden angenommen wird.

(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, gleichfalls Zollschuldner.

(4) Der Betrag der dieser Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgaben wird in der gleichen Weise bestimmt, als ob es sich um eine Zollschuld handelte, die durch die Annahme einer Anmeldung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zwecks Beendigung der aktiven Veredelung zum gleichen Zeitpunkt entstehen würde."

Artikel 233 ZK Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Verjährung der Zollschuld sowie über die Nichterhebung des Betrags der Zollschuld in den Fällen, in denen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gerichtlich festgestellt worden ist, erlischt die Zollschuld

a) durch Entrichtung des Abgabenbetrages;

b) durch Erlass des Abgabenbetrages;

c) wenn im Falle von Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet

worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben

enthält,

- die Zollanmeldung für ungültig erklärt wird;

- die Waren vor der Überlassung beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden, auf Anordnung der Zollbehörden vernichtet oder zerstört werden, gemäß Artikel 182 aufgegeben werden oder aus in ihrer Natur liegenden Gründen, durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtet oder zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind;

d) wenn Waren, für die eine Zollschuld gemäß Artikel 202 entstanden ist, bei dem vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden.

Bei Beschlagnahme und Einziehung der Ware gilt jedoch im Rahmen des auf Verstöße gegen Zollvorschriften anwendbaren Strafrechts die Zollschuld als nicht erloschen, wenn im Strafrecht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, dass die Zölle als Grundlage für die Verhängung von Strafmaßnahmen herangezogen werden oder dass aufgrund des Bestehens einer Zollschuld strafrechtliche Verfolgungen eingeleitet werden.

Artikel 234 ZK"Die Zollschuld nach Artikel 216 erlischt auch, wenn die Förmlichkeiten für ungültig erklärt werden, die erfüllt worden sind, um die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 216 erhalten zu können."

Unbestritten ist die Existenz von Präferenzabkommen der Gemeinschaft mit den Drittländern Norwegen, Polen, Slowakei, Tschechien, Slowenien und Kroatien im maßgeblichen Zeitraum, die für Ursprungswaren der Gemeinschaft bei der Einfuhr in die betreffenden Drittländer die Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung vorsehen. Alle Abkommen enthalten ein so genanntes Drawback-Verbot, wonach Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, in der Gemeinschaft oder im Drittland nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein dürfen (siehe zB: Protokoll Nr. 4 Artikel 15 des Interimsabkommens mit der Republik Kroatien, Beschluss des Rates Nr. 2001/868/EG). Im vorliegenden Fall sind die Waren aus einer aktiven Veredelung hervorgegangen und die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft sind vom Warenkreis des entsprechenden Abkommens erfasst. Wenn Ursprungsnachweise ausgefertigt werden, entsteht in diesen Fällen eine Einfuhrzollschuld mit der Annahme der Zollanmeldung bzw mit der Anschreibung im vereinfachten Verfahren. Nichts anderes besagt der Wortlaut der drei letzten Zeilen des Artikels 216 Absatz 1 ZK. In einem Nebensatz werden die Präferenzursprungsnachweise als "Papiere, die in den betreffenden Drittländern zwecks Inanspruchnahme dieser Zollpräferenzbehandlung vorgelegt werden müssen" umschrieben. Einen Widerspruch zwischen dieser Bestimmung und der verfahrensgegenständlichen Gesetzesanwendung mag der erkennende Senat nicht zu erblicken, zumal die Veredelungserzeugnisse aktenkundig und im gesamten Verfahren unbestritten unter Verwendung der Präferenzursprungszeugnisse in den Drittländern zum freien Verkehr abgefertigt worden sind (siehe Verwaltungsakt, Seiten 230, 232 und 234). Wie die Bf. in der Beschwerdeschrift richtig bemerkt, sind Waren zur Abfertigung nach dem allgemeinen Zollsatz mit dem Code "100" anzumelden, und nicht - wie verfahrensgegenständlich der Fall - mit dem Präferenzcode "300".

Der vorliegende Sachverhalt ist ohne Zweifel unter den Tatbestand des Artikels 216 Absatz 1 ZK zu subsumieren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Einfuhren der Veredelungserzeugnisse zum allgemeinen Zollsatz ebenfalls zollfrei erfolgen hätten können. Die Bf. bzw die drittländischen Vertragspartner der Bf. hatten die Wahlfreiheit zwischen einer "normalen" Eingangsabfertigung in den Bestimmungsländern und der Abfertigung unter Inanspruchnahme einer Zollpräferenzbehandlung. Nach der Aktenlage wurde der zweite Weg gewählt und der führte zu den aufgezeigten zollschuldrechtlichen Konsequenzen. Die Behauptung der Bf, eine Zollpräferenzbehandlung sei in diesen Ländern nicht vorgesehen gewesen und habe auch nicht stattgefunden, ist eindeutig unrichtig.

Die Präferenznachweise sind auch nicht zu Unrecht ausgestellt worden. Wie die Bf. in der Beschwerdeschrift richtig anmerkt, stellt die thermische Behandlung von nicht legiertem Aluminium eine ausreichende Be- und Verarbeitung im Sinne der entsprechenden Abkommen dar, die den Veredelungserzeugnissen den Präferenzursprung iSd Artikels 27 ZK verleiht.

Insofern geht der Antrag der Bf. auf Ungültigerklärung der Präferenznachweise gemäß § 24 Absatz 3 ZollR-DG ins Leere. Nach dieser Bestimmung gilt ein Präferenznachweis oder eine Lieferantenerklärung als zu Unrecht erteilt oder ausgestellt, wenn der Ausführer oder Lieferant der betroffenen Waren den Zollbehörden bei einer Nachschau zur Prüfung der genannten Dokumente das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht nachweisen kann. Dass die Bestimmung ausschließlich auf die unrechtmäßige Ausstellung im Sinne des Nichtvorliegens der entsprechenden Voraussetzungen abzielt, ergibt sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 405 der XXII. GP des Nationalrates, mit der dem Parlament ua eine Änderung von § 24 Absatz 3 ZollR-DG zur Beschlussfassung vorgelegt wurde. Zu Z 14 (§ 24 Abs. 3) ist dort zu lesen:

"Verschiedene Fälle in jüngster Vergangenheit haben gezeigt, dass im Zusammenhang mit der Überprüfung der nachträglichen Beibringung von Vornachweisen eine unbefriedigende Rechtslage auf nationaler bzw. internationaler Ebene vorliegt. Im Rechtsschutzinteresse des österreichischen Ausführers wird auf nationaler Ebene die Erlassung eines Bescheides vorgesehen, um dem Ausführer bei Vorliegen eines negativen Prüfungsergebnisses die Möglichkeit der Überprüfung der behördlichen Feststellungen im Rechtsmittelverfahren zu geben."

Zusammenfassend ist zu diesem Thema festzuhalten, dass im streitgegenständlichen Fall die Präferenznachweise zu Recht ausgestellt wurden und dass diese für eine Abfertigung zum Präferenzzollsatz (mit dem Code 300 in den entsprechenden Warenanmeldungen) im Drittland auch erforderlich waren.

Völlig unbeachtlich sind die Motive für die Ausstellung eines Präferenznachweises, etwa ein entsprechender Wunsch des Vertragspartners. Die Entstehung der Zollschuld nach Artikel 216 ZK korreliert mit der Erstellung dieses Dokumentes und der Anschreibung der Ausfuhrware in der Sammelanmeldung. Nachfolgende Handlungen, wie etwa die vom Vertreter der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Sprache gebrachte (neuerliche) ursprungsbegründende Weiterverarbeitung, führen mangels gesetzlicher Grundlage weder zum Erlöschen der Zollschuld noch zur (nachträglichen) Ungültigkeit des Präferenznachweises.

Somit ist in weiterer Folge zu prüfen, ob die entstandene Präferenzzollschuld nach den Artikeln 233 oder 234 ZK erloschen ist. Die allgemeinen Erlöschenstatbestände nach Artikel 233 kommen im vorliegenden Verwaltungsverfahren mangels Subsumtionsmöglichkeit nicht zur Anwendung. Dies trifft in gleichem Maße auch auf die Bestimmung des Artikels 234 leg cit zu, da die Förmlichkeiten für die Erlangung der Zollpräferenzbehandlung nicht für ungültig erklärt wurden. Zur Ungültigerklärung gehören etwa die Rücknahme der Präferenznachweise, zB der EUR 1, oder die förmliche Erklärung ihrer Unrichtigkeit (Witte4, Zollkodex Art 234 Rz 3). Eine Ausnahmebestimmung, wonach das Drawback-Verbot etwa dann nicht zu beachten wäre, wenn die betreffende Ware im Drittland allgemein zollfrei zum freien Verkehr abgefertigt werden kann, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher geht der Beweisantrag der Bf. in der Beschwerdeschrift zum Thema "ex lege Zollfreiheit" ins Leere. Abgesehen davon hat der UFS über die entsprechenden Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammer Österreich Erkundigungen eingeholt, mit dem verfahrensgegenständlich nicht relevanten Ergebnis, dass mit Ausnahme von Slowenien in den betroffenen Drittstaaten der allgemeine Zollsatz mit null Prozent festgesetzt war. Ebenso ist der Beweisantrag, zum Beweisthema der rechtlich richtigen Beurteilung des Drawback-Verbots namentlich genannte Mitarbeiter des Bundesministeriums für Finanzen als qualifizierte Sachverständige einzuvernehmen, abzulehnen. Beweisanträge können nicht zu einer Rechtsfrage gestellt werden. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (). Die rechtliche Beurteilung eines Beschwerdefalles ist ausschließlich Aufgabe des erkennenden Senates. Nichts anderes besagt der Grundsatz "iura novit curia", der von der Bf. selbst in der Beschwerdeschrift ins Treffen geführt wird.

Soweit Zollschuldbeträge im Rahmen der Globalen Überführung entstanden sind, sind diese in der Abrechnung getrennt auszuweisen (Selbstberechnung). Gemäß Artikel 218 Absatz 1 UA 1 erster Satz ZK sind diese Beträge spätestens 2 Tage nach Einlangen der Abrechnung buchmäßig zu erfassen. Im streitgegenständlichen Fall hatte die Bf. die Selbstberechnung der Abgaben unterlassen. Dies hatte zur Folge, dass der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach Artikel 218 ZK buchmäßig erfasst worden ist. Nachdem die Zollbehörden diesen Umstand im Zuge der Betriebsprüfung/Zoll festgestellt hatten, erfolgte die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags nachträglich mit Bescheid vom . Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes liegt kein Ausnahmetatbestand, insbesondere kein Irrtum der Zollbehörde iSd Bestimmung des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK, vor.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 216 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 233 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 234 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 24 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Drawback-Verbot
Präferenznachweis
Präferenzabkommen
aktive Veredelung
Wiederausfuhr
Veredelungserzeugnis
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2008, 30

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
NAAAC-97815

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