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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 22.12.2012, RV/0667-I/10

Anspruchszinsen - Einwendungen gegen den als Bemessungsgrundlage herangezogenen Differenzbetrag

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/15/0116 eingebracht. Beschwerde mit Beschluss vom zurückgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2008 vom wurden Anspruchszinsen in Höhe von € 9.287,45 vorgeschrieben. Die Anspruchszinsen errechneten sich aus einer Nachforderung von € 793.799,36 für den Zeitraum bis , das sind 180 Tage zu einem Tageszinssatz von 0,0065. Der Anspruchszinsenbescheid erging, weil nach Behebung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom gem. § 299 BAO mit (Ausfertigungsdatum) ein neuer Sachbescheid erlassen wurde.

Mit Berufung vom wandte sich der Berufungswerber dagegen, dass die der Anspruchsverzinsung zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage mit dem Betrag von € 793.799,36 angesetzt wurde, weil sich aus dem (ebenfalls) angefochtenen Einkommensteuerbescheid eine bisher festgesetzte Einkommensteuer von € 6.721,14 ergäbe, die der Berufungswerber bereits entrichtet habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

Die Anspruchszinsenbescheide sind somit an die Höhe der im Bescheidspruch der entsprechenden Stammabgabenbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden und setzen nicht die materielle, sondern nur die formelle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides voraus. Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt weiters, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen weiteren Anspruchszinsenbescheid auslöst. Dies bedeutet, dass dann, wenn sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig erweist und entsprechend abgeändert oder aufgehoben wird, diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuen Zinsenbescheid der Abgabenbehörde erster Instanz Rechnung getragen wird. Es erfolgt jedoch keine Abänderung der ursprünglichen Zinsenbescheide (siehe Erläuternde Bemerkungen RV 311 BlgNR 21. GP zu Art. 27 Z 8, Ritz, BAO4, § 205 Tz 32 ff. sowie die Erkenntnisse des und ).

2) a) Mit erließ die Abgabenbehörde erster Instanz den Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 2008 und setzte darin die Einkommensteuer mit einer Gutschrift von € -6.721,14 an bezahlter Lohnsteuer fest. Dieser Gutschrift standen keine Vorauszahlungen gegenüber. Mit Bescheiden vom wurde das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2008 gem. § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und es wurde ein neuer Sachbescheid gleichen Datums erlassen, in dem die Einkommensteuer 2008 nunmehr mit € 787.078,22 festgesetzt wurde. Vom Differenzbetrag zwischen den Festsetzungen dieser beiden Bescheide (€ 787.078,22 - [€ -6.721,14] = € 793.799,36) wurden mit Bescheid vom Anspruchszinsen für 110 Tage zu einem Tageszinssatz von 0,0065, somit in Höhe von € 5.675,67 vorgeschrieben. Mit Anspruchszinsenbescheid vom wurden Zinsen in gleicher Höhe wiederum gutgeschrieben, weil mit Berufungsvorentscheidung vom der Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid vom stattgegeben wurde und der Einkommensteuerbescheid 2008 vom damit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Damit war wiederum der Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 2008 vom in Kraft, in dem die Einkommensteuer mit der Gutschrift von € -6.721,14 festgesetzt worden war, und das Steuerkonto war mit keinen Anspruchszinsen betreffend Einkommensteuer 2008 (mehr) belastet.

b) Nach Aufhebung auch des Einkommensteuerbescheides 2008 vom gem. § 299 BAO mit Bescheid vom erließ die Abgabenbehörde erster Instanz am gleichen Tag einen neuen Einkommensteuerbescheid 2008. Ebenfalls am gleichen Tag wurde ein Anspruchszinsenbescheid über € 9.287,45 erlassen. Dieser Betrag errechnete sich bei Anwendung des Tageszinssatzes von € 0,0065 für den Zeitraum von 180 Tagen ( bis ) auf einen Differenzbetrag von € 793.799,36. Der mit Bescheid vom neu festgesetzte Einkommensteuerbetrag betrug € 787.078,22 und stand einer bisher festgesetzten Gutschrift aus dem Einkommensteuerbescheid 2008 vom in Höhe von € -6.721,14 gegenüber, sodass sich der als Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsenberechnung nach § 205 Abs. 1 BAO heranzuziehende Differenzbetrag übereinstimmend mit dem im Anspruchszinsenbescheid vom angesetzten Betrag mit € 793.799,36 ergibt.

3) a) Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind die Anspruchszinsen vom Differenzbetrag, der sich aus der Gegenüberstellung des im Abgabenbescheides festgesetzten Einkommensteuerbetrages mit Vorauszahlungen oder mit dem bisher festgesetzten Betrag ergibt, zu berechnen. Dabei ist es unmaßgeblich, ob die Vorauszahlungen oder der bisher festgesetzte Betrag entrichtet worden sind (Ritz, BAO4, § 205 Tz 17). Der in der Berufung erhobenen Einwand, der im Bescheid vom bisher festgesetzte Einkommensteuerbetrag sei entrichtet worden und kürze daher die Bemessungsgrundlage, geht deshalb schon in Hinblick auf die Systematik der Anspruchsverzinsung ins Leere, da einer neu festgesetzten Einkommensteuer jedenfalls die Vorsollbeträge gegenzurechnen sind. Dies ist auch im angefochtenen Anspruchszinsenbescheid so geschehen, allerdings handelte es sich beim bisher festgesetzten Betrag um eine Gutschrift, sodass sich der Nachforderungsbetrag um diese erhöhen musste. Sollte der Berufungswerber mit seinem Berufungsvorbringen jedoch darauf abstellen, dass die Gutschrift aus der Anrechnung einbehaltener Lohnsteuer entstanden ist, ist ihm zu entgegen zu halten, dass mit der Erlassung des Bescheides vom und dessen Verbuchung der der festgesetzten Gutschrift entsprechende Anteil an entrichteter Lohnsteuer in die Verfügungsmacht des Berufungswerbers übergegangen ist und der Gutschriftbetrag zudem bereits am , sohin noch vor Beginn des zinsenrelevanten Zeitraumes ( bis ), zurückgezahlt wurde.

b) Selbst wenn der Berufungswerber jedoch die auf der Basis des Einkommensteuerbescheides vom verbuchte Gutschrift am Konto hätte stehen lassen, änderte dies nichts an der Höhe des als Bemessungsgrundlage anzusetzenden Differenzbetrages. Eine Minderung oder Vermeidung der Anspruchsverzinsung hätte nach § 205 Abs. 3 und 4 BAO nämlich nur dann erreicht werden können, wenn der Berufungswerber Anzahlungen auf die Abgabe unter Angabe der Art der Abgabe und des Zeitraumes durch Verrechnungsweisung auf einem Einzahlungsbeleg oder in einem gesonderten Schreiben bekannt gegeben hätte und die bekanntgegebenen Anzahlungen auch tatsächlich entrichtet hätte. Im vorliegenden Berufungsfall wurden im gesamten zinsenrelevanten Zeitraum ( bis ) keine derartigen Anzahlungen getätigt. Die Buchungsvorgänge in diesem Zeitraum betrafen ausschließlich die Verbuchung der Einkommensteuerbescheide 2008 vom , und sowie die Verbuchung der Bescheide über die Anspruchszinsen 2008 (ebenfalls) vom , und .

4) Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das aus dem Einkommensteuerbescheid 2008 vom resultierende Vorsoll einer Gutschrift (und damit nachforderungserhöhend) von € -6.721,14 dem im Einkommensteuerbescheid 2008 vom festgesetzten Abgabenbetrag in Höhe von € 787.078,22 nach § 205 Abs. 1 BAO zu Recht gegenübergestellt wurde. Da der Berufungswerber im gesamten zinsenrelevanten Zeitraum keine Anzahlungen nach § 205 Abs. 3 und 4 BAO getätigt hat, war die sich nach § 205 Abs. 1 BAO ergebende Bemessungsgrundlage für die Anspruchsverzinsung auch nicht zu vermindern, sodass sich der angefochtene Anspruchszinsenbescheid als rechtskonform erweist.

Es war sohin spruchgemäß zu entschieden..

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 3 und 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Unterschiedsbetrag
Zinsenbescheid
Anspruchsverzinsung
Verweise


Ritz, BAO4, § 205 Tz 32 ff.
Ritz, BAO4, § 205 Tz 17

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at