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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSG vom 22.06.2005, FSRV/0004-G/05

Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen durch einen Unternehmer mit zwei Vorstrafen

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 FinStrG) gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2004 stattgegeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Nach der Aktenlage wurde über den Bf. mit der Strafverfügung des Finanzamtes Weiz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Umsatzsteuer 2-12/1997, 2-12/1998 und 1/1999) eine Geldstrafe in der Höhe von 7.000,00 S verhängt.

Mit der Strafverfügung des Finanzamtes Weiz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde der Bf. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt (Voranmeldungszeiträume 3-4/1999 und 8-11/1999) und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000,00 S verhängt.

Mit dem Bescheid vom leitete das Finanzamt Oststeiermark als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate Februar 2003 bis Mai 2004 in der Höhe von 10.795,34 € und für den Monat Juli 2004 in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und dies nicht für möglich, sondern für gewiss gehalten. Im Zuge einer vom Finanzamt durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung sei festgestellt worden, dass in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuer entrichtet worden sei. Vor Prüfungsbeginn sei Selbstanzeige erstattet worden, die dargelegten Verkürzungsbeträge aber nicht fristgerecht entrichtet und auch kein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden, weshalb der Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung nicht zukomme. Da jedem Unternehmer die Verpflichtung zur Abgabe rechtzeitiger und richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt sei, erhebe sich der Verdacht, der Beschuldigte habe wissentlich die Entrichtung der Umsatzsteuer vermeiden wollen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde. Er habe im Jahr 2003 teilweise Umsatzsteuer entrichtet und auch Ansuchen um Zahlungserleichterung gestellt. Auf Grund hoher Zahlungsverpflichtungen sei er nicht in der Lage gewesen, mehr zu bezahlen.

In der Beschuldigteneinvernahme vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom führte der Bf. aus, hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes 7/2004 sei weder eine Zahllast noch eine Vorsteuer angefallen. Er habe nicht gewusst, dass er Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müsse. An die Vorstrafen könne er sich nicht erinnern. Im Dezember 2003 habe er für den Zeitraum 7-9/2003 2.000,00 € Umsatzsteuer entrichtet. Dieser Betrag sei von ihm geschätzt worden. Die in der Beschwerde angesprochenen Zahlungserleichterungsansuchen seien Zahlungsvereinbarungen mit dem Vollstrecker gewesen, um seinen Rückstand abzubauen. Mit ein Grund für die Nichtabfuhr der Umsatzsteuer sei gewesen, dass er bei der Sozialversicherung einen höheren Rückstand gehabt habe und diese sofort einen Konkursantrag gestellt hätte, wenn er seine Schulden nicht bezahlt hätte.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 und 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.

Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3 FinStrG).

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Im vorliegenden Fall hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Grund der Feststellungen im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung das Finanzstrafverfahren eingeleitet. Der vor Prüfungsbeginn erstatteten Selbstanzeige kommt strafbefreiende Wirkung nicht zu, weil die aus der Selbstanzeige resultierende, vom Finanzamt am Abgabenkonto des Bf. mit Bescheid vom festgesetzte Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume 2-12/2003 und 1-5/2004 in der Höhe von 7.790,92 € und 3.004,42 € nicht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet wurde.

Nach den vorliegenden Aktenunterlagen ist evident, dass der Bf. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lediglich für den Voranmeldungszeitraum 7-9/2003 eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben hat. Die in diesem Zusammenhang entrichtete (vom Bf. geschätzte) Umsatzsteuer in der Höhe von 2.000,00 € wurde bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages berücksichtigt. Die vom Bf. im Rahmen der Zahlungsvereinbarung mit dem Vollstreckungsbeamten am Abgabenkonto entrichteten monatlichen Beträge verminderten als Saldozahlungen den Gesamtrückstand, nicht aber die (nicht gemeldete) Umsatzsteuer.

Da der Bf. in der Beschuldigteneinvernahme vom zu Protokoll gegeben hat, dass hinsichtlich des Monates Juli 2004 weder eine Zahllast noch eine Vorsteuer angefallen ist, war der Beschwerde in Bezug auf diesen Voranmeldungszeitraum jedoch stattzugeben.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen:

Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erfolgt im Verdachtsbereich. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist daher mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann ( Zl. 89/16/0091).

Die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 FinStrG kann nur wissentlich begangen werden. Der Täter muss den verpönten Erfolg daher nicht nur ernstlich für möglich halten, sondern er muss wissen, dass dieser mit seiner Tathandlung bewirkt wird. Dass er diesen anstrebt, ist nicht erforderlich; es genügt, wenn der Täter weiß, dass mit seiner (auch unbedenklichen) Vorgangsweise der Erfolg untrennbar verbunden ist. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn der Abgabepflichtige die Tat deshalb begeht, weil ihm die liquiden Mittel zur Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben fehlen ().

Zunächst ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass über den Bf. bereits zwei Vorstrafen im Zusammenhang mit der Nichtabfuhr der Umsatzsteuer verhängt wurden. Diese stammen aus den Jahren 1999 und 2000. Es ist nicht glaubwürdig, wenn der Bf. vorbringt, er könne sich an diese Vorstrafen nicht erinnern und bereits im Jahr 2003 wiederum weder Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht noch Umsatzsteuer entrichtet.

Darüberhinaus gibt der Bf. in der Beschuldigteneinvernahme vom selbst zu, er habe die Umsatzsteuer (auch) deshalb nicht entrichten können, weil er bei der Sozialversicherung einen höheren Rückstand gehabt habe und diese bei Nichtbezahlung seiner Verbindlichkeiten sofort einen Konkursantrag gestellt hätte. Unbestritten ist auch, dass das Finanzamt auf Entrichtung der aushaftenden Verbindlichkeiten gedrängt und der Bf. im Rahmen einer losen Vereinbarung mit dem Vollstreckungsorgan monatlich Teilzahlungen in unterschiedlicher Höhe geleistet hat. Aus diesen Umständen und dem Vorbringen des Bf. in der Beschwerde, mehr habe er nicht leisten können, kann geschlossen werden, dass dem Bf. die liquiden Mittel zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen gefehlt haben. Es liegt auf der Hand, dass es im Fall der Abgabe von monatlichen bzw. vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen zu keiner Verminderung des Rückstandes am Abgabenkonto gekommen wäre.

Aus den eingangs zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens noch keine endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung erfolgen muss, sondern nur eine Entscheidung im Verdachtsbereich zu treffen ist. Der Verdacht, der Bf. habe das ihm im angefochtenen Bescheid angelastete Finanzvergehen begangen, ist im Hinblick auf seine Vorstrafen, die vor Prüfungsbeginn erstattete Selbstanzeige sowie auf Grund seiner schwierigen finanziellen Verhältnisse im Tatzeitraum ausreichend begründet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
Vorstrafe
Umsatzsteuervoranmeldung
liquide Mittel

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAC-97807