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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.07.2005, RV/1314-W/04

grobes Verschulden, Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO in der Berufung, Nachweispflicht

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1314-W/04-RS1
wie RV/1414-W/03-RS1
Wird ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO in der Berufung oder im Vorlageantrag gestellt, ist im Sinne des § 280 BAO in der Berufungserledigung darüber abzusprechen (siehe Ritz, BAO-HB, Seite 155).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Firma J.F., vertreten durch SGA Steuerberatung GesmbH, 2500 Baden, Wassergasse 3, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Wien 6/7/15 hat am einen Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages erlassen und wegen Unterlassung der fristgerechten Entrichtung der Umsatzsteuer 12/2003 einen 2 % igen Säumniszuschlag in der Höhe von € 136,98 festgesetzt.

Dagegen richtet sich die Berufung vom in der vorgebracht wird, dass durch einen Tippfehler bei der Überweisung mittels home office banking die Abgaben irrtümlich an die Wiener Gebietskrankenkasse überwiesen worden seien.

Die Unterzeichnete, B.W., führt aus, dass sie stets bemüht gewesen sei. regelmäßig, pünktlich und ordnungsgemäß die Abgaben zu entrichten.

Eine gleichlautende Berufungsschrift vom selben Tag trägt die Unterschrift J.W..

An Beilagen sind eine Beitragskontrollabrechnung der WGKK, ein Bankauszug v. und ein Überweisungsbeleg angegeben.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führt die Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass die am fällige Umsatzsteuervorauszahlung für 12/2002 (gemeint war wohl 12/2003) erst am entrichtet worden sei, weswegen im Sinne des § 217 BAO ein erster Säumniszuschlag vorzuschreiben gewesen sei.

Nach § 211 Abs. 1 lit. d BAO gelten Abgaben bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kassa am Tag der Gutschrift als entrichtet.

Es stehe außer Zweifel, dass die empfangsberechtigte Kasse nicht die Gebietskrankenkasse sondern das Finanzamt sei.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO seien auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliege.

Anträge nach § 217 Abs. 7 BAO könnten auch in der Berufung gegen einen Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden.

Grobes Verschulden liege vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren sei. Eine lediglich leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn ein Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe. Grobe Fahrlässigkeit werde mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handle, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse.

Grobes Verschulden des Vertreters sei dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Dies gelte nicht nur für Parteienvertreter, sondern beispielsweise auch für Organe juristischer Personen. Hingegen sei grobes Verschulden von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen oder des Parteienvertreters nicht schädlich. Entscheidend sei diesfalls, ob dem Abgabepflichtigen selbst bzw. dem Parteienvertreter grobes Verschulden (insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden) anzulasten sei. Dies gelte auch bei Verschulden eines Boten.

Die Behauptungs- und Beweislast liege beim Antragsteller. Es sei seine Sache, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Stornierung des Säumniszuschlages gestützt werden könne und die den Angaben dienenden Beweismittel vorzulegen.

Die in der Berufung angeführten Beilagen seien nicht vorgelegt worden, zudem enthalte die Berufung kein Vorbringen wodurch es zu dem Fehler gekommen sei, daher sei die Berufung mangels entsprechender Begründung abzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem über das Berufungsvorbringen hinaus ergänzt wird, dass die verfahrensgegenständlichen Abgaben umgehend nach Erkennen des Fehlers überwiesen worden seien.

Bei der Falschüberweisung vom habe die Buchhalterin lediglich leicht fahrlässig gehandelt, zumal ihr ein Fehler unterlaufen sei, der einem sorgfältigen Menschen gelegentlich passieren könne.

Sie sei ein sorgfältiger Mensch, der der Abgabenentrichtung zuvor stets ordnungsgemäß nachgekommen sei.

Der Fehler beruhe auf einer Verwechslung von Zeilen auf der buchhalterischen Durchführungsliste, dies sei den nochmals beigelegten Unterlagen zu entnehmen.

Auch bei der Nachkontrolle der Überweisungen sei die doppelte Angabe der Wiener Gebietskrankenkasse übersehen worden.

Zur Vermeidung dieser Fehlerquelle und Hintanhaltung allfälliger weiterer Fehler sei eine Organisationsumstellung vorgenommen worden und werden die Überweisungsempfängerdaten nochmals von J.W. persönlich kontrolliert.

Dem Vorlageantrag ist ein Kontoauszug der Wiener Gebietskrankenkassa über zwei Einzahlungen vom , eine davon in Höhe der zu diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto fällig gestellten verfahrensgegenständlichen Abgaben von € 7.500,00 angeschlossen.

Aus der gleichfalls beigelegten Durchführungsliste ist unter Zeile 5 ersichtlich, dass die verfahrensgegenständlichen Abgaben unter WGKK angeführt sind, in Zeile 6 nochmals ein Eintrag WGKK, SV 1/04 vorgenommen wurde und diese Eintragungen händisch unter Beifügung der Buchungskontonummer abgehackt wurden. Die Liste trägt weiters den Stempel "BEZAHLT am ".

Dem Kontoauszug der Bank sind die Buchungen vorm 16. und zu entnehmen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Abs.2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Abs.3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

Abs. 4 Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a)ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b)ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c)ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d)ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Abs.5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Abs.6 Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.

Abs.7 Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Unstrittig ist der Sachverhalt, dass die verfahrensgegenständlichen Abgaben nicht zum Fälligkeitstag entrichtet wurden, sondern eine der Höhe der geschuldeten Abgaben entsprechende Zahlung an die Wiener Gebietskrankenkasse erging.

Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung rechtsrichtig ausgeführt wird, kann auch nach Festsetzung eines Säumniszuschlages im Rahmen einer Berufung ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO eingebracht werden.

Zu prüfen bleibt daher lediglich die Frage, ob bei Versäumung des Entrichtungstermines ein grobes Verschulden vorliegt oder nicht.

Den allgemeinen Ausführungen der Abgabenbehörde erster Instanz zum Begriff "grobes Verschulden" sich voll anschließend, vermeint die Rechtsmittelbehörde jedoch, dass nach Würdigung der mit dem Vorlageantrag eingebrachten Unterlagen und der vorgetragenen Ergänzung zur Verantwortungslinie, in diesem Fall kein grobes Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgabenschuldigkeiten vorliegt.

Der Berufungswerberin ist beizupflichten, dass ein Verschauen in der Zeile einen Fehler darstellt, der auch einem zuverlässigen Menschen passieren kann.

Der Zahlungswille zum Fälligkeitstermin war unzweifelhaft gegeben, da ja, wenn auch an eine falsche Adresse, der geschuldete Betrag bezahlt wurde. Bei Einsichtnahme in das Abgabenkonto wurde festgestellt, dass es stets ausgeglichen ist und die Selbstberechnungsabgaben fristgerecht bezahlt werden.

Aus der Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes heraus ergibt sich, dass der Fehler wohl einem reinen Schreibfehler (ist z.B. auch in der BVE passiert 12/2002 statt 12/2003) gleichzustellen ist und daher eine Subsummierung unter die Begünstigungsbestimmung des § 217 Abs. 7 BAO vorzunehmen ist, da bei einem einmaligen Versehen auch nicht vom einem Kontrollverschulden eines Firmenleiters gesprochen werden kann.

Die Berufung war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 280 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
grobes Verschulden
Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO in der Berufung
Nachweispflicht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at