"Unwägbarkeiten" beim Verkauf von Wirtschaftsgütern
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Investitionszuwachsprämie 2004 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Prämie betragen: Investitionszuwachs 2004: 144.410,36 €; Investitionszuwachsprämie: 14.441,04 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom mit Sitz in P. gegründet. Ihr Geschäftsgegenstand umfasst die Güterbeförderung, hauptsächlich aber die Vermittlung von Transporten und die Ausübung des Speditionsgewerbes.
In der Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2004 machte die Bw. eine Investitionszuwachsprämie von 17.463,77 € geltend. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Prämie mit einem verminderten Betrag von 9.583,63 € fest. In der Niederschrift über eine am durchgeführte Nachschau wurde dazu ausgeführt, ein Teil der im Jahr 2004 angeschafften Büroeinrichtung (anteilige Anschaffungskosten: 11.025 €), ein Drucker (Anschaffungskosten: 7.530,11 €) sowie zwei Kraftfahrzeuge Vw Sharan Business TDI (Anschaffungskosten 30.019 € bzw. 30.227,33 €) erfüllten nicht die Voraussetzungen für die Prämienbegünstigung, weil diese Wirtschaftsgüter jeweils vor Ablauf der Hälfte ihrer Nutzungsdauer aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden seien:
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Anschaffungsdatum | Nutzungsdauer | Verkaufsdatum | |
Büroeinrichtung | 10 Jahre | ||
Drucker | 10 Jahre | ||
Vw Sharan Business TDI | 8 Jahre | ||
Vw Sharan Business TDI | 8 Jahre |
In der Berufung gegen den Bescheid vom wendete der steuerliche Vertreter der Bw. ein, aus dem Gesetzestext (des § 108e EStG 1988) sei keine Behaltefrist abzuleiten. Die Wirtschaftsgüter seien langfristig für einen Einsatz im Betrieb bestimmt gewesen, da eine acht- bis zehnjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer angesetzt worden sei. Selbst nach den vom Finanzamt herangezogenen Einkommensteuer-Richtlinien sei von einer Nachversteuerung abzusehen, wenn vorerst prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter auf Grund nachträglicher Unwägbarkeiten aus dem Betriebsvermögen ausschieden. Im konkreten Fall habe tatsächlich eine (zum Zeitpunkt der Investition nicht absehbare) "wirtschaftliche" Unbrauchbarkeit der verkauften Wirtschaftsgüter vorgelegen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde die Entscheidung über die Berufung gemäß § 281 BAO bis zur Beendigung der beim Verwaltungsgerichtshof zu Zlen. 2009/15/0082 und 2009/15/0139 anhängigen Beschwerdeverfahren ausgesetzt.
Nach Ergehen der VwGH-Erkenntnisse vom (zu Zl. 2009/15/0082) und vom (zu Zl. 2009/15/0139) hat die Bw. in Beantwortung des Fragenvorhalts vom zum Sachverhalt Folgendes vorgetragen (Schreiben vom , ergänzt mit E-Mails vom 7. und ):
Die Bw. habe auch in W. (Steiermark) eine Betriebsstätte unterhalten und zu diesem Zweck im August 2004 von der X. einen Büroraum angemietet. Die streitgegenständliche Büroeinrichtung, der Drucker sowie eines der beiden Kraftfahrzeuge Vw Sharan seien in der Betriebsstätte in W. verwendet worden. Die Betriebsstätte in W. habe sich jedoch nicht zufriedenstellend entwickelt. Um die Zusammenarbeit mit dem dortigen Hauptgeschäftspartner T.Transport GmbH auf eine neue, partnerschaftliche Grundlage zu stellen, sei im November 2005 die S. Spedition GmbH (Beteiligte: die Bw. sowie die T.Transport GmbH) gegründet worden. Die S. Spedition GmbH sei ab in den Mietvertrag der Berufungswerberin mit der X. eingetreten. Die im Büro in W. befindliche Büroeinrichtung und der Drucker seien an die S. Spedition GmbH verkauft worden (Kaufvertrag vom ). Der in W. stationierte Vw Sharan sei ab Jänner 2006 an die S. Spedition GmbH vermietet worden. Am sei über die T.Transport GmbH der Konkurs eröffnet worden. In der Folge sei auch die Tätigkeit der S. Spedition GmbH zum Erliegen gekommen. Der Mietvertrag betreffend den Büroraum in W. sei zum einvernehmlich aufgelöst worden. Der in W. stationierte Vw Sharan sei an die Bw. zurückgegeben worden und somit "überzählig" gewesen. Im Rahmen eines "Gesamtpaketes" seien sowohl dieser als auch der bisher am Sitz der Bw. in P. verwendete Vw Sharan Business TDI im Dezember 2006 an die Fa.Porsche verkauft und im Gegenzug ein neues Fahrzeug (wiederum ein Vw Sharan Business TDI mit Liefertermin März 2007) gekauft worden.
Diese Sachverhaltsdarstellung hat die Bw. mit umfangreichen Unterlagen (ua. Mietvertrag vom mit der X., Planskizze der Tischlerei betreffend den Büroraum in W., Kaufvertrag vom betreffend den Drucker (Multifunktionsgerät) mit Lieferadresse W., Rechnungen an die S. Spedition GmbH sowie Zahlungsbelege betreffend Miete für den Vw Sharan, Mitteilung vom an die Vermieterin X. betreffend Eintritt der S. Spedition GmbH in den Mietvertrag ab sowie die Vereinbarung vom über die Auflösung dieses Mietvertrages) belegt. Aktenkundig sind auch die Rechnung der Bw. vom an die S. Spedition GmbH (betreffend Büroeinrichtung und Drucker) sowie die Verträge mit der Fa.Porsche vom 12. und bzw. betreffend den Kauf eines neuen Vw Sharan Business TDI (mit Liefertermin März 2007) und den Verkauf der beiden Gebrauchtfahrzeuge, von denen eines am (bei einem Kilometerstand von 91.553 km) und das zweite am (bei einem Kilometerstand von 35.825 km) an die Fa.Porsche übergeben wurde.
In rechtlicher Hinsicht verwies die Bw. auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach als "Unwägbarkeiten" Ereignisse anzusehen seien, die zum Zeitpunkt der Zuführung eines Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen nicht vorhergesehen worden, also nicht Teil eines betriebswirtschaftlichen Planes gewesen seien. Die Bw. habe in W. eine "längerfristige Betriebsstätte installieren" wollen. Sie habe dort einen Mietvertrag abgeschlossen, Investitionen getätigt, Personal beschäftigt und versucht, einen Betrieb aufzubauen. Kein ordentlicher Unternehmer würde eine Büroeinrichtung von nicht unerheblichem Wert kaufen, um sie nach kurzer Zeit wieder zu verkaufen. Dies mache betriebswirtschaftlich keinen Sinn.
Das im Stammhaus angeschaffte Fahrzeug Vw Sharan sei mehr als Hälfte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ("5 Jahre, da es sich ja um einen steuerlichen Lkw handelt") im Betrieb verblieben (Anschaffung im Juni 2004, Lieferung an den Käufer im März 2007).
Über die Berufung wurde erwogen:
I) Gemäß § 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Mit Erkenntnissen vom , Zl. 2009/15/0082, und vom , Zl. 2009/15/0139, hat der Verwaltungsgerichtshof die strittige Rechtsfrage dahin entschieden, dass Wirtschaftsgüter nur dann einen Anspruch auf Investitionszuwachsprämie vermitteln, wenn sie dem Betrieb über einen längeren Zeitraum als Anlagevermögen dienen; als Indiz für die maßgebliche Widmung (zur längerfristigen Betriebszugehörigkeit) könne dabei die tatsächliche Abschreibung im Wege der AfA im Ausmaß von 50 % der Anschaffungskosten angesehen werden. Nach den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/13/0246 und 2009/13/0147, steht die Investitionszuwachsprämie aber auch dann zu, wenn das Wirtschaftsgut zunächst für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt war, nach der Anschaffung eintretende Unwägbarkeiten (zB Schaden auf Grund höherer Gewalt, unvorhergesehene Unbrauchbarkeit im Betrieb) aber zum Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen geführt haben. Für diese auch den subjektiven Investitionswillen berücksichtigende Unwägbarkeit komme es nicht auf eine Unvorhersehbarkeit an sich, sondern darauf an, ob die Unbrauchbarkeit mangels dafür bestehender konkreter Anhaltspunkte für den Steuerpflichtigen "unvorhergesehen" eingetreten sei.
II) Auf Grund der vorgelegten Unterlagen steht fest, dass die streitgegenständliche Büroeinrichtung, der Drucker sowie eines der beiden Fahrzeuge Vw Sharan für die Betriebsstätte der Bw. in W. angeschafft und auch dort verwendet wurden. Der Verkauf von Büroeinrichtung und Drucker an die S. Spedition GmbH im Jänner 2006 (anlässlich des Eintritts der neu gegründeten Gesellschaft in den Mietvertrag über den Büroraum in W.) spricht nicht gegen die ursprüngliche Widmung dieser Wirtschaftsgüter zum längerfristigen Einsatz im Betrieb der Bw. (siehe nochmals ). Dasselbe gilt für den Verkauf des (seit Jänner 2006 an die S. Spedition GmbH vermieteten) Vw Sharan im Dezember 2006, der infolge der Schließung der Betriebsstätte in W. bei der Bw. "überzählig" geworden war. Hinsichtlich dieser im Jahr 2004 angeschafften Wirtschaftsgüter kann davon ausgegangen werden, dass der Verkauf im Jahr 2006 im Sinne der Rechtsprechung des VwGH unvorhergesehen war. Insoweit war der Berufung stattzugeben.
III) Der am Sitz der Bw. in P. eingesetzte Vw Sharan mit Anschaffungsdatum ist am aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden, weil die Bw. eine günstige Gelegenheit zum Verkauf (gleichzeitig mit dem "überzählig" gewordenen Fahrzeug) nutzen wollte. Unter Zugrundelegung der von der Bw. selbst angesetzten Nutzungsdauer von acht Jahren betrug die Abschreibung bis zum Verkaufszeitpunkt knapp 44 % der Anschaffungskosten. Eine tatsächlich kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (von lediglich fünf Jahren) hat die Bw. mit ihrem Hinweis im Schreiben vom , dass es sich "steuerlich um einen Lkw" handle, nicht dargetan. Ausgehend von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von acht Jahren kann sich die Bw. hinsichtlich dieses Fahrzeugs somit nicht auf ein Ausmaß der Absetzung für Abnutzung (von 50 % der Anschaffungskosten) berufen, das im Sinne der Rechtsprechung des VwGH als Indiz für die Widmung zum längerfristigen Einsatz im Betrieb sprechen würde. Betriebliche Erfordernisse des Verkaufs (auch) dieses Fahrzeuges wurden nicht vorgetragen. Ein Verkauf bei sich bietender Gelegenheit spricht aber gerade nicht für eine Widmung des Wirtschaftsgutes zum längerfristigen Einsatz im Betrieb. Im Sinne der vorzitierten VwGH-Rechtsprechung kann die Investitionszuwachsprämie für dieses Fahrzeug somit nicht gewährt werden.
Die Investitionszuwachsprämie 2004 war daher mit 10 % von 144.410,36 € (Investitionszuwachs laut Erklärung 174.637,69 € abzüglich 30.227,33 € Anschaffungskosten Vw Sharan) festzusetzen.
Innsbruck, am
Ergeht auch an: Finanzamt als Amtspartei
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Behaltefrist |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at