Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 19.07.2006, RV/0441-G/04

Verbot der Nachholung einer mit Bilanzberichtigung einzustellenden Abfertigungsrückstellung für den Gesellschafter-Geschäftsführer

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0441-G/04-RS1
wie RV/0431-G/04-RS1
Eine Abfertigungsrückstellung für den Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH, der Anteile von mehr als 50% an der Gesellschaft hält, ist auf Grund des Erkenntnisses des für § 5 Abs. 1- Ermittler zwingend nach § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu bilden. Allerdings besteht ein steuerliches Nachholverbot für jene Veranlagungsperioden, die bereits rechtskräftig veranlagt sind und für die auch keine Berichtigungsmöglichkeit mehr gegeben ist. Eine außerbilanzielle Berichtigung der handelsrechtlich aus den Vorperioden angesammelten Rückstellung im Jahr 2002 ist nicht zulässig. Ab 2004 kommt § 14 EStG 1988 zum Tragen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Graz, vertreten durch die Steuerberatungsgesellschaft, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Körperschaftsteuer 1999 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden mit 182.397,54 € (=2,509.845,00 S) festgesetzt. Die Höhe der bisher festgesetzten Steuer bleibt unverändert. Die Fälligkeit wird nicht geändert.

Die Berechnung der Steuer ist dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit wird nicht geändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe an das Finanzamt Graz-Stadt vom brachte die Berufungswerberin (=Bw.) eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung 1999 ein. In der Ersterklärung, eingebracht am , wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2,452.266,00 S erklärt. Laut berichtigter Erklärung betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1999 schließlich 2,597.037,00 S. Im angefochtenen Bescheid vom , berichtigt gemäß § 293 BAO, folgte das Finanzamt der berichtigten Erklärung der Bw. und setzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß mit 2,597.037,00 S fest. Gegen diesen Bescheid brachte die Bw. Berufung ein und ersuchte um Bekanntgabe, warum die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nunmehr mit 2,597.037,00 S statt mit 2,452.037,00 S festgesetzt wurden. Dieser Fragebeantwortung ist das Finanzamt mittlerweile laut Aktenvermerk telefonisch am nachgekommen. Gleichzeitig stellte die Bw. den Eventualantrag, für den Fall der Abweisung der Berufung im parallel laufenden Berufungsverfahren gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2000-2002, einen Betrag von 87.192,00 S als Dotation für die Abfertigungsrückstellung des Gesellschafter-Geschäftsführers steuerlich als Aufwand zu berücksichtigen. Dazu ist auszuführen. Die Bw., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hat für den Gesellschaftergeschäftsführer M.Y. , der zu mehr als 50 % an der Gesellschaft beteiligt ist, handelsrechtlich eine Abfertigungsrückstellung eingestellt. Nach dem Erkenntnis des war eine derartige Rückstellung auch steuerlich zulässig und unter § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu subsumieren (ab 2004 sind schließlich derartige Rückstellungen auf Grund einer Gesetzesnovelle steuerlich im Rahmen des § 14 EStG 1988 abzugsfähig). Auf der Grundlage des genannten VfGH-Erkenntnisses begehrte die Bw. im Berufungsverfahren gegen die Körperschaftssteuerbescheide 2000 bis 2002, die gesamte handelsrechtlich zum angesammelte Rückstellung im Jahr 2002 steuerlich aufwandwirksam im Wege einer außerbilanziellen Kürzung zu berücksichtigen. Seitens der Finanzbehörde wurde die steuerliche Nachholung im Jahr 2002 nicht anerkannt und wurden stattdessen im Zuge einer Betriebsprüfung die in den Jahren 2000 bis 2002 jeweils anfallenden Dotationen zur Rückstellung als steuerwirksamer Aufwand anerkannt. Die bescheidmäßige Festsetzung für die Jahre 2000 bis 2002 erfolgte am . Die Bw. bekämpfte diese Bescheide und wurde die Berufung von der Abgabenbehörde erster Instanz dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Mit Entscheidung vom heutigen Tage (), Gz.: RV/0431-G/04 wurde die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2002 in dieser Frage abgewiesen und damit die steuerliche Nachholung der gesamten angesammelten Rückstellung im Jahr 2002 versagt. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates Außenstelle Graz, vom heutigen Tage (), RV/0431-G/04 verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist die Frage, ob die von der Bw. handelsrechtlich eingestellte handelsrechtlichen Dotation der Abfertigungsrückstellung für den Gesellschafter- Geschäftsführer M.Y. im Jahr 1999 in Höhe von 87.192,00 S auch steuerlich in diesem Jahr als Aufwand zu berücksichtigen ist, oder ob die gesamte zum angesammelte Rückstellung, in der auch die Dotation aus dem Jahr 1999 enthalten ist, im Jahr 2002, also in dem Jahr, in dem das Erkenntnis des ergangen ist, mit Nachholwirkung einzustellen ist. Das Erkenntnis des , nach welchem die Bildung einer Abfertigungsrückstellung auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Mehrheitsbeteiligung nach § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zulässig ist, ist auf alle offenen Veranlagungen anzuwenden. Die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2002 wurde hinsichtlich Frage der Nachholung der aus den Vorperioden angesammelten Rückstellungsansprüche im Jahr 2002 abgewiesen. Demnach war für die Jahre 2000 bis 2002 lediglich die jeweils anfallende jährlich Dotation zur Abfertigungsrückstellung steuerlich aufwandwirksam einzustellen. Das abweisende Ergebnis dieser Entscheidung bedingt folglich das gegenständliche Berufungsbegehren, welche als Eventualbegehren für den Fall der Abweisung der Berufung im Verfahren RV/0431-G/04 gestellt wurde. Da das oa. VfGH-Erkenntnis auf alle noch offenen Veranlagungen anzuwenden ist, war die im Jahr 1999 anfallende Dotation von 87.192,00 S zur Abfertigungsrückstellung auch steuerlich als Aufwand anzuerkennen und dem Berufungsbegehren spruchgemäß stattzugeben. Auf die Frage in der Berufung, warum dem angefochtenen Berichtigungsbescheid die von der Bw. selbst erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu Grunde gelegt wurden, ist nicht näher einzugehen, da eine gesonderte Begründung bei einer erklärungsgemäßen Veranlagung nicht erforderlich ist. Der Umstand, dass die Steuerfestsetzung der Erklärung der Bw. entspricht, kann auch keine Beschwer der Bw. nach sich ziehen und wurde dies auch nicht behauptet. Die Körperschaftsteuer 1999 berechnet sich daher wie folgt:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut berichtigter Erklärung
2,597.037,00 S
Rückgängigmachung der außerbilanziellen Hinzurechnung der Zuweisung zur Abfertigungsrückstellung für M.Y.
-87.192,00 S
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Berufungsentscheidung
2,509.845,00 S
abzüglich Verlustabzug
-2,509.845,00 S
Einkommen
0,00 S
Die Körperschaftsteuer gemäß § 22 KStG beträgt
0,00 S
Differenz zur Mindestkörperschaftssteuer
24.080,00 S
Abgabenschuld
24.080,00 S
Abgabenschuld in Euro
1.749,96 €
bisher festgesetzte Körperschaftsteuer
1.749,96 €
Abgabennachforderung/-gutschrift in Euro
0,00 €

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Gesellschafter-Geschäftsführer
Dotation zur Abfertigungsrückstellung
Nachholwirkung
Bilanzberichtigung
Verweise

-G/04
Anmerkung
siehe RV/0431-G/04

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at