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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 07.07.2005, RV/0472-L/03

Schulfahrtbeihilfe bei Besuch einer Schule außerhalb des grenznahen Gebietes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0472-L/03-RS1
Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht nur, wenn die gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland liegt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe für das Kind y, für das Schuljahr 2002/2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe für das volljährige Kind für das Schuljahr 2002/2003 abgewiesen. Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe gem. § 30 a Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hätten Personen für Kinder, die eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentliche Schüler besuchen oder eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland. Der Bereich des "grenznahen Gebietes" sei auf einen Umkreis von 15 km Luftlinie um den Ort der Einreise eingeengt. Da sich B. nicht mehr in diesem Umkreis befinde, müsse der Antrag abgewiesen werden.

Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Laut Familienlastenausgleichsgesetz habe man Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe, wenn die Entfernung zwischen Grenze und Schulort innerhalb eines Bereiches von 20 bis 25 km liege (VwGH-Erkenntnis vom , Zahl 82/14/0155, 1964). B. (BRD) liege ca. 18 km Luftlinie von der Staatsgrenze entfernt. Nachdem Österreich seit Migliedstaat der Europäischen Union sei, sei es für die Berufungswerberin unverständlich, warum eine zollrechtliche Bestimmung zur negativen Bescheidbegründung angeführt werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 30 a Abs. 1 lit b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (§ 12) wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt und der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule in einer Richtung (Schulweg) bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule in einer Richtung mindestens 2 km lang ist.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die vom Sohn der Berufungswerberin besuchte Schule als im grenznahen Bereich gelegen angesehen werden kann.

Aus dem Kommentar zum Familienlastenausgleich, Wittmann - Galletta, Teil 2, in Abschnitt C zu § 30 a ergibt sich diesbezüglich Folgendes:

Der Begriff "im grenznahen Gebiet" ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Man wird aber in Anlehnung an das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom , 82/14/0155, 1964, in welchem der VwGH im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffes "Reise" neuerlich die Ansicht vertreten hat, der Nahbereich, von der Betriebsstätte gerechnet, umfasse einen Umkreis von 20 bis 25 km, davon ausgehen können, dass eine Schule dann im grenznahen Gebiet gelegen ist, wenn die Entfernung zwischen der Grenze und dem Schulort nicht größer als 20 bis 25 km ist. Aus zollrechtlichen Gründen wurde der Bereich des "grenznahen Gebietes" auf einen Umkreis von 15 km Luftlinie um den Ort der Einreise eingeengt (BGBl. Nr. 659/94). Diese Entfernung ist - soweit nicht internationale Vereinbarungen anderes festlegen - ab dem Schuljahr 1995/96 auch bei der Feststellung zu beachten, ob sich eine Schule noch "im grenznahen Gebiet" im benachbarten Ausland befindet.

Die Berufungswerberin führt in der Berufung an, dass die von ihrem Sohn besuchte Schule ca. 18 km - somit jedenfalls mehr als 15 km - Luftlinie von der Grenze entfernt sei. Damit ist diese Schule aber nicht mehr als "im grenznahen Gebiet" gelegen anzusehen. Ein Anspruch auf eine Schulfahrtbeihilfe liegt deshalb nicht vor.

Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schulfahrtbeihilfe
grenznahes Gebiet

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at