Kein Ratenzahlungsansuchen, grobes Verschulden, Ratenbewilligung für den Gesamtrückstand
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H.GesmbH, (Bw.) vertreten durch Josef Fischbacher Wp und Stb GesmbH, 1060 Wien, Linke Wienzeile 36/10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Abstandnahme von der Festsetzung eines Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Nach Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages betreffend Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für März 2009 mit 2 % des nicht entrichteten Betrages in der Höhe von € 9.299,55 am brachte der Bw. am einen Antrag auf Abstandnahme von der Festsetzung eines Säumniszuschlages ein und begründet diesen damit, dass am ein Ratenansuchen eingebracht worden sei und der Bw. der Meinung gewesen sei, dass im Bewilligungsbescheid vom die Umsatzsteuer für März 2009 enthalten gewesen sei. Es liege kein grobes Verschulden an der Säumnis vor.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen und dazu ausgeführt, dass der Hinweis, der Bw. sei der Meinung gewesen die Ratenbewilligung umfasse auch die Umsatzsteuer für März 2009 nicht ausreiche, da in dem Zahlungserleichterungsansuchen lediglich die Umsatzsteuer für Jänner 2009 angeführt gewesen sei.
Ein weiteres Ansuchen um Ratenzahlung für März 2009 liege nicht vor. Da dem Bw. die Höhe des geschuldeten Betrages und dessen Fälligkeit bekannt gewesen sei, könne in diesem Fall nicht von leichter Fahrlässigkeit gesprochen werden.
Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der ergänzend ausgeführt wird, dass die Umsatzsteuer für März 2009 sehr wohl im ausgewiesenen Rückstand von insgesamt € 839.234,00 laut Zahlungserleichterungsbescheid vom enthalten gewesen sei. Der Bw. komme seinen steuerlichen Verpflichtungen stets pünktlich nach. Die häufigen Zahlungserleichterungsanträge seien auf lange Zahlungsziele der Großkunden zurückzuführen. Es liege lediglich leichte Fahrlässigkeit vor.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen und nach rechtlichen Ausführungen festgestellt, dass ein Zahlungserleichterungsansuchen hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung für März 2009 nicht vorliege.
Die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO betreffe nur eine verspätete Tilgung, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art wie z.B. verspätete Zahlungserleichterungsansuchen.
Dazu sei auf den Grundtatbestand des § 217 Abs. 1 BAO zu verweisen. Ob die Nichteinreichung eines Zahlungserleichterungsansuchens auf grobem Verschulden beruhe oder auf leichter Fahrlässigkeit sei nicht zu prüfen, da dies nicht unter die Begünstigungsbestimmung des § 217 Abs.7 BAO falle.
Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO sind für Abgabenschuldigkeiten Säumniszuschläge insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt ist.
Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 BAO eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden.
Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde gemäß § 230 Abs. 4 BAO dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen.
Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 5 BAO Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet wird.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Unstrittig sind der Umstand, dass die Abgabenschuldigkeit nicht am Fälligkeitstag entrichtet wurde sowie die Höhe des verhängten Säumniszuschlages.
Der Einwand des Bw., er sei der Meinung gewesen, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für März 2009 von der Ratenzahlungsbewilligung umfasst sei geht ins Leere, da die Verhängung eines Säumniszuschlages nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern eine objektive Säumnisfolge ist (). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich (). Insbesondere setzt die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus ().
Nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs. 3 BAO verhindern zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterungen die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Zeitgerecht ist ein solches Ansuchen im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird.
Ein Antrag auf Gewährung der Zahlungserleichterung hätte somit vor Fälligkeit der Abgabe () eingebracht werden müssen.
Einer späteren Ratenbewilligung für den Gesamtrückstand (auch für den verfahrensgegenständlichen Säumniszuschlag) kommt keine säumniszuschlagsverhindernde Wirkung zu. Der Zeitpunkt der Ratenbewilligung lag fast einen Monat nach Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für März 2009.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung richtig ausgeführt wurde, liegt kein unter die Begünstigung des § 217 Abs. 7 BAO fallender Sachverhalt vor. Eine Prüfung, welcher Umstand zur Unterlassung einer fristgerechten Einbringung eines Ratenansuchens geführt hat und ob die Antragstellung grob fahrlässig oder leicht fahrlässig unterblieb, war nicht geboten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at