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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 07.07.2005, RV/0113-S/05

Ermittlung des Entnahmewertes (PKW) im Zuge einer Betriebsveräußerung


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Miterledigte GZ:
RV/0141-S/05


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
Wird ein PKW anlässlich einer Betriebsveräußerung in das Privatvermögen entnommen, kommt der Mittelwert zwischen Händlereinkaufspreis lt. Eurotaxliste und Händlerverkaufspreis lt. Eurotaxliste dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sehr nahe, sodass dieser Wert und nicht der Händlereinkaufspreis lt. Eurotaxliste den Entnahmewert darstellt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der E.E., vertreten durch D.H., gegen die Bescheide des F.S., vertreten durch D.S.F., betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2002 bis 2003 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Bw. betrieb einen Imbissstand, der im Veranlagungsjahr 2002 veräußert wurde. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes, wurde seitens der Bw. der Entnahmewert des PKW Jeep Grand Cherokee mit € 25.772,- beziffert.

Weiters beantragte die Bw. die Anwendung des § 37 Abs. 2 EStG, sodass der Entnahmewert auch auf die Folgejahre durchgreift.

Die Veranlagungen erfolgten mit einem Entnahmewert von € 32.079,84 (Mittelwert aus Händlereinkaufspreis und Händlerverkaufspreis lt. Eurotaxliste Basis 02/2002).

In der gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 eingebrachten Berufungen wird nun ausgeführt, dass Entnahmen im Rahmen einer Betriebsaufgabe mit dem gemeinen Wert anzusetzen seien. Dieser werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

Die Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung abgewiesen.

Im Vorlageantrag wurde nochmals festgehalten, dass es nicht möglich sei, einen höheren Preis, als den Händlereinkaufspreis, zu erzielen.

In einer Vorhaltsbeantwortung an den Unabhängigen Finanzsenat wurde von der Bw. die Höhe des strittigen Entnahmewertes nun mit dem Händlereinkaufspreis von € 27.433,67 lt. Eurotaxliste (und nicht mit € 25.772,-) beziffert.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 4 Abs. 1 EStG versteht unter Entnahmen alle privat veranlassten Abgänge von Werten im Unternehmen.

Gemäß § 6 Z 4 EStG sind Entnahmen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen, wobei der Teilwert der Betrag ist, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelnen Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Z 1 EStG).

Der Teilwert eines Wirtschaftsguts ergibt sich aus dem Wert des Zusammenhanges in Hinblick auf die Bedeutung des Wirtschaftsgutes für den Betrieb. Der Teilwert ist der Wert, den das Wirtschaftsgut für den Betrieb hat, wobei die Fortführung des Unternehmens zu unterstellen ist.

Eine Entnahme setzt einen bestehenden Betrieb voraus.

Gemäß § 10 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

Der gemeine Wert ergibt sich aus dem Marktwert, ohne Zusammenhang mit dem Betrieb, also ohne Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einem Unternehmen.

Folgt man Doralt ist im Fall einer Betriebsveräußerung bei der Entnahme einzelner nicht betriebswesentlicher Wirtschaftsgüter der Teilwert und nicht der gemeine Wert (anders Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, § 24 TZ 24) maßgeblich, da das zurückbehaltene Wirtschaftsgut anlässlich der Betriebsübergabe nicht mitübergeben, sondern noch aus einem bestehenden Betrieb entnommen wird (siehe dazu Doralt Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 6 TZ 348).

Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall:

Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde von der Bw. im Zuge der Betriebsveräußerung ihres Imbissstandes ein KFZ ( Marke Jeep Grand Cherokee) aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen entnommen, wobei die Höhe des KFZ-Entnahmewertes - für die Bw. beim Händlereinkaufspreis lt. Eurotaxliste, für die Abgabenbehörde erster Instanz beim Mittelwert zwischen Händlerein,- und Händlerverkaufspreis lt. Eurotaxliste - strittig ist.

Folgt man den Ausführungen Doralt`s, für den eine Entnahme aus einem noch bestehenden Betrieb vorliegt, ist nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes der Teilwert heranzuziehen, also jene Größe, die ein Erwerber im Rahmen des Gesamtpreises für das Wirtschaftsgut (hier KFZ) ansetzen würde und die üblicherweise mit dem Verkehrswert ident ist.

Bei einem gebrauchten KFZ orientiert sich der Verkehrswert zunächst am Händlerverkaufspreis lt. Eurotaxliste, zumal dieser jenen Wert darstellt, der aufgebracht werden muss, um über den autorisierten Fahrzeughandel in den Besitz eines gebrauchten KFZ zu kommen (Wiederbeschaffungskosten).

Allerdings kann gerade in der Autobranche der freihändige Verkauf (siehe dazu die unzähligen Anzeigen in diversen Tageszeitungen) nicht außer Acht gelassen werden.

Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, als hier Fahrzeuge von Privaten unter dem Händlerverkaufspreis lt. Eurotaxliste erworben werden können, allerdings ohne Beratung, ohne seriöse Zustandsklassifikation, ohne gesetzlich garantierte Gewährleistung oder rechtliche Sicherheit durch einen Konsumentenschutz-Kaufvertrag. Diese Zusagen, die es im freihändigen Verkauf nicht gibt, drücken neben der Gewinnspanne und den Stellkosten für den Händler den privaten Verkaufspreis im Vergleich zum Händlerverkaufspreis lt. Eurotaxliste. Ein privater Verkaufspreis, in Höhe des Händlereinkaufspreises lt. Eurotaxliste, wie in der Berufung beantragt, nimmt allerdings dem freihändigen Verkauf (bei gleichbleibenden Marktverhältnissen) jeden Anreiz und konnte auch bei einer stichprobenmäßigen Überprüfung von Angeboten in den S.N. seitens des Unabhängigen Finanzsenates nicht festgestellt werden.

Die oben angeführten Umstände finden nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im Entnahmewert der Abgabenbehörde erster Instanz, der einen Mittelwert darstellt bzw. eine Abwertung des Händlerverkaufspreises repräsentiert, insofern Berücksichtigung, als dieser Wert (entgegen den Ausführungen in der Berufung, wo lediglich die Behauptung aufgestellt wurde, keinen höherer Preis als den Händlereinkaufspreis lt. Eurotaxliste erzielen zu können) dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr doch sehr nahe kommt. Abgesehen davon ist jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent, die von der Bw. auch nicht entkräftet wurde.

Aber auch dann, wenn dem Entnahmewert der gemeine Wert (siehe Quantschnigg/Schuch Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, § 24 TZ 27) zugrundegelegt wird, kann für die Bw. gerade im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nichts gewonnen werden.

Lt. Verwaltungsgerichtshof ist nämlich der gemeine Wert, bei dem es sich um eine fiktive Größe handelt, nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen und es kommt diesbezüglich auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angewandten Handelspreise an. Es ist grundsätzlich als schlüssiger und denkfolgerichtiger Schätzungsvorgang anzusehen, wenn sich die Behörde bei der Ermittlung des gemeinen Wertes eines KFZ am Listenpreis (Verkaufswert) des Händlers orientiert und gegebenenfalls Abzüge berücksichtigt (siehe dazu Zl. 94/16/0156, , Zl. 96/14/0075, , Zl 97/16/0222).

Unter Berücksichtigung der oben angeführten Umstände ist der von der Abgabenbehörde erster Instanz angesetzte Entnahmewert jener, der zur Zeit und in Ermangelung eines Gegenbeweises dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis sehr nahe kommt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Entnahme eines PKW in das Privatvermögen im Zuge einer Betriebsveräußerung
Teilwert
gemeiner Wert
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2005, 313

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAC-97706