Stiftungshandbuch
3. Aufl. 2022
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S. 34922. Laufende Besteuerung der liechtensteinischen Stiftung
22.1. Allgemeines
22/1
Bereits vor mehr als zehn Jahren wurde von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein erkannt, dass die vor 50 Jahren gesetzten steuerlichen Normen an die sozial- und wirtschaftspolitisch geänderten Rahmenbedingungen angepasst werden müssen. Mit Verabschiedung der Tax Road Map im Februar 2007 wurden die Ziele für das neue Steuerrecht Liechtensteins festgelegt. Gem dieser Vorgabe wurde versucht, das neue Steuerrecht weitestgehend europarechtlich kompatibel und insb dem im EWR-Abkommen normierten Diskriminierungsverbot und dem Verbot staatlicher Beihilfen entsprechend auszugestalten.
Die privilegierte Besteuerung der Sitz- und Holdinggesellschaften, von der auch die meisten Stiftungen mit ausländischen Stiftern und/oder Begünstigten profitiert haben, wurde gestrichen und durch andere Regelungen ersetzt.
22/2
22/3
22/4
22/5
Bleibt frei.
22.2. Stiftungen ohne Persönlichkeit
22/5a
Das Vermögen und der Erwerb von Stiftungen ohne Persönlichkeit werden den an ihnen Beteiligten zugerechnet und mit ihrem restlichen Vermögen und Erwerb besteuert.
22.3. Gemeinnützige Stiftungen
22/5b
Stiftungen, welche gemeinnützige Zwecke verfolgen, können in Liechtenst...