TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.02.2012, RV/1611-W/11

Stundungstermin zum Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufen

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
RV/1611-W/11-RS1
wie RV/1706-W/04-RS2
Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Berufung oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung bereits abgelaufen ist, ist die Berufung als gegenstandslos abzuweisen (), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ().

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.B., Wien, vertreten durch Steuerberatung-1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurde ein Zahlungserleichterungsansuchen von A.B. (in weiterer Folge: Bw.) vom auf Stundung des gesamten Abgabenrückstandes bis zum (der Rückstand sei aufgrund der Haftungsinanspruchnahme des Bw. nach dem Konkurs der B-GmbH entstanden und der Bw. sei aufgrund der derzeitigen Vermögens- und Einkommenssituation nicht in der Lage, den Betrag zu begleichen. Er müsse von der monatlichen Pension monatliche Raten von € 1.000,00 an die Bank abführen, da er auch persönlich für die Bankverbindlichkeiten der GmbH hafte, sodass ihm monatlich ein Betrag verbleibe, der gerade ausreiche, um das tägliche Leben zu bestreiten. Die Einbringlichkeit der Abgaben werde durch die Stundung nicht verschlechtert, da sie zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht existiere und daher nur verbessert werde könne. Der Bw. werde im Laufe des Jahres 2011 versuchen, im Bekanntenkreis an entsprechende Geldmittel heranzukommen und sich sofort nach Verbesserung seiner Liquiditätssituation mit dem Finanzamt in Verbindung setzten) mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß § 212 Abs. 1 BAO Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden können, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen gegeben.

In der dagegen am fristgerecht eingebrachten Berufung bringt der Bw. zur Begründung des angefochtenen Bescheides vor, dass es tatsächlich genau umgekehrt sei, nämlich dass die Abgaben zum heutigen Zeitpunkt überhaupt nicht einbringlich seien und durch die Gewährung des Zahlungsaufschubes dem Bw. Zeit gegeben werde, Geldgeber zu finden, um die Abgabennachzahlung leisten zu können. Eine sofortige Fälligstellung der Abgaben hätte wenig Sinn, da der Bw. diese zum jetzigen Zeitpunkt keinesfalls leisten könne. Die Liquiditätssituation des Bw. für die Leistung der Abgabennachzahlung könne sich im Zeitablauf dadurch ausschließlich verbessern.

Abschließend sei nochmals erwähnt, dass die Abgabenrückstände aus Haftungen für die in Konkurs gegangene B-GmbH stammen und dieser Konkurs nach Ansicht des Bw. von der Masseverwalterin zu ungenau abgewickelt worden sei, da bei Einbringlichmachung der bestehenden Kundenforderungen der gesamte Finanzamtsrückstand aus der Konkursmasse bedient werden hätte können. Auch wenn diese Information keine Relevanz für das gegenständliche Zahlungserleichterungsansuchen habe, sei sie dennoch für die Darstellung der Gesamtverhältnisse erwähnt.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass - wie bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt - derzeit eindeutig die Einbringlichkeit gefährdet sei: keinerlei Zahlungen, kein Angebot hinsichtlich Besicherung, wage Angaben über eventuelle Geldgeber.

Im Schreiben vom wird der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, da den in der Berufung vorgebrachten Argumenten in der Berufungsvorentscheidung nicht Rechnung getragen worden sei. Es werde auf die in der Berufung vorgebrachten Argumente verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises ( § 229 BAO ) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Zunächst ist festzustellen, dass der im Ansuchen um Zahlungserleichterung vom begehrte Stundungstermin bereits verstrichen ist.

Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Berufung oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung bereits abgelaufen ist, ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Berufung als gegenstandslos abzuweisen (), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (; ).

Da darüber hinaus eine - auch durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz - gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassung ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren ().

Da bereits aus den genannten Gründen die Berufung abzuweisen war, war eine Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) bzw. dem Berufungsvorbringen nicht mehr geboten.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at