Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender), UFSW vom 10.07.2006, FSRV/0070-W/06

Bescheidadressat der Beschlagnahmeanordnung bei Beschlagnahme von Unterlagen, die sich bei Gericht oder bei einer anderen Behörde befinden.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Karl Kittinger, über die Beschwerde des Herrn Bf., vertreten durch Rechtsanwalt vom wegen rechtswidriger Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Finanzamtes W., SN

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der an das Landesgericht X. gerichteten Beschlagnahmeanordnung des Finanzamtes W. als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom keine Bescheidqualität zukommt und daher die durch Organe der Prüfungsabteilung Strafsachen Y. beim Landesgericht X. erfolgte Beschlagnahme von Unterlagen des Beschwerdeführers (Bf.) eine rechtswidrige Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt.

Entscheidungsgründe

In einem beim Landesgericht X. wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung anhängigen Finanzstrafverfahren erließ der Untersuchungsrichter am einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, mit welchem Vollzugsorgane des Finanzamtes L. im Sinne des § 197 FinStrG beauftragt wurden, Räumlichkeiten unter anderem der Wohnadresse eines Beschuldigten sowie des Sitzes dreier namentlich genannter Gesellschaften zu durchsuchen und dort aufgefundene Unterlagen näher beschriebener Beschaffenheit zu beschlagnahmen.

Bei den an den angeführten Objekten zeitgleich durchgeführten Hausdurchsuchungen wurden Unterlagen beschlagnahmt, wogegen sich der Besitzer dieser Unterlagen, unter anderem auch der Bf. mit Beschwerde an die Ratskammer des Landesgerichtes X. zur Wehr setzten. Mit Beschluss vom gab die Ratskammer des Landesgerichtes X. der an sie gerichteten Beschwerde teilweise dahingehend folge, dass sie die gerichtliche Beschlagnahme der anlässlich der Durchführung der Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Unterlagen mit Ausnahme einzelner, konkret bezeichneter Objekte aufhob.

Schon zuvor hatte das Finanzamt W. als Finanzstrafbehörde erster Instanz eine mit datierte Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG, gerichtet an das Landesgericht X. im Wege der Prüfungsabteilung Strafsachen Y., erlassen. Die im Spruch dieser Erledigung erwähnte "Beilage" besteht in Listen über die bei den gerichtlichen Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Gegenstände. Auf der Ausfertigung der Beschlagnahmeanordnung findet sich noch der vom Richter des Landesgerichtes X. unterschriebene und mit dem datierte Vermerk, mit welchem vom unterfertigenden Richter bestätigt wird, dass ihm am eine Ausfertigung "dieses Bescheides" ausgefolgt worden sei.

Unter Bezugnahme auf die Beschlagnahmeanordnung des Finanzamtes W. vom brachte der Bf. am Beschwerde ein, mit welcher sowohl die Beschlagnahmeanordnung der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom als auch die tatsächlich erfolgte Beschlagnahme der Unterlagen durch Organe dieses Finanzamtes als rechtswidrig bekämpft und dabei geltend gemacht wird, dass der Beschlagnahme der Unterlagen die gesetzliche Grundlage durch eine Bescheiderlassung fehle, weil die Erledigung des Finanzamtes vom mangels tauglichen Bescheidadressaten keine Bescheidqualität erlangt habe. Es fehle an begründenden Verdachtsmomenten und es verstoße die finanzstrafbehördliche Beschlagnahmeanordnung auch gegen die Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes X. vom .

Mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom wurde die Beschwerde, soweit damit die Beschlagnahmeanordnung des Finanzamtes vom bekämpft worden war, mit der Begründung zurückgewiesen, dass die bekämpfte Beschlagnahmeanordnung an das Landesgericht X. und nicht an den Bf. gerichtet gewesen sei, welcher daher zur Beschwerdeerhebung gegen diesen Bescheid auch nicht berechtigt gewesen sei. Nach der Bestimmung des § 89 Abs. 1 FinStrG müsse die Anordnung der Beschlagnahme grundsätzlich an den Inhaber des zu beschlagnahmenden Gegenstandes ausgestellt sein, während die Eigentumsverhältnisse dabei unmaßgeblich und von der Finanzstrafbehörde nicht zu prüfen seien.

Mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom wurde die Beschwerde des Bf., soweit damit die rechtswidrige Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 62 Abs. 4 geltend gemacht worden war mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass die bekämpfte Beschlagnahme auf einer "durch ordnungsgemäße Zustellung an das Landesgericht X. wirksam gewordenen bescheidmäßigen Anordnung" beruhe, sodass eine rechtswidrige Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht erfolgt sei, womit es der Beschwerde insoweit an einer Anfechtungsgrundlage fehle.

Dagegen wandte sich der Bf. mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher einer Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom ablehnte. Daraufhin beantragte der Bf. die Abtretung seiner gleichzeitig ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher den angefochtenen Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom , FSRV, betreffend Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit Erkenntnis vom , Zl. 2005/13/0167, aufhob.

Somit ist über die Beschwerde des Bf. vom betreffend rechtswidrige Ausübung finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt neuerlich zu erkennen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn die zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen.

Abs. 2: Bei Gefahr in Verzug sind neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. In diesem Fall sind neben den anwesenden Inhaber die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten. Die beschlagnahmten Gegenstände sind, falls nicht nach § 90 Abs. 1 zweiter Satz vorgegangen wird, der zuständigen Finanzstrafbehörde abzuführen.

Gemäß § 152 Abs. 1 FinStrG ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. Gegen das Verfahren betreffende Anordnungen ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt ist, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig; sie können erst mit einem Rechtsmittel gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.

Gemäß § 62 Abs. 4 FinStrG obliegt die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Vorsitzenden des Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse und sonstige Bescheide des Spruchsenates zu entscheiden hätte, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort genannten Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde.

Die im ersten Rechtsgang strittige Frage, ob die vom Finanzamt W. erlassene, an das Landesgericht X. adressierte Erledigung vom als Rechtsakt einer bescheidmäßigen Anordnung im Sinne des § 89 Abs. 1 FinStrG angesehen werden kann, welcher es rechtlich verhindern konnte, dass die auf der Basis dieser Erledigung von den Organen der Abgabenverwaltung des Bundes gesetzten Beschlagnahmemaßnahmen als Akte finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilen waren, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2005/13/0167, 0168, 0169 und 0170, verneint.

Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus, dass die Erledigung vom für die Aufrechterhaltung des Zugriffs auf solche in der Gewahrsame des Bf. gestandenen und im gerichtlichen Auftrag beschlagnahmten Gegenstände, deren Beschlagnahme wieder aufgehoben worden war, die nach § 89 Abs. 1 FinStrG erforderliche bescheidmäßige Deckung nicht findet. Er führt dazu unter Berufung auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom , B 101/81, VfSlg.Nr. 9.308, und vom , B 99/81 und 100/81, VfSlg.Nr. 9.316 aus, dass eine der Vorschrift des § 89 Abs. 1 FinStrG entsprechende Beschlagnahmeanordnung das Vorliegen eines Rechtsaktes, mit dem eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise geregelt wird, erfordert. Eine Erledigung, die nicht an den von der Beschlagnahme betroffenen als Bescheidadressaten gerichtet ist, sondern sich der Sache nach inhaltlich nur in einer - dem Gericht mitgeteilten - behördeninternen Anweisung an Organe der Abgabenverwaltung des Bundes erschöpft, spricht nicht über Rechtsverhältnisse individuell bestehender Personen ab und kann daher als bescheidförmige Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 89 Abs. 1 FinStrG nicht angesehen werden.

Die im vorliegenden Fall erlassene "Beschlagnahmeanordnung" hatte mangels Adressierung an den von der Beschlagnahme betroffenen Inhaber im Sinne des § 89 Abs. 1 FinStrG keine Bescheidqualität erlangt. Die Adressierung der finanzstrafbehördlichen Erledigung vom "an das Landesgericht X. im Wege der Prüfungsabteilung Strafsachen Wien" verschaffte der Erledigung keine Bescheidqualität, weil ein rechtlich tauglicher Partner eines durch den Bescheid zu gestaltenden Verwaltungsrechtsverhältnisses mit dieser Adressierung von vorn herein nicht angesprochen wurde.

Die Gesetzesvorschrift des § 89 Abs. 1 FinStrG verfolgt den Zweck, die Berechtigung der Finanzstrafbehörde zum vorläufigen Zugriff auf entweder verfallsbedrohte oder als Beweismittel in Betracht kommende Gegenständen deren Inhaber gegenüber auf eine rechtstaatlich einwandfreie Weise zu regeln, wozu es auch gehört, dem von einem solchen Zugriff betroffenen Inhaber beschlagnahmter Gegenstände gegen den Beschlagnahmebescheid den Rechtszug zu eröffnen.

Entschließt sich die Finanzstrafbehörde aus den im § 89 Abs. 1 FinStrG als Tatbestandsvoraussetzungen angeführten Gründen zu einem Zugriff auf Gegenstände, die bereits von einer anderen Behörde oder von einem Gericht beschlagnahmt wurden, dann setzt die Beurteilung einer solchen beschlagnahmeanordnenden Erledigung als Bescheid im Sinne des § 89 Abs. 1 FinStrG voraus, dass diese Erledigung an jenes Rechtsobjekt (jene Rechtssubjekte) gerichtet ist, bei welchem (welchen) die beschlagnahmten Gegenstände vor einem vorangegangenen behördlichen oder gerichtlichen Zugriff in Gewahrsame gestanden waren.

Ohne bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme darf eine solche nur bei Gefahr in Verzug (§ 89 Abs. 2 FinStrG) durchgeführt werden. Gefahr in Verzug liegt vor, wenn eine Anordnung der zuständigen Finanzstrafbehörde nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und zu befürchten ist, dass der Gegenstand dem Zugriff der Finanzstrafbehörde dauernd verloren geht, sofern er nicht zugleich der freien Verfügung des Inhabers entzogen wird. Diese Gefahr muss derart unmittelbar sein, dass die Zeit zur Einholung einer Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG offenkundig nicht ausreichen würde. Unstrittig war Gefahr in Verzug im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz eine Beschlagnahmeanordnung erlassen wurde, welcher es allerdings aus den angeführten Gründen an Bescheidqualität fehlte.

Die durch Organe der Prüfungsabteilung Strafsachen Y. beim Landesgericht X. erfolgte Beschlagnahme von Unterlagen des Bf. ist daher als rechtswidrige Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Beschlagnahmeanordnung
Bescheidqualität
Gericht
Behörde
Bescheidadressat
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at