Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.06.2008, RV/1332-W/03

Einem Umbuchungsantrag gemäß § 215 Abs.4 BAO aus einem Vorsteuerguthaben wurde nur teilweise stattgegeben, weil die Höhe des Vorsteuerabzugs strittig war.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.., Adr., vertreten durch W., Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom betreffend Umbuchung (§ 215 Abs.4 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für Dezember 2002 brachte die Bw. . (Berufungswerberin, im Folgenden: Bw., vormals Bw.), St.Nr. X, am im Finanzamt Wien 1/23 (vormals: Finanzamt für den 1. Bezirk) den Antrag auf Umbuchung eines Guthabens in Höhe von 675.800,- € auf das beim selben Finanzamt bestehende Abgabenkonto der Z.., St.Nr. Y ein. Der Betrag setzte sich zusammen aus dem für 12/2002 geltend gemachten Gesamtbetrag an abziehbaren Vorsteuern in Höhe 672.194,47 € und einer Gutschrift in Höhe von 3.605,53 €.

Die Höhe des Vorsteuerguthabens wurde in der Folgezeit vom Finanzamt aufgrund der strittigen materiellrechtlichen Thematik der gemischten Nutzung von Gebäuden in Frage gestellt bzw. nur zum Teil anerkannt mit der Begründung, dass die Vorsteuer erst abgezogen werden dürfe, wenn das gesamte Gebäude vermietet worden sei. Das Finanzamt ging daher gemäß § 21 Abs.3 UStG vor und erkannte mit dem Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 12/2002 vom den entsprechend geringeren Vorsteuerabzug an, wodurch sich mit Buchung vom selben Tag auf dem Abgabenkonto der Bw. ein Guthaben nur noch in Höhe von 79.056,90 € ergab. Dem Umbuchungsantrag wurde mit Bescheid vom unter Zuziehung einer Gutschrift von 437,- € vom in Höhe von 79.493,90 € teilweise stattgegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. durch ihre steuerliche Vertreterin am Berufung, die mit Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk am gemäß § 273 Abs.1 BAO zurückgewiesen wurde, da der Bescheid vom wegen fehlerhafter Zustellung nicht rechtswirksam geworden sei und keine Berufungsfrist ausgelöst hatte. Auch die Anträge gemäß §§ 299 und 308 BAO wurden aus demselben Grund zurückgewiesen.

Mit gleichem Datum erging nun ein Bescheid zum Umbuchungsantrag der Bw. mit dem gleichen Inhalt wie schon am . Der Bescheid erging am zu Handen der zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreterin.

In der nunmehr möglichen fristgerechten Berufung vom wurde gegen die teilweise Abweisung der Umbuchung des Umsatzsteuerguthabens an die Z. . geltend gemacht :

In der zeitgerecht eingereichten UVA 12/2002 sei von der Bw. ein Überrechnungsantrag zugunsten des Zahllastkontos der Z. . gestellt worden. Das Finanzamt habe die abgegebene UVA jedoch nicht verbucht, sondern bei einer Umsatzsteuerprüfung die geltend gemachten Vorsteuern mit der Begründung gekürzt, dass die Vorsteuer erst abgezogen werden dürfe, wenn das gesamte Gebäude vermietet worden sei. Daher weise der Umsatzsteuerbescheid 12/2002 ein wesentlich geringeres Guthaben aus, in dessen Ausmaß die Überrechnung auch durchgeführt worden sei, was aber die vollständige Zahllast der Z. . nicht abdecken habe können. Gegen den Umsatzsteuerbescheid habe man am ebenfalls Berufung eingebracht. Es habe aufgrund der zeitgerecht eingebrachten UVA 12/2002 sowie einer zusätzlichen Zahlung auf dem Finanzamtskonto ein Guthaben gemäß § 213 iVm § 215 BAO in Höhe von 675.800,- € bestanden, das nicht zur Tilgung etwaiger eigener Abgabenschuldigkeiten zu verwenden gewesen sei. Ein Guthaben aus einer UVA wirke gemäß § 21 Abs.1 UStG auf den Tag der Einreichung zurück. Im Falle einer Stattgabe der Berufung müsste das Guthaben mit jenem Datum eingebucht werden, als wäre bereits die ursprüngliche UVA 12/2002 ohne Beanstandung durch die Betriebsprüfung verbucht worden. Andernfalls hätte ein Steuerpflichtiger eine Benachteiligung aus einem unrechtmäßigen Bescheid zu tragen. Gemäß § 215 Abs. 4 iVm § 239 Abs.1 seien derartige Guthaben auf Antrag des Steuerpflichtigen auszuzahlen bzw. zu überrechnen. Ein solcher Antrag sei in der UVA 12/2002 gestellt worden. Im Falle einer Stattgabe der Berufung sei somit bei Einbringung des Überrechnungsantrages das entsprechende Guthaben gemäß § 211 Abs.1 lit.g BAO vorhanden und es bestünde kein Grund zu einer teilweisen Abweisung des Überrechnungsantrages. Da über die Berufung (in der Hauptsache) noch nicht entschieden sei, wäre die teilweise Abweisung des Überrechnungsantrags abhängig von einem laufenden Verfahren. Über die tatsächliche Abweisung der Überrechnung könne allerdings erst nach Erlangen der Rechtsgültigkeit des Umsatzsteuerbescheides entschieden werden. Daher wäre der Bescheid mit (nur) teilweiser Stattgabe wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Es sei vermerkt, dass im Berufungsverfahren gegen den gemäß § 21 Abs.3 UStG am ergangenen Umsatzsteuerbescheid zu 12/2002 betreffend die Thematik, wann bei beabsichtigter steuerpflichtiger Behandlung eines Grundstücksumsatzes der Vorsteuerabzug zusteht, beim UFS anhängig gewesen unter GZ. RV/1189-W/03, die Berufung vom mit Schreiben an das Finanzamt vom zurückgezogen und vom Finanzamt mit Bescheid vom gemäß § 256 Abs.3 BAO als gegenstandslos erklärt worden war. Am erging der Jahresumsatzsteuerbescheid 2002 und wies eine Abgabengutschrift von 593.368,30 € auf, die am selben Tag auf dem Abgabenkonto der Bw. eingebucht wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 215 Abs.4 BAO sind Guthaben, die nicht gemäß Abs.1 bis Abs.3 verwendet werden, zurückzuzahlen oder über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen bzw. zu überrechnen.

Gemäß § 239 Abs.1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen...

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Abgabenbehörde den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

In abgabenrechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, dass ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe aller Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind nach höchstgerichtlicher Judikatur (z.B. ) dabei jene Gutschriften bzw. Lastschriften, die tatsächlich durchgeführt wurden und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen. Im Verfahren über einen Rückzahlungs-, Umbuchungs- oder Überrechnungsantrag ist kein Platz für die Erörterung der Frage, aus welchen Gründen zum Zeitpunkt der Verfügung ein Guthaben nicht mehr bzw. nur in geringerem Ausmaß vorhanden ist (). Solche Verfahren dienen auch nicht dazu, Argumentationen betreffend die Abgabenfestsetzung nachzuholen. Aus dem Gesetz ergibt sich keine Verpflichtung der Behörde, mit der Entscheidung betreffend die Umbuchung zuzuwarten, bis der Rechtsstreit in der Hauptsache betreffend das Ausmaß des Vorsteuerguthabens beendet ist. Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen, können allenfalls Gegenstand eines auf Antrag zu erlassenden Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO sein.

Die Behörde hat daher zu Recht im Bescheid vom eine Umbuchung nur im Ausmaß des auf dem Abgabenkonto der Bw. aufscheinenden Guthabens in Höhe von 79.493,90 € vorgenommen und es war die Berufung gegen diesen Bescheid spruchgemäß abzuweisen.

Es sei vermerkt, dass bescheidmäßige Festsetzungen von Ust-Vorauszahlungen für einzelne Voranmeldungszeiträume mit Erlassung des Ust-Ganzjahresbescheides außer Kraft treten (Kolacny - Caganek, UStG Kurzkommentar, 3. Aufl., § 21, Z.8). Eine aus dem Veranlagungsbescheid sich ergebende Gutschrift wirkt - anders als nach § 21 Abs.3 UStG bei einzelnen Voranmeldungszeiträumen oder bei Nachforderungen aufgrund der Veranlagung gemäß § 21 Abs.5 UStG - nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurück.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 21 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Umbuchungsantrag
Vorsteuerguthaben
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at