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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 20.12.2012, FSRV/0025-I/12

Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen N., vertreten durch Mag. Jürgen Gandler, Steuerberater, 6020 Innsbruck, Trientlgasse 65, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X1,

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

1. N ist schuldig, er hat im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer für 11/2011 von € 1.167,05 und für 12/2011 von € 1.595,92 bewirkt und dies nicht für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG wird daher über ihn eine Zusatzstrafe von € 600,00 (in Worten: Euro sechshundert) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Verfahrens mit € 60,00 festgesetzt.

2. Das überdies gegen N zur StrNr. X1 eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er habe auch betreffend den Zeitraum 10/2011 eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, wird gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , StrNr. X2, hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber N für schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2010 bis Juli 2011 Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 457,77 (Jänner bis Dezember 2010) und € 1.732,28 (Jänner bis Juli 2011) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Er habe hiemit Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 [iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt wurden.

Gemäß § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG wurden die pauschalen Verfahrenskosten mit € 50,00 bestimmt.

Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis vom , StrNr. X1, hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz N weiters für schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Oktober bis Dezember 2011 Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.470,97 (Oktober2011), € 1.639,17 (November 2011) und € 1.595,92 (Dezember 2011) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Er habe hiemit Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 [iVm §§ 21 Abs. 1 bis 3] FinStrG eine Zusatzstrafe in Höhe von € 1.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt wurden.

Gemäß § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG wurden die pauschalen Verfahrenskosten mit € 100,00 bestimmt.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund einer Selbstanzeige vom sei festgestellt worden, dass für die Voranmeldungszeiträume Oktober bis Dezember 2011 keine Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgt seien und auch keine Vorauszahlungen geleistet worden seien.

Der Beschuldigte sei für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb verantwortlich gewesen. Er habe seine Verpflichtung gekannt, monatlich zum Fälligkeitstag Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen bzw. Vorauszahlungen zu leisten.

Gleichzeitig mit Erstattung der Selbstanzeige habe der Beschuldigte um Stundung bis ersucht, dieses Ansuchen sei mit abgewiesen worden. Die Gutschriften von € 600,25 (U 03/12), € 2.000,00 (Zahlung vom ) und € 1.500,00 (Zahlung vom ) seien gemäß § 214 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten verrechnet worden. Eine Verrechnung mit den selbstangezeigten Beträgen wäre nur im Falle einer Angabe des Zahlungszweckes auf dem Erlagschein (§ 214 Abs. 4 BAO) innerhalb des Zeitraumes zwischen dem Antrag der Stundung und dem abweisenden Bescheid möglich gewesen.

Durch seine Vorgangsweise habe sich der Beschuldigte einen - wenn auch nur vorübergehenden - steuerlichen Vorteil verschafft. Er habe es bei seiner Vorgangsweise nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten, dass es dadurch zu einer Abgabenverkürzung komme.

Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung sowie eine nur vorübergehende Abgabenverkürzung, als erschwerend hingegen nichts gewertet.

Gegen dieses zuletzt angeführte Erkenntnis richtet sich die fristgerechte - als "Einspruch" bezeichnete - Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Mir der Selbstanzeige vom sei ein Stundungsansuchen für die U 08-12/2012 bis zum gestellt worden. Des Weiteren sei ausgeführt worden, der Beschuldigte werde den Betrag von € 4.252,98 in unregelmäßigen Zahlungen begleichen. Im Rahmen des Erkenntnisses vom seien weder die Gutschriften der U 08/2011 noch der U 03/2012 berücksichtigt noch die geleisteten Zahlungen erfasst worden. Es werde um Berücksichtigung der Gutschriften und Teilzahlungen wie folgt ersucht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
UVA 08/2011
-479,59
UVA 09/2011
26,51
UVA 10/2011
1.470,97
UVA 11/2011
1.639,18
UVA 12/2011
1.595,91
UVA 03/2012
-600,25
Zahlung
-2.000,00
Zahlung
 
-1.500,00
Bemessungsgrundlage
152,73

Auf Basis der obigen Ausführungen würde sich ein strafbestimmender Wertbetrag von € 305,46 und bei analoger Anwendung des Strafrahmens von 11 % eine Strafe von rund € 33,60 ergeben.

Die Finanzbehörde habe ausgeführt, dass das Stundungsansuchen per abgewiesen worden sei und somit die Frist für die Einzahlungen bereits früher geendet habe. Die Abgabensicherung habe den Beschuldigten bezüglich seines Rückstands kontaktiert und mit großer Strenge die Zahlung des Rückstandes begehrt. Im Zuge dessen seien dem Beschuldigten Termine vorgegeben und die Höhe der Akontozahlungen mitgeteilt worden, welche auch vollends erfüllt worden seien. Diese Vorgehensweise sei insbesondere durch A.A. (Abgabensicherung) bestimmt und vorgegeben worden. Aufgrund dessen sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass eine Ratenvereinbarung mit dem Finanzamt bestehen würde. Dies sei auch insofern nachvollziehbar, als dass einerseits diese Vorgehensweise beantragt worden sei (siehe Selbstanzeige vom : "Hr.N wird die Abgabenschuld bis in unregelmäßigen Teilzahlungen entrichten und die Abgabenschuld schlussendlich bis Ende Mai vollends beglichen haben.") und anderseits seitens der Finanzbehörde auch derart gelebt worden sei (Vereinbarung Zahlungstermine, Bareinzahlung von Raten, lfd Rücksprache, usw.). Bedingt dadurch habe beim Beschuldigten der berechtigte Eindruck bestanden, dass eine Ratenzahlung gegeben sei und er seinen laufenden Verpflichtungen nachkommen würde. Auch bei Betrachtung des Steuerkontos sei ersichtlich, dass der Rückstand in laufenden unregelmäßigen Zahlungen beglichen worden sei und noch beglichen werde. Der Beschuldigte habe somit eine bestehende Ratenvereinbarung, welche im Rahmen einer Selbstanzeige möglich und üblich sei. Die Entrichtung der Abgabenschuld sei somit zeitgerecht erfolgt.

Bedingt durch die Vorgehensweise der Finanzbehörde und die aus Sicht des Beschuldigten sorgsame und pflichtbewusste Erledigung der Auflagen der Abgabensicherung habe dieser darauf vertraut, dass seine Einzahlungen bezüglich des Finanzstrafverfahrens entsprechend zugebucht worden seien. Er habe im Rahmen der Einzahlung selbstverständlich geäußert, dass diese zu Begleichung des Rückstandes aufgrund der Umsatzsteuernachzahlung erfolgen würde. Es sei nachvollziehbar, dass dem komplizierten Sachverhalt (USt-Rückstand aus dem geprüften Zeitraum versus USt-Rückstände aus der Selbstanzeige) unter Umständen beidseitig nicht genügend Beachtung geschenkt worden sei. Dabei sei vorstellbar, dass die Abgabensicherung die Zahlungen dem letzten Rückstand zugeordnet habe, um dem Beschuldigten vermeidlich Zinsen und Einbringungsmaßnahmen zu ersparen.

Eine Verrechnungsanweisung würde sich jedoch auch bereits aus der Selbstanzeige vom ergeben, in welcher ausgeführt werde, dass die kommenden Teilzahlungen zur Begleichung des Rückstandes dienen würden. Die Zuordnung der Zahlungen könne daher durch die Selbstanzeige als gegeben angesehen werden, auch wenn die Abgabensicherung anders lautende Buchungen vorgenommen habe.

Der Beschuldigte habe aufgrund des Finanzstrafverfahrens vom (bezüglich der U 2010 und teilweise U 2011) seine steuerlichen Angelegenheit umgehend zu lösen versucht. Er habe seine Energie und noch vorhandenen finanziellen Mittel eingesetzt, um sein Vergehen in der Vergangenheit und auch seinen laufenden Pflichten nachzukommen. Zu diesem Zweck sei für die Nachreichung der U 08-12/2011 eine Selbstanzeige erstattet worden und der Beschuldigte habe alle Mühen auf sich genommen, um die Zahlung des Rückstandes zu begleichen. Schlussendlich sei die Begleichung des Betrages an lediglich rund € 153,00 gescheitert. Der Beschuldigte habe seit dem damaligen Finanzstrafverfahren sämtliche Umsatzsteuervoranmeldungen zeitgerecht abgegeben und sei somit vollends seinen Verpflichtungen nachgekommen - lediglich die komplette Entrichtung sei derzeit aufgrund eines Liquiditätsengpasses nicht möglich gewesen. Der Beschuldigte sei jedoch ständig in Rücksprache mit der Zahlstelle des Finanzamtes Innsbruck und würde laufend die vereinbarten Beträge entrichten.

Bezüglich des Beschuldigten würde derzeit kein general- noch spezialpräventiver Bedarf für eine weitere Finanzstrafe bestehen. Er habe sein Verhalten der gegebenen Norm angepasst, die Verschuldensfrage akzeptiert und Bemühungen zur Beseitigung des Schadens unternommen. Darüber hinaus habe es sich bei genauer Betrachtung um ein Vergehen mit äußerst geringem Verschulden (Nichtentrichtung von € 152,73) gehandelt, wodurch nach § 25 FinStrG das Verfahren nicht mehr fortzuführen sei und von Strafen abgesehen werden solle. In diesem Sinn wird die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Im Erkenntnis vom würden nicht alle Milderungsgründe erfasst werden. Der Beschuldigte habe ein reumütiges Geständnis abgelegt und darüber hinaus fast den gesamten Rückstand beglichen. Des Weiteren habe er bereits durch seine (weiteren) Handlungen den Beweis für sein Umdenken erbracht.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß § 119 Abs. 2 BAO unter anderem Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer bzw. dessen Wahrnehmender spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Diese Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfiel gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II 1998/206, für den Fall, dass die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden war oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hatte. Für Voranmeldungszeiträume beginnend ab Jänner 2003 war dazu weitere Voraussetzung, dass die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 100.000,00 nicht überstiegen hatten (BGBl. II 2002/462).

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Gerade beim Tatbestand im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (vgl. ).

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Der Berufungswerber N betreibt seit 2005 als Einzelunternehmer eine XY-Handlung in Innsbruck. Er ist für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Agenden seines Unternehmens verantwortlich.

Der Berufungswerber hätte für Oktober 2011 am , für November 2011 am und für Dezember 2011 am die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu entrichten bzw. entsprechende Voranmeldungen einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist.

Am erstattete der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers für diesen eine Selbstanzeige (unter anderem) für die genannten Voranmeldungszeiträume. Aus den angeschlossenen Umsatzsteuervoranmeldungen ergaben sich Zahllasten für Oktober 2011 von € 1.470,97, für November 2011 von € 1.639,17 und für Dezember 2011 von € 1.595,92.

Es steht damit fest, dass der Berufungswerber Verkürzungen an Umsatzsteuer für 10-12/2011 in Höhe von insgesamt € 4.706,06 bewirkt und damit den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Eine Strafbarkeit wegen einer zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.

Im vorliegenden Fall wäre es aber unzulässig, N allenfalls eine (versuchte) Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG vorzuwerfen, weil die gegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen im Zuge der Selbstanzeige zwar verspätet, aber noch vor Ablauf der Erklärungsfrist für die Jahresumsatzsteuer für 2011 eingereicht wurden. Die Vorinstanz ist dazu hinsichtlich der Verkürzungen von Umsatzsteuer zu Recht von Tatvorwürfen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ausgegangen.

Zur subjektiven Tatseite ist auf die Ausführungen des Berufungswerbers in der Berufungsschrift vom zu verweisen, wonach er die Verschuldensfrage akzeptiert. Da es in Unternehmerkreisen allgemein bekannt ist, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind und es sich hierbei um Bestimmungen handelt, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen und dem Beschuldigten als Einzelunternehmer jedenfalls bekannt war, dass in den gegenständlichen Voranmeldungszeiträumen zu erklärende Umsätze getätigt wurden, bestehen keine Zweifel, dass der Berufungswerber vorsätzlich (in Form der Wissentlichkeit im Hinblick auf den Verkürzungserfolg) gehandelt und somit auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.

Ein zugleich mit der Selbstanzeige eingebrachtes Stundungsansuchen wurde vom Finanzamt Innsbruck mit Bescheid vom abgewiesen.

Aus Rückstandsaufgliederungen zum Abgabenkonto des Berufungswerbers, StNr. Y, ist ersichtlich, dass er die Umsatzsteuervorauszahlung für 10/2011 zur Gänze und jene für 11/2011 im Ausmaß von € 472,12 rechtzeitig im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet hat. In diesem Umfang entfaltet die Selbstanzeige vom strafbefreiende Wirkung.

Darüber hinausgehend können jedoch keine Zahlungen als rechtzeitig im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG anerkannt werden. Zum Berufungsvorbringen ist weiters zu bemerken, dass bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages eine Saldierung von Umsatzsteuerzahllasten mit in anderen Zeiträumen entstandenen Umsatzsteuergutschriften nicht zulässig ist.

Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben, das Finanzstrafverfahren hinsichtlich des Zeitraumes 10/2011 gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c, 136, 157 FinStrG einzustellen und der strafbestimmende Wertbetrag hinsichtlich des Zeitraumes 11/2011 auf € 1.167,05 herabzusetzen. Der strafbestimmende Wertbetrag hinsichtlich 12/2011 beträgt (unverändert) € 1.595,92.

Wenn in der Berufungsschrift auf die Bestimmung des § 25 FinStrG verwiesen wird, so ist dazu zu bemerken, dass gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen hat, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.

Ob die Folgen geringfügig sind, ist bei der Abgabenverkürzung vor allem nach der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zu beurteilen. Auf die Frage einer nachträglichen (teilweisen) Schadensgutmachung kommt es dabei nicht an (); eine Abgabenverkürzung zieht nicht deswegen unbedeutende Folgen nach sich, weil die Aufdeckung der Tat zur nachträglichen Entrichtung der Abgaben führt ( mwN).

Der strafbestimmende Wertbetrag beläuft sich auf € 2.762,97 (und nicht, wie in der Berufungsschrift ausgeführt, € 152,73). Zudem ist im gegenständlichen Fall zu beachten, dass die Geldstrafe in Form einer Zusatzstrafe (siehe dazu unten zur Strafbemessung) festzusetzen war. Mit dem Erkenntnis vom , StrNr. X2, wurde der Berufungswerber überdies wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuer von insgesamt € 2.190,05 bestraft.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Taten - Hinterziehungen von Umsatzsteuer über einen mehrmonatigen Zeitraum hinweg - nur unbedeutende Folgen gehabt hätten.

Zudem ist unter "geringer Schuld" vor allem ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrecht- und Schuldgehalt zu verstehen (vgl. Fellner,aaO, Rz. 7a zu § 25 FinStrG). Es liegen aber auch keine Anhaltspunkte vor, dass hier eine im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügige Schuld gegeben wäre.

Eine Anwendung der Bestimmung des § 25 FinStrG kommt daher im gegenständlichen Verfahren nicht in Betracht.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß.

Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages geahndet, wobei nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen ist, welche nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist.

Unter Berücksichtigung obiger Feststellungen beläuft sich der hier maßgebliche Verkürzungsbetrag nunmehr auf € 2.762,97.

Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können, so ist gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere als die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.

Für die hier gegenständlichen Finanzvergehen hätte der Berufungswerber nach der Zeit der Begehung bereits in dem zu StrNr. X2 abgeführten Finanzstrafverfahren bestraft werden können, weshalb nunmehr eine Zusatzstrafe zu verhängen ist.

Der Berufungswerber hat sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Finanzstrafverfahren ausdrücklich auf die Durchführung mündlicher Verhandlungen verzichtet. Aus seinem Einkommensteuerbescheid für 2011 vom ergeben sich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von € 9.444,52 und aus Gewerbebetrieb von € -30.382,62.

Die von der Vorinstanz festgestellten Strafzumessungsgründe - als mildernd die Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung und der Umstand, dass nur ein vorübergehender Abgabenausfall verwirklicht wurde, als erschwerend hingegen nichts - ist insofern zu ergänzen, als durch die Selbstanzeige ein Tatsachengeständnis vorliegt und dass nunmehr vollständige Schadensgutmachung geleistet wurde. Als erschwerend ist hingegen die größere Anzahl deliktischer Angriffe zu werten.

In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe sowie der Herabsetzung des strafbestimmenden Wertbetrages aufgrund der teilweisen Einstellung des Finanzstrafverfahrens erscheint unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 600,00 (das sind rund 10,8% des nunmehrigen Strafrahmens) als ausreichend und angemessen, um die Strafzwecke sicherzustellen.

Eine weitere Herabsetzung dieser ohnehin schon nahe der Mindeststrafe des § 23 Abs. 4 FinStrG ausgemessenen Geldstrafe kommt - entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - aus general- wie aus spezialpräventiven Aspekten nicht in Betracht.

Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG ist, wenn auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt wird, zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Die obigen Ausführungen zur Geldstrafe gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Unter diesen Aspekten ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Tag auszumessen.

Die Verfahrenskosten von € 60,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 20 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§§ 32 bis 35 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 202 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998
Schlagworte
Hinterziehung
mangelnde Strafwürdigkeit
Selbstanzeige
Strafzumessung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at